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Urteil

17 U 164/16

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0405.17U164.16.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2016 (Az.: 2-12 O 376/15) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Klägern zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2016 (Az.: 2-12 O 376/15) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Klägern zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrags infolge Widerrufs, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld gerichteten Klage. Die Kläger schlossen als Verbraucher mit der Beklagten unter der Darlehensnummer ... einen Darlehensvertrag über ein Darlehen im Nennbetrag von 170.000,00 €, welches durch ein Grundpfandrecht gesichert war und der Finanzierung einer Immobilie diente. Zum Vertragsabschluss kam es, indem die Beklagte den Klägern ein unterzeichnetes Vertragsangebot per Post übermittelt hatte und die Kläger das Angebot nach Gegenzeichnung an die Beklagte zurücksandten. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die wie folgt lautet: Widerrufsbelehrung Name und Anschrift Konto Nr./Kunden Nr./Geschäftszeichen [...] […] Widerrufsrecht Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag nach dem Ihnen - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und - eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrags zur Verfügung gestellt, so wie - die für den Vertrag geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und - die Informationen, zu denen wir nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV) verpflichtet sind, in Textform mitgeteilt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Bank1, Straße1, Stadt1 oder Telefax: … oder E-Mail: …@...de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteresse ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihren diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrags. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei Rückgabe der Sache bereits zugeflossen ist, treten wir im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe der Sache in die Rechte und Pflichten Ihres Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert. Wird mit diesen Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür gegebenenfalls Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist Zur Zahlung von Zinsen und Entgelten für die vor Ablauf der Widerrufsfrist von uns erbrachten Leistungen sind Sie im Falle eines Widerrufs nur verpflichtet, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen __________________ Ort, Datum _______________________________________ Unterschrift(en) Darlehensnehmer Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages und der Widerrufsbelehrung wird auf deren Ablichtungen (Anlage B 1 - Anlagenband) verwiesen. Mit Schreiben vom 19.03.2015 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Die Kläger haben vorgetragen, die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, so dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei. So sei insbesondere die Belehrung zum Fristbeginn unwirksam. Da dem Verbraucher nicht bekannt sei, wann der unterzeichnete Vertrag bei der Beklagten eingehe, wisse er nicht, wann die Widerrufsfrist beginne. Die Belehrung beziehe sich im Hinblick auf den Fristbeginn auf drei Varianten, die aufgrund des von der Beklagten gewählten Verfahrens beim Abschluss des Vertrags nicht relevant seien. Dies verwirre den Verbraucher. Schließlich sei die Belehrung auch deshalb unwirksam, weil sie den Klägern mit Zugang des Angebots der Beklagten und somit vor Abgabe der Willenserklärung der Kläger erteilt worden sei. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da sie das Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der Fassung vom 01.04.2008 bis 03.08.2009 nicht vollständig verwendet habe. Die Beklagte habe mehrfach inhaltlich in das Muster eingegriffen. Im Übrigen sei den Klägern erst im Rechtsstreit ein von beiden Vertragspartnern unterzeichnetes Exemplar der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden. Auch deshalb habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs durch die Kläger bereits abgelaufen gewesen. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung entspreche den Voraussetzungen des § 355 BGB a. F. Im Übrigen entspreche die erteilte Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Absatz 1 BGB-InfoV a. F., so dass die Schutzwirkung des § 14 Absatz 1 BGB-InfoV a. F. eingreife. Schließlich stehe der Ausübung eines eventuellen Widerrufsrechts jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs, insbesondere der Einwand der Verwirkung, entgegen. Für den Fall des Erfolgs der Klage hat die Beklagte Hilfswiderklage auf Verurteilung der Kläger zur Zahlung in Höhe von 110.716,29 € nebst Zinsen erhoben. Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird insoweit gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Kläger hätten den Darlehensvertrag nicht rechtzeitig widerrufen. Bei Erklärung des Widerrufs sei die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung entspreche den Voraussetzungen des § 355 BGB in der vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 geltenden Fassung. Mithin komme es nicht darauf an, ob die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV infolge der Verwendung des Musters der Anlage 2 zur BGB-InfoV eingreife. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung sei deutlich gestaltet, in Textform abgefasst und sie enthalte neben dem Namen und der Anschrift des Widerrufsadressaten den erforderlichen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelungen des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. Die Belehrung sei in ihrer äußeren Gestaltung deutlich, da sie sich auf einer separaten Seite befinde und mit der Überschrift in Fettdruck „Widerrufsbelehrung“ eingeleitet werde. Zudem sei die Belehrung vom Verbraucher zu unterschreiben. Damit sei sichergestellt, dass die Belehrung nicht übersehen werden könne. Darüber hinaus sei die Belehrung auch inhaltlich deutlich und unmissverständlich. Sie erläutere dem Verbraucher seine Rechte auch im Hinblick auf die nach § 492 BGB a. F. einzuhaltenden Schriftform und die sich daraus ergebenden Folgen für den Beginn der Widerrufsfrist. Insoweit berücksichtige die Belehrung auch, dass der Vertrag im Wege des Fernabsatzes zu Stande gekommen sei. Aufgrund der Verwendung der Formulierung „Ihres Darlehensantrags“ sei zudem klar, dass es für den Fristbeginn auf den Antrag der Kläger und nicht auf den Antrag der Beklagten ankomme. Die Rüge der Kläger, ihnen sei unbekannt, wann der von ihnen unterschriebene Darlehensvertrag bei der Beklagten eingegangen sei, habe keinen Erfolg. Nach Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sei es dem unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres zumutbar, die Postlaufzeit zu schätzen. Zudem sehe das Gesetz keine Verpflichtung des Unternehmers vor, den Verbraucher über das genaue Eingangsdatum zu unterrichten. An die Belehrung dürften keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie das Gesetz vorsehe. Ebenso sei es unerheblich, dass drei von vier Alternativen der Fristberechnung aufgrund der Vorgehensweise der Beklagten nicht eintreten könnten. Dies ergebe sich ebenfalls aus dem Wortlaut des Gesetzes. In § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. seien die hier verwendeten Alternativen aufgeführt, so dass sie in die Belehrung übernommen werden konnten. Der aufmerksame und verständige Verbraucher könne erkennen, welche Alternative in seinem Fall einschlägig sei. Daher enthalte auch die Musterbelehrung der BGB-InfoV a. F. alle vier Alternativen. Der Vorwurf der Kläger, es sei verwirrend, wenn die Beklagte ihr Angebot als Darlehensvertrag bezeichne, sei nicht berechtigt. Die Verbraucherinformationen, die von den Klägern zur Kenntnis genommen werden müssten, enthielten im Abschnitt C den Hinweis, dass es sich bei dem von der Beklagten übersandten, mit „Darlehensvertrag“ überschriebenen Schriftstück um ein Angebot und nicht um den Darlehensvertrag handele. Der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung stehe auch nicht entgegen, dass die Belehrung den Klägern bereits mit dem Angebot der Beklagten übersandt worden sei. Offenbar wollten die Kläger geltend machen, dass ein Verbraucher davon ausgehen könnte, dass die Frist bereits mit der Übersendung der Belehrung beginne. Ein derartiges Verständnis sei jedoch aufgrund der Belehrung, wonach die Frist nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages zu laufen beginne, ausgeschlossen. Die Ausführungen der Kläger zur Abweichung der Widerrufsbelehrung vom Muster in Bezug auf die finanzierten Geschäfte lägen neben der Sache, da es auf eine Übereinstimmung mit dem Muster der Anlage 2 der BGB-InfoV a. F. nicht ankomme. Schließlich könnten sich die Kläger auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihnen keinen von beiden Seiten unterzeichnetes Exemplar des Darlehensvertrags zur Verfügung gestellt habe. Selbst wenn die Kläger das bei ihnen verbliebene Exemplar nicht gegengezeichnet haben sollten, hätte ihnen der Vertragstext vorgelegen, so dass sie jederzeit die Voraussetzungen des Widerrufsrechts hätten nachlesen können. Gegen das erstinstanzliche Urteil wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie tragen vor, das Landgericht habe verkannt, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. nicht genüge. Die teilweise Wiedergabe des Gesetzestextes führe nicht