Leitsatz
VI ZR 1308/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080322UVIZR1308
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:080322UVIZR1308.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 1308/20 Verkündet am: 8. März 2022 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StVO § 7 Abs. 5 Satz 1 Im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO ist "anderer Verkehrsteilnehmer" nur ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs, also nicht der vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrende. BGH, Urteil vom 8. März 2022 - VI ZR 1308/20 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein und die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. November 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist Halterin eines Transporters Opel Vivaro, der am 25. Sep- tember 2018 in einer längs zur Fahrbahn angeordneten Parkbucht auf der rech- ten Seite der in Fahrtrichtung zweispurigen D. Straße in Düsseldorf abgestellt 1 2 - 3 - war. Die Beklagte zu 1 hatte mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicher- ten Pkw einen Wechsel vom linken auf den rechten Fahrstreifen zu mehr als der Hälfte vollzogen, als sie mit dem ausparkenden Fahrzeug der Klägerin zusam- menstieß. Das Klägerfahrzeug ragte zum Zeitpunkt der Kollision mit der linken Front in den rechten Fahrstreifen der D. Straße hinein und bewegte sich nach vorne. Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der gesamten Reparaturkosten für das Klägerfahrzeug, von Gutachterkosten und einer Kostenpauschale gerichte- ten Klage auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % teilweise stattgege- ben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Haftungsquote be- stätigt, lediglich die zu erstattenden Reparaturkosten in geringem Umfang der Höhe nach ermäßigt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageab- weisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Scha- densersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Es sei von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen, da auf Sei- ten der Klägerin ein Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO und auf Seiten der Beklag- ten ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO bei gleichwertiger Betriebsgefahr vorliege. 3 4 5 - 4 - Zwar spreche der Anschein dafür, dass der vom Straßenrand Anfahrende die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 10 Satz 1 StVO missachtet habe, wenn es in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Anfahren zu einer Kollision mit dem rückwärtigen fließenden Verkehr komme. Dieser Anscheinsbeweis gelte nach der bisher herrschenden Meinung auch ge- genüber einem Fahrstreifenwechsler im fließenden Verkehr, da § 7 Abs. 5 StVO nach dieser Ansicht allein den fließenden Verkehr schütze. Gelinge es dem An- fahrenden nicht, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, hafte er nach bislang herrschender Meinung allein für den Unfall. Die Betriebsgefahr des Unfallgegners aus dem fließenden Verkehr trete vollständig zurück, es sei denn, dieser sei er- wiesenermaßen mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren oder sonst unaufmerk- sam gewesen. An dieser Meinung sei nach der Entscheidung des Bundesge- richtshofs (Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 12), nach der der "andere Verkehrsteilnehmer" im Sinne von § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO nicht nur ein Teilnehmer aus dem fließenden Verkehr, sondern jede Person sei, die sich selbst verkehrserheblich verhalte, also körperlich und unmit- telbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirke, nicht mehr festzuhalten. Diese Rechtsprechung sei auf den Begriff des "anderen Verkehrsteilnehmers" in § 7 Abs. 5 StVO übertragbar. Der Führer des Klägerfahrzeugs habe sich ver- kehrserheblich verhalten, indem er beabsichtigt habe, sein Fahrzeug vom Fahr- bahnrand in den fließenden Verkehr einzureihen. Die Beklagte zu 1 habe § 7 Abs. 5 StVO verletzt, da sie den Fahrstreifenwechsel nicht so vollzogen habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, auch des klägerischen Fahr- zeugs, ausgeschlossen gewesen sei. 6 - 5 - II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, so- weit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen seine Annahme, die Beklagte zu 1 habe den Unfall schuldhaft mitverursacht, nicht. 1. Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rah- men des § 17 StVG - wie im Rahmen des § 254 BGB - Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kom- menden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 10; vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 7; jeweils mwN). