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Leitsatz

XI ZR 165/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080621UXIZR165
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080621UXIZR165.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 165/20 Verkündet am: 8. Juni 2021 Schwaninger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 358 Abs. 3 Ein Darlehensvertrag und ein Fahrzeugkaufvertrag können auch im Fall einer Anschlussfinanzierung verbundene Geschäfte sein. BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 - XI ZR 165/20 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2020 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers ge- gen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Novem- ber 2018 hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2 zurückgewie- sen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines im Jahr 2016 geschlossenen Verbraucherdar- lehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im August 2013 einen neuen Mercedes zum Kaufpreis von 40.880 €, den er in voller Höhe mit einem mit der Beklagten am 26. August 2013 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer (im Folgenden: Darlehensvertrag 2013) finanzierte. Das verzinsliche Darlehen sollte in 36 monatlichen Raten zu je 410 €, die der Kläger in der Folgezeit zahlte, und einer Schlussrate in Höhe von 28.176,92 € getilgt werden. Zur Finanzierung die- ser Schlussrate schloss der Kläger mit der Beklagten am 26. September 2016 einen weiteren, ebenfalls durch den Autohändler vermittelten Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer (im Folgenden: Darlehensvertrag 2016). Die- ses Darlehen sollte in 84 monatlichen Raten zu je 377,86 € getilgt werden. In dem Darlehensvertrag wurden auf Seite 1 in der Zeile "Finanzierungsobjekt" das im Jahr 2013 erworbene Fahrzeug eingetragen und das Kästchen "Gebraucht- fahrzeug" angekreuzt. Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Klä- ger auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt: 1 2 - 4 - Mit Telefax vom 2. Februar 2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärun- gen. Mit der Klage hat der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, (1.) an ihn Nutzungsersatz in Bezug auf den Darlehensvertrag 2013 in Höhe von 4.846,54 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen, (2.) festzustellen, dass der Beklagten aufgrund seiner Widerrufserklärung keine Zins- und Tilgungsleistun- gen aus dem Darlehen 2016 über nominal 28.176,92 € mehr zustünden, (3.) an ihn sämtliche von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen einschließlich der Schlussrate aus dem Darlehensvertrag 2013 in Höhe von insgesamt 42.936,92 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des finanzierten Fahrzeugs zu zahlen, (4.) für den Fall, dass der Antrag zu 3 Er- folg hat, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, und (5.) die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgericht- lichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 € freizustellen. Die Be- klagte beantragt im Wege der Hilfswiderklage festzustellen, dass der Kläger ver- pflichtet sei, (1.) an sie Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrs- wert des finanzierten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nach dem Kauf und dem Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an sie im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen, und (2.) an sie für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens 2016 durch Rückgabe des Fahrzeugs und anschließender Saldierung der gegen- seitigen Rückgewähransprüche Nutzungsersatz in Höhe von 3,44% p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Beru- fungsgericht nur im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu 2 zugelassenen Re- vision verfolgt der Kläger insoweit sein Begehren weiter. 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisions- verfahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags 2013 gerich- tete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen, weil die Pflichtangaben ord- nungsgemäß erteilt worden seien und der Kläger sein Widerrufsrecht außerdem verwirkt habe. Dem Kläger stehe auch im Hinblick auf den Darlehensvertrag 2016 kein Widerrufsrecht mehr zu. Der Widerruf sei verfristet, weil die dem Kläger er- teilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei und die ihm zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten habe. Die Wider- rufsinformation sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie keine Information über die sich aus einem Verbund ergebenden Rechte nach Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b EGBGB enthalte. Der Darlehensvertrag 2016 und der im Jahr 2013 abge- schlossene Pkw-Kaufvertrag seien keine verbundenen Verträge, weil das im Jahr 2016 neu eingeräumte Kapitalnutzungsrecht nicht mehr der Durchführung des längst abgeschlossenen Beschaffungsvertrags gedient habe. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 6 7 8 9 - 6 - Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein wirksamer Widerruf des streitgegenständlichen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausge- gangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags 2016 gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultie- rende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufs- recht zu informieren, ordnungsgemäß erfüllt hat. 1. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation feh- lerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB" zwar nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und ver- ständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist, dies aber im Geltungsbe- reich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richt- linie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bei einer richtlinienkonformen Ausle- gung gleichwohl zu verneinen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 13 ff. und vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 14 ff.). Vorliegend kann sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die Widerrufsinformation auch im Hinblick auf die fehlende Angabe des Fahr- zeugkaufvertrages als verbundenen Vertrag fehlerhaft ist (hierzu unter II 2). 10 11 - 7 - 2. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist - was die Revision zu Recht geltend macht - auch deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte den Kläger ent- gegen Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b EGBGB nicht über die sich aus den §§ 358, 359 BGB ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Aus- übung dieser Rechte informiert hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts und der Revisionserwiderung handelt es sich bei dem im Jahr 2013 ge- schlossenen Fahrzeugkaufvertrag um einen mit dem Darlehensvertrag 2016 ver- bundenen Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB. Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Ver- träge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB insbesondere anzunehmen, wenn sich der Darlehens- geber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehens ver- trages der Mitwirkung des Unternehmers, d.h. des Partners des Vertrages über die Erbringung einer Leistung, bedient. Dies ist hier der Fall. a) Der Darlehensvertrag 2016 diente, anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, teilweise, nämlich in Höhe von 28.176,92 €, der Finanzierung des Fahrzeugkaufvertrages, d.h. eines Vertrages über die Erbrin- gung einer anderen Leistung (§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB). Hiervon sind auch die Parteien selbst nach ihren Einträgen auf Seite 1 des Darlehensvertrags 2016 ausgegangen. Der Annahme eines Verbundgeschäftes steht, anders als das Berufungs- gericht angenommen hat, nicht entgegen, dass der Darlehensvertrag 2016 ein Folgevertrag zu dem Darlehensvertrag 2013 ist. Mit dem neuen Vertrag wurde die fällige Schlussrate des Darlehens von 2013 abgelöst. Auch das Darlehen 12 13 14 15 - 8 - 2016 diente der Tilgung des nach dem Leistungsgeschäft geschuldeten Restent- gelts, weil der Kläger dadurch das finanzierte Fahrzeug behalten durfte. Das Auf- spaltungsrisiko, vor dem § 358 BGB den Verbraucher schützen will, besteht ebenfalls. b) Zwischen dem Darlehensvertrag 2016 und dem Kaufvertrag besteht auch eine wirtschaftliche Einheit. Dies folgt vorliegend bereits aus § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB, weil sich die Beklagte sowohl bei der Vorbereitung als auch beim Abschluss des Darlehensvertrages 2016 der Mitwirkung des Autohändlers als Darlehensvermittler bedient hat. c) Dass es sich bei dem Darlehensvertrag 2016 um eine unechte Ab- schnittsfinanzierung gehandelt habe, bei der dem Darlehensnehmer kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird und kein gesetzliches Widerrufsrecht be- steht (vgl. dazu Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 19 ff. und vom 24. September 2019 - XI ZR 322/18, WM 2020, 80 Rn. 18), ist weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Da sich das Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO), ist es in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird sich zunächst mit dem Rechtsmissbrauchsein- wand der Beklagten zu befassen haben. Sofern das Berufungsgericht den Wi- derruf des Darlehensvertrags 2016 durch den Kläger für wirksam erachtet, wird 16 17 18 19 - 9 - es sich mit der Hilfswiderklage der Beklagten zu beschäftigen haben. Insoweit weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Beklagte den Kläger jedenfalls in der Widerrufsinformation nicht über dessen mögliche Wertersatzpflicht gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB unterrichtet hat (vgl. dazu Senats- urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 31 ff. mwN und vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 25). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.10.2018 - 29 O 151/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.02.2020 - 6 U 268/18 -