in jedem Fall dazu, dass die Belehrung hinreichend deutlich sei. Hier sei es den Klägern nicht möglich, aufgrund der von der Beklagten erteilten Belehrung den Beginn der Widerrufsfrist zu ermitteln. Wann die Vertragserklärung der Kläger bei der Beklagten eingegangen sei, stehe nicht fest. Unstreitig sei zudem, dass die Kläger weder eine Vertragsurkunde noch eine Abschrift davon erhalten hätten. Das Landgericht habe sich mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29.09.2015 (Az. 6 U 21/15) nicht auseinandergesetzt. Das Oberlandesgericht Stuttgart habe die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung als fehlerhaft angesehen. Dem habe sich das Landgericht Cottbus zwischenzeitlich angeschlossen. In den vom Landgericht herangezogenen „Verbraucherinformationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge“ habe die Beklagte unterschiedliche Bezeichnungen für den Vertragstext verwendet. Während das befristete Angebot einerseits als „Vertragsurkunde“ bezeichnet werde, fänden sich an anderer Stelle die Bezeichnungen „schriftliches Angebot“ und „Vertragsurkunde Darlehensvertrag“. Der Verbraucher wisse mithin nicht, was er in Händen halte, wenn er die Postsendung der Beklagten öffne. Die von der Beklagten erteilte Belehrung sei auch im Hinblick auf die finanzierten Geschäfte fehlerhaft. Die Beklagte habe den Satz 2 der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a. F. nicht wie nach dem Gestaltungshinweis Nr. 10 vorgesehen durch die alternative Formulierung ersetzt, sondern beide Sätze hintereinander verwendet. Dies widerspreche dem Deutlichkeitsgebot. Zudem enthalte die Belehrung einen Hinweis auf die Folgen im Falle der Überlassung einer Sache, der hier nicht einschlägig sei. Auch dies führe zur Undeutlichkeit der Widerrufsbelehrung. Anders als das Landgericht meine, sei es maßgeblich, dass den Klägern kein Exemplar der Vertragsurkunde mit den Unterschriften aller Vertragsparteien überlassen worden sei. Die Kläger beantragen, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2016, Az.: 2-12 O 376/15, zu verurteilen bzw. folgendes festzustellen: 1. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag mit der Nr. … durch den Widerruf vom 19.03.2015 beendet wurde. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung eines Betrages von 84.097,93 € seit Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Klägern eine löschungsfähige Quittung nach den §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Grundbuch von Stadt2 des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Bl. 2026, gemäß gesonderter Grundschuldbestellung in Höhe von 170.000,00 € eingetragenen Grundschuld zu erteilen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 84.097,93 € durch die Kläger. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die für die außergerichtliche Rechtsverfolgung anfallenden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.313,51 € zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung. Zudem erhebt die Beklagte wegen der geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche die Einrede der Verjährung. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet angesehen. Der Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärungen der Kläger hat den Darlehensvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, so dass den Klägern die geltend gemachten, auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags gerichteten Ansprüche nicht zustehen. Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs war die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (a. F.), Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB, bereits abgelaufen. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung entspricht im Hinblick auf den Fristbeginn den gesetzlichen Vorgaben. Nach § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. beginnt bei schriftlich abzuschließenden Verträgen die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Zudem ist gem. § 355 Abs. 1 S. 1 BGB der Fristbeginn abhängig von der Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform. Wenn der Vertrag - wie hier - im Wege des Fernabsatzes geschlossen wird, beginnt die Frist gem. § 312d Abs. 2 u. Abs. 5 S. 2 BGB abweichend von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB a. F. und, wenn der Vertragsgegenstand eine Dienstleistung ist, nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses. Alle diese Voraussetzungen sind in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung aufgeführt. Dass der Verbraucher unter bestimmten Umständen des Zustandekommens des Darlehensvertrages nicht weiß und nicht wissen kann, an welchem konkreten Tag die Frist zu laufen beginnt, etwa weil er nicht weiß, wann seine Vertragserklärung dem Vertragspartner