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Urteil

7 U 154/17

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2017:1221.7U154.17.00
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Leitsätze
Zum Bereicherungsausgleich bei Widerspruch nach § 5a VVG in der Fassung vom 2. Dezember 2004 und Verlusten einer fondsgebundenen Lebens/-Rentenversicherung, wenn die Anlage der Prämien nicht vertragsgemäß erfolgte.(Rn.21)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen - 1 O 29/17 - vom 18.08.2017 abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.834,82 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2016 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus einem Betrag von 3.065,68 Euro Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 17.06.2016 bis zum 11.10.2016 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 255,85 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2016 zu bezahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v.120 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v.120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Streitwert II. Instanz: 7.291,46 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Bereicherungsausgleich bei Widerspruch nach § 5a VVG in der Fassung vom 2. Dezember 2004 und Verlusten einer fondsgebundenen Lebens/-Rentenversicherung, wenn die Anlage der Prämien nicht vertragsgemäß erfolgte.(Rn.21) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen - 1 O 29/17 - vom 18.08.2017 abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.834,82 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2016 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus einem Betrag von 3.065,68 Euro Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 17.06.2016 bis zum 11.10.2016 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 255,85 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2016 zu bezahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v.120 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v.120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Streitwert II. Instanz: 7.291,46 Euro. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine liechtensteinische Versicherungsgesellschaft, Ansprüche aufgrund bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung einer im Jahr 2006 abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherung, in die er ab dem 01.06.2006 monatliche Prämien von 250 Euro und insgesamt 24.750 Euro eingezahlt hat, aufgrund eines im Jahr 2016 erklärten Widerspruchs (Anlage K 3) geltend. Die Beklagte, die den Widerspruch als Kündigung gedeutet hat, zahlte am 16.06.2016 an den Kläger 14.465,26 Euro sowie am 11.10.2016 weitere 3.065,68 Euro aus. Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, ihm stehe ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. und daraus folgend ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten eingezahlten Prämien zu. Er sei fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Die Fondsverluste seien allein von der Beklagten zu tragen, andernfalls würde der Versicherungsnehmer von der Ausübung des Widerspruchsrechts abgehalten, was gegen das europarechtliche Effektivitätsgebot verstieße. Zudem seien der Vortrag der Beklagten zum Wert der Fondsanteile sowie eine weisungsgemäße Anlage zu bestreiten. Der Kläger hat daher in erster Instanz - unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlungen - einen Betrag von 7.219,06 Euro nebst Zinsen seit dem 12.10.2016 sowie Zinsen aus 10.248,78 Euro vom 17.06.2016 bis zum 11.10.2016 sowie die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 958,19 Euro nebst Zinsen seit dem 11.10.2016 begehrt. Dem ist die Beklagte, die die Abweisung der Klage begehrt hat, entgegengetreten. Sie hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe ein Anspruch infolge ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerspruchsrecht nicht zu. Zudem könne er nur den Betrag herausverlangen, der dem Wert der Fondsanteile zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerspruchsrechts entspreche. Dieser sei dem Kläger indes bereits ausgezahlt, die Prämien seien weisungsgemäß investiert worden. Das Verlustrisiko sei vom Kläger zu tragen, so dass ein weitergehender Anspruch nicht mehr bestehe. