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Urteil

7 U 138/23

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1130.7U138.23.00
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Leitsätze
Unbeachtlichkeit einer isolierten Rüge der Unvollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen im Prozess um die Rechtmäßigkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung.(Rn.48) (Rn.52)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.03.2023, Az. 47 O 607/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unbeachtlichkeit einer isolierten Rüge der Unvollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen im Prozess um die Rechtmäßigkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung.(Rn.48) (Rn.52) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.03.2023, Az. 47 O 607/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,00 € festgesetzt. I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 313 a Abs. 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen sind weder in formeller Hinsicht (1.) noch in materieller Hinsicht (2.) zu beanstanden. 1. Die Anpassungen zum 01.10.2018, zum 01.01.2019, zum 01.01.2020 sowie zum 01.01.2021 in den Tarifen des Klägers und L. M. sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, weil sie den Anforderungen genügen, die § 203 Abs. 5 VVG an eine ordnungsgemäße Beitragsanpassung stellte. a) Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, VersR 2021, 240) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Beiträge nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Beitragshöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. In den Mitteilungen muss allerdings weiter auch der Hinweis enthalten sein, dass bei der konkreten Beitragserhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten worden ist (BGH, Urteil vom 31.08.2022 - IV ZR 252/20 -, Rn. 13, zitiert nach juris). b) Diesen Anforderungen werden die in Rede stehenden Beitragsanpassungen gerecht. aa) Für die Beitragsanpassungen der Beklagten zum 01.01.2018 sowie zum 01.01.2019 hat dies der Senat bereits entschieden, vgl. Urteil vom 02.03.2023, 7 U 284/22. (1) Bezüglich der Anpassung zum 01.01.2018 hat die Beklagte im Schreiben vom 24.11.2017 (Anl. B 2, Bl. 3 LG-eAkte Anlagenheft Beklagte) wie folgt informiert: „[...] im Krankheitsfall können Sie sich auf die Leistungen verlassen, die Ihnen zustehen. Das sichern wir Ihnen vertraglich zu. Deshalb vergleichen wir für jeden Tarif die berechneten und die tatsächlichen Ausgaben. Dieser Vergleich ergab, dass die Ausgaben für Gesundheitsleistungen innerhalb der Versichertengemeinschaft in Ihren Tarifen insgesamt höher ausfielen als ursprünglich berechnet. Daher erhöht sich Ihr Beitrag ab Januar 2018." In dem bezeichneten Schreiben wird darüber hinaus am Ende darauf hingewiesen, dass die im Vertrag des Klägers von der Beitragsanpassung jeweils betroffenen Tarife durch Fettdruck der Beiträge in der Spalte „Beitrag ab 01.2018“ kenntlich gemacht wurden. Eine entsprechende Kennzeichnung ist im zugehörigen Nachtrag zum Versicherungsschein bei den eingangs genannten Tarifen auch erfolgt. (2) Zur Beitragsanpassung zum 01.01.2019 hat die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2018 (Anl. B 2, Bl. 29 LG-eAkte Anlagenheft Beklagte) mitgeteilt: „Ihre dauerhaft garantierten Versicherungsleistungen sind unser Versprechen an Sie und geben Ihnen Sicherheit im Krankheitsfall. Dies wollen wir Ihnen stets verlässlich bieten. Dafür vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. In der Krankenversicherung ändern sich die Beiträge, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen höher bzw. niedriger ausfielen als ursprünglich erwartet.