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Urteil

6 U 73/24

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0114.6U73.24.00
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Leitsätze
1. War dem Geschäftsführer der Gesellschaft der Geschäftswagen auch zu privaten Zwecken auf Zeit überlassen, greift zu seinen Gunsten nicht die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB ein, sondern ist gemäß § 1006 Abs. 3 BGB das Eigentum der Klägerin als mittelbarer Besitzerin zu vermuten. (Rn.29) 2. Soweit auch § 1006 Abs. 3 BGB den Eigenbesitz der Gesellschaft voraussetzt, greift die weitere aus § 1006 BGB abgeleitete Vermutung ein, wonach der mittelbare Besitzer beim Besitzerwerb Eigenbesitz erworben hat. (Rn.30)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.6.2024 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.147,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.7.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 459,87 € nebst Zinsen aus 309,90 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.4.2023 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt: 1. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagten 80% und die Klägerin 20%. 2. Für die Kosten des Berufungsverfahrens gilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten 66% als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 2 weitere 12% und die Klägerin 22%. Die Klägerin trägt 25% von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 20% von denen des Beklagten zu 2. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Rechtsstreits in erster Instanz und im Berufungsverfahren: 7.684,99 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. War dem Geschäftsführer der Gesellschaft der Geschäftswagen auch zu privaten Zwecken auf Zeit überlassen, greift zu seinen Gunsten nicht die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB ein, sondern ist gemäß § 1006 Abs. 3 BGB das Eigentum der Klägerin als mittelbarer Besitzerin zu vermuten. (Rn.29) 2. Soweit auch § 1006 Abs. 3 BGB den Eigenbesitz der Gesellschaft voraussetzt, greift die weitere aus § 1006 BGB abgeleitete Vermutung ein, wonach der mittelbare Besitzer beim Besitzerwerb Eigenbesitz erworben hat. (Rn.30) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.6.2024 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.147,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.7.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 459,87 € nebst Zinsen aus 309,90 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.4.2023 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt: 1. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagten 80% und die Klägerin 20%. 2. Für die Kosten des Berufungsverfahrens gilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten 66% als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 2 weitere 12% und die Klägerin 22%. Die Klägerin trägt 25% von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 20% von denen des Beklagten zu 2. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Rechtsstreits in erster Instanz und im Berufungsverfahren: 7.684,99 € I. Die Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Der Verkehrsunfall ereignete sich am 14.12.2022 um 20:30 Uhr auf der H.-Straße in S. unter Beteiligung des Pkw Smart Fortwo mit dem Kennzeichen ... und des Pkw VW Touareg, amtliches Kennzeichen ..., letzterer gelenkt von dem mittlerweile verstorbenen Geschäftsführer der Klägerin, G. S., dem das Fahrzeug von der Klägerin als Halterin zur Nutzung überlassen war. Fahrer, nicht Halter des bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Smart war der Beklagte zu 2. Die zulässige Geschwindigkeit ist in der gerade verlaufenden H.-Straße auf 30 km/h begrenzt. In Fahrtrichtung des Beklagten zu 2 ist auf der rechten Seite durch Markierungen ein 50 m langer Parkstreifen ausgewiesen, nach dessen Ende auf dem folgenden 25 m langen Straßenabschnitt weder rechts noch links Parkmöglichkeiten bestehen. Daran anschließend befindet sich auf der linken Fahrbahnseite ein weiterer Parkstreifen. Im Bereich der Parkstreifen ist die Fahrbahn so eng, dass Fahrzeuge im Begegnungsverkehr nicht aneinander vorbeifahren können. Am Tag des Unfalls hatte es geschneit und die Fahrbahn war teilweise schneebedeckt. Unstreitig fuhr der Beklagte zu 2 an dem ersten, rechts gelegenen Parkstreifen vorbei, als es auf Höhe des am Ende des Parkstreifens letzten geparkten Fahrzeugs zum frontalen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden, kurz vor der Kollision von G. S. aber bereits zum Stehen gebrachten VW Touareg kam. Die Klägerin macht tatsächlich entstandene Netto-Reparaturkosten in Höhe von 6.899,30 € (Rechnung Anl. K 5), Kosten für die Einholung eines Gutachtens in Höhe von 760,69 € sowie eine Pauschale von 25,00 € geltend, insgesamt 7.684,99 €. Diese Positionen werden von den Beklagten nicht bestritten. Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des VW Touareg. Sie macht geltend, G.S. sei an der Engstelle vorfahrtsberechtigt gewesen. Für den Beklagten zu 2 sei das entgegenkommende klägerische Fahrzeug bereits erkennbar gewesen, als er begonnen habe, den Parkstreifen zu passieren. Soweit sich auf dem Parkstreifen weitere Fahrzeuge befunden hätten, seien diese in so großem Abstand geparkt gewesen, dass der Beklagte zu 2 ohne Probleme in die Zwischenräume hätte einscheren können. S. habe sofort reagiert und angehalten, als er erkannt habe, dass der Beklagte zu 2 wider Erwarten, nicht Platz mache, sondern weiterfahre. Dem Beklagten zu 2 sei es wegen seiner unangepassten Geschwindigkeit nicht mehr gelungen, rechtzeitig anzuhalten. Der Beklagte zu 2 sei durch seine Prozessbevollmächtigten wegen des mit der gleichzeitigen Vertretung beider Beklagten verbundenen Interessenskonflikts nicht ordnungsgemäß vertreten. Unter Hinweis darauf, dass ein Geschäftsfahrzeug geleast oder finanziert sein kann, bestreiten die Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin. Der Beklagte zu 2, der als erster in die Engstelle eingefahren sei, habe Vorrang gehabt. Der Geschäftsführer der Klägerin habe durch sein unbesehenes Einfahren in die Engstelle gegen § 6 Satz 1 StVO sowie § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Das klägerische Fahrzeug sei für den Beklagten zu 2 erst erkennbar gewesen, als er mit angepasster Geschwindigkeit an den parkenden Fahrzeugen vorbeigefahren sei. Ein Ausweichen in einer Parklücke sei ihm nicht möglich gewesen. Nach Anhörung des Beklagten zu 2 und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen und die Beklagte zu 1 zum Ausgleich von 20 % des geltend gemachten Schadens verurteilt. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei aufgrund der Vermutung nach § 1006 BGB zu bejahen. Der Beklagte zu 2 hafte nicht, weil feststehe, dass ihn kein Verschulden an dem Unfall treffe. Nach seiner glaubhaften Aussage habe er das klägerische Fahrzeug am Beginn des Parkstreifens nicht erkennen können. Eine Parklücke, in die er schnell genug habe hineinfahren können, sei nicht vorhanden gewesen. Eine gegebenenfalls überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 2 sei für den Unfall jedenfalls nicht kausal gewesen. Hingegen treffe den Geschäftsführer der Klägerin ein Verschulden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe seine Vorfahrt nicht erzwingen dürfen, sondern sei verpflichtet gewesen, rechtzeitig vor der Einfahrt in die Engstelle anzuhalten. Dass er sich darauf habe verlassen dürfen, dass der Beklagte zu 2 in eine Lücke einscheren werde, sei nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Die Beklagte zu 1 müsse sich nur die Betriebsgefahr entgegenhalten lassen, die nicht zurücktrete, sodass sie der Klägerin Ersatz von 20% des geltend gemachten Schadens schulde, was eine Forderung in Höhe von 1.537 € ergebe. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klage im Umfang der Abweisung weiter. Sie führt aus, das Landgericht habe die Angaben des Beklagten zu 2 zu Unrecht für glaubhaft gehalten. Darüber hinaus habe es die Pflichten des Fahrzeugführers verkannt, der in die Engstelle bereits eingefahren sei. Der Beklagte zu 2 wäre verpflichtet gewesen, an dem Hindernis mit Schrittgeschwindigkeit vorbeizufahren. Die überhöhte Geschwindigkeit sei ursächlich für den Unfall geworden. Angesichts des groben Verschuldens des Beklagten zu 2 könne die Betriebsgefahr nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden. Sie beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und über die ausgesprochenen Verurteilungen hinaus folgende Verurteilungen vorzunehmen: 1. Der Beklagte zu 2) wird als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt, an die Klägerin 1.537,00 € zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin 6.147,99 € zu zahlen. 3. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin aus 7.684,99 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2023 zu zahlen. 4. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin aus 7.684,99 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 02.03.2023 bis zum 10.04.2023 zu zahlen. 5. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin als Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weitere 218,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2023 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe richtig entschieden, dass der Geschäftsführer der Klägerin in verkehrswidriger Weise in die Engstelle eingefahren sei und versucht habe, sich die Vorfahrt zu erzwingen. Der Senat hat den Beklagten zu 2 angehört und hat Beweis erhoben durch ein ergänzendes mündliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. R.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 17.12.2024 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. 1. Nicht erheblich ist die Rüge der Klägerin, die Beklagten seien nicht ordnungsgemäß anwaltlich vertreten, weil sich ihr Prozessbevollmächtigter aufgrund der Tätigkeit für beide Beklagten in einem Interessenskonflikt befände. Gemäß § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO darf der Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Ob dies hier in Betracht kommt und ob dies zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach § 134 BGB führen würde, kann indes offenbleiben. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08 -, Rn. 7 - 8, juris; Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 355, beck-online). 2. Die Beklagte zu 1 haftet gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG und §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG für 80% des geltend gemachten Schadens, der durch den Gebrauch des bei ihr gemäß § 1 PflVG haftpflichtversicherten Pkw entstanden ist. a) Bei dem Unfall ist mit dem VW Touareg gemäß § 7 Abs. 1 StVG eine Sache beschädigt worden, die der Klägerin gehörte. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Klägerin ihre bestrittene Stellung als Eigentümerin gemäß § 1006 BGB nicht nachweisen muss. aa) Allerdings ergibt sich das nicht aus § 1006 Abs. 1 BGB. Nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin war der Geschäftswagen ihrem damaligen Geschäftsführer überlassen. Da die Klägerin nicht behauptet, dass G.S. das Fahrzeug ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken und damit nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und Organ der Klägerin in seinem Gebrauch hatte, war die Klägerin nicht unmittelbare Besitzerin (vgl. Staudinger/​Gutzeit (2018) BGB § 854, Rn. 58). bb) Gemäß § 1006 Abs. 3 BGB ist aber das Eigentum der Klägerin als mittelbarer Eigenbesitzerin zu vermuten. War dem Geschäftsführer der Klägerin der Geschäftswagen auch zu privaten Zwecken auf Zeit überlassen, lag darin ein Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB mit der Folge, dass G.S. lediglich Fremdbesitzer war, sodass die an den Eigenbesitz geknüpfte Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB nicht zu seinen Gunsten eingreift, sondern gemäß § 1006 Abs. 3 BGB das Eigentum der Klägerin als mittelbarer Besitzerin zu vermuten ist. Soweit auch § 1006 Abs. 3 BGB den Eigenbesitz der Klägerin voraussetzt, den die Beklagten bestreiten, indem sie auf die Möglichkeit verweisen, das Fahrzeug könne geleast oder mit Sicherungseigentum des Kreditgebers finanziert sein, greift die weitere aus § 1006 BGB abgeleitete Vermutung ein, wonach der mittelbare Besitzer beim Besitzerwerb Eigenbesitz erworben hat (BeckOGK/Spohnheimer, BGB (Stand 1.11.2024), § 1006 Rn. 55, beck-online; Staudinger/Thole, BGB (2023), § 1006, Rn. 57). Diese Vermutung haben die Beklagten nicht widerlegt, ohne dass es nach den Umständen des vorliegenden Falles erforderlich wäre, dass die Klägerin ihren Sachvortrag zu den Umständen des Eigentumserwerbs näher substantiiert. b) Den beim Betrieb des bei der Beklagten zu 1 versicherten Fahrzeugs entstandenen (§ 7 Abs.1 StVG) und nicht auf höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) beruhenden Schaden am Fahrzeug der Klägerin hat die Beklagte zu 1 nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu 80% zu tragen. aa) Sind an einem Unfall mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt deren Fahrzeughalter einander kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, hängt die Haftung der Fahrzeughalter untereinander grundsätzlich von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 287/22 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 8. März 2022 - VI ZR 1308/20 -, Rn. 8, juris). bb) Zu Lasten der Beklagten zu 1 ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2 gegen die Pflichten aus § 6 Satz 1 StVO verstoßen hat. Halter und Fahrer desselben schädigenden Fahrzeugs bilden eine Haftungseinheit (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 279/08 -, Rn. 