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Urteil

6 U 174/14

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2017:1212.6U174.14.00
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Leitsätze
1. In den Fällen des Widerrufs eines auf Wunsch des Verbrauchers vorzeitig beendeten Darlehensvertrages ist das für die Verwirkung notwendige Zeitmoment erfüllt, wenn der Widerruf mehr als neun Jahre nach Abschluss der Verträge erklärt wurde.(Rn.17) 2. Dem Umstand, dass der Darlehensnehmer die vorzeitige Vertragsbeendigung gewünscht hat, ist auch in Fällen fehlender Kenntnis des Darlehensnehmers von seinem Widerrufsrecht im Rahmen der gebotenen Würdigung des Einzelfalles maßgebliches Gewicht beizumessen, sodass die Tatsache, dass der Darlehensnehmer vom Bestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und der Darlehensgeber diese auch nicht unterstellen durfte, das Umstandsmoment nicht ausschließt (Aufgabe OLG Stuttgart, 23. Mai 2017, 6 U 192/16, ZIP 2016, 1412; Anschluss BGH, 12. September 2017, XI ZR 365/16, ZIP 2017, 2143 und BGH, 20. Oktober 2017, XI ZR 455/16).(Rn.22) 3. Wurde der Vertrag auf Wunsch des Verbrauchers vorzeitig beendet, stehen weder der ursprüngliche Mangel der Widerrufsbelehrung noch der Umstand, dass es der Unternehmer in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren, der Annahme der Verwirkung entgegen (Anschluss BGH, 11. Oktober 2016, XI ZR 482/15, MDR 2017, 222).(Rn.23)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2014 wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. ________________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: 64.670,64 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In den Fällen des Widerrufs eines auf Wunsch des Verbrauchers vorzeitig beendeten Darlehensvertrages ist das für die Verwirkung notwendige Zeitmoment erfüllt, wenn der Widerruf mehr als neun Jahre nach Abschluss der Verträge erklärt wurde.(Rn.17) 2. Dem Umstand, dass der Darlehensnehmer die vorzeitige Vertragsbeendigung gewünscht hat, ist auch in Fällen fehlender Kenntnis des Darlehensnehmers von seinem Widerrufsrecht im Rahmen der gebotenen Würdigung des Einzelfalles maßgebliches Gewicht beizumessen, sodass die Tatsache, dass der Darlehensnehmer vom Bestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und der Darlehensgeber diese auch nicht unterstellen durfte, das Umstandsmoment nicht ausschließt (Aufgabe OLG Stuttgart, 23. Mai 2017, 6 U 192/16, ZIP 2016, 1412; Anschluss BGH, 12. September 2017, XI ZR 365/16, ZIP 2017, 2143 und BGH, 20. Oktober 2017, XI ZR 455/16).(Rn.22) 3. Wurde der Vertrag auf Wunsch des Verbrauchers vorzeitig beendet, stehen weder der ursprüngliche Mangel der Widerrufsbelehrung noch der Umstand, dass es der Unternehmer in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren, der Annahme der Verwirkung entgegen (Anschluss BGH, 11. Oktober 2016, XI ZR 482/15, MDR 2017, 222).(Rn.23) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2014 wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. ________________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: 64.670,64 € I. Zur Ablösung eines Kredits, den die Kläger 1993 zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie mit 12 Mieteinheiten aufgenommen hatten, schlossen die Kläger mit der Beklagten im Frühjahr 2004 drei Darlehensverträge über Kreditbeträge in Höhe von insgesamt 997.000,00 €. Die Darlehen waren jeweils durch Grundschulden gesichert. Im Jahr 2012 wandten sich die Kläger an die Beklagte, da sie die Immobilie veräußern wollten. Die Beklagte bot den Klägern mit Schreiben vom 13.4.2012 die Aufhebung der Kreditverträge gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts an. Die Kläger nahmen dieses Angebot an und zahlten an die Beklagte als Entgelt 64.670,64 €. Vertreten durch ihren Rechtsanwalt erklärten die Kläger am 9.10.2013 den Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Mit ihrer Klage verlangen sie aufgrund des Widerrufs die Erstattung des Aufhebungsentgelts sowie Wertersatz für daraus gezogene Nutzungen. Sie machen geltend, der Widerruf sei im Jahr 2013 noch möglich gewesen, da sie bei Abschluss der Verträge nicht ordnungsgemäß belehrt worden seien. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe sich jeweils um Verbraucherdarlehen gehandelt, weil die Kredite der privaten Vermögensverwaltung der Kläger gedient hätten. Angesichts der nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrungen sei der Widerruf nicht verspätet erklärt worden. Der Umstand, dass die Parteien die Darlehensverträge einvernehmlich beendet hätten, stehe dem Widerruf nicht entgegen. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht auch nicht verwirkt. Neben der Erstattung des Aufhebungsentgeltes schulde die Beklagte deshalb die Herausgabe gezogener Nutzungen im Wert einer Verzinsung mit dem üblichen Verzugszins in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Zur Begründung bringt sie vor, das Landgericht habe die Kläger zu Unrecht als Verbraucher eingestuft. Selbst wenn es sich um Verbraucherdarlehen handeln würde, wäre die Belehrung nicht zu beanstanden; jedenfalls greife die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ein. Unabhängig davon sei gegenüber dem Widerruf der Einwand des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung begründet. Im Übrigen stünden den Klägern Nutzungen nur in geringerem Umfang zu, als vom Landgericht zuerkannt. Der Senat hat über die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 13. Oktober 2015 entschieden und hat dieser nur insoweit stattgegeben, als das Landgericht den Nutzungsersatz zu hoch festgesetzt habe. Der Widerruf sei wirksam erklärt, insbesondere sei der Einwand der Verwirkung nicht begründet, weil das erforderliche Umstandsmoment angesichts der fehlenden Kenntnis der Kläger von ihrem Widerrufsrecht nicht gegeben sei. Zwar komme eine Verwirkung auch ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Berechtigten in Betracht, wenn der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten habe schließen dürfen, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle. Das sei hier aber nicht der Fall, weil der Unternehmer, der gegen seine Pflicht verstoßen habe, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, erkennen müsse, dass dem Verbraucher nach dem Gesetz ein zeitlich nicht befristetes Widerrufsrecht zustehe, und er dürfe allein aus dem Umstand, dass der Darlehensvertrag über lange Zeit erfüllt worden sei, nicht schließen, der Verbraucher werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben. Die getroffene Aufhebungsvereinbarung ändere daran nichts, weil das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach dem Gesetz trotz der Vertragsbeendigung erhalten bleiben solle. Unabhängig davon sei der Einwand der Verwirkung nur berechtigt, wenn sich der Schuldner im Vertrauen, der Gläubiger werde sein Recht nicht verfolgen, so eingerichtet habe, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstanden sei. Dazu habe die Beklagte nichts vorgetragen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil vom 13. Oktober 2015 unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Kläger im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung der Aufhebung hat er ausgeführt, die Erwägungen im Berufungsurteil, mit denen eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint worden sei, hielten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Angesichts der vorzeitigen Beendigung des Vertrages sei die Annahme rechtsfehlerhaft, das Fehlen einer Nachbelehrung spreche gegen eine Verwirkung. Dem Umstand selbst, dass die Parteien die Darlehensverträge einverständlich beendet haben, sei unzutreffend kein Gewicht beigemessen worden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15). Im Rahmen der weiteren Berufungsverhandlung erhalten die Parteien ihr bisheriges Berufungsvorbringen aufrecht. Die Beklagte ist der Auffassung, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs feststehe, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht verwirkt hätten. Sie beantragt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2014 - 12 O 262/14 - im Kostenpunkt aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und machen geltend, der Verwirkungseinwand greife nach wie vor nicht durch. Der Beklagten sei die Unwirksamkeit der erteilten Widerrufsbelehrung angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung spätestens seit 2009 bekannt gewesen. Sie habe deshalb Grund gehabt, spätestens bis zur Rückführung der Darlehen eine Nachbelehrung zu erteilen. Dass die Beklagte nachteilige Dispositionen getroffen habe, habe sie nicht vorgetragen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Wie im Urteil des Senats vom 13. Oktober 2015 ausgeführt, hatten die Kläger zwar ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB, das weder durch die gesetzliche Frist gemäß § 355 BGB noch durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages ausgeschlossen war. Der Ausübung dieses Widerrufsrechts steht aber der Einwand der Verwirkung entgegen. 1. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt, neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH Urteile, vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 40; vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - Rn. 37; vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30). 2. Da der Widerruf mehr als neun Jahre nach Abschluss der Verträge erklärt wurde, ist das für die Verwirkung notwendige Zeitmoment erfüllt. Auch das weiter erforderliche Umstandsmoment ist zu bejahen. a) Dass die Kläger ihr Widerrufsrecht bei Rückführung der Darlehen nicht kannten, und es aus Sicht der Beklagten auch keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Kenntnis der Kläger gab, schließt eine Verwirkung nicht aus. Der Senat hat in vergleichbaren Fällen, in denen den Darlehensnehmern im Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung ihr Widerrufsrecht nicht bekannt war, zuletzt angenommen, der Wunsch des Verbrauchers, das Darlehen vorzeitig zurückzuführen, habe hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines späteren Widerrufs keine Indizwirkung, sondern sei