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Urteil

7 U 342/21

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0407.7U342.21.00
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Leitsätze
1. Eine im Antragsformular enthaltene Widerspruchsbelehrung kann die vom Gesetz vorgeschriebene Belehrung im Zusammenhang mit der Übersendung der Police nicht ersetzen (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497).(Rn.33) 2. Die Widerspruchsbelehrung muss drucktechnisch so hervorgehoben sein, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht.(Rn.34) 3. Die Mitteilung, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung genügt, stellt keine ausreichende Belehrung über die erforderliche Textform dar.(Rn.33)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.08.2021, Az. 22 O 412/20, - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 9.111,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 25.02.2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 19.204,49 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine im Antragsformular enthaltene Widerspruchsbelehrung kann die vom Gesetz vorgeschriebene Belehrung im Zusammenhang mit der Übersendung der Police nicht ersetzen (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497).(Rn.33) 2. Die Widerspruchsbelehrung muss drucktechnisch so hervorgehoben sein, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht.(Rn.34) 3. Die Mitteilung, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung genügt, stellt keine ausreichende Belehrung über die erforderliche Textform dar.(Rn.33) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.08.2021, Az. 22 O 412/20, - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 9.111,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 25.02.2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 19.204,49 €. I. Der Kläger nimmt die Beklagte, auf Rückabwicklung von zwei Lebensversicherungsverträgen nach erklärtem Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. in Anspruch. Der Kläger beantragte unter dem Datum vom 03.03.2004 den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Anl. K 1, „Versicherungsvertrag 2“). Diese nahm den Antrag an und führte den Vertrag, der einen Versicherungsbeginn zum 01.04.2004 vorsah und dem u.a. die Versicherungsbedingungen zugrunde lagen, unter der Nr. ... (nachfolgend: Vertrag 705). Unter dem Datum vom 16.11.2005 beantragte der Kläger den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Anl. K 1, „Versicherungsvertrag 1“). Diese nahm den Antrag an und führte den Vertrag, der einen Versicherungsbeginn zum 01.12.2005 vorsah und dem u.a. die Versicherungsbedingungen zugrunde lagen, unter der Nr. ... (nachfolgend: Vertrag 530). In beiden Verträgen war im Antragsformular eine vor der Unterschriftenzeile platzierte Belehrung über das Widerspruchsrecht enthalten, welche sich über drei Spalten verteilt und wie folgt lautet: „Ich kann dem Versicherungsvertrag bis zum Ablauf von 1 Monat nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Im Vertrag 530 war eine weitere, im Wesentlichen inhaltsgleiche Widerspruchsbelehrungen im Versicherungsschein enthalten. Im Vertrag 705, war eine ebenfalls im Wesentlichen inhaltsgleiche Widerspruchsbelehrung in den Verbraucherinformationen (Anl. K 1, Versicherungsvertrag 2) und eine weitere in den Versicherungsbedingungen (Anl. ... 10) enthalten. Letztere postuliert, dass der Widerspruch in Schriftform zu erfolgen habe. Mit Schreiben vom 12.06.2015 kündigte der Kläger den Vertrag 705, woraufhin die Beklagte den Vertrag abrechnete und an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.885 € zur Auszahlung brachte (Anlagenkonvolut. ... 10). Im Vertrag 530 kam es im Jahr 2013 zu einer Korrespondenz zwischen den Parteien, nachdem der Kläger zunächst eine unbefristete Beitragsfreistellung wünschte, sich dann aber für eine Betragsreduzierung und letztendlich für eine befristete Beitragsfreistellung entschied, welche Ende 2014 auf Wunsch des Klägers um vier Monate verlängert wurde. Nachdem die Beklagte den gewählten Fonds schloss, kündigte der Kläger den Vertrag 530 mit Schreiben vom 15.10.2016 (Anl. ... 6). Die Beklagte rechnete den Vertrag ab und zahlte einen Betrag in Höhe von 27.723,65 € an den Kläger aus (Anl. ... 7). Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.02.2020 (Anl. K 3) ließ der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen beider Versicherungsverträge erklären und forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf den 24.02.2020 auf, insgesamt weitere 18.254,74 € an den Kläger zu bezahlen. Dies wies die Beklagte der Beklagte mit Schreiben vom 24.02.2020 (Anl. K 4) zurück. Der Kläger, der erstinstanzlich zuletzt wie im Berufungsverfahren beantragt hat, hat im Wesentlichen vorgetragen, ihm stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund wirksamen Widerspruchs gegen das Zustandekommen der Versicherungsverträge zu. Der Kläger sei in beiden Verträgen weder formal noch inhaltlich ordnungsgemäß belehrt worden. Die Widerspruchsbelehrungen seien bereits deshalb fehlerhaft, weil sie nicht den erforderlichen Hinweis auf die bei Erhebung des Widerspruchs einzuhaltende Form enthielten und im Übrigen nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben seien. Der Kläger habe deshalb auch noch im Jahr 2020 den Widerspruch erklären können. Weder sei das Widerspruchsrecht verwirkt noch sei es dem Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen besonders gravierender Umstände verwehrt, sich hierauf zu berufen. Der Kläger könne deshalb die Rückzahlung der geleisteten Prämien sowie die Herausgabe der gezogenen Nutzungen abzüglich der Risikokosten und der erhaltenen Auszahlungen verlangen, was zu einem weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 19.204,49 € zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten führe. Die Beklagte, die erstinstanzlich Klageabweisung beantragt hat, hat die Ansicht vertreten, der geltend gemachte Bereicherungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Der Kläger sei jedenfalls im Wesentlichen richtig belehrt worden, was nach der neueren Rechtsprechung des EuGH ein fortbestehendes Widerspruchsrecht als unverhältnismäßig erscheinen lasse. Zudem habe der Kläger ein etwaiges Widerspruchsrecht verwirkt. Selbst wenn dem Kläger jedoch dem Grunde nach ein Anspruch zustünde, seien die geltend gemachten Ansprüche ausweislich der von der Beklagten dargelegten Werte für die jeweiligen Sparanteile sowie der Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten übersetzt. Wegen des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.08.2021 (GA 157) abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Bei richtlinienkonformer Auslegung habe dem Kläger ein Widerspruchsrecht nicht mehr zugestanden, da er dieses im Wesentlichen wie bei zutreffender Belehrung habe ausüben können. Unabhängig hiervon würde die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben verstoßen, da der Kläger eine lediglich formale Rechtsposition treuwidrig, nämlich nur aus Gründen der Renditemaximierung auszunutzen suche. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weiterverfolgt. Für den Fall, dass das Gericht der Auffassung des Klägers hinsichtlich des Bestehens eines Widerspruchsrechts und der Verwirkung nicht folge, sei das Verfahren dem EuGH vorzulegen. Soweit die Beklagte hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten behaupte, keine Kostenüberschüsse erzielt und keine tatsächlichen Nutzungen gezogen zu haben, führe dies dazu, dass von insoweit von Nutzungen in Höhe der Nettoverzinsung auszugehen sei. Der Kläger beantragt deshalb im Berufungsverfahren: Unter Abänderung des am 13.08.2021 verkündeten Urteils des Landgericht Stuttgart, Az.: 22 O 412/20, wird die Beklagte verurteilt, 1. dem Kläger 19.204,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 19.204,49 € seit dem 25.02.2020 zu zahlen, 2. dem Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 950,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vortrages in der Berufungsinstanz wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat über die Berufung am 31.03.2022 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, dass der Widerspruch des Klägers gegen Treu und Glauben verstoße und ihm keine Ansprüche gem. §§ 812 Abs. 1, Satz 1, Alt. 1; § 818 BGB zustünden. 