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in erster Instanz wird auf die vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.08.2017 abgewiesen, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, da das Landgericht Hechingen nach § 215 Abs. 1 VVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 EGVVG international zuständig sei. Der Kläger habe jedoch keinen weitergehenden Anspruch auf Rückerstattung der restlichen Prämienzahlung. Zwar stehe diesem grundsätzlich ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu, so dass wegen einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung und infolge des Widerspruchs ein wirksamer Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen sei. Allerdings könne sich die Beklagte erfolgreich auf den Einwand der Entreicherung berufen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er mit Schriftsatz vom 17.10.2017, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begründet hat (GA II 153 ff.) und zu der er im Schriftsatz vom 06.12.2017 ergänzend ausgeführt hat. Er macht unter Vertiefung und Ergänzung des erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin geltend, die Beklagte habe keinen ausreichenden Vortrag gehalten, der einen Nachweis für die behaupteten Investitionsvorgänge erbringen könnte. Die von dieser selbst erstellten „Wertstandmitteilungen“ genügten dafür nicht. Insbesondere habe die Beklagte nicht dargelegt oder gar belegt, dass der bei Vertragsschluss vereinbarte, dem Vertrag angeblich zugrunde liegende Fonds „Metafund Balance“ überhaupt existiert habe und sie in einen solchen Fonds das Kapital des Klägers tatsächlich investiert habe. Auch die eigenmächtige Umschichtung - so der Kläger im Schriftsatz vom 06.12.2017 - in den „Metafund Balance Fund“ stelle keine vereinbarungsgemäße Anlage dar; es genüge nicht, dass in irgendeinen Fonds investiert werde. Zudem habe das Landgericht nicht den tatsächlichen Zeitpunkt seines Widerspruchs berücksichtigt. Die Beklagte könne sich überdies nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten habe die Beklagte zu erstatten. Diese sei jedenfalls dahingehend zu verurteilen, an ihn Verzugszinsen aus weiteren 17.530,94 Euro vom 01.06.2016 bis zum 16.06.2016 sowie vom 17.06.2016 bis zum 11.10.2016 aus weiteren 3.065,68 Euro nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 413,64 Euro zu zahlen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hechingen vom 18.08.2017 - 1 O 29/17 - die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 7.219,06 Euro zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 12.10.2016, aus 10.284,74 Euro seit dem 17.06.2016 bis zum 11.10.2016 sowie aus einem Betrag i.H.v. 24.750 Euro vom 01.06.2016 bis zum 16.06.2016 zu bezahlen, 2. an ihn vorgerichtlich angefallene Kosten i.H.v. 958,19 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 11.10.2016 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend in der Berufungserwiderung vom 15.11.2017 (GA II 166 ff.), die Berufungsbegründung sei nicht geeignet, das Urteil des Landgerichts zu Fall zu bringen. Einem Bereicherungsanspruch des Klägers könne sie eine Entreicherung ihrerseits entgegenhalten. Die Versicherungsprämien seien - abgesehen von Abschluss- und Verwaltungskosten - wie in erster Instanz dargelegt angelegt worden. Den erzielten Rückkaufswert habe sie dem Kläger erstattet, sie habe hinsichtlich der für diesen durchgeführten Veranlagungen per 31.05.2016 einen entsprechenden Rückkauf durchgeführt. Bei dem „Metafund Balance“ handele es sich um ein Sondervermögen, das als Investmentportfolio zu zumindest zwei Dritteln des Investmentvolumens in verschiedene alternative Anlagestrategien investiert habe, zumeist in ausländische Anlagefonds und fondsähnliche Anlageinstrumente. Dabei seien die Risiken dieser Zielfonds mit denen von herkömmlichen Fonds nicht vergleichbar, es handele sich um eine Anlage mit einem besonderen Risiko (vgl. dazu Anlage BB 2). Dies stelle eine vereinbarungsgemäße Anlage dar, da im Antrag nur von einer vereinbarten Anlagestrategie die Rede sei, nicht aber von einem Fonds. Eine Abrede, wonach in eine bestimmte Fondsstruktur und nur in eine solche zu investieren sein solle, habe es nicht gegeben. Der Kläger vermöge auch nicht darzulegen, dass es ihr im Rahmen der Anlage der Versicherungsprämie untersagt gewesen sein sollte, neben Hedgefonds auch in andere Werte zu investieren. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Vor dem Senat fand am 14.12.2017 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Protokoll Bezug genommen wird (GA II 205 ff.). II. Die - auch soweit weitergehende Verzugszinsen begehrt werden (§§ 533, 529 ZPO) - zulässige Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet, weit überwiegend jedoch nicht begründet. Dem Kläger sind nur ein Betrag i.H.v. 1.834,82 Euro nebst Zinsen, Zinsen aus einem Betrag von 3.065,68 Euro für die Zeit vom 17.06.2016 bis zum 11.10.2016 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 255,85 Euro nebst Zinsen zuzusprechen, ansonsten ist die Klage jedoch unbegründet und daher abzuweisen. A. Die Klage ist zulässig. Die auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit folgt aus § 215 Abs. 1 VVG (vgl. dazu nur BGH, Urteile vom 08.03.2017 - IV ZR 435/15 Rn. 13 ff. und vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15, VersR 2016, 1099 Rn. 13 ff.). B. Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der während der Vertragslaufzeit eingezahlten Prämie nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nur noch i.H.v. 1.834,82 Euro zu, so dass er auch nur die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 255,85 Euro beanspruchen kann. 1. Materiell ist deutsches Recht anwendbar. Da die Rom I-VO nach Art. 28 dieser Verordnung nur auf Verträge anwendbar ist, die nach dem 17.12.2009 geschlossen wurden, richtet sich die Frage des anwendbaren Rechts gemäß Art. 37 Nr. 4 EGBGB a.F. dem Grunde nach nicht nach dem EGBGB, nachdem bei der streitgegenständlichen Rentenversicherung das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Vielmehr ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 4, 8 EGVVG a.F. entsprechend dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers in Deutschland deutsches Recht anwendbar (vgl. auch BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15, VersR 2016, 1099 Rn. 18 ff.). 2. Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten monatlichen Prämien verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. a) Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung. Dieser ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger mit eigenem Schreiben vom 17.05.2016 (Anlage K 3) rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat. aa) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen können. (1) Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem sogenannten Policenmodell. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 15). (2) Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen kann. Jedenfalls wurde die 30-tägige Widerspruchsfrist gegenüber dem Kläger nicht wirksam in Lauf gesetzt. Denn dieser ist von der Beklagten auch im Zuge der Annahme des Antrages und der Übersendung des Versicherungsscheins nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Dies hat das Landgericht mit Blick auf das Schreiben der Beklagten vom 17.05.2006 (Anlage K 2) im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. bb) Für einen solchen Fall der nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem der Kläger die erste der von ihm geschuldeten monatlichen Prämien im Jahr 2006 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen im Jahr 2016 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, nachdem die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 27 ff.). b) Aufgrund des Vorstehenden war der Kläger daher noch im Jahr 2016 berechtigt, gegenüber dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Widerspruch zu erklären. 3. Die Beklagte ist dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch dessen Leistung Erlangten verpflichtet und daher noch zur Zahlung weiterer 1.834,82 Euro zu verurteilen. a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 41 ff.). b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20.03.2001 - XI ZR 213/00, NJW 2001, 1863). aa) Daher kann der Kläger nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihm geleisteten, monatlich gezahlten Prämie i.H.v. letztlich insgesamt 24.750 Euro verlangen. bb) Nachdem die Beklagte nichts zu dem Versicherungsschutz vorgetragen hat, den der Kläger jedenfalls bis zur Beendigung des Vertrages genossen hat, muss sich dieser insofern auch keinen erlangten Versicherungsschutz als Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann, anrechnen lassen. cc) Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordernden Kosten der Vermittlung nicht in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Urteile vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 34 sowie vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 43 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 48). Das gilt ebenso für die Verwaltungskosten (Senatsurteil vom 23.10.2014 - 7 U 54/14, VersR 2015, 561; BGH, Urteile vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 34 sowie vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 42 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 47). c) Der Kläger muss sich - abgesehen von der nicht hinreichend nachvollziehbaren und folglich nicht vereinbarungsgemäßen „Anlage“ in den von der Beklagten so bezeichneten „Metafund Balance“ bis zum Jahresende 2008 (dazu sogleich bb) - indes bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten monatlichen Prämie angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben (vgl. dazu Senatsurteile vom 22.05.2017 - 7 U 34/17 + 7 U 54/17 und vom 01.06.2017 - 7 U 180/16). aa) Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen. Die Fondsverluste sind daher lediglich insoweit adäquat-kausal durch die Prämienzahlung des Klägers entstanden, als der Sparanteil der Prämie vereinbarungsgemäß in Fonds angelegt worden ist. Denn nur dann kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Abschluss des hier streitgegenständlichen Vertrages über eine Rentenversicherung das Risiko eines etwaigen Verlustes auf sich genommen hat und er an dieser Entscheidung festzuhalten ist. bb) Davon ausgehend sind hier diejenigen Vermögensnachteile der Beklagten nicht berücksichtigungsfähig, die sich infolge der „Anlage“ in den von der Beklagten so bezeichneten „Metafund Balance“ bis zum Jahresende 2008 ergeben haben. Dies betrifft einen Betrag von zunächst 2.623,41 Euro. (1) Hier wendet der Kläger zu Recht ein, dass - wie vereinbart - eine Anlage der von ihm eingezahlten Prämien zunächst nicht in einen Fonds erfolgt ist, sondern in ein von der Beklagten so bezeichnetes Sondervermögen („Metafund Balance“). Bereits in der Replik auf die Klageerwiderung (Schriftsatz vom 17.05.2017 - GA I 56 ff. [dort S. 1 - 2], nachfolgend auch im Schriftsatz vom 04.07.2017 = GA I 98 ff. [dort S. 1 - 3] und vom 11.08.2017 = GA I 124 ff. [dort S. 5]) hat der Kläger darauf hingewiesen, dass es für die „Anlagestrategie“ namens „Metafund Balance“ weder eine Wertpapierkennnummer noch irgendwelche zugänglichen Informationen gibt; damit unterscheidet sich dies vom späteren Produkt „Metafund-Balance-Fund“ (vgl. Anlage B 7 = GA I 95 und Anlage B 8 = GA I 98) oder von den Fonds, in die zuletzt investiert worden ist (vgl. Anlage 8 = GA I 96, Anlage B 9 = GA I 97 und Anlagen B 18 + B 19). (2) Die Beklagte konnte nicht den Nachweis erbringen, dass es sich hierbei um eine Fonds-Anlage gehandelt haben könnte, wie sie bei Abschluss des Versicherungsvertrags vereinbart worden ist. Denn insofern steht aus der Sicht des maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmers - wie der Kläger dies zutreffend angenommen hat - zu erwarten, dass es sich um einen „gewöhnlichen“ Fonds handelt, der z.B. über eine Wertpapierkennnummer zu identifizieren ist und über den es jedenfalls ohne Weiteres zugängliche Informationen gibt. Entsprechend ist in der Anlage D Ziff. 2 zu § 10a VAG in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung für nach deutschem Recht abgeschlossene fondsgebundene Versicherungen vorgesehen gewesen, dass Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte zu erfolgen haben. Daraus wird deutlich, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer eine für ihn nachvollziehbare und vor allem identifizierbare Anlage erwarten konnte, selbst wenn hier ein Versicherer mit Sitz in Liechtenstein das streitgegenständliche Produkt angeboten hat. (a) Zur Art und Weiser der Anlage blieb das Vorbringen im Schriftsatz vom 28.04.2017 (GA I 76 f.) bloß pauschal und substanzlos und war daher einer Beweiserhebung nicht zugänglich, ebenso dasjenige im Schriftsatz vom 29.07.2017 (GA I 88 ff.), da dort nur allgemein von einer „Anlagestrategie“ bzw. einem „Sondervermögen“ die Rede ist. Dazuhin ergibt sich aus dem als Anlage B 7 (GA I 95) vorgelegten Schreiben, dass die Prämien des Klägers bis zum 31.12.2008 gerade nicht in einem „Fonds“ angelegt worden sind, wenn erst zum 01.01.2009 eine Veranlagung in einem Fonds erfolgte. Erst damit hat hier - das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugrunde gelegt - erstmals eine