zugegangen ist, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. In der vorliegenden Fallgestaltung kann ein Verbraucher, wenn ihm eine Belehrung erteilt wird, die dem Gesetzestext vollständig entspricht oder wörtlich mit der Musterbelehrung der Anlage 2 zur BGB-InfoV a. F. übereinstimmt, nicht erkennen, wann die Frist zu laufen beginnt. Noch deutlicher als vom Gesetz vorgegeben muss die Widerrufsbelehrung aber nicht sein (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15 -, Rn. 8, juris). Soweit die Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07 - verweisen, verkennen sie, dass nach der für den dortigen Sachverhalt maßgeblichen gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung der Beginn der Widerrufsfrist allein von der Aushändigung der Widerrufsbelehrung abhängig ist. Wenn der Unternehmer unter diesen Umständen den Beginn der Frist durch die in die Belehrung aufgenommenen Formulierung „Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist“ von einer weiteren Voraussetzung abhängig macht, müssen die tatsächlichen Umstände für den Eintritt dieser weiteren, gesetzlich nicht vorgeschriebene Voraussetzung nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Verbraucher erkennbar sein (vgl. BGH a.a.O.). Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht. Wie ausgeführt, hat die Beklagte lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Fristbeginns in der Belehrung wiedergegeben. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof zum Haustürwiderrufsgesetz entschiedenen Fall hat sie keine weiteren Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist postuliert. Die von der Beklagten erteilte Belehrung ist auch nicht deswegen gesetzwidrig, weil die Beklagte den Tag des Fristbeginns durch die Verwendung der Formulierung „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem […]“ genauer als in § 355 Abs. 2 BGB a. F. vorgesehen beschrieben hat. Nach § 187 Abs. 1 BGB wird bei der Berechnung der Frist der Tag, in den das fristauslösenden Ereignis oder der fristauslösende Zeitpunkt fällt, nicht mitgerechnet. Wenn die Beklagte diese Regelung bei ihrer Belehrung über den Beginn der Frist berücksichtigt, ist dies nicht gesetzwidrig, sondern gesetzeskonform. Die Belehrung ist auch nicht verwirrend, weil die Beklagte eine entsprechende Klarstellung in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrags als weitere Voraussetzung des Beginns der Widerrufsfrist verzichtet hat. Soweit die Oberlandesgerichte Stuttgart (Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 48/16 -, Rn. 68, juris; Urteil vom 27. September 2016 - 6 U 46/16 -, Rn. 66, juris; Urteil vom 06. September 2016 - 6 U 207/15 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 29. September 2015 - 6 U 21/15 -, Rn. 41 ff., juris) und Koblenz (Urteil vom 05. August 2016 - 8 U 1091/15 -, Rn. 54, juris) eine andere Rechtsauffassung vertreten, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Das Oberlandesgericht Stuttgart meint, die von der Beklagten verwendete Belehrung könne von einem verständigen Verbraucher rechtlich unzutreffend dahin verstanden werden, dass der Beginn des Tages des Vertragsabschlusses nach § 187 Abs. 1 BGB für die Fristberechnung maßgebend sei, d.h. die Widerrufsfrist mit Beginn dieses Tages laufe. Die Belehrung lasse eine solche Deutung zu, weil anders als bei den übrigen Voraussetzungen des Fristbeginns nicht darauf hingewiesen werde, dass die Frist am Tag nach diesem Ereignis beginne (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 48/16 -, Rn. 68, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. September 2016 - 6 U 46/16 -, Rn. 66, juris). Dies nimmt indes nicht ausreichend in den Blick, dass die den Text des § 312d Abs. 2 BGB a. F. nahezu wörtlich wiedergebende Formulierung „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags“ lediglich eine Aussage dazu trifft, wann die Frist nicht zu laufen beginnt. Sie unterscheidet sich damit von dem vorstehenden Teil der Belehrung, der darüber aufklärt, welche Ereignisse eintreten müssen, damit die Frist (einen Tag nach dem letzten Ereignis) beginnt. Dass ein verständiger Verbraucher angesichts dieses unverkennbaren Unterschieds meinen könnte, die Frist beginne schon mit dem Tag des Vertragsschlusses, ist daher ausgeschlossen. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Nürnberg eine im Wortlaut entsprechende bzw. weitgehend entsprechende Widerrufsbelehrung als gesetzeskonform angesehen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 01. August 2016 - 14 U 1780/15 -, Rn. 68 ff., juris). Die den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Belehrung zum Fristbeginn ist auch nicht deshalb verwirrend, weil die Beklagte dem in der Widerrufsbelehrung verwendeten Begriff „Vertragsurkunde“ in den „Verbraucherinformationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge“, die dem Darlehensvertrag beigefügt waren, eine andere Bedeutung als in § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. verliehen hätte. Zwar hat die Beklagte im Abschnitt C der Verbraucherinformationen sowohl ihr auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtetes Angebot, welches dem Verbraucher postalisch übermittelt wird, als auch den von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Vertrag undifferenziert als Vertragsurkunde bezeichnet, obwohl es sich nur bei letzterem um eine Vertragsurkunde i. S. v. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. handelt. Es ist allerdings schon zweifelhaft, ob ein verständiger Verbraucher einen Bezug zwischen dieser Passage und der Widerrufsbelehrung herstellt. Zwar kann sich ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB a. F. auch aus einem Widerspruch zwischen der Widerrufsbelehrung und den in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben (OLG Hamm, Urteil vom 02. Juli 2009 - I-4 U 43/09, 4 U 43/09 -, Rn. 44, juris). Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht. Die Verbraucherinformationen und die erteilte Widerrufsbelehrung stehen zueinander nicht im Widerspruch. Letztlich kann die Frage, ob die Verwendung des Begriffes „Vertragsurkunde“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners in einem von § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. abweichenden Sinne zu einer Unklarheit der Widerrufsbelehrung führt, offen bleiben. Denn eine solche eventuelle Unklarheit hätte sich jedenfalls nicht auswirken können. In Anbetracht der konkreten Umstände der Vertragsanbahnung war kein Raum für die fehlerhafte Annahme, die Widerrufsfrist beginne schon mit dem Zugang des Vertragsangebots der Beklagten. Maßgeblich ist nicht allein der objektive Inhalt der verwendeten Widerrufsbelehrung. Ein Verbraucher soll zu seinem Schutz vom Darlehensgeber zutreffend über den Fristbeginn unterrichtet werden, damit er in die Lage versetzt ist, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Ist dies unter den konkreten Umständen des Einzelfalls geschehen, ist es aus Verbraucherschutzgründen nicht geboten, dem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht über die gesetzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen hinaus zu erhalten (OLG Nürnberg, Urteil vom 01. August 2016 - 14 U 1780/15 -, Rn. 70, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2015 - 17 U 125/14, Rn. 6 f., juris). Liegen aufgrund der Vertragsumstände keinerlei Anhaltspunkte für einen möglichen Irrtum des Verbrauchers bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist vor und kann festgestellt werden, dass der Verbraucherschutz in der konkreten Situation gewahrt ist, weil der mögliche abstrakte Irrtum in der konkreten Situation gar nicht aufkommen kann, ist ein Widerrufsrecht über die gesetzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen hinaus nicht gerechtfertigt (Senat, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 17 U 39/16; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2016 - 7 U 21/15, Rn. 66, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, Rn. 19, juris; OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 31 U 56/15, Rn. 65, juris). Da der Beginn der Widerrufsfrist nach der erteilten Widerrufsbelehrung davon abhängig ist, dass der Darlehensvertrag zu Stande kommt, ist es ausgeschlossen, dass ein verständiger Verbraucher unzutreffend annimmt, die Frist beginne schon mit dem Eingang des von der Beklagten übermittelten Vertragsangebots. Der Abschluss des Vertrages setzt den Zugang der Annahmeerklärung der Kläger bei der Beklagten voraus, worauf die Beklagte in den Verbraucherinformationen zutreffend hingewiesen hat. Da der Vertragsabschluss in jedem Fall nach dem Zugang des Angebots bei den Klägern erfolgt, ist es irrelevant, ob die Kläger das Angebot aufgrund der Erläuterungen in den Verbraucherinformationen als Vertragsurkunde i. S. der Widerrufsbelehrung ansehen. Schließlich ist die Widerrufsbelehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ eine Sammelbelehrung über die Folgen eines Widerrufs für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthält, auch wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt (OLG München, Urteil vom 09. November 2015 - 19 U 4833/14 -, Rn. 44, juris; OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016 - 13 U 84/15 -, Rn. 76, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 01. August 2016 - 14 U 1780/15 -, Rn. 86, juris). Ein Formularvertrag muss grundsätzlich für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein, weshalb "Sammelbelehrungen" nicht per