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall aus- gewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 10; vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 7; jeweils mwN). Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung nicht stand. a) Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der getroffenen und von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen allerdings im Ergebnis zu Recht von einem schuldhaften Verstoß des Führers des klägerischen Fahr- zeugs gegen § 10 Satz 1 StVO ausgegangen. Nach § 10 Satz 1 StVO hat derje- 7 8 9 - 6 - nige, der von einem anderen Straßenteil - hier aus einer Parkbucht - auf die Fahr- bahn einfährt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer ausgeschlossen ist. Die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge haben ge- genüber dem vom rechten Fahrbahnrand an- und in die Straße einfahrenden Verkehr Vorrang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - 4 StR 396/08, juris; vom 6. Dezember 1978 - 4 StR 130/78, NJW 1979, 1894, juris Rn. 8). Auf diesen Vorrang gegenüber dem einfahrenden Verkehr dürfen die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge vertrauen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1978 - 4 StR 130/78, NJW 1979, 1894, juris Rn. 8; Müller in Bachmeier/Mül- ler/Rebler, Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 10 StVO Rn. 10). Der Vorrang gilt grund- sätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der Einfahrende hat sich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber vorrangig Berechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht. Auch das Befahren des linken Fahrstreifens durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Ver- pflichtung des Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 8 mwN; vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90, NJW-RR 1991, 536, juris Rn. 12 f.). Der Einfahrende kann nicht darauf vertrauen, dass die rechte Fahrspur frei bleibt. Vielmehr muss er stets mit einem Fahrstreifenwechsel eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs rechnen (KG, NZV 2004, 632, 633, juris Rn. 12). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Führer des klägerischen Fahrzeugs im Begriff war, aus der Parkbucht am rechten Straßenrand auszufah- ren und sich das Fahrzeug in einer Vorwärtsbewegung befand, als es mit dem Beklagtenfahrzeug zusammenstieß. Der Führer des Klägerfahrzeugs hätte, als sich das Beklagtenfahrzeug für ihn sichtbar näherte, aufgrund des Vorrangs des Beklagtenfahrzeugs nicht weiter in den rechten Fahrstreifen einfahren dürfen 10 - 7 - (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1994 - VI ZR 285/92, NJW-RR 1994, 1303, juris Rn. 15 f.). Da bereits aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Tat- sachen von einem schuldhaften Verstoß des Führers des klägerischen Fahr- zeugs gegen § 10 Satz 1 StVO auszugehen ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Sep- tember 2011 - VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 9), kann dahinstehen, ob - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - ein solcher auch nach den Re- geln des Anscheinsbeweises zu bejahen wäre. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, es liege eine schuldhafte Verlet- zung des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO durch die Beklagte zu 1 vor, ist jedoch rechts- fehlerhaft, da § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO nur dem Schutz des fließenden Verkehrs dient. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. "Ande- rer Verkehrsteilnehmer" ist an sich grundsätzlich jede Person, die sich selbst ver- kehrserheblich verhält, das heißt körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 12 zu § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO; BGH, Beschluss vom 25. November 1959 - 4 StR 424/59, BGHSt 14, 24, 27 zu § 1 StVO; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 1 StVO Rn. 17 mwN). Im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO ist "anderer Verkehrsteilnehmer" aber nur ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs, also nicht der vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrende (vgl. KG, NZV 2004, 632, 633, juris Rn. 13; KG, NZV 2006, 369, 370, juris Rn. 25; KG, NZV 2008, 413, 414, juris Rn. 8; KG, NJW-RR 2011, 26, 27, juris Rn. 14; OLG München, NJW-RR 1994, 1442, 1443, juris Rn. 5; OLG München, Urteil vom 17. Dezember 2010 - 10 U 2926/10, juris Rn. 5; OLG Naumburg, NJW-RR 2013, 737, juris Rn. 20; AG Ham- burg, SVR 2021, 182, 183, juris Rn. 21 ff.; Haarmann, DAR 1987, 139, 145; ders., 11 12 - 8 - VersR 1986, 666, 667; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 7 StVO Rn. 17; Grabow in BeckOK Straßenverkehrsrecht, 14. Ed. 15.01.2022, § 7 StVO Rn. 51 f.; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Stra- ßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 7 StVO Rn. 22; Quarch in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVO Rn. 7b; Feskorn in Freymann/Well- ner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVO Rn. 35; Schröder in Bach- meier/Müller/Rebler, Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 7 StVO Rn. 8; a.A. OLG Köln, VersR 1986, 666, juris Rn. 27). Das ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, aber aus der Entstehungsgeschichte der Norm, ihrer systematischen Stellung und ihrem Sinn und Zweck. Bereits die Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO spricht für eine Beschränkung des Schutzzwecks des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO auf den flie- ßenden Verkehr vor einer Gefährdung durch den Fahrstreifenwechsler (so auch Haarmann, DAR 1987, 139, 145; ders., VersR 1986, 666, 667). In der Begrün- dung zu § 7 StVO in der Fassung vom 16. November 1970 (VkBl 1970, 735, 805) heißt es, die Vorschrift betreffe lediglich den Fahrverkehr, wie sich aus ihrer Über- schrift ergebe. Diese lautete "Nebeneinanderfahren". In Satz 2 der Norm war das Gebot enthalten, dass ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Wie das diesen Satz einleitende Wort "dann" zeigt, bezog sich das Gebot auf die in Satz 1 beschriebene Situation, wo- nach unter bestimmten Voraussetzungen rechts schneller als links gefahren wer- den darf. Daran knüpft die mit § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO im Wortlaut identische Regelung an, die mit der Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975 in § 7 Abs. 4 Satz 1 StVO eingefügt wurde (VkBl 1975, 667). In der Begründung zu dieser Vorschrift heißt es, dass durch die Regelung klar- gestellt werden soll, dass denjenigen, der den Fahrstreifen wechseln wolle, ein 13 - 9 - Höchstmaß an Sorgfaltspflicht treffe und dies für alle Arten des Nebeneinander- fahrens gelte (VkBl 1975, 667, 673). Vom Schutz des An- oder Einfahrenden ist in der Begründung nicht die Rede. Eine Beschränkung des Schutzzwecks des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO auf Verkehrsteilnehmer des fließenden Verkehrs ergibt sich auch aus der systemati- schen Stellung des § 7 Abs. 5 StVO nach den Absätzen 1 bis 4 des § 7 StVO (so auch OLG Düsseldorf, NZV 1989, 404, 405, juris Rn. 12; Feskorn in Frey- mann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVO Rn. 33) und dem Sinn und Zweck des § 7 StVO als Ausnahmevorschrift zum Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO. § 7 Abs. 1 bis 4 StVO enthalten Regelungen für das Befahren von Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung und damit Vorschrif- ten für den gleichgerichteten fließenden Verkehr, so dass sich die Wörter "in allen Fällen" in § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO auf die in § 7 Abs. 1 bis 4 geregelten Situationen eines Fahrstreifenwechsels beziehen (so Haarmann, DAR 1987, 139, 145; Fes- korn in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVO Rn. 32). Damit steht zwar zunächst nur fest, wer Adressat der Verhaltenspflicht des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO ist. Wie die Revision zu Recht anführt, ergibt sich aber aus dem Zusammenhang des § 7 StVO mit dem Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO eine Beschränkung des Schutzzwecks des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO auf den fließenden Verkehr (zu diesem Gedanken Haarmann, VersR 1986, 667). § 7 StVO enthält Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO, um den Mehrreihenverkehr von Fahrzeugen zu ermöglichen (so die Begründung zu § 7 StVO in der Fassung vom 16. November 1970, VkBl 1970, 735, 805; vgl. zu § 7 Abs. 3 StVO Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 75/06, NJW-RR 2007, 380 Rn. 6; Schröder in Bachmeier/Müller/Rebler, Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 7 StVO Rn. 1). Wenn das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO nur dem Schutz des fließenden Verkehrs dient, aber nach ständiger Rechtsprechung nicht der Verhinderung von Zusammenstößen mit einbiegendem Seitenverkehr oder mit 14 - 10 - Grundstücksausfahrern (vgl. hierzu Senatsurteile vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 11 mwN; vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74, VersR 1977, 524, 526, juris Rn. 18; vom 15. November 1966 - VI ZR 57/65, VersR 1967, 157, juris Rn. 11), muss dieser beschränkte Schutzzweck auch für die