Entscheidung
IV ZR 8/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:160920BIVZR8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:160920BIVZR8.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 8/18 vom 16. September 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 16. September 2020 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlan- desgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 21. Dezember 2017 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Die Anschlussrevision der Beklagten verliert ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.219,06 € festgesetzt. Gründe: I. Die Revision des Klägers ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurück- zuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht mehr vor- liegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 1 - 3 - 1. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 8. Juli 2020 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Revision hingewiesen und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug. Die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 7. August 2020 geben keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. 2. Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes: a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2014 die Sparan- teile der Prämien vereinbarungsgemäß in den "Metafund Balance Fund" angelegt habe, beruht nicht, wie die Revision meint, auf einer Unterstel- lung, sondern auf einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung, der die Revision nur ihre abweichende Auffassung entgegensetzt. Die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast stellt sich auch für diesen noch in Rede stehenden Anlagezeitraum nicht. Insoweit hat das Berufungsge- richt keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern Fondsverluste festgestellt. Welche für den Kläger vorteilhaften Auswirkungen eine genaue Verteilung der - von der Beklagten vollständig erstatteten - Abschluss- und Verwaltungskosten auf die jeweiligen zurechenbaren oder nicht zu- rechenbaren Zeiträume und die darauf entfallenden Verluste haben soll, ist nicht ersichtlich. Durch die lineare Verteilung der Vertragskosten und den Abzug des so ermittelten Betrages von den bis zum 31. Dezember 2008 in Verlust geratenen Prämien hat das Berufungsgericht eine für den Kläger günstige Schätzung vorgenommen. Für den anschließenden Zeit- 2 3 4 5 6 - 4 - raum hat es die Verluste dem Kläger zugerechnet, so dass es diesbezüg- lich auf die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht ankommt. Das vom Kläger nach seinem Vorbringen nicht gewünschte Agio ändert nichts an der vom Berufungsgericht bejahten vereinbarungsge- mäßen Veranlagung in den "Metafund Balance Fund". Dass eine Anlage nur ohne Agio vereinbart war, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen; dies ergibt sich auch nicht aus seinem Antrag. b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für den Entreiche- rungseinwand unerheblich, ob der Kläger - wie er vorträgt - von der Be- klagten keine Verbraucherinformation erhielt, die gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. "bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte" hätte enthal- ten müssen. Soweit der Senat in dem Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 22) ergänzend ausgeführt hat, der in jenem Rechtsstreit beklagte Versicherer habe seinen durch Anhang III Buch- stabe A Nrn. a.11 und a.12 der Richtlinie Lebensversicherung vorgege- benen Informationspflichten bei fondsgebundenen Versicherungen be- reits durch Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte genügt, bedeu- tet dies nicht, dass sich der Versicherer nur unter dieser Voraussetzung auf Entreicherung berufen darf, sondern dass ihn keine weitergehende Pflicht zur Aufklärung über das wirtschaftliche Risiko fondsgebundener Lebensversicherungen trifft. Wenn der Versicherungsnehmer keine Ver- braucherinformation erhalten hat, folgt daraus ein fortbestehendes Wi- derspruchsrecht, aber keine abweichende Verteilung des Verlustrisikos. 7 8 9 - 5 - Einen Anlass zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sieht der Senat nach wie vor nicht (vgl. Senatsurteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 28). Aus der auch hier maßgeblichen Richtlinie 2002/83/EG des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Le- bensversicherungen (ABl. L 345 S. 1) ergibt sich keine Pflicht des Versi- cherers, den Versicherungsnehmer allgemein über das Risiko eines fi- nanziellen Misserfolgs einer fondgebundenen Lebensversicherung auf- zuklären (Senatsurteil vom 21. März 2018 aaO Rn. 22 unter Hinweis auf EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 13. Juni 2013 - Rs. E-11/12 Rn. 34, 67 ff.). Hierzu verhält sich das von der Revision zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, VersR 2020, 341 Rn. 108 ff.) nicht. II. Über die Anschlussrevision der Beklagten ist nicht zu entschei- den, weil sie gemäß § 554 Abs. 4 ZPO infolge der Zurückweisung der Revision durch Beschluss ihre Wirkung verliert. 10 - 6 - III. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschluss- revision zu teilen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, BGHZ 80, 146 [juris Rn. 4 ff.]). Der Streitwert ist daher abweichend vom Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 auf 7.219,06 € (Revision: 5.384,24 €, Anschlussrevision: 1.834,82 €) festzusetzen. Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 18.08.2017 - 1 O 29/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2017 - 7 U 154/17 - 11