auf einem Fonds basierende und damit eine fondsgebundene Rentenversicherung vorgelegen. (b) Anderes lässt sich nicht aus dem späteren Vorbringen der Beklagten in erster Instanz im Schriftsatz vom 02.08.2017 entnehmen (GA I 115 ff.), aus dem sich ergibt, dass eine Veranlagung der Versicherungsprämien des Klägers in ein von der Hypo Alpe Adria Bank Liechtenstein gehaltenes „Sondervermögen MEDEA“ erfolgt sei. Auch das hat - unabhängig davon, ob die Beklagte, wie im Schriftsatz vom 12.12.2017 nochmals ausgeführt, nicht gegen maßgebliche rechtliche Vorschriften des Fürstentums Liechtenstein verstoßen hat - offensichtlich nichts mit einer vertragsgemäßen Anlage der Prämien des Klägers zu tun. (c) Mit der Terminverfügung vom 23.10.2017 (GA II 161 ff.) ist die Beklagte aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich nachvollziehen lässt, was es mit der Anlagestrategie der Bezeichnung „Metafund Balance“ auf sich hat. Dem ist die Beklagte auch nachgekommen. Insoweit hat sie im Rahmen der Berufungserwiderung dazu ergänzend - indes substantiell nicht abweichend vom Vortrag in erster Instanz - vorgebracht, dass es sich bei dem „Metafund Balance“ um ein Sondervermögen gehandelt habe, das als Investmentportfolio zu zumindest zwei Dritteln des Investmentvolumens in verschiedene alternative Anlagestrategien investiert habe, zumeist in ausländische Anlagefonds und fondsähnliche Anlageinstrumente, bezeichnet als „Hedge Funds“ oder als „nicht klassische Fonds“ (vgl. Ziff. 6 des Reglements für das Sondervermögen „Medea“ - Anlage BB 2). Dabei seien die Risiken dieser Zielfonds mit denen von herkömmlichen Fonds nicht vergleichbar, es handele sich um eine Anlage mit einem besonderen Risiko. Auch dies belegt, dass hier nicht von einer vereinbarungsgemäßen Anlage in einen oder mehrere Fonds ausgegangen werden kann. Das wird eindrucksvoll bestätigt durch das als Anlage BB 2 vorgelegte „Reglement für das Sondervermögen 'Medea'“, zu dem die Anlagestrategie „Metafund Balance“ rechnen soll. Gegenstand des Sondervermögens sollten neben „Hedge Funds“ unter anderem Portfolios, die mit Optionen und Futures handeln, sowie Futures, Optionen oder andere Termingeschäfte auf Finanztitel, Währungen, Indizes, Metalle oder sonstigen Rohstoffe als Basiswerte sein (vgl. Ziff. 3.1). Zudem sollte durch Kreditaufnahme eine Erhöhung der Rendite erzielt werden (vgl. Ziff. 6). All dies zeigt, dass hier eine Anlage nicht in einen oder mehrere, dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers entsprechende/n Fonds erfolgt ist, für den bzw. für die es eine Wertpapierkennnummer oder sonst zugänglichen Informationen gegeben hat. (3) Vor diesem Hintergrund ist hier anzunehmen, dass diejenigen Prämien, die bis zum 31.12.2008 vom Kläger gezahlt worden sind, nicht vereinbarungsgemäß angelegt worden sind. Es handelt sich um einen Gesamtbetrag von 7.750 Euro (= 31 x 250 Euro). Von diesem sind ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Wertstandmitteilung zum 31.12.2008 (Anlage B 15) noch 5.126,59 Euro vorhanden gewesen und mithin in den „Metafund Balance Fund“ geflossen, so dass jedenfalls ein Betrag von 2.623,41 Euro betroffen ist, der hier in Verlust geraten ist. cc) Soweit der Kläger auch die nachfolgende Verwendung des zum 31.12.2008 noch vorhandenen Kapitals und der danach von ihm weiter gezahlten Prämien, die - wie von der Beklagten behauptet - in einen „Metafund Balance Fund“ (vgl. dazu auch Anlage K 11 = GA I 67, Anlage B 7 = GA I 95 und Anlage B 9 = GA I 98) und später ab dem 01.02.2014 in andere Finanzprodukte investiert worden sind (vgl. Anlage 8 = GA I 96, Anlage B 9 = GA I 97 und Anlagen B 18 + B 19), in Zweifel zieht, ist insofern nicht anzunehmen, dass eine nicht vereinbarungsgemäße Anlage in Fonds erfolgt wäre. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil erweisen sich als letztlich zutreffend. Sie werden im Rahmen der Berufungsbegründung des Klägers, die sich eingehend und letztlich vornehmlich mit der behaupteten Investition in die Anlagestrategie der Bezeichnung „Metafund Balance“ befasst (dazu oben bb) auch nicht hinreichend angegriffen. Auch soweit im Schriftsatz vom 06.12.2017 geltend gemacht werden, es reiche hinsichtlich der Veranlagung in den „Metafund Balance Fund“ nicht, dass in irgendeinen Fonds investiert werde, trägt das den vom Kläger erhobenen Vorwurf nicht, da im Antrag für die fondsgebundene Rentenversicherung gerade die Anlagestrategie „Metafund Balance“ ausdrücklich genannt ist und sich daher ohne weiteres ergibt, dass eine Veranlagung in einen gleichnamigen Fonds vereinbarungsgemäß ist. Aus den von der Beklagten vorgelegten Wertstandmitteilungen ergeben sich die monatlichen Anteile des Klägers an den betreffenden Finanzprodukten. Dabei ist es ausreichend, dass dem Kläger Anteile an Fonds buchmäßig zugewiesen werden, nicht erforderlich ist, dass von Prämienanteilen auch jeweils tatsächlich Wertpapiere erworben werden. dd) Das Verlustrisiko aus der vereinbarungsgemäßen Anlage des Sparanteils nach dem 31.12.2008 (vgl. dazu oben cc) kann nicht mit Blick darauf, dass der Rentenversicherungsvertrag nach dem wirksam erklärten Widerspruch rückwirkend (ex tunc) und nicht erst ab der Widerspruchserklärung (ex nunc) rückabzuwickeln ist, dem Versicherer auferlegt werden (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats: Urteile vom 22.05.2017 - 7 U 34/17 + 7 U 54/17 und vom 01.06.2017 - 7 U 180/16; a.A. OLG Köln, Urteil vom 04.08.2017 - 20 U 11/17, juris Rn. 26 ff.). (1) Insofern kommt es in Fällen bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung von nicht zustande gekommenen oder unwirksamen Verträgen darauf an, inwieweit das jeweilige Entreicherungsrisiko nach den Vorschriften zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der Vertragsschließenden jeweils der einen oder anderen Partei zugewiesen sein sollte. Im Falle der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die rechtsgrundlos erlangten Leistungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Erhalts zurück zu gewähren. Danach sind bei der Rückabwicklung eines von Anfang an nicht wirksam zu Stande gekommenen Versicherungsvertrages die gezahlten Prämien zu erstatten. Nach dem zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien ist das Verlustrisiko hier allerdings dem Versicherungsnehmer zugewiesen. Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung nicht von vornherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die - mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete - Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Rentenversicherung entscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zu Stande kommt und rückabgewickelt werden muss (BGH, Urteile vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 36 f. und vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15, VersR 2016, 973 Rn. 25). (2) Dem steht der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers nicht entgegen. Dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht es grundsätzlich nicht, wenn der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages widersprechen kann, aber Fondsverluste tragen muss (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 37). (a) Der Effektivitätsgrundsatz gebietet zwar, dass durch die Anwendung innerstaatlichen Rechts bezüglich der Modalitäten der Rückabwicklung des mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht wirksam zu Stande gekommenen Versicherungsvertrages die Ausübung des dem Kläger durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechts (Widerspruchsrecht) nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-327/15, ABl. EU 2017, Nr. C 53, 13/14 Rn. 96). (b) Indes steht das europarechtliche Effektivitätsgebot im Falle eines erheblichen und nicht nur geringen Verlustes oder auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien einer Berufung des Versicherers auf die sich nach nationalem Recht ergebende Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegen (vgl. dazu nur OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2016 - 8 U 750/16; Heyers, NJW 2016, 1357, 1358 f.; Jacob, r+s 2016, 498, 499 Rudy, r+s 2015, 115, 119; a.A: OLG Köln, Urteil vom 04.08.2017 - 20 U 11/17, juris Rn. 26 ff.; dazu nichts besagend: BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 37). Dem Effektivitätsgebot kommt kein absoluter Rang zu, vielmehr sind ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten geboten, bei denen auch die Interessen der Versichertengemeinschaft an sich im Blick zu behalten sind (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 45). Dabei ist es europarechtlich unbedenklich, einem Verbraucher jene Risiken zuzuweisen, die unmittelbar mit der gewählten Kapitalanlage verbunden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08, NJW 2010, 1511 Rn. 49). Gerade