“ Auch in diesem Schreiben wird darüber hinaus am Ende darauf hingewiesen, dass die im Vertrag des Klägers von der Beitragsanpassung jeweils betroffenen Tarife durch Fettdruck der Beiträge in der Spalte „Beitrag ab 01.2019“ kenntlich gemacht wurden. Eine entsprechende Kennzeichnung ist im zugehörigen Nachtrag zum Versicherungsschein bei den eingangs genannten Tarifen auch erfolgt. (3) Der Kläger konnte daraus jeweils mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass jeweils eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (Senat, Urteil vom 09.06.2022 - 7 U 418/21; Senat, Urteil vom 24.02.2022 - 7 U 167/21; zur Erhöhung zum 01.01.2018 auch Senat, Beschlüsse vom 21.12.2022 und 27.01.2023 - 7 U 464/22). Es wird nicht nur in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Beitragsüberprüfung beschrieben, sondern vielmehr - in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in ausreichendem Maße - auch das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitgeteilt. Daher konnte der Kläger aus den Mitteilungen hinsichtlich der Beitragserhöhung ohne weiteres den Schluss ziehen, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Beitragserhöhung eingetreten sind. Die vom Kläger als fehlend gerügte Angabe, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für die Veränderung einer Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (dazu BGH, Urteil vom 31.08.2022 - IV ZR 252/20 -, Rn. 13, zitiert nach juris), ist bezüglich der Erhöhung zum 01.01.2018 in dem Beiblatt „Information zur Beitragsanpassung“ (Anl. B 2, Bl. 27 LG-eAkte Anlagenheft Beklagte) enthalten. Dort führt die Beklagte u.a. wie folgt aus: „Wir überprüfen regelmäßig, ob die Beiträge und Ausgaben für Gesundheitsleistungen im Gleichgewicht sind. Weichen die Ausgaben mehr als 5 % vom ursprünglich errechneten Wert ab, wird die Kalkulation auf den aktuellen Stand gebracht. Auch eine gestiegene Lebenserwartung oder ein niedrigerer Zins wird hier berücksichtigt. Ein unabhängiger Treuhänder überprüft die neue Kalkulation: Nur wenn er zustimmt, können die Beiträge angepasst werden.“ Bezüglich der Anpassung zum 01.01.2019 führt die Beklagte zunächst im Beiblatt unter der Überschrift „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ (Anl. B 2, Bl. 33 LG-eAkte Anlagenheft Beklagte) aus: „Die Beitragsanpassung erfolgt gemäß der vertraglichen Vereinbarungen (§ 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen): Demnach können Beiträge in der privaten Krankenversicherung nur dann angepasst werden, wenn die Leistungsausgaben eines Tarifes auf Dauer höher oder niedriger ausfallen als bisher. Die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen ergab eine Veränderung von mehr als 5%. Deshalb haben wir die Tarifbeiträge überprüft und entsprechend angepasst. Jeder Änderung muss vorab ein unabhängiger mathematischer Treuhänder zustimmen; selbstverständlich ist das auch diesmal geschehen.“ Weitere Informationen finden sich im Beiblatt „Information zur Beitragsanpassung in der Krankenversicherung“ (Anl. B 2, Bl. 36 LG-eAkte Anlagenheft Beklagte): „Wie funktioniert die Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung (PKV)? Als private Krankenversicherung sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, die tatsächlichen Versicherungsleistungen mit den der bisherigen Kalkulation zugrunde liegenden Versicherungsleistungen zu vergleichen. Beträgt die Abweichung mehr als 5%, müssen alle Rechnungsgrundlagen überprüft werden. So können bspw. auch ein gesunkener Rechnungszins und die gestiegene Lebenserwartung berücksichtigt werden. Ein unabhängiger Treuhänder hat die neuen Rechnungsgrundlagen überprüft und der Anpassung zugestimmt.