1. Der Kläger hat dem Zustandekommen der Versicherungsverträge mit Datum vom 10.02.2020 wirksam widersprochen, denn die Belehrungen werden den an sie zu stellenden Anforderungen (§ 5 a VVG a.F.) in beiden Verträgen nicht gerecht. Der Kläger wurde weder in den Antragsformularen, noch an anderer Stelle ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt. Die jeweiligen Belehrungen genügen den Anforderungen, die § 5 a VVG a.F. an eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung stellte, nicht. a) Dies ergibt sich bereits daraus, dass die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497, juris Rn. 16) in keiner der Belehrungen enthalten ist, da diese sämtlich nicht auf die für den Widerspruch einzuhaltende Textform hinweisen (§ 5a Abs. 1 VVG in der ab 01.08.2001 geltenden Fassung). Unabhängig davon, dass die in den Antragsformularen enthaltene Belehrung die vom Gesetz vorgeschriebene Belehrung im Zusammenhang mit der Übersendung der Police ohnehin nicht ersetzen konnte (BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497, juris Rn. 16), genügte die dort und in der Police (Vertrag 530), bzw. in den Verbraucherinformationen (Vertrag 705) enthaltene Mitteilung, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige „Absendung“ der Widerspruchserklärung, nicht, um über die erforderliche Textform zu belehren. Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Gedankenerklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf. Dass dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung über den gesetzlichen Standard hinausgehend die Möglichkeit eines Widerspruchs in mündlicher Form eingeräumt werden oder die Schrift- bzw. Textform abbedungen werden sollte, ist dem Text der Widerspruchsbelehrung nicht zu entnehmen (zum Ganzen: BGH, Urteile vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24; vom 21.12.2016 - IV ZR 217/15, r+s 2017, 129, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 12). Auf sich beruhen kann insoweit, dass in den zum Vertrag 705 beklagtenseits vorgelegten Versicherungsbedingungen (Anl. BLD 10) ein - im Widerspruch zu den übrigen Belehrungen stehender - Hinweis darauf enthalten ist, dass Schriftform zu wahren sei. Denn auch dieser Hinweis ist unzutreffend und konnte schon deshalb nicht zu einer inhaltlich ordnungsgemäßen Belehrung zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2015 - IV ZR 367/13, juris Rn. 12f). b) Hinzu kommt, dass jedenfalls die maßgeblichen Belehrungen im Zusammenhang mit der Übersendung der Police (BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497, juris Rn. 16) nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben sind. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Belehrung drucktechnisch so stark hervorgehoben sein, dass sichergestellt ist, dass sie dem Versicherungsnehmer, nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Daran fehlt es etwa, wenn die zur Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung hinsichtlich Überschrift und Schriftgröße sowie Schriftformat gewählte Gestaltung der des übrigen Textes entspricht, so dass die Belehrung im übrigen Text untergeht (vgl. etwa: BGH, Urteile vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497, juris Rn. 18; vom 14.10.2015 - IV ZR 388/13, r+s 2015, 598, juris Rn. 11). So aber liegt es hier. Keine der maßgeblichen Belehrungen ist drucktechnisch so gestaltet, dass sie sich ausreichend von dem sie umgebenden Text hervorheben würde, da sie mit diesem in der Gestaltung übereinstimmen. Damit war nicht, wie geboten, gewährleistet, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nehmen würde. c) Für einen solchen Fall einer nicht in Lauf gesetzten Widerspruchs- bzw. Rücktrittsfrist bestimmten § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bzw. § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. dass das Widerspruchsrecht ein Jahr bzw. einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem der Kläger die Prämienzahlungen 2004, bzw. 2005 aufgenommen hatte, wäre nach dieser Bestimmung sein Recht zum Widerspruch bzw. Rücktritt längst erloschen gewesen, als er diesen im 2020 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht nach Ablauf der Jahres- bzw. Monatsfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchs- bzw. Rücktrittserklärungen fort, nachdem die Bestimmungen des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen sind, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, Rn. 27 ff. zu § 5 a VVG a.F.; BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224 Rn. 19 ff. zu § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F.), weshalb das Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht zeitlich unbefristet fortbesteht. Eine analoge Anwendung des § 124 Abs. 3 BGB kommt insoweit nicht in Betracht. 2. Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben. a) Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Dabei kann die Beklagte in der Regel keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, wenn sie es versäumt hat, den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht zu belehren (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 40). Jedoch kann in Ausnahmefällen die Geltendmachung des Widerspruchsrechts und das Verlangen nach einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach Treu und Glauben unzulässig sein, wenn nach der tatrichterlichen Beurteilung besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die auch einem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches nach § 242 BGB verwehren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.06.2020 - IV ZB 9/19, NJW-RR 2020, 914 Rn. 14; vom 27.09.2017 - IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161 Rn. 15; vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 16). Dabei gilt, dass allgemein gültige Maßstäbe, wann dem Versicherungsnehmer die Ausübung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise verwehrt ist, nicht aufgestellt werden können; es ist vielmehr jeweils im Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung des Widerspruchs trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 16). Derartige besonders gravierende Umstände, die dem Kläger ausnahmsweise die Geltendmachung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts verwehren würden liegen im Streitfall nicht vor. Weder der Zeitablauf noch die vorangegangene Kündigung stellen besonders gravierende Umstände dar, die dazu führen könnten, dem Kläger ein Berufen auf sein Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht zu verwehren. Gleiches gilt, soweit der Kläger die Beitragszahlungen ausgesetzt hat, da es sich insoweit um Maßnahmen der normalen Vertragsdurchführung handelt. b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landgerichts nicht aus der neueren Rechtsprechung des EuGH. Zwar hat dieser entschieden, dass es unverhältnismäßig sein kann, dem Versicherungsnehmer ein fortbestehendes Vertragslösungsrecht einzuräumen, wenn es ihm trotz einer fehlerhaften Belehrung möglich war, dieses im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, VersR 2020, 341 - Rust-Hackner, Rn. 78ff). So liegt es hier aber nach Auffassung des Senats nicht. Denn der Versicherungsnehmer wurde nicht nur unzutreffend und - im Vertrag 705 - zudem widersprüchlich über die einzuhaltende Form belehrt. Hinzu kommt, dass die Gestaltung der maßgeblichen Widerspruchsbelehrungen, wie dargelegt, schon nicht sicherzustellen vermochte, dass der Versicherungsnehmer überhaupt Kenntnis vom Bestehen des Widerspruchsrechts erlangte. Aus den gleichen Gründen kann in dem Berufen auf das Widerspruchsrecht auch kein Ausnutzen einer lediglich formalen Rechtsposition erkannt werden. 3. Danach ist die Beklagte dem Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch dessen Leistung Erlangten verpflichtet. a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind insoweit nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, Rn. 41 ff.). b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20.03.2001 - XI ZR 213/00, NJW 2001, 1863, juris Rn. 15). c) Für den Vertrag 705 ergibt sich danach Folgendes: aa) Der Kläger kann zunächst gemäß § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihm insgesamt geleisteten Prämien in Höhe von unstreitig 17.561,55 €, zuzüglich eines Folgebeitrags nach Kündigung in Höhe von 171,05 €, insgesamt: 17.732,60 € verlangen. (1) Jedoch muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er während der Vertragslaufzeit genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 45). Nach den zuletzt übereinstimmenden Angaben der Parteien, ist hierfür ein Betrag in Höhe von 397,33 € in Abzug zu bringen. (2) Nicht in Abzug zu bringen ist dagegen der von der Beklagten dargelegte, unstreitige Aufwand für Abschluss- und Verwaltungskosten (2.836,20 € und 2.432,63 €). Dies ergibt sich hinsichtlich der von der Beklagten angeführten Verwaltungskosten daraus, dass diese schon nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen des Klägers entstanden, sondern unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsmindernd, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (BGH, Urteile vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 42; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 48). Auch die Abschlusskosten sind nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen. Diese sind der Beklagten zwar