Urteil
5 U 186/12
OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0704.5U186.12.00
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Leitsätze
1. Das Berufungsgericht ist an die der Aufhebung durch den Bundesgerichtshof zugrunde liegende rechtliche Beurteilung gebunden.Vorliegend sind in die Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung - vom Bundesgerichtshof nicht berücksichtigte - Tatsachen ergänzend einzubeziehen.(Rn.43)
2. Hat sich der Auskunftspflichtige bereits vor Erteilung der Auskunft anwaltlicher Hilfe bedient, bedarf er für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung regelmäßig keiner erneuten anwaltlichen Beratung oder Begleitung (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 28. November 2012, XII ZB 620/11).(Rn.54)
3. Die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird auch unter Einbeziehung des voraussichtlichen Zeitaufwands der Organe der Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht überschritten.(Rn.64)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.11.2012, Az. 24 O 467/09, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Teil-Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 €, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Beklagten wird - unter gleichzeitiger Abänderung des Beschlusses des Senats vom 29.04.2015 (Bd. VII Bl. 1157 f.) - auf bis zu 600,00 € festgesetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 10.07.2013 - 5 U 186/12 -, Bd. VI Bl. 997 ff., dort S. 2).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Berufungsgericht ist an die der Aufhebung durch den Bundesgerichtshof zugrunde liegende rechtliche Beurteilung gebunden.Vorliegend sind in die Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung - vom Bundesgerichtshof nicht berücksichtigte - Tatsachen ergänzend einzubeziehen.(Rn.43) 2. Hat sich der Auskunftspflichtige bereits vor Erteilung der Auskunft anwaltlicher Hilfe bedient, bedarf er für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung regelmäßig keiner erneuten anwaltlichen Beratung oder Begleitung (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 28. November 2012, XII ZB 620/11).(Rn.54) 3. Die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird auch unter Einbeziehung des voraussichtlichen Zeitaufwands der Organe der Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht überschritten.(Rn.64) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.11.2012, Az. 24 O 467/09, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Teil-Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 €, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Beklagten wird - unter gleichzeitiger Abänderung des Beschlusses des Senats vom 29.04.2015 (Bd. VII Bl. 1157 f.) - auf bis zu 600,00 € festgesetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 10.07.2013 - 5 U 186/12 -, Bd. VI Bl. 997 ff., dort S. 2). I. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch ihr Organ auf der 2. Stufe einer Stufenklage. Die C... Sy... AG (= frühere Klägerin/Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen im Laufe des vorliegenden Berufungsverfahrens - am 07.07.2015 - das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt wurde (vgl. Bd. VII Bl. 1145 ff.), ist ein Software-Unternehmen. Sie arbeitete mit der Beklagten von 2004 bis Mai 2009 bei der Vermarktung ihrer Produkte zusammen. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien - im Wege einer Stufenklage - um die Erteilung von Auskünften, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und, darauf basierend, um die Zahlung von Lizenzen aus dieser Zusammenarbeit. Auf der ersten Stufe der Stufenklage hat das Landgericht Stuttgart die Beklagte mit Teilurteil vom 11.03.2011 - auf den Klagantrag IV. der früheren Klägerin/Insolvenzschuldnerin - verurteilt, „hinsichtlich der J... Solution Software Version 3.2 und sämtlichen Folgeversionen (also insgesamt die Versionen 3.2, 4.0, 4.1, 4.2, 4.3) für das Jahr 2008 und die Zeit vom 01.01.2009 bis 25.05.2009 Auskunft über die Netto-Umsätze der Sa... Electronics Co. Ltd. zu erteilen, die diese oder deren weltweite Konzerngesellschaften mit dem entgeltlichen Vertrieb von Druckern und Multifunktionsgeräten erzielten, in welche die J... Solution Software eingebaut war ...