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Urteil

7 U 82/22

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0126.7U82.22.00
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Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 21.01.2022 - 1 O 326/20 - g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzung der Prämie in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 123 unwirksam war: im Tarif xyz die Erhöhung zum 01.01.2018 für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 i.H.v. 28,90 €, und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 693,60 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2020 zu zahlen 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 28.12.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1 aufgeführten Beitragserhöhung vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 gezahlt hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird z u r ü c k g e w i e s e n. III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert: bis zu 13.000,00 €
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 21.01.2022 - 1 O 326/20 - g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzung der Prämie in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 123 unwirksam war: im Tarif xyz die Erhöhung zum 01.01.2018 für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 i.H.v. 28,90 €, und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 693,60 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2020 zu zahlen 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 28.12.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1 aufgeführten Beitragserhöhung vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 gezahlt hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird z u r ü c k g e w i e s e n. III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert: bis zu 13.000,00 € I. Gemäß §§ 313a Abs.1, 540 Abs.2, 544 Abs.2 Nr.1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat zum Teil Erfolg. 1. Ansprüche des Klägers aufgrund in den Jahren bis einschließlich zum 31.12.2016 gezahlter Beiträge sind verjährt. Daher ist das – zumindest als Zwischenfeststellungsklage zulässige (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 Rn. 17 und Rn. 19) – Feststellungsbegehren nach Ziff. 1 bis einschließlich 31.12.2016 unbegründet. Wie der Senat bereits entschieden hat (etwa: Senatsurteile vom 04.11.2021 – 7 U 204/21, juris Rn. 35ff und 7 U 244/21, juris Rn. 43ff) – ist in Fällen der vorliegenden Art nicht von einem hinausgeschobenen Beginn der Verjährung infolge einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage auszugehen. Die Verjährung etwaiger Rückforderungsansprüche (§ 812 Abs. 1, Satz 1, Alt. 1 BGB) mit Schluss des Jahres, in dem die ohne Rechtsgrund vereinnahmten Prämienanteile gezahlt wurden (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 Rn. 40). Nachdem die Klage erst im Jahr 2020 erhoben wurde, konnte sie den Eintritt der Verjährung von Ansprüchen auf Rückgewähr von Beitragsanteilen, die bis zum 31.12.2016 bezahlt wurden, nicht mehr hemmen. 2. Offen bleiben kann, ob die vom Kläger angegriffenen Beitragserhöhungen im Tarif xyz zum 01.01.2011, 01.01.2012, 01.01.2013, 01.01.2014, 01.01.2015 und zum 01.01.2016 formell wirksam waren. Denn der Kläger galt gemäß § 193 Abs. 7 VVG vom 28.03.2012 bis zum 31.05.2015 und vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2016 als im Notlagentarif versichert. Daher haben die im maßgeblichen Tarif in der Zeit, während der Kläger im Notlagentarif als versichert galt, vorgenommenen Prämienänderungen gegenüber dem Kläger mit dessen Rückkehr in den ursprünglichen Tarif aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 193 Abs. 9 S. 3 VVG bzw. § 8 Abs. 6 S. 10 MB/KK Wirksamkeit erlangt, so dass die sich daraus ergebende Prämienhöhe nunmehr die Grundlage für die vom Kläger zu zahlende Prämie in ihrer Gesamthöhe darstellt und deshalb – vergleichbar einer nachfolgenden wirksamen Prämienerhöhung gemäß § 203 Abs. 5 VVG – Ansprüche aus früheren (formell) unwirksamen Prämienerhöhungen ausschließt. Denn gemäß § 193 Abs. 9 S. 3 VVG bzw. § 8 Abs. 6 S. 10 MB/KK gelten die während der Dauer des Notlagentarifs vorgenommenen Prämienanpassungen ohne weitere Voraussetzungen ab dem Tag der Fortsetzung des ursprünglichen Tarifs (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, Rn. 54 zu § 193; Kalis in Langheid/Wandt., Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, Rn. 47 zu § 193; Muschner in Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl. 2022, Rn. 90 zu § 193; Haase-Uhländer in Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 6. Aufl. 2023, Rn. 84 zu § 8 MB/KK). Der