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Urteil

6 U 287/21

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0503.6U287.21.00
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Leitsätze
Die Angaben zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB bedürfen einer ausdrücklichen Information über das Nichtbestehen von Kosten und das Nichtbestehen sonstiger formaler Voraussetzungen nicht.(Rn.46)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.06.2021, Az. 12 O 464/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 95.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Angaben zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB bedürfen einer ausdrücklichen Information über das Nichtbestehen von Kosten und das Nichtbestehen sonstiger formaler Voraussetzungen nicht.(Rn.46) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.06.2021, Az. 12 O 464/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 95.000 € I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags. Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 7. September 2018 bei der P. GmbH in K. einen gebrauchten Pkw P. zu einem Preis von 92.500 €. Eine Anzahlung leistete er nicht. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Parteien unter dem 7. bzw. 21. September 2018 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 92.500 € mit einer Laufzeit von 48 Monaten ab. Zu den Folgen des Zahlungsverzugs findet sich in Ziff. 8.8 des Darlehensvertrags folgende Bestimmung: „Bei Zahlungsverzug wird dem Darlehensnehmer ein Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet (Verzugszinssatz zur Zeit 4,12 %). Hinweis: Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt. Der jeweils aktuelle Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben.“ Zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren findet sich in Ziff. 8.12 des Darlehensvertrags folgende Angabe: „Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, sich an die beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden. Die Beschwerde ist in Textform zu richten an: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), Verbraucherschlichtungsstelle, Postfach 11 02 72, 10832 Berlin, E-Mail: ombudsmann@voeb-kbs.de, Internet: www.voeb.de. Näheres regelt die Verfahrensordnung, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird.“ Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung und behielt sich die Rückforderung zukünftiger Zahlungen vor. Nach Zurückweisung des Widerrufs durch die Beklagte hat der Kläger beim Landgericht Stuttgart Klage erhoben auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen (insgesamt 50.979,88 €) nebst Zinsen, gerichtet auf die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeugs in Annahmeverzug befinde, weiter gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag seit dem Zugang des Widerrufsschreibens kein Anspruch mehr auf vertragsgemäße Zins- und Tilgungsleistungen zusteht, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.217,95 €. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, der Widerruf sei noch möglich gewesen, da die Beklagte nicht hinreichend über die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben informiert habe. Insbesondere enthalte der Darlehensvertrag keine korrekte Widerrufsinformation wegen des Verweises auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ und die Beklagte könne sich insoweit nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Ferner seien die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, der Art des Darlehens, den Kündigungsrechten sowie dem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht ausreichend gewesen. Die Beklagte meint, der Widerruf des Klägers sei verspätet erklärt worden. Die von ihr erteilte Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß. Insbesondere greife die Gesetzlichkeitsfiktion ein, da die Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspreche. Auch seien alle sonstigen gesetzlichen Pflichtangaben dem Kläger ordnungsgemäß erteilt worden. Sollte der Widerruf wirksam sein, habe sie gegen den Kläger Ansprüche auf Wertersatz für die Kapitalnutzung in Höhe der vom Kläger in der Vergangenheit erbrachten Zinsleistungen sowie auf Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs in Höhe von 35.975 €, mit denen sie hilfsweise die Aufrechnung erkläre. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet, da der Widerruf wegen Verstreichens der Widerrufsfrist nicht wirksam sei. Die Widerrufsinformation und die sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben seien dem Kläger im Vertrag ordnungsgemäß erteilt worden. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die in erster Instanz vorgebrachten Rügen wiederholt und zusätzlich geltend macht, dass die Angaben zum Verzugszinssatz nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart Az.: 12 O 464/20, aufgrund des Sachstands vom 21.05.2021, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 53.612,83 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Übergabe des Kfz P. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Kfz in Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer … seit Zugang des Widerrufsschreibens des Klägers vom 04.05.2020 kein Anspruch mehr gegen den Kläger auf vertragsgemäße Zins- und Tilgungsleistungen zusteht; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.217,45 € als Nebenforderung zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB bestehende Widerrufsrecht des Klägers war bei Erklärung des Widerrufs verfristet, da die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss anlief. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 1, 2 BGB lief mit dem Vertragsschluss an. Die Beklagte hat bei Vertragsschluss eine für die andere Seite bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt (a)). Diese Urkunde enthielt die für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (b)). a) Die Beklagte hat unstreitig im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt. b) Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte. Vielmehr sind alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. denkbare Mängel führen nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. aa) An der ordnungsgemäßen Erteilung der erforderlichen Pflichtangaben fehlt es nicht deshalb, weil die Schriftgröße von Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB unzureichend wäre oder weil die Pflichtangaben teils in den Darlehensbedingungen der Beklagten enthalten sind. Die Angaben sind ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar (vgl. z.B. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 10/19 -, Rn. 62, juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 39/20 -, juris]) und Pflichtangaben können auch in AGB erteilt werden (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 253/15 -, Rn. 25, juris). bb) Die Widerrufsinformation genügt bereits wegen der Fiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen. (1) Durch ihre Einrahmung, die dunkle Hinterlegung, die fett und zentriert gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ und weitere - fettgedruckte - Zwischenüberschriften ist die Widerrufsinformation im Vertrag hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet, die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 17, juris). Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 27 f., juris). (2) Die Beklagte hat den Text des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 EGBGB unter Beachtung der Gestaltungshinweise unverändert übernommen. a) Insbesondere entspricht es dem Gesetz und den Vorgaben des Musters, dass die Beklagte über den pro Tag zu zahlenden Zins und eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens informiert hat. Denn gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB auch bei verbundenen Verträgen ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Zinsen zu vergüten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 20, juris). Demgemäß sieht das Muster auch im Falle des Verbunds eine Information über den Tageszins und die Rückzahlungspflicht nach Widerruf vor. Daher kommt es auf die Ausführungen des Klägers, die Belehrung sei inhaltlich falsch, da im Verbund eine Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers gerade nicht bestehe, nicht an. Im Übrigen geht der Einwand des Klägers auch inhaltlich fehl. Der Hinweis auf eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens ist zutreffend. Denn auch im hier vorliegenden Fall verbundener Verträge besteht im Ausgangspunkt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert (Trennungsprinzip, vgl. etwa Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 358 Rn. 19), sondern gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 -, Rn. 33 f., juris). b) Soweit sich ein Darlehensgeber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Gesetzlichkeitsfiktion nicht berufen kann, wenn er in der Widerrufsinformation neben dem verbundenen Fahrzeugkaufvertrag weitere (Versicherungs-)Verträge angibt, die tatsächlich nicht abgeschlossen wurden, oder wenn in der Widerrufsinformation gegenüber dem gesetzlichen Muster Zwischenüberschriften fehlen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 19, juris, bzw. Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 -, Rn. 19, juris), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. (3) Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ist - entgegen der Ansicht des Klägers - anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19 -, juris). Dies folgt bereits daraus, dass die Verbraucherkreditrichtlinie nach Art. 2 Abs. 2 lit. c vorliegend nicht anwendbar ist, da der Gesamtkreditvertrag des streitgegenständlichen Darlehensvertrags mehr als 75.000 € beträgt. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie hat sich an der Beurteilung der Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB als nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichts geändert. Die mit Urteil vom 27. Oktober 2020 (XI ZR 498/19, juris Rn. 16) erfolgte Rechtsprechungsänderung betrifft vielmehr ausdrücklich nur den - vorliegend nicht einschlägigen - Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie. Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2021 (C-33/20 u.a., juris) hat daran nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - XI ZR 599/20 -, juris; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - XI ZR 655/20 -, juris). cc) Die vom Kläger gerügten Pflichtangaben sind gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB ordnungsgemäß erteilt bzw. denkbare Mängel führen nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. Ob der deutsche Gesetzgeber, indem er für den Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB in § 491 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB abweichend von Art. 2 Abs. 2 lit. c der Verbraucherkreditrichtlinie lediglich die Untergrenze des Nettodarlehensbetrags von 200 € und nicht auch die Obergrenze von 75.000 € übernommen hat, eine die Richtlinie überschießende Umsetzung in nationales Recht beabsichtigt hat oder nicht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls erfüllen die gerügten Pflichtangaben vorliegend die Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie, auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2021. (1) Ob die von der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung gegebenen Informationen den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB genügen, kann offen bleiben. Dies gilt auch, soweit der Europäische Gerichtshof annimmt, die Richtlinie fordere, dass im Kreditvertrag die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben ist, so dass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 102, juris). Ein Verstoß lässt jedenfalls das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt und führt nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 23 ff., juris). Gegenteiliges lässt sich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2021 nicht entnehmen. Danach hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bestand, wonach es einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 31, juris) (2) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorgeschriebene Angabe der Art des Darlehens ist auf Seite 3 unter Ziff. 8.1 des Vertrags enthalten, wo der Kredit unter der Überschrift „Darlehensart“ als „Annuitätendarlehen mit endfälligem Darlehensrestbetrag“ angegeben ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28.07.2020 - 6 U 110/20 -, Rn. 29, juris [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 27. April 2021 - XI ZR 490/20 -, juris]). Soweit die Richtlinie 2008/48 nach dem Europäischen Gerichtshof dahingehend auszulegen ist, dass zudem im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ handelt (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 74, juris), ist diesem Erfordernis durch die Angabe in Ziff. 8.9 auf Seite 4 des Vertrags hinreichend Genüge getan, wo unter der Überschrift „Verbundenes Geschäft“ ausgeführt wird, dass das Darlehen „mit der Lieferung des eingangs genannten Kaufgegenstandes verbunden“ sei, und für Besonderheiten bei der Ausübung des Widerrufsrechts und Besonderheiten bei Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag auf die Widerrufsinformation verwiesen wird. (3) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht der klägerische Einwand entgegen, dass die Beklagte ihn unzureichend und gar widersprüchlich über die Kündigungsrechte informiert habe. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, sind bei einem - wie hier - befristeten Darlehensvertrag schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (Senat, Urteile vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 41 ff., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris] und - 6 U 225/18 -, Rn. 48, juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 13/20 -, juris]). Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 32, juris m.w.N.) gehört zu diesen Angaben nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB, dass allerdings nur für unbefristete Verträge gilt. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2021. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof darin ausdrücklich klargestellt, dass die Richtlinie 2008/48 keine Verpflichtung vorsieht, in den Kreditvertrag irgendeine Angabe über das Recht auf Kündigung von Kreditverträgen aufzunehmen, die für eine befristete Laufzeit abgeschlossen wurden (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 106, juris). Davon abgesehen hat die Beklagte den Kläger in Ziff. 8.6.1 des Darlehensvertrags hinreichend deutlich über das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund informiert. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Klägers, die Angaben in Ziff. 8.5 zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens und in Ziff. 8.6.1 zu den Kündigungsrechten des Darlehensnehmers seien in sich widersprüchlich. Denn hierbei handelt es sich um unterschiedliche und voneinander unabhängige Möglichkeiten zur vorzeitigen Vertragsbeendigung, worauf auch der Einleitungssatz von Ziff. 8.6.1 des Darlehensvertrags ausdrücklich hinweist. (4) Die Beklagte hat den Kläger ordnungsgemäß nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren informiert. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist erforderlich, dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesem Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zusenden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, angegeben werden. Ein bloßer Verweis auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument reicht für diese Informationen nicht aus (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 138, juris). Die Angaben der Beklagten in Ziff. 8.12 auf Seite 5 des Vertrags erfüllen diese Anforderungen. Sie enthalten alle erforderlichen Informationen, insbesondere die physische und elektronische Anschrift der Schlichtungsstelle sowie die Information, dass die Beschwerde in Textform einzureichen ist, mit Ausnahme einer Aussage zu etwaigen Kosten des Verfahrens und sonstigen formalen Voraussetzungen. Dies ist jedoch unschädlich, da das Urteil des Europäischen Gerichtshofs dahingehend zu verstehen ist, dass es eines solchen Hinweises nur bedarf, soweit Verfahrenskosten für den Darlehensnehmer tatsächlich anfallen und sonstige formale Voraussetzungen bestehen, was hier beides unstreitig nicht der Fall ist. Einer ausdrücklichen Information über das Nichtbestehen von Kosten und/oder sonstigen formalen Voraussetzungen bedarf es daher nicht (aA bzgl. der Kosten OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 -, Rn. 50, juris). Für die Verfahrenskosten ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut des Leitsatzes Ziff. 8 und der Rn. 138 des Urteils, wonach gegebenenfalls die mit diesem Verfahren verbundenen Kosten anzugeben sind. Das Wort „gegebenenfalls“ impliziert, dass über Kosten nur informiert zu werden braucht, wenn es sie gibt. Andernfalls wäre das Wort unnötig. Hinsichtlich der sonstigen formalen Voraussetzungen folgt ein entsprechendes Verständnis aus den Schlussanträgen des Generalanwalts G. Hogan vom 15. Juli 2021 in den Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20. So führt dieser im Schlussantrag Nr. 94, auf den der Europäische Gerichtshof in Rn. 136 des Urteils ausdrücklich Bezug nimmt, aus, dass im Verbraucherkreditvertrag lediglich die formalen Voraussetzungen angegeben sein müssen, „die erfüllt sein müssen, jedoch nur, wenn ihre Nichtbeachtung geeignet ist, zur endgültigen Ablehnung des Begehrens, ohne Möglichkeit der Mängelbehebung zu führen“. Demnach soll eine Informationspflicht nur hinsichtlich solcher formaler Voraussetzungen bestehen, die ohne Heilungsmöglichkeit erfüllt sein müssen, nicht jedoch hinsichtlich anderer oder gar nicht existenter formaler Voraussetzungen. Dementsprechend hält der Generalanwalt in Schlussantrag Nr. 97 eine der vorliegend streitgegenständlichen Angabe vergleichbare Vertragsangabe unter der Prämisse der Kostenlosigkeit des Verfahrens und des Nichtbestehens sonstiger formaler Anforderungen außer der angegebenen Schriftform - beides ist hier erfüllt - für ausreichend. Dieser Rechtsansicht folgt der Senat. (5) Schließlich genügen auch die - vom Kläger noch in zweiter Instanz nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO wirksam gerügten - Angaben zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Nr. 11 EGBGB, auch unter Berücksichtigung der richtlinienkonformen Auslegung nach Maßgabe des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2021. Danach verlangt Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2008/48, dass der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags geltende Verzugszinssatz in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret beschrieben wird. Für letzteres reicht ein Verweis auf den von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Dabei muss die Darstellung der Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Ferner muss die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes angegeben werden (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 95, juris; vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 -, Rn. 29 f., juris). Diese Anforderung hat die Beklagte mit den Angaben in Ziff. 8.8 auf Seite 4 des Darlehensvertrags erfüllt. Denn darin sind sowohl der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Verzugszinssatz in Form eines konkreten Prozentsatzes (4,12 %) als auch die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes sowie die Häufigkeit der Änderung des Basiszinssatzes enthalten. Auch ist die Berechnungsmethode (5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) für einen Durchschnittsverbraucher leicht verständlich, nämlich dahingehend, dass zum Basiszinssatz 5 Prozentpunkte zu addieren sind. dd) Auch die weiteren, nicht mit näherer Begründung als unzureichend gerügten Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB sind im Vertrag enthalten. 3. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus. Über die Hilfsaufrechnungen der Beklagten ist nicht zu entscheiden. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung über den vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf ein Schriftsatzrecht zum klägerischen Schriftsatz vom 1. April 2022. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob die Pflichtangaben im Vertrag vollständig enthalten sind, ist im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20, und C-187/20 - von grundsätzlicher Bedeutung. Zudem weicht der Senat hinsichtlich der Angabe zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren von der Rechtsprechung eines anderen Obergerichts ab. IV. Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts folgt aus §§ 63, 47, 48 GKG, 3 ZPO und richtet sich nach dem Wert des negativen Feststellungsantrags zu 3, welcher sich mangels Anzahlung alleine nach dem Nettodarlehensbetrag von 92.500 € bemisst. Der Zahlungsantrag zu 1 ist darin wirtschaftlich enthalten und wirkt daher nicht streitwerterhöhend. Gleiches gilt für den Antrag zu 2 auf Feststellung des Annahmeverzugs, dem ebenfalls keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt, sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß Antrag zu 4, die als Nebenforderung im Sinne von §§ 43 Abs. 1 GKG, 4 ZPO außer Betracht bleiben.