29, juris; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 -, Rn. 11, juris). (1) § 6 StVO betrifft den Fall der einseitigen Fahrbahnverengung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19. August 2009 - 16 U 80/08 -, Rn. 4, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2004 - 10 U 214/03 -, juris; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 28. Aufl. 2024, StVO § 6 Rn. 20, beck-online), die sich hier daraus ergab, dass an der Unfallstelle aus Sicht des Beklagten zu 2 nur auf der rechten Fahrbahnseite Fahrzeuge geparkt waren und wegen dieses Hindernisses die Engstelle im Begegnungsverkehr nicht gleichzeitig passiert werden konnte. (2) Nach den überzeugenden Weg-Zeit-Betrachtungen, die der Sachverständige bei seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung angestellt hat, ist auszuschließen, dass das klägerische Fahrzeug für den Beklagten zu 2 durch die aus seiner Sicht im weiteren Straßenverlauf links parkenden Fahrzeuge verdeckt war, als er in die Engstelle eingefahren ist. Vielmehr befand sich der VW Touareg bereits in der Vorbeifahrt an den parkenden Fahrzeugen und war für den Beklagten zu 2 erkennbar, so dass er gemäß § 6 Satz 1 StVO gehalten gewesen wäre, nicht an dem Hindernis, vorbeizufahren, sondern das klägerische Fahrzeug durchfahren zu lassen, wodurch der Unfall vermieden worden wäre. (3) Zudem ist der Beklagte zu 2 mit einer nicht der Verkehrslage angepassten Geschwindigkeit an den parkenden Fahrzeugen vorbeigefahren. Von demjenigen, der an einem Hindernis im Sinne des § 6 Satz 1 StVO vorbeifährt, wird besondere Vorsicht verlangt (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 28. Aufl. 2024, StVO § 6 Rn. 23, beck-online; OLG Hamm, Urteil vom 9. September 1993 - 6 U 60/93; OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. Januar 2014 - 4 U 405/12; KG Berlin, Urteil vom 2. Juli 2007 - 22 U 198/06 -, Rn. 6, juris). Dabei muss nicht entschieden werden, ob die Sorgfaltspflichten beim Vorbeifahren an dem Hindernis aus § 6 StVO oder aus § 1 Abs. 2 StVO herzuleiten sind. Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass es in der Reihe der rechts parkenden Fahrzeuge keine Lücke gab, in die der Beklagte zu 2 hätte einscheren können, durfte er, nachdem er unter Verletzung seiner Wartepflicht in die Engstelle eingefahren war, sein weiteres Fahrverhalten und insbesondere seine Geschwindigkeit nicht an dem Vertrauen ausrichten, das klägerische Fahrzeug werde seinerseits vor der Engstelle warten, um ihn durchfahren zu lassen. Allerdings gilt auch für den Gegenverkehr das aus § 1 Abs. 2 StVO abgeleitete Gebot, an Engstellen gegenseitig Rücksicht zu nehmen, insbesondere kann der Vorfahrtberechtigte gehalten sein, auf sein Vorrecht nach § 11 Abs. 3 StVO zu verzichten und nicht in die Engstelle einzufahren, wenn er erkennen kann, dass sie noch von dem Wartepflichtigen passiert wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 10 U 144/88; VersR 1989, 1276; Geigel Haftpflichtprozess/Freymann, 29. Aufl. 2024, StVO § 6 Rn. 201, beck-online; Grüneberg Haftungsquoten/Grüneberg, 17. Aufl. 2022, Rn. 197, beck-online; Hentschel/König/Dauer/König, 47. Aufl. 2023, StVO § 6 Rn. 6, beck-online). Jedoch gilt der Vertrauensgrundsatz gemäß § 11 Abs. 3 StVO insofern nur eingeschränkt, als auf den Verzicht des Bevorrechtigten nicht vertraut werden darf, wenn sich die Beteiligten nicht eindeutig verständigt haben (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 28. Aufl. 2024, StVO § 11 Rn. 24, beck-online). Solange nicht klar war, wie sich das klägerische Fahrzeug verhalten würde, hätte der Beklagte zu 2 seine Geschwindigkeit deshalb so einrichten müssen, dass er auf den entgegenkommenden Verkehr angemessen hätte reagieren können. Er hätte bremsbereit und in der Lage sein müssen, rechtzeitig anzuhalten, falls das entgegenkommende Fahrzeug entgegen seiner Erwartung nicht vor der Engstelle anhalten würde. Der Umstand, dass es zwar dem Geschäftsführer der Klägerin gelungen ist, dass Fahrzeug vor der Kollision zum Stehen zu bringen, nicht aber dem Beklagten zu 2, belegt hinreichend, dass der Beklagte zu 2 seine Geschwindigkeit nicht in dem gebotenen Maß reduziert hatte. cc) Ein Verschulden zu Lasten der Klägerin lässt sich hingegen nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen. Wie bereits ausgeführt und vom Landgericht angenommen, kommt zwar in Betracht, dass der Geschäftsführer der Klägerin unter Verzicht auf sein Vorrecht vor der Engstelle hätte warten müssen. Dies scheidet jedoch aus, wenn er davon ausgehen durfte, dass der Beklagte zu 2 in