“ Diesen Angaben im Zusammenhang mit den ihm bereits im Mitteilungsschreiben gegebenen Informationen konnte der Kläger mithin hinreichend entnehmen, dass die Überschreitung des für die Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ maßgeblichen Schwellenwertes die konkrete Beitragserhöhung zum 01.01.2018 und zum 01.01.2019 ausgelöst hat (zur Erhöhung zum 01.01.2018 bereits Senat, Beschlüsse vom 21.12.2022 und 27.01.2023 - 7 U 464/22). Demgegenüber ist - wie auch die Berufung zutreffend ausführt - eine weitergehende Mitteilung dahingehend, ob es sich dabei um einen gesetzlichen oder in den Tarifbestimmungen festgelegten Schwellenwert handelt, nicht erforderlich (BGH a.a.O.). bb) Zu der Beitragsanpassung zum 01.01.2020 hat die Beklagte mit Schreiben vom 25.11.2019 (Anl. B 2, Bl. 38 ff. LG-eAkte Anlagenheft Beklagte) mitgeteilt: „Die Beiträge für diesen hochwertigen Versicherungsschutz überprüfen wir jährlich. Bei Bedarf passen wir diese entsprechend an. Sie möchten genauer wissen, welche Faktoren Ihren Beitrag beeinflussen? Wir haben die Hintergründe zur Beitragsanpassung für Sie zusammengestellt.“ In dem bezeichneten Schreiben wird darüber hinaus am Ende darauf hingewiesen, dass die im Vertrag des Klägers von der Beitragsanpassung jeweils betroffenen Tarife durch Fettdruck der Beiträge in der Spalte „Beitrag ab 01.2020“ kenntlich gemacht wurden. Eine entsprechende Kennzeichnung ist im zugehörigen Nachtrag zum Versicherungsschein bei den oben genannten Tarifen auch erfolgt. In dem Beiblatt „Hintergründe zur Beitragsanpassung“ wird ausgeführt: "Gesetzlich sind wir verpflichtet, jeden Tarif einmal jährlich zu überprüfen. Überschreitet dabei ein Auslösender Faktor den vertraglichen Schwellenwert, müssen wir sämtliche Rechnungsgrundlagen dieses Tarifes aktualisieren. Ergibt sich daraus eine Änderung der Beiträge, die nicht nur vorübergehend ist, müssen wir den Beitrag anpassen. Dies gilt für Beitragserhöhungen ebenso wie für Beitragssenkungen. Die Überprüfung erfolgt für jede Beobachtungseinheit separat. Auslösender Faktor: Die Differenz zwischen den erforderlichen und den kalkulierten Werten nennt sich Auslösender Faktor. Um überhaupt die Beiträge anpassen zu können, muss entweder der Auslösende Faktor für die Versicherungsleistung und/oder der Auslösende Faktor für die Sterbewahrscheinlichkeit den vertraglichen Schwellenwert von 5% überschritten haben. Der Auslösende Faktor zeigt nicht an, in welcher Höhe der Beitrag angepasst wird, sondern lediglich, dass eine Anpassung stattfinden muss. Bei dieser Beitragsanpassung wurde nur der Schwellenwert für die Versicherungsleistung überschritten". Weiter findet sich in dem Beiblatt eine Tabelle mit folgender Erläuterung: "Tarife, bei denen die Beiträge angepasst werden. Sie zeigt die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung und welche wesentlichen Rechnungsgrundlagen sich verändert haben". In der anschließenden Tabelle wird für jeden individuellen Tarif der auslösende Faktor für die Beitragsanpassung in der Tabellenspalte mit der Überschrift „Auslösender Faktor Versicherungsleistung“ wiedergegeben. Der Kläger konnte daraus mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass jeweils eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Es wird nicht nur in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Beitragsüberprüfung beschrieben, sondern vielmehr - in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in ausreichendem Maße - auch das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitgeteilt. Daher konnte der Kläger aus den Mitteilungen hinsichtlich der Beitragserhöhung ohne weiteres den Schluss ziehen, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Beitragserhöhung eingetreten sind. Diesen Angaben im Zusammenhang mit den ihm bereits im Mitteilungsschreiben gegebenen Informationen konnte der Kläger mithin hinreichend entnehmen, dass die Überschreitung des für die Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ maßgeblichen Schwellenwertes die konkreten Beitragsveränderungen zum 01.01.2020 ausgelöst hat. Demgegenüber ist eine weitergehende Mitteilung dahingehend, ob es sich dabei um einen gesetzlichen oder in den Tarifbestimmungen festgelegten Schwellenwert handelt, nicht erforderlich (BGH a.a.O.). cc) In vergleichbarer Weise und damit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG entsprechend hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 23.11.2020 über die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 (Anl. B 2, Bl. 