“. Weitergehende Klageanträge (I., III. und IV.; betreffend andere Software, z.B. JISS, JMPSJSPS, JEE, J... Windows, JetScribe, FormMaker, Ambiente, Business Studio, Draw Business, JISS for Wintel, JISS OpenPower) hat das Landgericht Stuttgart - überwiegend - mit der Begründung abgewiesen, dass die geltend gemachten Auskunftsansprüche der damaligen Klägerin (jetzt: Insolvenzschuldnerin) zwar bestünden, aber durch Erfüllung erloschen seien (vgl. LGU, S. 20 ff.). Dies gilt insbesondere auch für die J... Solution Software (Jahre 2006 und 2007), hinsichtlich der das Landgericht Stuttgart ausgeführt hat, der Auskunftsanspruch bestehe zwar aus Treu und Glauben, er sei aber erfüllt (vgl. S. 30, 35 des Teilurteils, Bl. 469 und 484). Hintergrund der vom Landgericht Stuttgart in seinem Teilurteil vom 11.03.2011 angenommenen Erfüllung ist folgender: Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.01.2011 (S. 3, Bd. III Bl. 396) hatte die Beklagte - während des laufenden Verfahrens - der damaligen Klägerin (jetzt: Insolvenzschuldnerin) für die Software „J... Solution Software“ mitgeteilt, Sa... habe in den Jahren 2006 und 2007 keine Umsätze mit der klägerischen Software erzielt und an die Beklagte keine Umsätze gemeldet (so bereits anwaltlicher Schriftsatz der Beklagten vom 15.10.2010, S. 29 (Bd. I Blatt 69); vgl. auch anwaltlicher Schriftsatz der Insolvenzschuldnerin vom 26.07.2012, S. 9 f., Bd. V Bl. 721 f.). Die gegen das Teilurteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.03.2011 gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 10.11.2011 - 5 U 56/11 - (Bd. V Bl. 645 ff.) als unzulässig verworfen. Den Streitwert dieser Berufung und die Beschwer der Beklagten für die Auskunftsstufe hat das Oberlandesgericht Stuttgart auf bis zu 300,00 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 26.07.2012 beantragte die damalige Klägerin (jetzt: Insolvenzschuldnerin), zur zweiten Stufe der Stufenklage überzugehen. In der Zwischenzeit hatte die Beklagte auch hinsichtlich des Jahres 2008 und des Zeitraums vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 bzw. 30.06.2009 für die J... Solution Software mehrere Male, jeweils anwaltlich beraten, Auskunft in unterschiedlicher Form erteilt, zuletzt in den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht Stuttgart am 07.03.2012 und 13.06.2012 in der Sache 24 O 5/12 (vgl. Bd. V Bl. 677 ff. und 683 ff., 703; S. 37, 44, 46 und 48 der Anlage BK1 im Berufungsverfahren OLG Stuttgart, Az.: 5 U 56/11; Tabelle auf S. 18 der Berufungsbegründung vom 10.06.2011), wobei die Beklagte sich hinsichtlich des Zeitraums vom 26.05.2009 bis 31.05.2009 bzw. bis 30.06.2009 darauf berief, dass eine taggenaue Abgrenzung auf den „25.05.2009“, wie im ersten Teilurteil enthalten, nicht leistbar sei (vgl. etwa SS. vom 03.09.2012, S. 26, Bl. 777; Berufungsbegründung der Beklagten vom 11.06.2011 gegen das erste Teilurteil vom 11.03.2011, S. 17 f., und Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2012 im Verfahren LG Stuttgart Az. 24 O 5/12, Bl. 1120 der vorliegenden Akten). Mit Teilurteil vom 07.11.2012 hat das Landgericht Stuttgart die Beklagte daraufhin auf dieser zweiten Stufe hinsichtlich der erteilten Auskünfte - bezogen auf die J... Solution Software - verurteilt, „durch ihr Organ eidesstattlich zu versichern, dass es mit der gebotenen Aufmerksamkeit und aufgrund pflichtgemäßer Einflussnahme auf ihre Mitarbeiter sichergestellt hat, dass die nachfolgenden Angaben das vollständig wiedergeben, was die Beklagte von Sa... Electronics Co. Ltd. zu diesem Komplex in Erfahrung zu bringen imstande war: - Im vierten Quartal 2006 und im Jahre 2007 hat die Sa... Electronics Co. Ltd. oder haben deren weltweite Konzerngesellschaften mit dem Vertrieb von Druckern und Multifunktionsgeräten, in welche die J... Solution Software, Version 3.2 und sämtliche Folgeversionen (also insgesamt die Versionen 3.2, 4.0, 4.1, 4.2, 4.3) eingebaut waren, Null Euro Umsatz erzielt - Die Umsatz- und Stückzahlen, die Sa... Electronics Co. Ltd. oder deren weltweite Konzerngesellschaften mit dem Vertrieb von Druckern und Multifunktionsgeräten erzielt haben, in welche die J... Solution Software Version 3.2 und sämtliche Folgeversionen (also insgesamt Versionen 3.2, 4.0, 4.1, 4.2, 4.3) eingebaut waren, ergeben sich für das Jahr 2008 und die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.5.2009 bzw. 30.6.2009 wie folgt: …“ Im Übrigen (Klageanträge I. und II.; betreffend andere Software, z.B. JISS/BOCA, JMPS, JSPS, JEE, J..., JetScribe, FormMaker, Ambiente, Business