eine freie Lücke zwischen den rechts parkenden Fahrzeuge einscheren würde. Da die Beweislast für ein Fehlverhalten des Geschäftsführers der Klägerin bei den Beklagten liegt, ist in diesem Zusammenhang von dem nicht widerlegten Sachvortrag der Klägerin auszugehen, dass es vor dem letzten Fahrzeug der Reihe parkender Fahrzeuge eine Lücke gab, in die der Beklagte zu 2 hätte einfahren können, um dem klägerischen Fahrzeug die Durchfahrt zu ermöglichen. Nach der Anhörung des Sachverständigen kann auch nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass aus dem Blickwinkel des Geschäftsführers der Klägerin das Bestehen einer solchen Lücke erkennbar war. Ein der Klägerin zurechenbares Verschulden ihres Geschäftsführers lässt sich deshalb nicht feststellen. dd) Umgekehrt kann die Klägerin aber auch nicht den Beweis führen, dass für den Beklagten zu 2 eine Ausweichmöglichkeit bestand und sie beruft sich deshalb ohne Erfolg auf den Einwand, der Unfall sei für sie ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen. Der Haftungsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG setzt voraus, dass der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Abzustellen ist auf das Verhalten eines „Idealfahrers“, das sich nicht nur auf die Reaktionsmöglichkeiten in der konkreten Gefahrensituation erstreckt, sondern auch auf Erkenntnisse, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH, Urteil vom 17. März 1992 - VI ZR 62/91 -, Rn. 10 f., juris). Nach diesem Maßstab wäre der Unfall für den Geschäftsführer der Klägerin abwendbar gewesen, hätte er rechtzeitig vor der Gefahrenstelle angehalten, um den bereits in die Engstelle eingefahrenen Beklagten zu 2 passieren zu lassen. ee) Das bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu berücksichtigende Verschulden des Beklagten zu 2 rechtfertigt nicht die Annahme einer alleinigen Haftung der Beklagten zu 1. Die Erwartung des Beklagten zu 2, der Geschäftsführer der Klägerin werde sein Fahrverhalten so einrichten, dass die Fahrzeuge in dem hindernisfreien Straßenabschnitt ohne Parkstreifen aneinander vorbeifahren könnten, war nach den vorliegenden Umständen zwar nicht berechtigt, dies verkannt zu haben, wiegt aber nicht so schwer, dass die Betriebsgefahr auf Seiten der Klägerin hinter diesem Verstoß gänzlich zurücktreten würde. Unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs haftet die Beklagte zu 1 deshalb dem Grunde nach für 80% des eingetretenen Schadens. 3. Der Beklagte zu 2 haftet als Fahrer gemäß §§ 18, 17 StVG entsprechend, da er die Verschuldensvermutung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG nicht entkräften kann. Wie bereits ausgeführt, bilden Halter und Fahrer im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG eine Haftungs- und Zurechnungseinheit und sind in gleichem Umfang als Gesamtschuldner einstandspflichtig. 4. Da der Schaden am Fahrzeug der Klägerin unstreitig 7.684,99 € beträgt, schulden die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 840 BGB) Schadensersatz in Höhe von 6.147,99 €. Die Beklagte zu 1 schuldet darüber hinaus aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Verzugseintritt am 2.3.2023 aufgrund der Mahnung vom 9.2.2023. Da sich die Mahnung nicht an den Beklagten zu 2 richtete, schuldet er die beantragten Zinsen erst ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung, die am 11.7.2023 eingetreten ist. Die in der Zeit von 2.3.2023 bis 11.7.2023 von der Beklagten zu 1 allein geschuldeten Verzugszinsen betragen 149,97 €. Ferner steht der Klägerin der nur gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 309,90 € zu, die antragsgemäß ab 11.4.2023 zu verzinsen sind. Das angefochtene Urteil ist entsprechend abzuändern. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts war insofern zu korrigieren, als der Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten als Nebenforderung gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen waren. Der Streitwert in erster Instanz beträgt demnach 7.684,99 €. Da sich die Klägerin mit ihrer Berufung gegen die vollständige Abweisung ihrer Klage gegen den Beklagten zu 2 wendet, beträgt auch der für die Bestimmung der Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert des Berufungsverfahrens 7.684,99 €. Allerdings divergieren die Werte in den beiden Prozessrechtsverhältnissen wegen des teilweisen erstinstanzlichen Obsiegens der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1, was bei der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen war. Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 liegt nicht vor.