se undeutlich und damit unwirksam sind (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16 -, Rn. 11; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 25, juris). OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 - 22 U 126/15, juris Rn. 111;(vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 25, juris). Die den Kläger übersandte Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie - wie die Kläger meinen - verfrüht erteilt worden wäre. Dem mit der Einräumung eines Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften bezweckten Schutz des Verbrauchers widerspricht es, dass seine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das ihm zustehende Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärung bereits vor deren Abgabe erteilt wird. Die Belehrung soll dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses Ziel wird aber nur dann erreicht, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht. Das setzt voraus, dass der Verbraucher eine solche Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung steht ihm eine Entscheidungsfreiheit zu, die durch die Gewährung einer nachträglichen Überlegungsfrist wiederhergestellt werden soll. Dagegen ist eine Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der Vertragserklärung erteilt worden ist, von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichem Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, dass dieser sie zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. Dementsprechend vermag die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist unter dieser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erfüllen (BGH, Urteil vom 23. September 2010 - VII ZR 6/10 -, Rn. 14, juris). Die Widerrufsbelehrung darf daher frühestens zeitgleich mit der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers erfolgen, wobei es insoweit nicht rein formal auf die Reihenfolge von Vertragserklärung und Widerrufsbelehrung ankommt, sondern von einer zulässigen Gleichzeitigkeit beider Handlungen nach der gebotenen wertenden Betrachtung auch dann auszugehen ist, wenn die Widerrufsbelehrung der Vertragserklärung des Verbrauchers zwar vorangeht, letztere aber ohne Unterbrechung des Geschehensablaufs nachfolgt (Masuch in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 355 Rn. 53, beck-online). So liegt der Fall hier. Die Kläger haben das von der Beklagten am 30.01.2009 unterzeichnete Darlehensangebot am 02.02.2009, mithin unmittelbar nach dessen Eingang und bei wertender Betrachtung gleichzeitig mit der Belehrung über das Widerrufsrecht unterschrieben. Es ist daher ausgeschlossen, dass den Klägern der Inhalt der Widerrufsbelehrung bei Annahme des Darlehensangebots nicht mehr erinnerlich war. Schließlich ist es für den Beginn der Widerrufsfrist ohne Belang, dass die Kläger das bei ihnen verbliebene Exemplar des Vertragsangebots nicht unterzeichnet haben. Die fehlenden Unterschriften stehen dem Fristbeginn nicht entgegen, da es sich bei dem nur von der Beklagten unterzeichneten Darlehensangebot um eine Abschrift der Vertragsurkunde i. S. v. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. handelt. Die Abschrift eines unterzeichneten Schriftstücks unterscheidet sich vom Original dadurch, dass das Original die Unterschrift des Unterzeichnenden trägt, während die Unterschrift auf der Abschrift durch „gez. (Name)“ kenntlich gemacht wird, es sei denn, es handelt sich bei der Abschrift um eine Ablichtung (Fotokopie), die auch die Unterschrift widergibt. Der Kenntlichmachung der Unterschrift bedurfte es hier nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. auf der Abschrift des Darlehensantrages indes ebenfalls nicht. Bei schriftlich abzuschließenden Verträgen - wie hier dem Darlehensvertrag - soll § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. sicherstellen, dass dem Verbraucher der Text des Vertrages bzw. seiner Vertragserklärung vorliegt, denn der Verbraucher kann die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrnehmen, wenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, hier der Kreditvertrag, vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07 -, Rn. 16, juris). Der Umstand, dass das Original des Darlehensvertrags die Unterschrift des Verbrauchers trägt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Es bedarf deshalb auch nicht eines Vermerks auf der Abschrift, dass das Original eine Unterschrift trägt, zumal den Klägern diese Tatsache bekannt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen, da die Oberlandesgerichte Stuttgart und Koblenz zur Gesetzlichkeit der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung eine andere Rechtsauffassung als der Senat vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15 -, Rn. 26, juris).