Beschluss
8 WF 155/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin ist an den richterlichen Kostengrundbeschluss gebunden; dessen materielle Rechtmäßigkeit darf im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht überprüft werden.
• Kosten, die dem Gegner im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren entstanden sind, sind nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattungsfähig und dürfen bei der Kostenfestsetzung im Hauptsacheverfahren nicht angesetzt werden.
• Wenn der richterliche Kostengrundbeschluss jedoch ins Leere läuft, weil vor Rechtshängigkeit kein Prozessrechtsverhältnis bestand, kann die Fehlerhaftigkeit des Kostentitels im Kostenfestsetzungsverfahren ausnahmsweise korrigiert werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wegen Unerstattlichkeit von PKH-Kosten • Ein Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin ist an den richterlichen Kostengrundbeschluss gebunden; dessen materielle Rechtmäßigkeit darf im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht überprüft werden. • Kosten, die dem Gegner im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren entstanden sind, sind nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattungsfähig und dürfen bei der Kostenfestsetzung im Hauptsacheverfahren nicht angesetzt werden. • Wenn der richterliche Kostengrundbeschluss jedoch ins Leere läuft, weil vor Rechtshängigkeit kein Prozessrechtsverhältnis bestand, kann die Fehlerhaftigkeit des Kostentitels im Kostenfestsetzungsverfahren ausnahmsweise korrigiert werden. Der Antragsteller reichte einen Scheidungsantrag ein und zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wobei er die Scheidung von der Bewilligung abhängig machte. Die Antragsgegnerin wurde zur Stellungnahme aufgefordert und beantragte die Zurückweisung des PKH-Antrags. In einem Erörterungstermin nahmen die Parteien teil; daraufhin zog der Antragsteller sowohl den Scheidungsantrag als auch den PKH-Antrag zurück. Die Richterin erließ daraufhin einen Kostengrundbeschluss und auferlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens. Die Antragsgegnerin stellte daraufhin einen Kostenfestsetzungsantrag, dem die Rechtspflegerin stattgab und Erstattungsansprüche in Höhe von 1.359,58 EUR festsetzte. Der Antragsteller legte Erinnerung / sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein mit der Begründung, Kosten aus dem PKH-Prüfungsverfahren seien nicht erstattungsfähig. • Zulässigkeit: Die Erinnerung war als sofortige Beschwerde zulässig und begründet. • Bindung der Rechtspflegerin: Die Rechtspflegerin ist an den richterlichen Kostengrundbeschluss gebunden und darf dessen materielle Rechtmäßigkeit nicht als Rechtsmittelinstanz überprüfen; sie hat jedoch die Aufgabe, den Kostentitel inhaltlich auszufüllen und festzustellen, welche Kosten nach § 91 ZPO erstattungsfähig sind. • Unterschiedlicher Sachverhalt: Die einschlägige BGH-Rechtsprechung, die eine Kostengrundentscheidung bei Rücknahme nach Rechtshängigkeit ermöglicht, setzt voraus, dass die Klage unbedingten Charakter hatte und gleichzeitig ein PKH-Antrag eingereicht wurde; hier machte der Antragsteller die Klage jedoch von der PKH-Bewilligung abhängig. • Keine erstattungsfähigen Kosten: Da vor Klagezustellung kein Prozessrechtsverhältnis bestand, konnten keine Kosten festgestellt werden, die im Falle einer Rücknahme nach Rechtshängigkeit erstattungsfähig gewesen wären. • Unerstattlichkeit von PKH-Kosten: Die dem Gegner im PKH-Bewilligungsverfahren entstandenen Anwaltskosten sind nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattungsfähig und gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO. • Ausnahme zur Korrektur: Weil der richterliche Kostengrundbeschluss inhaltlich ins Leere lief, entfaltet er keine Wirkungen; deshalb ist ausnahmsweise eine Korrektur des falschen, wenn auch rechtskräftigen Kostentitels im Kostenfestsetzungsverfahren möglich. • Ergebnis der Prüfung: Vor diesem Hintergrund war der Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben und der Kostenantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 12.08.2009 wurde aufgehoben und der Kostenantrag der Antragsgegnerin in Höhe von 1.359,58 EUR zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die angefallenen Kosten der Antragsgegnerin ausschließlich im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren entstanden sind und nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattungsfähig sind. Zudem bestand vor einer Rechtshängigkeit kein Prozessrechtsverhältnis, sodass der richterliche Kostengrundbeschluss inhaltlich ins Leere lief und keine erstattungsfähigen Kosten zuzuordnen waren. Aufgrund dessen konnte der Kostenfestsetzungsbeschluss trotz früherer Rechtskraft korrigiert werden. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Entscheidung beruht auf Nr. 1812 GKG-KV und § 91 ZPO.