Ausnahmevorschrift des § 7 StVO und damit auch für § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO gelten. Müsste der Fahrstreifenwechsler gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, auch gegenüber Einfahrenden, dieselben höchsten Sorgfaltsanforderungen wie der Einfahrende wahren, stünden sich gleichartige Sorgfaltsanforderungen ge- genüber. Dies wäre schwerlich mit dem sich aus § 10 StVO ergebenden Vorrang des fließenden Verkehrs (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 8 f.; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1978 - 4 StR 130/78, NJW 1979, 1894, juris Rn. 9 f.) vereinbar. Denn der Vorrang des fließenden Verkehrs wird gerade mit den besonders hohen Sorgfaltsanfor- derungen des Einfahrenden begründet (vgl. Verordnung zur Änderung der Stra- ßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980 - Begründung zu Nr. 1e, VkBl 1980, 511, 515; Neunte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 - Begründung zu § 10, VkBl 1988, 210, 221; Haarmann, VersR 1986, 667). Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zu der dem Senatsurteil vom 15. Mai 2018 (VI ZR 231/17, VersR 2018, 957) zugrundeliegenden Konstellation aus dem Anwendungsbereich der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO. Richtete sich das Gebot der höchsten Sorgfalt dort an Verkehrsteilnehmer, die sich selbst nicht notwendig auf den Vorrang des fließenden Verkehrs berufen können, ist in der hier streitgegenständlichen Konstellation des § 7 Abs. 5 StVO der Fahrstreifen- wechsler stets selbst Teil des fließenden Verkehrs und insoweit gegenüber den sonstigen Verkehrsteilnehmern bevorrechtigt. 15 - 11 - c) Nicht geprüft hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent -, ob die Beklagte zu 1 schuldhaft § 1 Abs. 2 StVO verletzt hat. Trotz des grund- sätzlichen Vorrangs des fließenden Verkehrs hat auch dieser auf den Ein- oder Anfahrenden im Rahmen des § 1 StVO Rücksicht zu nehmen und eine mäßige Behinderung hinzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1978 - 4 StR 130/78, NJW 1979, 1894, juris Rn. 9). Der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte darf, sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Verletzung seines Vorrangs sprechen, darauf vertrauen, dass der Einfahrende sein Vorrecht beachten wird (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 9; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 784, 785, juris Rn. 16 ff.; Müller in Bachmeier/Müller/Rebler, Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 10 StVO Rn. 10). Diesen Vorrang gegenüber dem Einfahrenden hat auch der den Fahrstreifen Wechselnde. Der fließende Verkehr darf seine ungehinderte Weiterfahrt aber nicht erzwingen (§ 11 Abs. 3 StVO) und muss das Ein- oder An- fahren gegebenenfalls durch Verringern seiner Geschwindigkeit erleichtern, da ansonsten im Stadtverkehr jedes Ein- oder Anfahren zum Erliegen käme (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1978 - 4 StR 130/78, NJW 1979, 1894, juris Rn. 9 mwN; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 10 StVO Rn. 8 f.). Da die Feststellungen des Berufungsgerichts schon dessen Annahme, die Beklagte zu 1 habe schuldhaft die Sorgfaltspflicht des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO verletzt - unterstellt, § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO wäre anwendbar - nicht tragen, rei- chen sie auch nicht aus, um eine schuldhafte Verletzung des § 1 Abs. 2 StVO zu bejahen. Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, dass die Beklagte zu 1 einen Fahrstreifenwechsel vom linken auf den rechten Fahrstreifen der D. Straße be- reits zu mehr als der Hälfte abgeschlossen hatte, als es zum Zusammenstoß mit dem Klägerfahrzeug kam, das sich bei der Kollision vorwärts bewegte. Aus einem solchen Zusammenstoß kann jedoch nicht ohne Weiteres auf eine schuldhafte 16 17 - 12 - Verletzung einer Sorgfaltspflicht der Beklagten zu 1 geschlossen werden. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte zu 1 den Ausparkvorgang des Klägerfahrzeugs hätte erkennen und vom Fahrstreifen- wechsel absehen oder diesen abbrechen können, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. 2. Die angefochtene Entscheidung beruht auf den dargestellten Rechts- fehlern, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Das Berufungs- urteil war daher insoweit aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses ergänzende Fest- stellungen zum Unfallhergang treffen kann. Seiters von Pentz Oehler Klein Linder Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2020 - 233 C 46/19 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.11.2020 - 22 S 136/20 - 18