im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstands entstanden. Unter Beachtung des europarechtlichen Effektivitätsgebots ist aber das Entreicherungsrisiko insoweit dem Versicherer zugewiesen (BGH, a.a.O. Rn. 43, bzw. 48). (3) Im Ergebnis errechnet sich demnach ein Betrag von insgesamt 17.335,27 € (17.561,55 € + 171,05 € - 397,33 €), der vom Kläger auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist. bb) Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu. Erfasst werden davon indes nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Ein Versicherungsnehmer, der vom beklagten Versicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, ist für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet. Dies verlangt ihm, einen Tatsachenvortrag ab, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe gestützt werden kann (BGH, Urteil vom 29.04.2020 - IV ZR 5/19, VersR 2020, 836 Rn. 16 m.w.N.). Insoweit hat die Beklagte sekundär dargelegt, dass sie aus dem vorhandenen Sparanteil der Versicherung in Höhe von 11.895,39 € Nutzungen in Höhe von 2.620,38 € ziehen konnte. Nutzungen aus Abschluss- und Verwaltungskosten hätten sich nicht ergeben. Vor dem Hintergrund der grundsätzlich ihn treffenden Darlegungslast macht der Kläger ohne Erfolg geltend, dass sich aus diesen Angaben ergäbe, dass aus den Abschluss- und Verwaltungskosten Nutzungen in Höhe der Nettoverzinsung gezogen worden seien. Insoweit oblag es vielmehr dem Kläger die weitergehende Ziehung von Nutzungen darzulegen und zu beweisen. Nachdem dies nicht geschehen ist, sind dem Urteil die beklagtenseits dargelegten Zahlen zu Grunde zu legen, welche sich der Kläger auf Nachfrage des Senats ausdrücklich hilfsweise zu Eigen gemacht hat. cc) Die von der Beklagten als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt 19.955,65 € (17.335,27 € + 2.620,38 €). dd) Hierauf muss sich der Kläger die erhaltene Auszahlung von 13.885,52 € sowie weiter die von der Beklagten an die Finanzverwaltung abgeführten Beträge (Kapitalertragsteuer - 585,37 € und Solidaritätszuschlag - 32,19 €) anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 39 ff.). Im Ergebnis verbleibt bezüglich des Vertrages 705 ein weitergehender Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 5.452,57 € (19.955,65 € - 13.885,52 € - 617,56 €). d) Hinsichtlich des Vertrags 530 ergibt sich Folgendes: Der Anspruch des Klägers errechnet sich bei der insoweit vorzunehmenden Abrechnung nach den Grundsätzen einer fondsgebundenen Lebensversicherung aus dem Deckungskapital/Fondsguthaben zuzüglich der Abschluss- und Verwaltungskosten sowie zuzüglich Nutzungen aus den Verwaltungskosten. aa) Nach den insoweit unstreitigen Werten, sind folglich dem Fondsguthaben im Zeitpunkt der Kündigung (27.725,55 €) Abschlusskosten von 2.286,87 € und Verwaltungskosten von 1.369,70 € hinzuzurechnen, so dass sich ein Betrag von 31.382,12 € ergibt. bb) Soweit der Kläger auch in diesem Vertrag geltend macht, dass Nutzungen aus Abschluss- und Verwaltungskosten hinzuzusetzen seien, obschon die Beklagte dargelegt hat, dass sie solche nicht zu ziehen vermochte, so kann er damit aus den bereits dargelegten Gründen nicht durchdringen. cc) In Summe ergibt sich aus dem Vertrag 530 unter Berücksichtigung der bereits ausbezahlten 27.723,65 € ein weiterer Zahlbetrag zu Gunsten des Kläger in Höhe von 3.658,47 €. 4. Aus dem sich danach ergebenden Gesamtbetrag von 9.111,04 € kann der Kläger auf Grund der befristeten Mahnung vom 10.02.2020 (Anl. K 3), wie beantragt, ab dem 25.02.2020 eine Verzugsverzinsung (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB) beanspruchen. Den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann der Kläger dagegen nicht beanspruchen, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sich die Beklagte bereits vor dem außergerichtlichen Tätigwerden der Klägervertreter in Verzug befunden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2015 - IV ZR 292/13, NJW-RR 2015, 1125 Rn. 51). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere obliegt die Beurteilung der Verwirkung oder der Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs dem Tatrichter, so dass der Senat im Hinblick auf abweichende Beurteilungen anderer Oberlandesgerichte keine Veranlassung für eine Revisionszulassung sieht. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß den §§ 47, 48 GKG in Höhe des im Berufungsverfahrens weiter verfolgten Anspruches des Klägers festgesetzt.