Beschluss
6 U 630/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0204.6U630.20.00
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Leitsätze
1. Pflichtangaben können auch in AGB erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017, XI ZR 253/15).(Rn.12)
2. Eine in den Darlehensbedingungen unter der Überschrift "Vertragsschluss" enthaltene Regelung einer Bindungsfrist von vier Wochen berührt die Gesetzlichkeitsfiktion nicht und macht auch die Widerrufsinformation inhaltlich nicht unklar.(Rn.23)
3. Es ist dem Gericht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020, XI ZR 198/19).(Rn.26)
4. Wird in einer Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht.(Rn.45)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9.9.2020 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis 50.000 Euro festzusetzen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Pflichtangaben können auch in AGB erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017, XI ZR 253/15).(Rn.12) 2. Eine in den Darlehensbedingungen unter der Überschrift "Vertragsschluss" enthaltene Regelung einer Bindungsfrist von vier Wochen berührt die Gesetzlichkeitsfiktion nicht und macht auch die Widerrufsinformation inhaltlich nicht unklar.(Rn.23) 3. Es ist dem Gericht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020, XI ZR 198/19).(Rn.26) 4. Wird in einer Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht.(Rn.45) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9.9.2020 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis 50.000 Euro festzusetzen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. I. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die auch vorliegend streitgegenständlichen Vertragsunterlagen der Beklagten waren bereits vielfach Gegenstand von Entscheidungen und genügen nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Senats als auch des Bundesgerichtshofs den gesetzlichen Anforderungen. Davon abzuweichen besteht kein Anlass. Weder weist der vorliegende Sachverhalt entscheidungserhebliche Besonderheiten auf, noch finden sich neue Argumente, die Anlass für eine andere Beurteilung sein könnten. Vielmehr gilt auch vorliegend, dass das gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB bestehende Widerrufsrecht bei Erklärung des Widerrufs verfristet war, da die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss anlief. Im Einzelnen: 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB lief mit dem Vertragsschluss an. Die Beklagte hat bei Vertragsschluss eine für die andere Seite bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt (a)). Diese Urkunde enthielt auch alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (b)). Anlass zur Aussetzung des Verfahrens besteht dabei nicht (c)). a) Eine Abschrift der Vertragsurkunde wurde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt, auch wenn die überlassene Urkunde nicht von beiden Vertragsparteien unterschrieben war (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris); auch die Schriftform ist gemäß § 492 Abs. 1 S. 2 BGB gewahrt. b) Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; es sind vielmehr alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. aa) An der ordnungsgemäßen Erteilung der erforderlichen Pflichtangaben fehlt es nicht deshalb, weil die Schriftgröße von Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB unzureichend wäre oder weil die Pflichtangaben teils in den Darlehensbedingungen der Beklagten enthalten sind. Die Angaben sind ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar (vgl. z. B. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 10/19 -, Rn. 62, juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 39/20 -, juris]) und Pflichtangaben können auch in AGB erteilt werden (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 253/15 -, Rn. 25, juris). bb) Die Widerrufsinformation genügt bereits wegen der Fiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen. (1) Eine Widerrufsinformation ist im erforderlichen Sinne im Vertrag enthalten, auch wenn sich das Unterschriftsfeld für den Darlehensnehmer auf Seite 1 der Vertragsunterlagen befindet (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 22 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19, juris]). (2) Durch ihre Einrahmung, die fett und zentriert gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ und weitere – fettgedruckte - Zwischenüberschriften ist die Widerrufsinformation im Vertrag hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet, die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 17, juris, für eine identisch gestaltete Widerrufsinformation der Beklagten). Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 27 f., juris). (3) Die Beklagte hat den Text des Musters in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB unter Beachtung der Gestaltungshinweise unverändert übernommen. (a) Insbesondere entspricht es dem Gesetz und den Vorgaben des Musters, dass die Beklagte über den pro Tag zu zahlenden Zins und eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens informiert hat (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 20, juris). Und auch in Ansehung eines Verzichts in den Darlehensbedingungen entspricht es sowohl dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Betrag des Tageszinses auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinses beziffert ausgewiesen wird (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 17 f., juris), als auch dann, wenn der Darlehensgeber den dem Verbraucher ausschließlich günstigen Verzicht dadurch zum Ausdruck bringt, dass er den geschuldeten Zins in der Widerrufsinformation mit 0,0 Euro angibt (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 9, juris). Auch die Berechnung des beziffert angegebenen Tageszinses mit einer Tageszählmethode, die für das Jahr 360 Tage zugrundelegt, ist zulässig (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 33, juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]). (b) Soweit sich ein Darlehensgeber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Gesetzlichkeitsfiktion nicht berufen kann, wenn er in der Widerrufsinformation neben dem verbundenen Fahrzeugkaufvertrag weitere (Versicherungs-)Verträge angibt, die tatsächlich nicht abgeschlossen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 19, juris), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. (4) Die Gesetzlichkeitsfiktion wird von den weiteren Vertragsbedingungen nicht tangiert. (a) Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es unschädlich, dass die Beklagte an anderer Stelle in den Vertragsunterlagen die Aufrechnungsbefugnis und das Zurückbehaltungsrecht des Darlehensnehmers eingeschränkt hat (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - XI ZR 132/19 -, juris). (b) Auch eine in den Darlehensbedingungen unter der Überschrift „Vertragsabschluss“ enthaltene Regelung einer Bindungsfrist von vier Wochen berührt die Gesetzlichkeitsfiktion nicht und macht die Widerrufsinformation auch inhaltlich nicht unklar (Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 283/18 -, Rn. 30, juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 42/20 -, juris]). (5) Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 –, juris). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist. Dem Senat ist es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen (ausführlich BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 11 f., juris; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20). Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist dabei kein Raum (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 13 f.; Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 19, jeweils juris). cc) Auch die weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB sind ordnungsgemäß erteilt. (1) Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 EGBGB erforderliche Angabe von Name und Anschrift des Darlehensgebers findet sich auf Seite 1 der Vertragsunterlagen. (2) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorgeschriebene Angabe der Art des Darlehens ist auf Seite 1 des Vertrags enthalten, wo es einerseits heißt „Ratenkredit mit festem Zinssatz [...]“ und wo andererseits die Zahl der Raten angegeben ist (etwa Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 10/19 -, Rn. 41, juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 39/20 -, juris]; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 283/18 [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 42/20 -, juris]). (3) Die Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 EGBGB (Effektivzins, Nettodarlehensbetrag, Sollzinssatz und Vertragslaufzeit) finden sich gleichfalls auf Seite 1 der Vertragsunterlagen, bezüglich des Effektivzinses einschließlich der nach Art. 247 § 6 Abs. 3 EGBGB erforderlichen Angaben zu den in dessen Berechnung einfließenden Annahmen wie insbesondere dem Nominalzins, dem zur Auszahlung gelangenden Betrag, dem angenommenen Datum der Auszahlung sowie Betrag, Anzahl und Zeitpunkt der zu leistenden Zins- und Tilgungsraten. (4) Auch die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB erforderliche Angabe von Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen ist auf Seite 1 der Unterlagen gemacht (etwa Senat, Urteil vom 11. Februar 2020 - 6 U 230/18 [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 114/20 -, juris]). Dort ist die Fälligkeit der Teilzahlungen auf Grundlage des bei Vertragsabschluss erwarteten Auszahlungszeitpunktes exakt angegeben, indem der Auszahlungszeitpunkt nach seinem Datum genannt und die Fälligkeit der Raten mit einem festen Abstand - 30 Tage für die erste und dann jeweils einen Monat für die weiteren Raten - an diesen Zeitpunkt angeknüpft ist. Für einen durchschnittlichen Verbraucher ist ferner ohne Weiteres erkennbar, dass die Angaben „x Raten zu je x“ Euro und „1 Schlussrate zu x“ Euro kumulativ zu verstehen sind. Dabei wird die Fälligkeit auch im Fall einer Verschiebung der Fahrzeugauslieferung nicht unklar, indem die Klausel für diesen Fall die - eindeutige - Regelung trifft, dass sich im Fall einer solchen Verschiebung die Fälligkeit der ersten und dem folgend der weiteren Raten entsprechend verschiebe. Ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang es zu einer solchen Verschiebung kommen würde, war im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages nicht erkennbar; weitere Informationen konnte – und musste dementsprechend – die Beklagte in diesem Zusammenhang daher nicht erteilen. (5) Die Gesamtbetragsangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB findet sich auf Seite 1 der Unterlagen. (6) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB erforderliche Angabe der Auszahlungsbedingungen ist – wiederum auf Seite 1 der Vertragsunterlagen – in der erforderlichen Weise gemacht; soweit man einen Hinweis darauf für erforderlich hält, dass die Auszahlung des Darlehens an einen Dritten – hier den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs – erfolgt, findet sich dort auch diese Angabe (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 45 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]). Unschädlich ist dabei, dass in diesem Zusammenhang davon die Rede ist, dass der „Gesamtbetrag“ an die Verkäuferin ausgezahlt werde (vgl. ausführlich etwa schon Senat, Beschluss vom 25. September 2020 – 6 U 631/19 –, Rn. 19, juris). (7) Dass Kosten anfallen würden, die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB anzugeben, jedoch in den Vertragsunterlagen nicht angegeben wären, ist nicht erkennbar. (8) Seite 1 des Darlehensvertrags enthält den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Hinweis, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet wird und dass dieser für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Die Nennung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret geltenden Prozentsatzes des Verzugszinses ist ebensowenig erforderlich wie ein gesonderter Hinweis darauf, dass der Basiszinssatz durch die deutsche Bundesbank halbjährlich neu festgesetzt wird (etwa Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 283/18 -, Rn. 48 ff., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 42/20 -, juris]). Auch der Bezifferung weiterer, künftig nur möglicherweise und ggf. in noch unbekannter Höhe entstehender Verzugskosten bedurfte es insoweit nicht (vgl. bereits Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 37, juris; Senat, Urteil vom 12. November 2019 - 6 U 222/18 [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 44/20 -, juris). (9) Der gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB erforderliche Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen ist auf Seite 1 der Vertragsunterlagen im Feld „Ausbleibende Zahlungen“ erteilt (etwa Senat, Urteile vom 22. Oktober 2019 - 6 U 182/18 und 6 U 240/18). Dass es neben den dortigen Hinweisen weiterer Warnungen bedurft hätte, ist nicht erkennbar. (10) Der nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB notwendige Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts ist mit der Widerrufsinformation erteilt (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 22 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]). (11) Soweit gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist, liegt dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrages unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ gemachten Angaben (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 34 ff., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]). Auch wenn dort nicht explizit auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen wird (etwa in Aufnahme des Gesetzeswortlautes des § 500 Abs. 2 BGB), lässt sich der Klausel doch entnehmen, dass dem Darlehensnehmer ein solches Recht zusteht: Indem in der Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den wiederum abzustellen ist, zugleich - klar und verständlich - deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht. Weitere Angaben fordert das Gesetz insoweit nicht, insbesondere ist kein Hinweis auf die im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eintretende Kostenermäßigung nach § 501 BGB erforderlich. Das folgt aus dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Nr. 14 EGBGB und systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf ihr Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (Senat, a. a. O.). (12) Die Angabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB (Name und Anschrift des Darlehensnehmers) findet sich auf Seite 1 der Vertragsunterlagen. (13) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist auf Seite 1 des Vertrages enthalten. Dort ist zutreffend die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genannt, die gemäß § 1 Abs. 5 KWG und § 6 KWG die zuständige Aufsichtsbehörde ist und der gerade auch der hier maßgebliche Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen übertragen ist (§ 4 Abs. 1a FinDAG). Die Nennung weiterer Behörden, denen im Rahmen der Bankenaufsicht andere Aufgaben übertragen sind, wie etwa der EZB oder der Deutschen Bundesbank ist nicht erforderlich, entwertet die durch vorrangige Nennung der BaFin zutreffende Information aber auch nicht (etwa Senat, Urteil vom 12. November 2019 - 6 U 222/18 [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 44/20 -, juris]). (14) Auch die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan) ist erteilt. Zum einen genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ein Hinweis auf das Bestehen des Anspruchs auf einen Tilgungsplan; dass für eine klare und verständliche Information eine weitere Erläuterung - etwa dahin, dass ein Tilgungsplan ggf. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sei - erforderlich wäre, findet im Gesetz keine Stütze. Zum anderen ergibt sich aus der von der Beklagten verwendeten Formulierung (“...kann jederzeit...verlangen“) für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ohne weiteres, dass der Anspruch ohne weitere Kautelen besteht und der Tilgungsplan für ihn unentgeltlich wäre (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 -, Rn. 55 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - XI ZR 13/20 -, juris]). (15) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über einen in den Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Bei einem – wie hier – befristeten Darlehensvertrag sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 41 ff., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]). Davon abgesehen ist ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziff. VI. 2. enthalten; die ausdrückliche Nennung der einschlägigen Norm wäre, hielte man einen Hinweis überhaupt für erforderlich, nicht notwendig. (16) Die Angabe nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB (verlangte Sicherheiten und Versicherungen) ergibt sich aus Ziff. II. und III. der Darlehensbedingungen. (17) Ob die von der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung gegebenen Informationen den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB genügen, kann offen bleiben. Ein Verstoß lässt jedenfalls das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 23 ff., juris). (18) Der gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB erforderliche Hinweis auf den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren und ggf. Zugangsvoraussetzungen zu diesem Verfahren ist unter Ziff. X.3 der Darlehensbedingungen enthalten. Die Angabe der Schlichtungsstelle nebst (Postfach-)Adresse ist dabei ausreichend (etwa Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 283/18 -, Rn. 60, juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 42/20 -, juris]). (19) Die gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 Nr. 2 a) EGBGB erforderliche Information zu Gegenstand und Barzahlungspreis ist auf Seite 1 der Vertragsunterlagen gegeben, die nach Nr. 2 b) dieser Vorschrift erforderlichen Informationen sind – mit dem Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion nach Abs. 2 Satz 3 der Norm – in der Widerrufsinformation enthalten (vgl. bereits oben bb)). (20) Die nach Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB erforderliche Angabe zum Darlehensvermittler ist im entsprechend benannten Feld auf Seite 1 der Vertragsunterlagen gemacht. Weitere Angaben – etwa zur Höhe einer von der Beklagten an den Darlehensvermittler geleisteten Provision – nach Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB waren nicht zu erteilen, schon weil es sich nicht um einen vom Verbraucher abgeschlossenen Vermittlungsvertrag gehandelt hat. Unerheblich ist auch, ob insoweit die Anschrift des Darlehensvermittlers selbst oder diejenige eines Vertreters angegeben ist, mit dem der Verbraucher allein Kontakt hatte (so etwa im Fall der Entscheidung Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 -, juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 13/20 -, juris]). (21) Auch der Überlassung eines Widerrufsformulars bedurfte es nicht, um den Lauf der Frist in Gang zu setzen (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 47 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]). c) Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht bei alledem nicht. Einer Vorlage und der Aussetzung bedarf es nicht, wenn der Rechtsstreit keine Fragen aufwirft, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. allgemein EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - 283/81 -, Rn. 16; vom 15. September 2005 - C-4955/03 -, Rn. 33, jeweils juris). So liegen die Dinge hier nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in Kenntnis der Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums die Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem materiellen Unionsrecht und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verneint hat (BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 31; Beschlüsse vom 12. November 2019 - XI ZR 88/19; vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18; vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 [die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20]; vom 26. Mai 2020 - XI ZR 372/19; vom 21. Juli 2020 - XI ZR 387/19; jeweils juris). Dem schließt sich der Senat an. 3. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus und die Berufung ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg. II. Es wird anheimgestellt, die Berufung im Hinblick auf die damit verbundene Kostenersparnis innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme zurückzunehmen.