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Urteil

7 U 395/19

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0430.7U395.19.00
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Leitsätze
1. Dem Käufer eines Fahrzeugs, in dem ein Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 verbaut ist, steht aufgrund des Inverkehrbringens des Motors ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB zu (vgl. u.a. OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019, 18 U 70/18).(Rn.34) (Rn.38) 2. Die Haftung nach § 826 BGB knüpft nicht unmittelbar an den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG an, sondern folgt aus dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs zum Erwerb durch potenzielle Käufer.(Rn.44) 3. Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware in einer hohen Anzahl von Motoren erscheint es mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könne.(Rn.47) 4. Ein Käufer muss sich im Rahmen des Vorteilsausgleichs Gebrauchsvorteile anrechnen lassen und er hat keinen Anspruch auf Deliktzinsen gem. § 849 BGB.(Rn.55) (Rn.60)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 30.07.2019, Aktenzeichen 3 O 92/19, abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 23.458,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.12.2018 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des PKW Sxx, Diesel, amtliches Kennzeichen aaa mit der Fahrgestellnummer bbb zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung bei den Rechtsanwälten xx in Höhe von 1.358,86 € freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers und die der Beklagten zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. VI. Streitwert für das Verfahren in erster Instanz: Streitwertstufe bis 30.000,00 € Streitwert für das Berufungsverfahren: Streitwertstufe bis 25.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Käufer eines Fahrzeugs, in dem ein Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 verbaut ist, steht aufgrund des Inverkehrbringens des Motors ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB zu (vgl. u.a. OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019, 18 U 70/18).(Rn.34) (Rn.38) 2. Die Haftung nach § 826 BGB knüpft nicht unmittelbar an den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG an, sondern folgt aus dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs zum Erwerb durch potenzielle Käufer.(Rn.44) 3. Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware in einer hohen Anzahl von Motoren erscheint es mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könne.(Rn.47) 4. Ein Käufer muss sich im Rahmen des Vorteilsausgleichs Gebrauchsvorteile anrechnen lassen und er hat keinen Anspruch auf Deliktzinsen gem. § 849 BGB.(Rn.55) (Rn.60) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 30.07.2019, Aktenzeichen 3 O 92/19, abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 23.458,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.12.2018 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des PKW Sxx, Diesel, amtliches Kennzeichen aaa mit der Fahrgestellnummer bbb zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung bei den Rechtsanwälten xx in Höhe von 1.358,86 € freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers und die der Beklagten zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. VI. Streitwert für das Verfahren in erster Instanz: Streitwertstufe bis 30.000,00 € Streitwert für das Berufungsverfahren: Streitwertstufe bis 25.000,00 €. A. Die Klagepartei begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten Schadensersatz aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Pkw, der vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen ist. Die Klagepartei erwarb am 05.08.2015 bei der Fa. cc in ca, den Pkw Sxx, zum Kaufpreis von brutto 33.350,00 € (Anl. K 2). Es handelte sich um einen Neuwagen, der bei Übergabe an die Klagepartei einen Kilometerstand von 0 km aufwies. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 der Emissionsklasse Euro-5 verbaut. Für das Fahrzeugmodell lag zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klagepartei eine EG-Typgenehmigung nach der Euro-5-Norm vor. Die bei dem Fahrzeug verbaute Motorsteuergerätesoftware weist zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf. Im NEFZ schaltet sie in den Modus eins, in dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zu einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) kommt. Außerhalb des NEFZ wird das Fahrzeug im Modus null betrieben, was zu höheren Emissionen führt. In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 informierte die Beklagte über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren vom Typ EA 189. Mit Bescheid vom 15.10.2015 erließ das Kraftfahrtbundesamt bezüglich der Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug nachträgliche Nebenbestimmungen, da es davon ausging, dass die verwendete Motorsteuersoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält. Hierauf entwickelte die Beklagte ein Software-Update, das vom Kraftfahrtbundesamt für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs freigegeben wurde. Die Klagepartei ließ das Software-Update bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug aufspielen. Die Klagepartei beauftragte die jetzigen Klägervertreter mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche (Anl. K 2 zur Berufungsbegründung v. 04.11.2019, GA 187). Die Klagepartei hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, das Verhalten der Beklagten erfülle den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB. Die bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motorsteuersoftware sei eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007. Der Einbau der Motorsteuersoftware sei mit Wissen und Wollen des Vorstands und Mitarbeitern der Beklagten erfolgt. Das Wissen ihrer handelnden Repräsentanten müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Wenn die Klagepartei von dem Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätte, so hätte sie das Fahrzeug nicht erworben. Sie könne deshalb von der Beklagten Schadensersatzes in Höhe des an die Verkäuferin bezahlten Kaufpreises von der Beklagten verlangen. Im Rahmen der Rückabwicklung sei ein Nutzungsersatz unter Berücksichtigung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km in Abzug zu bringen, weshalb ihr ein Anspruch auf Zahlung von 26.124,17 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gegen die Beklagte zustünde. Daneben hat die Klagepartei Deliktszinsen aus § 849 ab der Zahlung des Kaufpreises verlangt, wobei im Klageantrag Ziffer 3 ausgerechnete Zinsen für den Zeitraum vom 12.08.2015 bis 30.03.2019 in Höhe von 4.846,26 € enthalten waren. Ferner hat die Klagepartei die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht und die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Klagepartei hat erstinstanzlich beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.124,17 € nebst Jahreszinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.12.2018 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Pkw Sxx, amtliches Kennzeichen aaa, Fahrgestellnummer bbb. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.846,26 € zu zahlen sowie weitere Zinsen i.H.v. 4 % pro Jahr aus 33.350,00 € seit dem 01.04.2019. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die anrechenbaren Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.358,86 € nebst Jahreszinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, deliktische Schadensersatzansprüche stünden der Klagepartei nicht zu. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe die Voraussetzungen für die Typgenehmigung erfüllt. Die bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motorsteuersoftware sei keine unzulässige Abschalteinrichtung. Nach derzeitigem Ermittlungsstand habe der Vorstand der Beklagten im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses weder von der Programmierung noch von der Verwendung der Software Kenntnis gehabt. Auch sei der Klagepartei kein Schaden entstanden, insbesondere, da das Fahrzeug für die Zwecke der Klagepartei uneingeschränkt gebrauchstauglich sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die erstinstanzlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil einen Schadensersatzanspruch der Klagepartei aus § 826 BGB bejaht. Bei der Berechnung des Schadens hat es eine Nutzungsentschädigung unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km im Rahmen des Vorteilsausgleichs in Abzug gebracht und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-Gebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus einem Gegenstandswert in Höhe des zugesprochenen Schadensersatzanspruchs, Kaufpreis abzüglich anzurechnender Gebrauchsvorteile, zugesprochen. Einen Anspruch auf Deliktszinsen aus § 849 BGB hat es verneint, jedoch festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere verweist sie darauf, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht bestünden. Selbst wenn ein solcher Anspruch bestünde, könne die Klagepartei insbesondere weder Deliktszinsen aus § 849 BGB noch Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen; letztere seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Auch sei Annahmeverzug nicht eingetreten. Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, das am 30. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Ravensburg, Az. 3 O 92/19 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Klagepartei beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und im Wege der Berufung weiterhin, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird die Berufungsbeklagte verurteilt, 1. an den Kläger weitere 1.745,52 € sowie weitere Zinsen i.H.v. 4 % p. a. aus 33.350,00 € seit dem 12.08.2015 zu bezahlen. 2. an den Kläger weitere Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung i.H.v. 116,02 € zu bezahlen. Die Klagepartei verteidigt im Wesentlichen das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Allerdings vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass bei der Berechnung der anzurechnenden Nutzungen von einer Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs des streitgegenständlichen Typs von 300.000 km auszugehen sei. Dies zugrunde legend stünde ihr noch ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.745,52 € gegen die Beklagte zu. Darüber hinaus habe das Landgericht einen Anspruch auf Deliktszinsen aus § 849 BGB zu Unrecht verneint. Weiter sei das Landgericht bei der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu Unrecht von einem Gegenstandswert der Streitwertstufe bis 25.000,00 € ausgegangen. Bei Abfassung des vorgerichtlichen Anwaltsschreibens habe der Gegenstandswert in der Streitwertstufe bis 30.000,00 € gelegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klagepartei zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Vor dem Senat fand am 16.03.20 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Protokoll Bezug genommen wird (GA 274 bis 276). Die Parteien haben unstreitig gestellt, dass die Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt 88.981 km betrug. B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die zulässige Berufung der Klagepartei hat nur geringfügig Erfolg, nämlich hinsichtlich des Antrags Ziffer 1 in Höhe von 581,38 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2018 sowie hinsichtlich des Antrags Ziffer 2, bezüglich der Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 116,02 €. I. Der Klagepartei steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsurteil vom 19.12.2019 – 7 U 85/19), ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 162/18, Urteil vom 18.07.2019 - 17 U 160/18 sowie Urteile vom 06.11.2019 – 13 U 12/19 und 13 U 37/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 (BeckRS 2019, 498); OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 und vom 16.09.2019 – 12 U 61/19; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19; anders OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17). Im Rahmen des Schadensersatzes kann die Klagepartei von der Beklagten insgesamt Zahlung von 23.458,28 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. Hiervon hat das Landgericht bereits einen Betrag in Höhe von 22.876,90 € zugesprochen. In Höhe der Differenz von 581,38 € hat die Berufung der Klagepartei Erfolg. 1. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, dessen Betriebserlaubnis im Hinblick auf die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offengelegte Umschaltlogik infrage steht, stellt eine konkludente Täuschung dar. Denn mit dem Inverkehrbringen gibt ein Hersteller konkludent die Erklärung ab, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen der Typgenehmigung erfüllt und der Einsatz des Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist. Dies war vorliegend allerdings nicht der Fall, weil die verwendete Umschaltlogik in der Motorsteuerungssoftware als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist und durch diese im Typgenehmigungsverfahren die Einhaltung der Emissionswerte der Euro-5-Norm nur vorgetäuscht wurde, was zur Folge hatte, dass ein Widerruf der Typgenehmigung drohte. 2. a) Durch dieses Verhalten ist bei der Klagepartei kausal ein Schaden verursacht worden, der bereits im Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug zu sehen ist. Durch den Abschluss des Kaufvertrages ist eine Vermögensgefährdung der Klagepartei eingetreten. Diese erwarb ein Fahrzeug, welches zwar formal über die EG-Typgenehmigung verfügte. Aufgrund der bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motorsteuersoftware, die als verbotene Abschalteinrichtung gem. Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 zu qualifizieren ist, hätte diese Typgenehmigung jedoch nicht erteilt werden dürfen. Bei Abschluss des Kaufvertrages durch die Klagepartei bestand die Gefahr, dass die Zulassung jederzeit widerrufen werden konnte, weil das Fahrzeug tatsächlich nicht die Zulassungsvoraussetzungen erfüllte. Insoweit drohte eine Nutzungsbeschränkung. Das Fahrzeug war damit für die Zwecke der Klagepartei nicht uneingeschränkt brauchbar. Ein Fahrzeug wird in aller Regel erworben, um es im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen. Es ist deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klagepartei von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Zulassung des Fahrzeugs durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung, Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 erreicht worden wäre. b) Dass die Klagepartei das Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben hat, stellt den Kausalzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Verhalten der Beklagten, das bereits in dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors liegt, nicht in Frage. Denn durch das Inverkehrbringen des Motors zum Einbau in Fahrzeuge durch die jeweiligen Hersteller hat die Beklagte den Kausalverlauf bewusst in Gang gesetzt. Die Kausalkette wurde auch nicht dadurch unterbrochen, dass der Motor mit der unzulässigen Abschalteinrichtung von der Herstellerin in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut wurde. Ebenso besteht der Zurechnungszusammenhang zwischen schädigender Handlung – dem Inverkehrbringen des Motors mit der unzulässigen Abschalteinrichtung – und dem beim Kläger eingetretenen Schaden – der im Erwerb des Fahrzeugs liegt – da die Beklagte den Motor zum Zweck des Einbaus in Fahrzeuge durch die jeweiligen Hersteller, die an Endverbraucher – wie den Kläger – veräußert werden, in Verkehr gebracht hat. 3. Das Verhalten der Beklagten war sittenwidrig i.S. von § 826 BGB. a) Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstandserkennung mit Umschaltlogik widersprach offensichtlich den Vorgaben der VO 715/2007/EG. Ein Fahr- und Emissionsverhalten, das durch eine spezielle Steuerungssoftware allein auf das Prüfverfahren abgestimmt war und somit keinerlei Rückschlüsse auf die tatsächlichen Eigenschaften im Normalbetrieb erlaubt, widersprach dem erkennbaren Zweck der Vorschrift. Als Beweggründe für das Handeln der Beklagten kommen allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung in Betracht. Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre. Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel und die gesamten Umstände ist das Handeln der Beklagten hier aber als verwerflich zu qualifizieren. Fahrzeuge stellen hochwertige Wirtschaftsgüter dar, die in großen Mengen produziert werden. Die Mobilität der Kunden ist in der modernen Gesellschaft von großer Bedeutung. Die Beachtung von Umweltstandards spielt ebenfalls eine große Rolle. Hinzu kommt die Art und Weise des Handelns der Beklagten, die sich für den Absatz ihrer Motoren und Fahrzeuge das Vertrauen der Käufer in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch die Objektivität der staatlichen Behörde zunutze gemacht hat. Die Beklagte hat Behörden wie potentielle Käufer unter Inkaufnahme von deren Schädigung ebenso wie der Schädigung der Umwelt allein aus Profitstreben getäuscht. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Beklagten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als in besonderem Maße verwerflich zu beurteilen. b) Dieses Ergebnis ist auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren (a.A. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 ‒ 7 U 134/17, juris Rn. 186 f.). Die hier angenommene Haftung nach § 826 BGB knüpft – anders als eine solche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit bestimmten europarechtlichen Normen – nicht unmittelbar an den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG an, sondern folgt aus dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs zum Erwerb durch potentielle Käufer. 4. Auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB, insbesondere ein Schädigungsvorsatz und eine Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände, sind gegeben. Die Beklagte kannte die Umstände, welche die Sittenwidrigkeit begründen. Sie hat sich insoweit entsprechend § 31 BGB das Wissen und Wollen ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter (sog. Repräsentanten) zurechnen zu lassen (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 31 Rn. 6 mit Verweis auf die Rspr. des BGH). Mitarbeiter der Beklagten haben die Software in Kenntnis von deren Funktionsweise in die Motorsteuerung sämtlicher Motoren der neu entwickelten Generation EA 189 EU 5 integriert, die konzernweit millionenfach in Dieselfahrzeugen zum Einsatz kommen sollten. Die Funktionsweise widersprach für jeden offensichtlich dem Verbot einer solchen Abschalteinrichtung im Sinne eines „defeat device“ gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG. Es handelt sich der Sache nach um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und auch massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen, dem bei den untergeordneten Konstrukteuren kein in Anbetracht der arbeits- und strafrechtlichen Risiken annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht. Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware in einer solch hohen Anzahl von Motoren erscheint es mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte. Vor diesem Hintergrund kommt der Beklagten gegenüber den insoweit ausreichenden Behauptungen der Klagepartei eine sekundäre Darlegungslast zu. Dieser hat die Beklagte indes nicht genügt und die Behauptung der Klagepartei bzgl. Kenntnis und Billigung des Handelns durch den Vorstand der Beklagten bzw. Repräsentanten nicht ausreichend bestritten. Sie hätte sich nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen dürfen, sondern hätte durch substantiierten Vortrag die Behauptung der Klagepartei erschüttern müssen. Nachdem die Beklagte das Vorbringen der Klagepartei weder ausreichend bestritten noch ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, gilt der Vortrag der Klagepartei, dass der Vorstand und das führende Management der Beklagten den Einsatz der Manipulationssoftware kannte und billigte, als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO. 5. Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB ist nicht ausgeschlossen, auch wenn die Klagepartei das von der Beklagten angebotene Software-Update zwischenzeitlich durchführen ließ. Selbst wenn das Update das Fahrzeug der Klagepartei in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt haben sollte, wäre der Schadensersatzanspruch nur erloschen, wenn die Entgegennahme des Updates als Annahme an Erfüllungs statt i.S. von § 364 Abs. 1 BGB auszulegen wäre. Das ist indes nicht anzunehmen. Dies scheitert zum einen daran, dass die Beklagte das Update der Klagepartei nicht als Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs angeboten hat, zum anderen daran, dass sich die Entgegennahme der Leistung durch die Klagepartei nicht als Annahme an Erfüllungs statt deuten lässt, nachdem es angesichts des bekannten Bescheids des Kraftfahrt-Bundesamts vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont naheliegt, dass die Klagepartei das Update ausschließlich aufspielen ließ, um die Weiternutzung ihres Fahrzeugs nicht zu gefährden. 6. Die Beklagte hat der Klagepartei alle aus der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden zu ersetzen. a) Wenn - wie hier - der Geschädigte durch Täuschung zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wurde, steht ihm im Rahmen der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags zu. Die Klagepartei kann damit Erstattung des bezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte verlangen. b) Die Klagepartei muss sich allerdings im Rahmen des Vorteilausgleichs Gebrauchsvorteile anrechnen lassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. statt aller, Urteile vom 19.12.2019 – 7 U 85/19 und vom 20.02.2020 – 7 U 393/19). Die Berechnung des anzurechnenden Nutzungsersatzes nimmt der Senat nach der gebräuchlichen Formel der zeitanteilig linearen Wertminderung vor. Die ursprünglich zu erwartende Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs mit dem streitgegenständlichen Motor setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 300.000 km an, § 287 ZPO. Die anzurechnenden Gebrauchsvorteile berechnen sich somit wie folgt: Bruttokaufpreis (33.350 €) x zurückgelegte Fahrstrecke (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat: 88.981km ---------------------------------------------------------------- zu erwartende restliche Gesamtlaufleistung bei Erwerb (300.000 km) Anzurechnen ist demnach für von der Klagepartei gezogenen Nutzungen bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein Betrag in Höhe von 9.891,72 €, so dass der Klagepartei ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 23.458,28 € (Kaufpreis abzüglich Nutzungen) zusteht. 7. a) Ein Anspruch auf Deliktszinsen gem. § 849 BGB steht der Klagepartei hingegen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu. aa) Der Geschädigte kann zwar in den Fällen, in denen wegen der Entziehung einer Sache der Wert zu ersetzen ist, gem. § 849 BGB eine Verzinsung des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, der der Bestimmung des Wertes zugrunde zu legen ist. § 849 BGB erfasst zudem jeden Sachverlust – auch den Verlust von Geld – durch Delikt. Hierzu gehören auch diejenigen Fälle, in denen der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder über sie zu verfügen (BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06). Der Zinsanspruch aus § 849 BGB soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGH, Urteil vom 24.02.1983 – VI ZR 191/81, juris RN. 10 = NJW 1983, 1614). Ein allgemeiner Rechtssatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, lässt sich § 849 BGB hingegen nicht entnehmen (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16, juris Rn. 45 mit weiteren Nachweis). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Klagepartei Zinsen aus § 849 BGB nicht beanspruchen, da der vorliegende Fall nicht vom Schutzzweck des § 849 BGB erfasst wird, denn die Klagepartei hat im Gegenzug zur Hingabe des Kaufpreises den Besitz und das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erlangt, mit der abstrakten Möglichkeit, dieses jederzeit über den gesamten Zeitraum hinweg nutzen zu können (so bereits OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U7 30/19, juris Rn. 137; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18; OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2019 – 5 U 1218/18 = BeckRS 2019, 20653; einschränkend unter Abzug einer Wertminderung des Fahrzeugs: OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019-12 U 61/19, juris Rn. 84; anders: OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205 Rn. 41; OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019 – 27 U 14/19 und Beschluss vom 17.07.2019 – 16 U 199/18). Ein etwaiger Minderwert hat auf die abstrakte und uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit keinen Einfluss (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris Rn. 137; anders OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19, juris Rn. 84, das einen Abzug einer Wertminderung von 10 % vornimmt). Dem steht nicht entgegen, dass die Klagepartei sich im Rahmen des Schadensersatzes im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen muss. Berücksichtigt werden insoweit nur die konkret gezogenen Nutzungen, nicht aber die abstrakte Möglichkeit, das Fahrzeug jederzeit nutzen zu können (anders OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205, Rn. 41). Nach dem Normzweck gewährt § 849 BGB dem Verletzten einen Mindestbetrag zur Kompensation der erlittenen Einbuße an der Nutzungsmöglichkeit, gewissermaßen einen pauschalierten Ersatz für entgangene Nutzungen der Sache (BGH NJW 1983, 1614, 1615; Riehm, NJW 2019, 1105, 1109 m.w.N. auf die Lit.). Erhält der Geschädigte wie vorliegend einen faktisch nutzbaren Ersatz, greift § 849 BGB bereits nach seinem Sinn und Zweck nicht ein (Riehm, NJW 2019, 1105, 1109; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris Rn. 138). cc) Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass die Klagepartei, sofern sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, den Kaufpreis für ein anderes Fahrzeug eingesetzt hätte, so dass der Kaufpreis auch dann nicht in ihrem Vermögen verblieben wäre. Die Gewährung von Zinsen nach § 849 BGB würde in diesem Fall zu einer Überkompensation führen, d.h. die Klagepartei würde wirtschaftlich besser stehen, als ohne das schädigende Ereignis (so bereits OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris Rn. 139), was dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot widersprechen würde (BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 274/12, juris Rn. 20). b) Die Klagepartei kann deshalb Zinsen erst ab Verzugseintritt aufgrund des Anwaltsschreibens vom 27.12.2018 (Anl. K 2 zur Berufungsbegründung) ab dem 31.12.2018 verlangen. 8. Im Rahmen des Schadensersatzes hat die Beklagte der Klagepartei auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen. Der Klagepartei steht insoweit ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – die auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren – aus § 826 BGB zu. Der Höhe nach sind diese aus dem berechtigten Schadensersatzbetrag, der bei Beauftragung des jetzigen Klägervertreters (hier im Zusammenhang mit der Fertigung des Schreibens vom 27.12.2018) bestand, zu berechnen. Die auf den Kaufpreis anzurechnende Nutzungsentschädigung war auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer zu berechnen. Die Klagepartei war zum damaligen Zeitpunkt mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug ausweislich des Schreibens vom 27.12.2018 65.000 km gefahren (was von der Beklagten auch nicht bestritten wird). Der vom Kaufpreis für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Abzug zu bringende Betrag belief sich somit zu diesem Zeitpunkt auf 7.225,83 € (33.350,00 € x 65.000 km : 300.000 km). Damit bestand zum damaligen Zeitpunkt ein berechtigter Schadensersatzanspruch der Klagepartei in Höhe von 26.124,17 €. Der Gegenstandswert lag damit in der Streitwertstufe bis 30.000,00 €. Aus diesem Gegenstandswert besteht ein Anspruch auf eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2003 VV RVG, zuzüglich einer Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG sowie Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG. Dies ergibt den Betrag in Höhe von insgesamt 1.358,86 €. In dieser Höhe hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung gegenüber den Klägervertretern. Nachdem das Landgericht bislang nur einen Betrag in Höhe von 1.242,84 € - berechnet aus einem Gegenstandswert in Höhe von bis 25.000,00 € - für berechtigt hielt, hat die Berufung in Höhe weiterer 112,02 € Erfolg. 9. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte befindet sich mit Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug (§ 293 BGB). Jedenfalls lag ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) in der Stellung des Klageantrags „Zug um Zug“ (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.11.1996 – V ZR 292/95, juris Rn. 11) in der mündlichen Verhandlung vor Landgericht. Dieses war ordnungsgemäß, nachdem der Kläger vom Kaufpreis eine angemessen berechnete Nutzungsentschädigung abgezogen hatte. Ein wörtliches Angebot war zur Begründung des Annahmeverzugs auch ausreichend (§ 295 BGB), weil die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung zuvor Schadensersatzansprüche und in deren Rahmen eine Annahme des Fahrzeugs abgelehnt hatte. 10. Der Schadensersatzanspruch der Klagepartei ist nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB hat nicht bereits mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen. a) Für die Frage, wann der Gläubiger (die Klagepartei) die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (der Beklagten) besitzt, kann weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a. F. zurückgegriffen werden. Danach liegt die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es – abgesehen von Ausnahmefällen – nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 319/06 -, VersR 2009, 1630, Tz. 27, m.w.N.). Hiervon ausgehend, reicht die Ad hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 ihrem Inhalt nach ebenso wenig wie die Medienberichterstattung im Jahr 2015 aus, um der Klagepartei hinreichende Kenntnis von der Betroffenheit ihres erworbenen Fahrzeugs vom so genannten Dieselskandal und der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB, insbesondere ein vorsätzlich sittenwidriges Handeln der Beklagten betreffend, zu verschaffen. b) Der Klagepartei kann auch nicht der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis gemacht werden. aa) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt (BGH, Urteil vom 10.11.2009 - VI ZR 247/08 -, VersR 2010, 214, Tz. 13 f. mit weiteren Nachweisen). Nach gefestigter Rechtsprechung besteht für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Unterlassen einer Nachfrage ist ebenso wie in den Fällen des § 932 Abs. 2 BGB auch nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen (BGH a. a. O., Tz. 15 f.). bb) Dies alles berücksichtigend, stellt es sich vorliegend nicht als grob fahrlässig dar, dass die Klagepartei von der eingeräumten Möglichkeit, auf der Internetplattform die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs vom so genannten Dieselskandal festzustellen, im Jahr 2015 noch keinen Gebrauch gemacht hat. Der Klagepartei musste sich zu diesem Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung der Medienberichterstattung - nicht aufdrängen, dass in Bezug auf das von ihr erworbene Fahrzeug gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB gegen die Beklagte bestehen und sich deshalb aktiv um die Feststellung der Betroffenheit ihres Fahrzeugs bemühen. c) Die Verjährung, die mithin frühestens im Jahr 2016 begonnen hat, ist mit der am 01.04.2019 beim Landgericht eingegangenen und am 23.04.2019 der Beklagten zugestellten Klage rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). II. Andere deliktische Schadensersatzansprüche würden keinen weitergehenden Ersatzanspruch der Klagepartei begründen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Zur Ermittlung der Kostenquote war unter Berücksichtigung der von der Klagepartei geltend gemachten Deliktszinsen (§ 849 BGB) für beide Instanzen ein fiktiver Streitwert zu bilden. Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens und Unterliegens ergab dies die ausgesprochene Kostenquote. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. IV. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Gerichte sind mit einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten befasst, in denen sich dieselben Rechtsfragen wie im vorliegenden Fall stellen und zu denen divergierende obergerichtliche Entscheidungen ergangen sind (zur Frage der Haftung der Beklagten anders OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17; abweichend zur Frage einer Verzinsung des Kaufpreises nach § 849 BGB beispielsweise OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 - 5 U 47/19 -, zitiert nach juris, und OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 - 3 U 819/19 -, zitiert nach juris). V. Der Streitwert wurde gem. § 47 GKG festgesetzt, wobei Zinsen gem. § 43 Abs. 1 GKG als Nebenforderung nicht zu berücksichtigen waren.