46 ff. LG-eAkte Anlagenheft Beklagte) informiert. dd) Ergänzend ist festzustellen, dass es sich bei dem gegenständlichen Tarif ... um eine Auslandsreise-Versicherung handelt, diesbezüglich besteht bereits keine Anwendbarkeit von § 203 Abs. 5 VVG. Denn bei diesem Tarif handelt es sich um keine Krankenversicherung, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist. Nach § 206 Abs. 1 S. 1 VVG ist die Kündigung einer Krankheitskostenversicherung ausgeschlossen, sofern mit dieser Versicherung eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfüllt wird (Prölss/Martin/Voit, 31. Aufl. 2021, VVG § 206 Rn. 2). Davon ist die Auslandsreise-Versicherung nicht umfasst. c). Auf die von dem Kläger in der Berufung ebenfalls gerügte (formelle) Wirksamkeit der Beitragserhöhungen in den Tarifen des Klägers M... und ...2 zum 01.01.2017 sowie im Tarif K... von L. M. zum 01.01.2010, zum 01.01.2013 und zum 01.01.2017 kommt es nicht entscheidend an. Denn eine spätere wirksame Beitragserhöhung - im Einzelnen die hier nach dem Vorstehenden wirksame Erhöhung zum 01.01.2018 - bildet fortan die Rechtsgrundlage für den dort in seiner Gesamthöhe neu festgesetzten Beitrag, dies unabhängig davon, ob frühere Anpassungen an einem Mangel litten (BGH, Urteile vom 14.04.2021 - IV ZR 36/20 -, NLPrax 2021, 95, Rn. 44, und vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, VersR 2021, 240, Rn. 55), weshalb dem Kläger Ansprüche aus den genannten früheren Beitragserhöhungen in unverjährter Zeit ab dem 01.01.2018 - wie von der Berufung geltend gemacht - nicht zustehen. 2. Die Berufung des Klägers ist auch im Hinblick auf das Bestreiten der materiellen Wirksamkeit der jeweiligen Beitragsanpassungen unbegründet. Den Einwand der fehlenden materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen hat der Kläger erstinstanzlich (zuletzt) nicht mehr unbeschränkt erhoben und kann diesen in der Berufungsinstanz nicht mehr nachschieben (a.). Die jeweiligen Beitragsanpassungen sind nicht (allein) deshalb materiell rechtswidrig, weil die dem Treuhänder bei der Zustimmung zu der Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung vorliegenden Unterlagen nicht vollständig gewesen wären (b.). a) Der Kläger hat erstinstanzlich die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen (zuletzt) nicht mehr bestritten. Er hat sein anfängliches Bestreiten nicht aufrechterhalten und im Laufe des Rechtsstreits die versicherungsmathematische Richtigkeit der Prämienerhöhungen nicht mehr infrage gestellt. Mit erstinstanzlicher Replik vom 09.08.2022 hat der Kläger vielmehr ausdrücklich erklärt, nur noch beschränkt am Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit festzuhalten. Hierzu hat er weiter ausgeführt, soweit er Indizien vorgetragen habe, die auf kalkulatorische Verstöße der Beklagten bei der Ermittlung des auslösenden Faktors und der versicherungsmathematischen Tarifkalkulation schließen lassen würden, werde dieser Vortrag nicht länger aufrechterhalten. Das Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit werde auf den Tatsachenvortrag beschränkt, dass die Beklagte dem Treuhänder die zur Prüfung der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen benötigten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt habe und die Beitragsanpassungen deshalb bereits mangels Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders unwirksam gewesen seien (Replik vom 09.08.2022, Bl. 112 LG-eAkte). Das Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit hat der Kläger - durch Fettdruck hervorgehoben - wörtlich damit begründet, dass die Beklagte „ihr unternehmerisches Ermessen bei der Gewährung und Verteilung von Limitierungen nicht durch ein Limitierungskonzept (...) nachgewiesen“ habe und deshalb die Zustimmung des Treuhänders unwirksam sei und dass der Treuhänder ohne vollständige Unterlagen die Zustimmung nicht hätte erteilen dürfen. Der Kläger hat somit sein Bestreiten auf das Vorliegen eines (förmlichen) Nachweises