Gesetzgeber hat sich dabei einer gesetzlichen Fiktion bedient und deren Eintreten nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht (vgl. BT-Drucksache 17/13079, S. 10), insbesondere nicht davon, dass der Versicherer den inzwischen vorgenommenen Prämienanpassungen gegenüber dem Versicherungsnehmer in einem den Anforderungen des § 203 Abs. 2 und 5 VVG entsprechenden Verfahren Wirksamkeit verleiht. Entsprechend besteht auch insoweit kein Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers (Haase-Uhländer a. a. O.). Daraus ergibt sich, dass der aus dem Notlagentarif in seinen ursprünglichen Tarif zurückkehrende Versicherungsnehmer – wie hier der Kläger am 01.06.2015 und am 01.10.2016 – die zu diesem Zeitpunkt in seinem ursprünglichen Tarif maßgebliche Prämienhöhe unter Einschluss der zwischenzeitlich vorgenommenen Prämienänderungen hinzunehmen hat, ohne dass ihm die Möglichkeit eröffnet wäre, deren Wirksamkeit nachträglich infrage zu stellen. 3. Die Beitragserhöhung zum 01.01.2018 im Tarif xyz genügt den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Begründung i.S. von § 203 Abs. 5 VVG nicht. Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 26 ff.) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Beiträge nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Beitragshöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. In den Mitteilungen muss allerdings - entgegen der Auffassung der Beklagten - weiter auch der Hinweis enthalten sein, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten worden ist (BGH, Urteil vom 31.08.2022 – IV ZR 252/20 Rn. 13). Einen solchen Hinweis kann den Informationen, die der Kläger anlässlich der streitgegenständlichen Prämienanpassung erhalten hat, nicht entnommen werden, so dass die Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügte und damit unwirksam war. 4. Der Beklagte war auch auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 AVB zur Vornahme der Beitragsneufestsetzungen in dem genannten Tarif zum 01.01.2011 und zum 01.01.2018 berechtigt, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst wurde, die nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 Prozent gelegen hat. Die Regelung in § 11 Abs. 1 AVB ist nicht nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 253/20 - zu § 8 b MB/KK). 5. a) Etwaige Rückzahlungsansprüche aufgrund der in dem streitgegenständlichen Tarif erfolgten Beitragserhöhungen sind indes – wie oben unter II. 1. dargelegt – verjährt, soweit dies die bis einschließlich 31.12.2016 gezahlten Beiträge betrifft (die auch in der Berufung nicht mehr geltend gemacht werden). b) Bezüglich der Erhöhung zum 01.01.2018 kann der Kläger - wie mit der Berufungsbegründung beantragt - Rückzahlung der vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 gezahlter Beiträge in Höhe von monatlich 28,90 € beanspruchen, mithin für 24 Monate insgesamt 693,60 €. c) Dieser Betrag ist nach §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB i.V.m. § 187 BGB ab dem 29.12.2020 zu verzinsen. Darüber hinaus kann der Kläger die Feststellung im tenorierten Umfang begehren. Infolgedessen ergibt sich, dass der Feststellungsantrag nach Ziff. 3 auch insoweit begründet ist. Allerdings ist der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 Rn. 58). Daher ist lediglich festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 28.12.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, die der Kläger in dem vorliegenden Tarif auf die Beitragserhöhung zum 01.01.2018 im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 gezahlt hat. Indes hat die Beklagte die jeweils herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nicht zu verzinsen, nachdem es insoweit sowohl an einer Mahnung als auch an einer Leistungsklage hinsichtlich der Nutzungen fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2021 – IV ZR 191/20 Rn. 35). III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO und - soweit die Klage in erster Instanz zurückgenommen wurde - auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. 2. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß §§ 47, 48 GKG in Höhe des im Berufungsverfahrens weiter verfolgten Anspruchs des Klägers auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt. Bei der Festsetzung des Streitwertes ist zu beachten, dass neben dem Klageantrag Ziff. 2, der auf Rückzahlung geleisteter Beitragsanteile in Höhe von 12.110,28 € gerichtet ist, der wirtschaftlich identische Klageantrag Ziff. 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeiträge den Streitwert nicht erhöht, da er sich auf denselben Zeitraum bezieht wie der Zahlungsantrag (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2021 – IV ZR 294/19).