Beschluss
6 U 191/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1210.6U191.20.00
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Leitsätze
1. Für den Fall, dass sich der Darlehensgeber auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, ist es den Gerichten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen (vgl. u.a. BGH, 27. Oktober 2020, XI ZR 498/19).(Rn.14)
(Rn.15)
2. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.(Rn.24)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.02.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 40.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Fall, dass sich der Darlehensgeber auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, ist es den Gerichten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen (vgl. u.a. BGH, 27. Oktober 2020, XI ZR 498/19).(Rn.14) (Rn.15) 2. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.(Rn.24) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.02.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 40.000 € I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18. September 2020 (Bl. 157 ff. d. eA.) Bezug genommen. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung unter Aufhebung des am 19.02.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart (Az.: 21 O 540/19) wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten ab seiner Widerrufserklärung vom 31.01.2019 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeuges des Fabrikats: XY, Fzg.-Ident.-Nr.: xxx, abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertrags-Nr.: ... weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr schuldet. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 11.749,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges des Fabrikats: XY, Fzg.-Ident.-Nr.: xxx, nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeuges des Fabrikats: XY, Fzg.-Ident.-Nr.: xxx, in Verzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.590,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 18. September 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2020 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 18. September 2020 verwiesen. 2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 9. Dezember 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Soweit die Stellungnahme erneut darauf verweist, dass die Angabe lediglich von Beispielen für Pflichtangaben und einem Verweis auf das Gesetz den europarechtlichen Anforderungen nicht genüge, ist im Hinweisbeschluss (dort Ziff. I. 2. b) bb) (3) unter Verweis auf die entsprechende, ausdrückliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits alles gesagt: Es ist den Gerichten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen. Dies hat der Bundesgerichtshof für den – hier vorliegenden (vgl. Hinweisbeschluss, Ziff. I. 2. b) bb) (2)) – Fall, dass sich der Darlehensgeber auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBG berufen kann, in seinen von der Stellungnahme angeführten Entscheidungen bestätigt (BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 17; – XI ZR 525/19 –, Rn. 17, jeweils juris). Soweit sich der Kläger auf Knops, NJW 2020, 2297 ff., beruft und sich dessen Argumentation zu eigen macht, unterliegt er einem erheblichen Missverständnis. Schon der Ausgangspunkt, dass eine Norm des nationalen Rechts ausnahmsweise dann unangewendet bleiben dürfe/müsse, wenn davon auszugehen sei, dass der nationale Gesetzgeber diese bei Kenntnis der Richtlinienwidrigkeit nicht erlassen hätte, verkennt, dass davon auszugehen ist, dass die nationalen Gesetzgeber in der Europäischen Union grundsätzlich richtlinienkonforme Gesetze erlassen wollen. Des Weiteren zitiert und interpretiert der Kläger mit der Argumentation von Knops die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung unzutreffend; nach dieser Rechtsprechung müssen die Gerichte im Rahmen der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders weder hinausbegeben noch die Grenze zu einer normsetzenden Instanz überschreiten (BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 – 2 BvR 2216/06). Dass das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 9. April 2002 – XI ZR 91/99 – „Heininger“) in einem Einzelfall verfassungsrechtlich für unbedenklich erklärt hat, bedeutet keineswegs, dass das Bundesverfassungsgericht die Nichtanwendung eines nicht richtlinienkonformen deutschen Gesetzes grundsätzlich für zulässig oder gar für geboten erachte. Gerade umgekehrt haben die Gerichte die gesetzgeberischen Grundentscheidungen und insbesondere klare Regelungskonzepte des Gesetzgebers zu respektieren (BVerfG, a.a.O.). Hier wollte der deutsche Gesetzgeber ganz unzweifelhaft für den Bereich der Verbraucherkreditverträge Rechtssicherheit durch ein Muster mit Gesetzesrang schaffen. Eine Nichtanwendung dieses Musters stünde diesem klaren Regelungskonzept des Gesetzgebers entgegen, die Nichtanwendung würde die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung eindeutig überschreiten (Senat, Beschluss vom 20. August 2020 – 6 U 307/20 –, Rn. 14, juris). b) Ob die von der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung gegebenen Informationen den gesetzlichen Anforderungen genügen, kann offen bleiben. Ein Verstoß lässt jedenfalls das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 23 ff., juris; Schreiben vom 25. August 2020 – XI ZR 7/20). Soweit die Stellungnahme meint, möglicherweise unzureichende Angaben im Vertrag zur Vorfälligkeitsentschädigung würden den Anlauf der Widerrufsfrist hindern, setzt sie lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derer des Bundesgerichtshofs. c) Dem Kläger ist weiter die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB (Angabe der Auszahlungsbedingungen) ordnungsgemäß erteilt worden. Die erforderlichen Angaben finden sich auf Seite 1 des Vertragsformulars, indem hier unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“ auf die Erforderlichkeit der Stellung von Sicherheiten und die Vorlage der im Rahmen der Selbstauskunft notwendigen Unterlagen, sowie in den Erläuterungen zu den Vertragsdaten darauf hingewiesen wird, dass die Auszahlung des Darlehens an die Verkäuferin erfolge und wann das geschehen werde (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 51 f.; die Revision wurde gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – XI ZR 13/20 –, jeweils juris). Unschädlich ist außerdem, dass in diesem Zusammenhang davon die Rede ist, dass der „Gesamtbetrag“ an die Verkäuferin ausgezahlt werde. Dass damit in diesem Zusammenhang (nur) der Gesamtkreditbetrag gemeint ist und nicht die Summe aus Gesamtkreditbetrag und Zinsen, ist für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 27, juris), offensichtlich. Dass der Verbraucher meinen könnte, die Bank werde über den Kaufpreis hinaus auch die ihr geschuldeten Zinsen an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs zahlen, ist fernliegend; irgendein Irreführungspotential besteht insoweit nicht. Es kommt daher nicht darauf an, ob ein solcher Hinweis überhaupt erforderlich ist. Die Notwendigkeit weiterer Erläuterungen lässt sich weder der Richtlinie noch dem nationalen Recht entnehmen. d) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI.2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 32; vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24 – 36; – XI ZR 650/18 –, Rn. 26 – 39; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 – 80, jeweils juris). e) Auf Seite 1 des Darlehensvertrages sind auch die Vertragslaufzeit sowie Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 EGBGB angegeben. aa) Die Angabe der Laufzeit in Monaten ist ausreichend, ebenso die Mitteilung, dass die erste Rate 30 Tage nach Darlehensauszahlung fällig ist und die weiteren Raten jeweils einen Monat später. Denn es genügt, wenn die Zeitpunkte nach dem Kalender bestimmbar sind (Staudinger/Kessal-Wulf (2012) BGB § 491a, Rn. 17); das ist vorliegend der Fall, indem der Termin der Darlehensauszahlung ebenfalls auf Seite 1 des Darlehensvertrages genannt ist. bb) Dass durch die fragliche Klausel die Fälligkeit im Fall einer Verschiebung der Fahrzeugauslieferung unklar werde, wie die Stellungnahme meint, ist nicht richtig, weil die Klausel insoweit die – eindeutige – Regelung trifft, dass sich im Fall einer solchen Verschiebung die Fälligkeit der ersten und dem folgend der weiteren Raten entsprechend verschiebe. Ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang es zu einer solchen Verschiebung kommen würde, war im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages nicht erkennbar; weitere Informationen konnte – und musste dementsprechend – die Beklagte in diesem Zusammenhang daher nicht erteilen. f) Anlass zur Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof oder zur Aussetzung des Verfahrens besteht bei alledem nicht (vgl. Hinweisbeschluss, dort unter I. 2. c)). Dies hat der Bundesgerichtshof inzwischen vielfach bestätigt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 – XI ZR 581/19; XI ZR 583/19; XI ZR 13/20; XI ZR 39/20; XI ZR 42/20; XI ZR 44/20; XI ZR 68/20; XI ZR 138/20; vom 14. Oktober 2020 – XI ZR 123/20; XI ZR 191/20 –, jeweils juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.