der Ermessensausübung durch Vorlage eines Limitierungskonzepts, dessen Erforderlichkeit er offenbar aus § 155 Abs. 2 VAG bzw. § 12b Abs. 1a VAG a.F. herleitet, beschränkt. Dieses - ausdrücklich als beschränkt bezeichnete - Bestreiten ist eindeutig. Insbesondere hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt behauptet, bei der Verwendung der Limitierungsmittel habe die Beklagte die - von ihm auch nicht näher dargelegten - Grenzen ihres Ermessens überschritten oder inhaltliche Fehler gemacht. Das Bestreiten des Klägers in der Berufungsinstanz, dass die versicherungsmathematische Berechnung richtig erfolgt sei und die Behauptung, dass bei korrekter Berechnung die streitigen Beitragsanpassungen nicht erforderlich gewesen wären, erfolgte verspätet und ist damit nicht mehr zuzulassen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Denn hierunter fällt auch Vorbringen, das die Partei im ersten Rechtszug vorgetragen, später aber wieder fallen gelassen hat (BGH, Urteil vom 31.05.2017 - VIII ZR 69/16, BeckRS 2017, 113927 Rn. 21, beck-online). Der neue Vortrag ist streitig, was sich bereits aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten ergibt (vgl. Klageerwiderung vom 23.05.2022, Bl. 81 ff. LG-eAkte). Umstände, die das verspätete Vorbringen rechtfertigen könnten, benennt der Kläger nicht. Für die Berufungsinstanz ist daher von der unstreitigen materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen auch im Hinblick auf die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung auszugehen. b) Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz an seinem „beschränkten Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit“ der Beitragsanpassung festhält und die Auffassung vertritt, die Prämienanpassungen seien mangels Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen materiell unwirksam, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. aa) Zwar ist die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung. Die Feststellung, ob die im Rahmen einer Nachkalkulation nach § 155 Abs. 1 VAG errechneten Anpassungen limitiert werden müssen und inwieweit dem Versicherer dafür Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Verfügung stehen, ist Bestandteil der Neukalkulation der Prämie (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297-323, Rn. 51, juris; Langheid/Wandt/Boetius, 2. Aufl. 2017, VVG § 203 Rn. 408), die grundsätzlich der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung durch die Zivilgerichte unterliegt (BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15 -, VersR 2016, 177, Rn. 9). Ist - anders als hier - die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung streitig, ist vom Gericht in diesem Zusammenhang zu überprüfen, ob diese nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist. Da die gerichtliche Prüfung die Prüfung durch den Treuhänder nachzuvollziehen und festzustellen hat, ob auf Grund der ihm überlassenen Unterlagen die Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung vorgelegen haben, ist dementsprechend auch der Gegenstand der Beweiserhebung beschränkt und der Versicherer kann keine Unterlagen zur Rechtfertigung der Beitragsanpassung nachschieben, die er dem Treuhänder nicht vorgelegt hat (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297-323 -, Rn. 53f.; BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15 - juris; BGH, Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 117/02 -, BGHZ 159, 323-334, Rn. 15). bb) Dagegen ist die durch den Kläger ausschließlich beanstandete Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen kein Umstand, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer (isolierten) Prüfung durch die Zivilgerichte zugänglich ist, sondern allenfalls Gegenstand aufsichtsrechtlicher Maßnahmen sein kann (dazu unter (1)). Die Möglichkeit einer isolierten Überprüfung der formellen Zustimmungsvoraussetzungen durch die Zivilgerichte ist auch nicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich (dazu unter (2)). Auf die Frage, ob zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung die Vorlage eines Limitierungskonzepts erforderlich ist, kommt es daher nicht an (dazu unter (3)). (1) Die Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ist keiner isolierten Prüfung seitens der Zivilgerichte zugänglich. Dem (Prämien-)Treuhänder kommt im Verfahren zur Prämienanpassung gemäß § 203 Abs. 2 S. 1 VVG die Funktion einer fachlich und institutionell unabhängigen Kontrollinstanz zu. Damit erfüllt die Vorschrift als vertragsrechtliches Korrelat zur entsprechenden aufsichtsrechtlichen Verpflichtung des Versicherers eine Aufgabe, die im Allgemeinen der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Rechts- und Finanzaufsicht über die Versicherungsunternehmen zugewiesen ist (siehe § 81 Abs. 1 Satz 2 VAG a.F.; nunmehr § 294 Abs. 2 Satz 2 VAG n.F.). Der die Zustimmung erklärende Treuhänder ist Vertreter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer. Seine Einschaltung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungsrecht einräumt und dadurch die Vertragsfreiheit der Versicherungsnehmer einschränkt. Seine Entscheidung dient dabei der Wahrung der Belange aller Versicherten, die mit den individuellen Interessen einzelner Versicherungsnehmer nicht durchweg übereinzustimmen brauchen (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297, Rn. 45; s.a. Langheid/Wandt/Boetius, 2. Aufl. 2017, VVG § 203 Rn. 497 ff.). Historisch wurde mit § 12b Abs. 2 VAG a.F. dem Treuhänder diese Aufgabe übertragen, nachdem auf Grund europarechtlicher Vorgaben das staatliche Aufsichtssystem der Präventivkontrolle durch Prämiengenehmigung nicht mehr zulässig war (BT-Drs. 12-6959, S. 62, linke Spalte). Die Wahrung der Interessen der Versicherten sollte dadurch erfolgen, dass einerseits gemäß § 12b Abs. 3 a.F. (jetzt § 157 Abs. 1 VAG) strenge Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit des Treuhänders gestellt wurden und andererseits die Aufsichtsbehörde gemäß § 12b Abs. 4 VAG a.F. (jetzt § 157 Abs. 2 VAG) die Möglichkeit hatte, die Bestellung eines anderen Treuhänders von dem Versicherungsunternehmen zu verlangen, wenn u.a. bekannt wurde, dass der Treuhänder seine ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt (BT-Drs. 12/6959 S. 63, 57). Die Anbindung der Aufgabenwahrnehmung des Treuhänders an das Versichertenkollektiv steht einem subjektiven Recht des einzelnen Versicherungsnehmers auf zivilgerichtliche Überprüfung der aufsichtsrechtlich definierten Bestellungsvoraussetzungen des Treuhänders entgegen. Die Entscheidung über diese Voraussetzungen ist vielmehr allein im Aufsichtsrecht zu suchen, das in § 12b Abs. 4 VAG a.F. der Aufsichtsbehörde die Aufgabe übertragen hat, über die Unabhängigkeit des Treuhänders zu wachen (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297, Rn. 46). Diese, vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) zur Unabhängigkeit des Treuhänders ausgeführten Grundsätze gelten im gleichen Maße für die weiteren Qualifikationsanforderungen an den Treuhänder. Zu diesen zählt auch die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung, die ein Indiz für die gemäß § 12b Abs. 3 S. 1 VAG a.F. (§ 157 Abs. 1 S. 1 VAG) erforderliche Zuverlässigkeit des Treuhänders ist. Die Zivilgerichte im Individualprozess zwischen einem Versicherten und dem Versicherungsunternehmen können die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung und dabei implizit die Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften oder die Grenzen der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume nur prüfen, wenn die materielle Richtigkeit der Anpassung als solche streitig ist (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297, Rn. 53). Steht hingegen die Richtigkeit der Anpassung außer Streit, eröffnet die isolierte Rüge des Verstoßes des Treuhänders gegen seine Prüfpflichten, namentlich bei der Überprüfung der