neutral, weshalb sich die darlehensgewährende Bank dadurch nicht in der Annahme bestärkt sehen und kein Vertrauen bilden könne, ein Widerruf werde nicht mehr erklärt. Das Verhalten des Darlehensnehmers im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Vertragsbeendigung habe keine weitergehende Aussagekraft als sein vertragstreues Verhalten während der Vertragslaufzeit, das ein schutzwürdiges Vertrauen in das Ausbleiben des Widerrufs nicht rechtfertige (zuletzt OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2017 - 6 U 192/16 -, Rn. 39). Demgegenüber kann dem Wunsch des Verbrauchers, den Vertrag vorzeitig zu beenden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in diesen Fallgestaltungen - abhängig von den weiteren Umständen - maßgebliches Gewicht beizumessen sein (BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16 -, Rn. 8 zum Urteil des Senats vom 23. Mai 2017 - 6 U 192/16). Dass der Darlehensgeber davon ausging oder ausgehen musste, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt eine Verwirkung nicht aus (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 455/16 -, Rn. 21). Im vorliegenden Fall ist nach der insoweit bindenden Entscheidung im Revisionsverfahren (§ 563 Abs. 2 ZPO) dem Umstand, dass die Parteien die Darlehensverträge einverständlich beendet haben, auch angesichts der vom Senat im Urteil vom 13. Oktober 2015 angeführten fehlenden Kenntnis der Kläger von ihrem Widerrufsrecht Gewicht beizumessen (BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15). Vor diesem Hintergrund hält der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung an seiner bisherigen Auffassung nicht mehr fest und misst dem Umstand, dass der Darlehensnehmer die vorzeitige Vertragsbeendigung gewünscht hat, auch in Fällen wie dem vorliegenden im Rahmen der gebotenen Würdigung des Einzelfalles maßgebliches Gewicht bei, sodass die Tatsache, dass der Darlehensnehmer vom Bestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und der Darlehensgeber diese auch nicht unterstellen durfte, das Umstandsmoment nicht ausschließt. b) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Beklagte sei nicht schutzwürdig, weil ihr angesichts der veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung klar gewesen sei, dass die erteilte Belehrung nicht dem Gesetz entsprochen habe, und deshalb Anlass bestanden hätte, noch während des laufenden Vertrages eine Nachbelehrung zu erteilen. Wurde der Vertrag auf Wunsch des Verbrauchers vorzeitig beendet, stehen weder der ursprüngliche Mangel der Widerrufsbelehrung noch der Umstand, dass es der Unternehmer in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren, der Annahme der Verwirkung entgegen (BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 Rn. 30). c) Soweit der Senat im Urteil vom 13. Oktober 2015 eine Verwirkung unabhängig von der weiteren Begründung unter Bezugnahme auf im Allgemeinen geltende Grundsätze auch deshalb verneint hat, weil die Beklagte nicht dargetan habe, dass ihr durch die verspätete Ausübung des Widerrufs ein unzumutbarer Nachteil entstanden sei, kann eine Entscheidung auf diese Erwägung schon wegen der Bindungswirkung gemäß § 563 Abs. 2 ZPO nicht gestützt werden, denn das Berufungsurteil ist mit sämtlichen die Verneinung der Verwirkung tragenden Gründen aufgehoben. Dass die Geltung des Rechtssatzes, der dem Berufungsurteil insoweit zugrunde gelegt wurde, in der Revisionsentscheidung nicht ausdrücklich behandelt ist, steht der Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (BGH, Urteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05 -, Rn. 20), zumal aus dem Umstand, dass der XI. Senat des Bundesgerichtshofs einen unzumutbaren Nachteil des Darlehensgebers in den Obersätzen seiner Entscheidungen zur Verwirkung des Rechts, ein Verbraucherdarlehen zu widerrufen, nicht als Voraussetzung nennt (vgl. BGH Urteile, vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 40; vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - Rn. 37; vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30), zu schließen ist, dass allein das Fehlen eines solchen Nachteils dem Einwand der Verwirkung in Widerrufsfällen nicht entgegensteht. d) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei der gebotenen Würdigung des Einzelfalles das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment hier gegeben. Die Kläger haben bei der Beklagten wegen des beabsichtigten Verkaufs der Immobilie um die vorzeitige Beendigung der Darlehensverträge nachgesucht und diese wurde auch vollzogen, was maßgeblich für die Schutzwürdigkeit der Beklagten spricht. Dass den Klägern eine unzutreffende Belehrung erteilt wurde und eine Nachbelehrung unterblieben ist, können sie der Beklagten angesichts der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht entgegenhalten. Auch dass der Beklagten durch die verspätete Ausübung des Widerrufrechts kein Nachteil entstanden ist, schließt die Verwirkung nicht aus. Andere Umstände des Einzelfalles, die gegen eine Verwirkung sprechen würden, sind nicht gegeben. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.