Studio, Draw Business, JISS for Wintel, JISS OpenPower) hat das Landgericht die zweite Stufe der Stufenklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Anspruch der damaligen Klägerin (jetzt: Insolvenzschuldnerin) auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sei nicht subsidiär zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Auditrecht. Der Vereinbarung über das Auditrecht sei nicht zu entnehmen, dass beide Parteien damit einvernehmlich eine abschließende Regelung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen hätten treffen wollen. Soweit die Kammer durch Teilurteil vom 11.03.2011 einen Auskunftsanspruch bejaht habe, sei sie aufgrund der präjudiziellen Wirkung dieses Urteils gebunden. Die von der Beklagten erteilten Auskünfte seien unvollständig und in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich (S. 42-50 des Teilurteils vom 07.11.2012). Es bestehe auch Grund zu der Annahme, dass die Beklagte ihre Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt habe. Dies gelte jedenfalls, soweit die Beklagte die von Sa... erteilten Informationen - in einem Punkt - unvollständig erteilt habe; allein deshalb bestehe Grund zur Annahme, dass die Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden seien (S. 51 des Teilurteils vom 07.11.2012). Dagegen könne offenbleiben, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch deshalb bestehe, weil die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, jedenfalls die in den aufgeführten Tabellen (S. 44-49 des Teilurteils vom 07.11.2012) enthaltenen offensichtlichen Berechnungswidersprüche aufzuklären bzw. mitzuteilen (S. 51 des Teilurteils vom 07.11.2012). Im Fall einer juristischen Person sei anerkannt, dass die eidesstattliche Versicherung vom geschäftsführenden Organ abzugeben sei. Dem gerade bei großen Gesellschaften zwangsläufig eintretenden Umstand, dass das Organ Tatsachen eidesstattlich zu versichern habe, die es nicht in allen Einzelheiten übersehen könne und die sich seiner eigenen Wahrnehmung entzögen, könne im Rahmen des § 261 Abs. 1 BGB durch eine den konkreten Umständen angepasste Formulierung der eidesstattlichen Versicherung Rechnung getragen werden. Unter Berücksichtigung dessen bestehe ein Anspruch der früheren Klägerin/Insolvenzschuldnerin zwar weder in dem von ihr mit den Hauptanträgen (III und IV) verfolgten Umfang (gerichtet auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten (Dritt-)Auskünfte) noch in dem von ihr mit den Hilfsanträgen (V 1 und V 2) geltend gemachten Umfang (gerichtet auf eidesstattliche Versicherung der „unveränderten und vollständigen Wiedergabe“ der von Sa... mitgeteilten Angaben). Die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei aber dahin auszusprechen, dass das Organ mit der gebotenen Aufmerksamkeit und aufgrund pflichtgemäßer Einflussnahme auf die Mitarbeiter eine sorgfältige Informationsweitergabe sichergestellt habe (S. 52 des Teilurteils vom 07.11.2012). Gegen das ihr am 08.11.2012 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer (hier gegenständlichen) Berufung, die sie am 10.12.2012 eingelegt und mit Schriftsatz vom 08.01.2013, am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen, begründet hat. Die Beklagte verfolgt mit der Berufung auf der 2. Stufe weiterhin - wie in erster Instanz - die vollständige Klageabweisung. Zur Begründung ihrer Berufung hat die Beklagte ursprünglich vorgetragen (vgl. Beschluss des Senats vom 10.07.2013, dort unter I., S. 3 ff.): Die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei überschritten. Es bestehe keine Identität zwischen Auskunftsschuldner und demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben habe. Denn die am Prozess nicht beteiligten Geschäftsführer der Beklagten hätten die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Diese hätten eine eigene, von der Beklagten unabhängige Rechtsberatung einzuholen. Hierfür sei eine Vergütung zwischen 150 bis 500 € pro Stunde bei einem Mindestaufwand von 20 bis 30 Stunden zu veranschlagen. Den sich daraus ergebenden Aufwand habe die Beklagte zu erstatten. Eine solche Beratung sei für jeden der sechs Geschäftsführer der Beklagten erforderlich. Gegenstand der Beratung sei, ob und in welchem Umfang der Geschäftsführer aus seinem Anstellungsverhältnis verpflichtet sei, in einem Vollstreckungsverfahren, das sich gegen den Arbeitgeber richte, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Die Drittstellung der Geschäftsführer dürfe bei der Beurteilung des Prüfungsaufwandes nicht unberücksichtigt bleiben. Allein dass das Landgericht den Tenor seiner Entscheidung abweichend vom Klagantrag gefasst habe und dieser daher nun erstmalig zu interpretieren sei, rechtfertige, dass sich die Geschäftsführer professionell beraten lassen dürften. Das Landgericht habe im Tenor seines Teilurteils das Wort „Komplex“ und das Kürzel „bzw.