diese Risiken stehen hier in Rede. Der Kläger hat sich bei Abschluss des Vertrages für eine fondsgebundene Rentenversicherung entschieden, in die er monatliche Prämien i.H.v. 250 Euro einbezahlt und für die er keine Mindest-Todesfallsumme vereinbart hat. Das lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass es sich bei der hier genommenen Rentenversicherung letztlich primär um eine Variante einer Kapitalanlage gehandelt hat, die vornehmlich die Möglichkeit einer Kapitalmehrung bieten sollte. Gerade hier hat sich indes - im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages - das dieser Kapitalanlage innewohnende Risiko eines Verlustes realisiert. Dieses ist unmittelbar mit der gewählten Anlagestrategie verbunden und daher vom Kläger als Versicherungsnehmer zu tragen, nicht aber von der Beklagten. Umgekehrt wäre dem Kläger als Versicherungsnehmer auch zugutegekommen, wenn der Fonds, in den die monatlich gezahlten Prämien investiert worden sind, statt der hier festzustellenden Verluste - geringe oder auch erhebliche - Gewinne erwirtschaftet hätte. In diesem Fall wäre der Versicherer verpflichtet gewesen, aufgrund des Widerspruchs diese dem Versicherungsnehmer auszukehren. Das zeigt, dass der Verstoß des Versicherers gegen seine Belehrungspflicht im Grundsatz und damit völlig ausreichend bereits hinreichend dadurch sanktioniert wird, dass dem Versicherungsnehmer ein zeitlich unbefristetes Lösungsrecht zusteht. Insoweit wird dem Effektivitätsgebot in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Es kann insofern nicht von Zufälligkeiten abhängig sein, ob und inwieweit mit der vom Versicherungsnehmer gewählten Anlagestrategie, die der Versicherer weisungsgemäß und ordnungsgemäß ausführt, Gewinne oder Verluste erzielt werden konnten. Aufgrund der bewusst getroffenen Entscheidung für die hier gegenständliche Anlageform hat der Kläger als Versicherungsnehmer auch die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen, da die Durchsetzung europarechtlicher Gebote nicht bedingt, von etwaigen Nachteilen eigener Entscheidungen befreit zu werden. ee) Nach alledem kann sich die Beklagte nur hinsichtlich des nach dem 31.12.2008 in verschiedene Fonds investierten Sparanteils des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages auf den Einwand der Entreichung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Daher steht dem Kläger nur bezüglich des davor liegenden Zeitraums ein weitergehender Anspruch zu. (1) Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerspruchs (17.05.2016) ist hier anzunehmen, dass ein Guthaben in der Anlagevariante Carmignac Patrimoine und in der Veranlagung „ETHNA - Aktiv E“ bestanden hat. Nachdem die Beklagte indes - trotz Aufforderung seitens des Landgerichts und des Senats - eine auf diesen Tag bezogene Wertstandmitteilung nicht vorgelegt hat, wird - für den Kläger günstig - der Anteilswert und der Anteilsbestand vom 31.05.2016 von insgesamt 15.012,55 Euro (= 7.864,86 Euro + 7.147,69 Euro) zugrunde gelegt. Es steht insofern auch nicht zu erwarten, dass sich zwischen dem 30.04.2016 und dem 31.05.2016 maßgebliche Änderungen zugunsten des Klägers ergeben haben dürften, die zu einem Wert über demjenigen vom 31.05.2016 geführt haben könnten (Anteilswerte zum 30.04.2016: 14.973,99 Euro). Dem Kläger sind im Juni 2016 14.465,26 Euro ausbezahlt worden, zudem hat er einen Betrag von 547,29 Euro im Zuge des Schreibens vom 10.10.2016 erhalten, nachdem zunächst ein Rückgabeaufschlag einbehalten worden war. Damit ist das Fondsguthaben zum Zeitpunkt des Widerspruchs vollständig an den Kläger ausbezahlt worden, so dass sich für die ab dem 01.01.2009 gezahlten Prämien ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ergibt (vgl. dazu oben cc und dd). (2) Allerdings sind dem Kläger die nach dem 31.12.2008 nicht mehr zur Anlage gekommenen Gelder i.H.v. 2.623,41 Euro, die er bis dahin an die Beklagte gezahlt hatte, im Grundsatz im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzuerstatten (vgl. oben bb), ohne dass sich die Beklagte auf den Einwand der Entreicherung berufen könnte. Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass auch in der Zeit bis zum 31.12.2008 Verwaltungs- und Abschlusskosten in Abzug gebracht sein werden und insofern nicht der gesamte Betrag in das „Anlagevermögen“ geflossen sein kann. Ausgehend von den seitens der Beklagten benannten Abschlusskosten i.H.v. 2.135,07 Euro und Verwaltungskosten i.H.v. 383,32 Euro schätzt der Senat die auf den Zeitraum bis zum 31.12.2008 angefallenen Abschluss- und Verwaltungskosten auf einen Anteil von 31/99 dieser Beträge, mithin auf insgesamt 788,59 Euro (§ 287 ZPO). Dieser Betrag ist von 2.623,41 Euro in Abzug zu bringen, da insofern bereits eine Erstattung erfolgt ist, so dass letztlich ein Anspruch i.H.v. 1.834,82 Euro verbleibt. d) Nachdem der Beklagten des Weiteren die Kosten der Vermittlung und die Abschlusskosten nicht zustehen, hat sie die von ihr angesetzten Abschlusskosten i.H.v. 2.135,07 Euro und Verwaltungskosten i.H.v. 383,32 Euro herauszugeben, was allerdings ebenfalls im Zuge des Schreibens vom 10.10.2016 erfolgt ist. e) Ausgehend vom Vorstehenden kann der Kläger mithin die Zahlung weiterer 1.834,82 Euro beanspruchen. Auf diesen Betrag hat die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2016 aufgrund des Schreibens des Klägers vom 17.05.2016 (Anlage K 3) und der nachfolgenden Erfüllungsverweigerung im Schreiben vom 16.06.2016 (Anlage K 4) zu erbringen (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB). Für einen früheren Verzugseintritt gibt es keinen Anhalt, nachdem der Kläger die Beklagte nicht schon mit dem Widerspruchsschreiben in Verzug setzen konnte. f) Hier ist nichts dafür ersichtlich, dass es der Beklagten verwehrt sein könnte, sich auf den Einwand der Entreicherung zu berufen (§ 819 BGB). 4. Zudem hat die Beklagte auf die erst verspätet zurückgezahlten Abschlusskosten i.H.v. 2.135,07 Euro und Verwaltungskosten i.H.v. 383,32 Euro sowie auf den zu Unrecht einbehaltenen Rückgabeaufschlag von 547,29 Euro ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts (oben 3 e) bis zum 11.10.2016 Verzugszinsen zu zahlen. 5. Darüber hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 255,85 Euro unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB zu. a) Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Beauftragung der jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen - wie schon dargelegt - in Verzug. b) Bei der Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist - wie auch vom Kläger geltend gemacht - von einer 1,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG auszugehen. Die Grundsätze der Rückabwicklung von nach dem sogenannten Policenmodell geschlossenen Versicherungsverträgen sind weitgehend geklärt. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsfrage der Zuweisung des Verlustrisikos bei fondsgebundenen Versicherungen und der Reichweite des europarechtlichen Effektivitätsgebots erscheint deshalb im Ergebnis eine 1,3-Geschäftsgebühr angemessen, zugleich aber auch ausreichend. Dies zugrunde legend, kann der Kläger eine Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 255,85 Euro beanspruchen (Gebühren und Auslagen nach Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG), wobei als Gegenstandswert die Höhe der berechtigten Forderung des Klägers i.H.v. bis zu 2.000 Euro zugrunde zu legen ist. c) Aus diesem Betrag von 255,85 Euro stehen dem Kläger gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB ab dem 11.10.2016 zu. 6. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass dem Kläger weitergehende Ansprüche - sei es hinsichtlich der Hauptforderung, sei es hinsichtlich Nebenforderungen - nicht zustehen, so dass sich die weitergehende Klage als unbegründet erweist. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit jeweils auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu, soweit zum Nachteil des Klägers ein weitergehender Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint worden ist. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, soweit die Reichweite des europarechtlichen Effektivitätsgebotes bei Verlusten fondsgebundener Versicherungen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. in Rede steht. Überdies ist, soweit zum Nachteil des Klägers ein weitergehender Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint worden ist, mit Blick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 04.08.2017 (20 U 11/17) davon auszugehen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 3. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes sind die teilweise selbstständig geltend gemachten Zinsen zu berücksichtigen, i.e. aus 3.065,68 Euro vom 17.06.2016 bis zum 11.10.2016 (40,44 Euro) und aus 17.530,44 vom 01. bis zum 16.06.2016 (31,96 Euro).