Vollständigkeit und Aussagefähigkeit der Unterlagen, mit denen der Versicherer die angemessene Verteilung der Limitierungsmittel nachweisen will, eine solche Prüfungskompetenz nicht (so auch: OLG Köln, Urteil vom 20.01.2023 - 20 U 355/22, Rn. 15 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 28.03.2023 - 3 U 26/22, Rn. 57; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.05.2023 - 1 U 218/22, Rn. 18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023 - 8 U 3056/22, Rn. 23 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2023 - 1 U 167/23, Rn. 23 ff; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2023 - 11 U 24/23, Rn. 19, OLG Rostock, Urteil vom 29.08.2023 - 4 U 166/22, Rn. 137 ff., jeweils zitiert nach juris). (2) Die Möglichkeit einer isolierten Prüfung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch den Treuhänder im Hinblick auf die Frage, ob er wegen unvollständiger Unterlagen der Verwendung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht hätte zustimmen dürfen, ist auch nicht zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gegen die vorgenommenen Beitragsanpassungen erforderlich. Denn eine wirkungsvolle richterliche Kontrolle auf Veranlassung des einzelnen Versicherungsnehmers ist dadurch garantiert, dass der Versicherungsnehmer die Richtigkeit der Prämienanpassung selbst - einfach - bestreiten kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20 -, Rn. 51, juris). Diese umfasst dabei alle vom Treuhänder zu beachtenden materiell-rechtlichen Vorgaben für die Beitragskalkulation. Dazu gehört nicht nur das Vorliegen der Anpassungsvoraussetzungen, sondern auch, ob die vom Versicherer vorgenommene Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften und eventuell zugunsten des Versicherten davon abweichenden vertraglichen Bestimmungen in Einklang steht. Somit kann im Rahmen dieser materiellen Überprüfung abschließend geklärt werden, ob eine Prämienerhöhung nach Grund und Höhe zu Recht erfolgt ist; die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung wird insofern inzident mitgeprüft (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297-323, Rn. 57). Entschließt sich ein Versicherungsnehmer hingegen, die versicherungsmathematischen Kalkulationen ausdrücklich nicht anzugreifen, entscheidet er sich damit aus freien Stücken gegen die ihm im Rahmen eines Individualprozesses zur Verfügung stehende umfassende richterliche Kontrolle der materiellen Prämienanpassung. (3) Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob eine Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sich nur dann innerhalb der dem Versicherer zustehenden Grenzen der Beurteilungsspielräume hält, wenn er ein Limitierungskonzept erstellt. Eine solche allgemeine Anforderung hat der Senat im Übrigen - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht in seiner Entscheidung im Verfahren 7 U 237/18 (Urteil vom 15.07.2021 - 7 U 237/18, BeckRS 2021, 33305) aufgestellt. In dieser Sache wurde wegen des wirksamen Bestreitens der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchgeführt. Das in diesem konkreten Einzelfall gewonnene Beweisergebnis ist nicht verallgemeinerungsfähig. 3. Dies alles zugrunde legend, besteht weder ein Feststellungsanspruch des Klägers gemäß Berufungsantrag Ziff. 1, noch ein Anspruch auf Zahlung gemäß Berufungsantrag Ziff. 2 und auch nicht kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen gemäß Berufungsantrag Ziff. 3. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Der Senat weicht von den vom Bundesgerichtshofs aufgestellten und oben näher dargelegten Grundsätzen nicht ab. Auch im Hinblick auf die Rüge von materiellen Fehlern der Beitragsanpassung liegt in der vorliegenden Konstellation kein Grund vor, die Revision zuzulassen. Der Senat sieht weder eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage noch eine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte. Der Streitwert wurde gemäß den §§ 47, 48 GKG festgesetzt.