“ verwendet. Beides müsse mithilfe von Juristen aus dem Zusammenhang des Urteils erklärt werden. Und dies seien noch nicht alle Unklarheiten, die im Tenor zu finden seien. Da die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine berufstypische Leistung der Beklagten und ihrer Geschäftsführer sei, sei für den Wert der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die durchschnittliche Tagesvergütung von 1.336,00 € eines Geschäftsführers zugrunde zu legen. Die Berufung sei aber auch in der Sache begründet. Zum einen bestehe wegen des Rechts zur Bucheinsicht schon kein Rechtsschutzbedürfnis für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Durchführung des Audits sei allein am Verschulden der Klägerin gescheitert. Es bestehe außerdem keine Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, da kein Grund für die Annahme bestehe, dass die Beklagte die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt habe. Soweit Berechnungswidersprüche festzustellen seien, seien diese so offensichtlich, dass sie sich dem vernünftigen Betrachter von selbst erschließen würden. Zu Unrecht habe das Landgericht außerdem verneint, dass der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an der Geringfügigkeit der Sache scheitere. Jedenfalls sei die Berufung zuzulassen, da mehrere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten seien. Die Klägerin ist der Berufung entgegen getreten und hält diese bereits für unzulässig, da der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige. Eine rechtliche Beratung der Geschäftsführer der Beklagten sei vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht notwendig. In der Sache verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil als richtig. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 10.07.2013 als unzulässig verworfen (Bd. VI, Bl. 997 ff.). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Beklagte nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihre Beschwer aufgrund der Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Teilurteil vom 07.11.2012 den Wert von 600,00 € übersteige. Insbesondere sei der Urteilsausspruch hinreichend bestimmt; weder durch die Verwendung der Wörter „Komplex“ und „bzw.“ noch aus anderen Gründen sei der Tenor unklar gefasst. Soweit die Beklagte anführe, die Geschäftsführer müssten sich durch einen Rechtsanwalt über ihre Pflichten aus dem Anstellungsvertrag beraten lassen und darüber, ob sie zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung überhaupt verpflichtet seien, könne in die Bemessung des Werts der Beschwer für die Berufung in diesem Rechtsstreit - wenn überhaupt - nur eine Rechtsberatung einbezogen werden, die im Interesse der Beklagten geboten sei, aber nicht eine solche, die allein im persönlichen Interesse der Geschäftsführer liege. Entgegen der Ansicht der Beklagten stünden die Geschäftsführer einer GmbH dem Rechtsstreit von vornherein nicht als unbeteiligte Dritte gegenüber, sondern seien Partei. Das Landgericht habe dem Umstand, dass hier das Organ eines Großunternehmens die eidesstattliche Versicherung abzugeben habe, bereits in der Fassung des Tenors Rechnung getragen. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stelle auch in keinem Fall eine berufstypische Leistung dar; bei Bemessung des Werts sei daher nicht der Tagesverdienst eines Geschäftsführers der Beklagten zugrunde zu legen. Dieser Ansatz wäre eventuell nur dann gerechtfertigt, wenn die Beklagte den Geschäftsführern zusätzliches Entgelt für die Zeit bezahlen müsste, in der sie sich mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beschäftigten; dies sei jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit sei der Zeitaufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Ob die eidesstattliche Versicherung von einem oder mehreren Geschäftsführern abzugeben sei, richte sich dabei nach der Ausgestaltung der Vertretungsmacht im Gesellschaftsvertrag. Aber selbst wenn hier jeder der sechs Geschäftsführer der Beklagten - was nicht anzunehmen sei - sich acht Stunden lang mit der Prüfung der Frage der pflichtgemäßen Einflussnahme auf die Mitarbeiter zur Sicherstellung der Richtigkeit der Auskünfte beschäftigen würde, würde der Zeitaufwand nicht den Wert von 600 € erreichen. Die Beklagte selbst gehe auch nur von einem Zeitaufwand von „mindestens einem halben Arbeitstag“ aus (vgl. Schriftsatz vom 24.05.2013, Seite 15, Bl. 990 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 10.07.2013 Bezug genommen. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Senats mit Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 - (NJW-RR 2014, 1210 f.) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: Eine hinreichende Bestimmtheit des Urteilsausspruchs über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gegeben (BGH, a.a.O., juris Rdn. 9 ff.). Die Rechtsbeschwerde rüge aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung der Beklagten durch einen Rechtsanwalt deshalb hätte bejahen müssen, weil die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im ersten Teilurteil des Landgerichts vom 11. März 2011 in zeitlicher Hinsicht deutlich hinausgehe (BGH, a.a.O., juris Rdn. 13 ff.). Das Landgericht habe die Beklagte in der ersten Stufe der Stufenklage nur verurteilt, hinsichtlich der J... Solution Software Version 3.2 und sämtlicher Folgeversionen für das Jahr 2008 und die Zeit vom 01.01.2009 bis 25.05.2009 Auskunft über bestimmte Tatsachen zu erteilen. Die eidesstattliche Versicherung müsse die Beklagte durch ihr Organ nach dem Urteil zur zweiten Stufe jedoch zusätzlich für Vertriebsergebnisse im 4. Quartal 2006, im Jahr 2007 und in der Zeit bis 30.06.2009 abgeben. Die zeitlichen Unterschiede zwischen der Auskunftserteilung und der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung habe das Berufungsgericht zwar erkannt. Es habe diesem Umstand jedoch zu Unrecht keine Bedeutung bei der Beurteilung der Frage beigemessen, ob es dem Beklagten zumutbar sei, die geschuldete eidesstattliche Versicherung ohne vorherigen anwaltlichen Rat uneingeschränkt abzugeben. Gehe die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung hinaus, habe der Schuldner grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, die weitergehende Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf ihre Zulässigkeit von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1033 Rdn. 15). Die Erfüllung des titulierten Anspruchs durch die Beklagte setze insofern Rechtskenntnisse voraus. Damit hätte sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung auseinandersetzen müssen. Im Anschluss an die Zurückverweisung des Rechtsstreits durch den Bundesgerichtshof hat der Senat am 01.12.2014 mit den Parteien verhandelt und ihnen mit Beschluss vom 13.02.2015 (Bd. VII, Bl. 1070 ff.) Hinweise erteilt und ergänzend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Verfahren hat - im Hinblick auf die Eröffnung des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens über das Vermögen der früheren Klägerin/Insolvenzschuldnerin - danach zeitweise geruht (vgl. Bd. VII, Bl. 1149 ff.). Mit Schriftsätzen vom 21.09.2015 und 04.11.2015 (Bd. VIII Bl. 1195 ff., 1288 f. und 1290 ff.) hat der Kläger das Verfahren als Insolvenzverwalter über das Vermögen der früheren Klägerin/Insolvenzschuldnerin sowie als Prozessstandschafter zugunsten der C... Sy... GmbH & Co. KG aufgenommen. Hintergrund für Letzteres ist die Mitteilung des Klägers, dass er mit „Kaufvertrag“ vom 23.07.2015 (Anlage BB3, Bl. 1168 ff. = 1199 ff.) sämtliche gegen die Beklagte bestehenden Forderungen, Ansprüche und Rechte einschließlich Hilfs- und Nebenansprüchen sowie sonstigen Rechten an die „C... Sy... GmbH & Co. KG“ abgetreten habe. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.10.2015 (Bl. 1227 ff.) einem zunächst von Klägerseite angestrebten, entsprechenden Parteiwechsel (auf die C... Sy... GmbH & Co. KG als Klägerin) widersprochen und die Wirksamkeit der erfolgten Abtretung in Zweifel gezogen; der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit in eigener Person (in seiner Funktion als Insolvenzverwalter) sowie als Prozessstandschafter zugunsten der C... Sy... GmbH & Co. KG aufgenommen. Die Beklagte trägt ergänzend vor: Die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (600,00 €) sei nach wie vor überschritten. Das Oberlandesgericht Stuttgart sei an die Ausführungen des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Frage, ob sie sich eines Anwalts bedienen dürfe, gebunden; ihr sei insoweit ein großzügiger Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Für die Bemessung des Anwaltshonorars sei gemäß der Erwartungshaltung der früheren Klägerin (jetzt: Insolvenzschuldnerin) ein Mehrbetrag i.H.v. 822.000,00 € (78.000,00 € für Drucker und 744.000,00 € für Multifunktionsgeräte, vgl. Bl. 1081 f. i.V.m. Klageschrift S. 11 mit Anlage K 11) zugrunde zu legen. Anzusetzen seien 1,9 Gebühren zzgl. Auslagenpauschale. Darüber hinaus betrage der Zeitaufwand für die Überprüfung der Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte durch die Partei selbst ohne Weiteres mindestens 100 Stunden. Für die sechs Geschäftsführer sei ein Anwaltshonorar i.H.v. (in Wirtschaftskreisen üblichen) 250 €/Std. jeweils gesondert zu berücksichtigen. Den sich daraus ergebenden Aufwand habe sie, die Beklagte, nämlich zu erstatten. Die Berufung sei aber auch in der Sache weiterhin begründet. Es bestehe keine Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, da kein Grund für die Annahme bestehe, dass sie, die Beklagte, die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt habe. Die frühere Klägerin habe insofern schon ihrer primären Darlegungslast nicht genügt, indem sie weder widersprüchliche noch unvollständige Angaben von Sa... ausreichend dargelegt habe. Darüber hinaus habe sie, die Beklagte, viel Aufklärungsarbeit für die einzelnen Jahre geleistet und all die Punkte abgearbeitet und erfüllt, die das Landgericht Stuttgart in seinem Teilurteil vom 11.03.2011 (24 O 467/09) bzw. der Senat in seinem Beschluss vom 10.11.2011 (5 U 56/11) von ihr gefordert habe. Mehr als das sei nicht geschuldet. Die Beklagte beantragt zuletzt, das Teilurteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.11.2012 (24 O 467/09) abzuändern und die Klage (zweite Stufe) abzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.11.2012 (Az.: 24 O 467/09) gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise: 2. die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.11.2012 (Az.: 24 O 467/09) zurückzuweisen. Die frühere Klägerin/Insolvenzschuldnerin bzw. nunmehr der Kläger tragen ergänzend vor: Die Berufung der Beklagten sei mangels einer Beschwer von mehr als 600,00 € weiterhin unzulässig. Der Senat sei an die Ausführungen des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Frage, ob sich die Beklagte eines Anwalts bedienen dürfe, gerade nicht gebunden, weil der Bundesgerichtshof seiner Entscheidung ersichtlich falsche Tatsachen zugrunde gelegt habe: Er sei nämlich von einer Diskrepanz zwischen dem Umfang der Auskunftsverpflichtung und dem Tenor des Landgerichts zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ausgegangen. Eine Verurteilung zur Auskunftserteilung für das 4. Quartal 2006 und für das Jahr 2007 sei jedoch nur deshalb nicht erfolgt, weil die Auskunftsverpflichtung vom Landgericht als erfüllt angesehen worden sei. Einer anwaltlichen Beratung bedürfe es darüber hinaus auch deshalb nicht, weil für das 4. Quartal 2006 und für das Jahr 2007 eine simple Nullauskunft erteilt worden sei, die Beklagte im Übrigen (bzgl. der Zeit vom 26.05.2009 bis 30.06.2009) selbst die Divergenz geschaffen habe (sie habe selbst gemeint, die taggenaue Abrechnung sei „rechtsmissbräuchlich und schikanös“) und es nur noch um die eidesstattliche Versicherung von Dokumenten und wirtschaftlichen Zahlen gehe. Versichert werden solle eigentlich eine Selbstverständlichkeit, nämlich die ordnungsgemäße Einwirkung auf die eigenen Mitarbeiter. Anzusetzen sei deshalb - ggf. - als Anwaltshonorar lediglich eine 0,3-Gebühr zzgl. Auslagenpauschale auf der Basis eines Bruchteils des Auskunftswerts (20.000,00 €). Darüber hinaus betrage der Zeitaufwand für die Überprüfung der Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte durch die Partei selbst maximal eine Stunde; ein kurzer Blick in die von Sa... zugelieferten Unterlagen reiche aus. Die Berufung sei darüber hinaus auch unbegründet: Es habe Widersprüchlichkeiten, Unvollständigkeiten, Mehrdeutigkeiten und ständige Korrekturen gegeben. Dies lasse es als undenkbar erscheinen, dass die Beklagte durch ihre Geschäftsleitung auf die zuständigen Mitarbeiter ordnungsgemäß eingewirkt habe. Vielmehr liege der Verdacht eines schweren Organisationsverschuldens nahe. Denn die Geschäftsführung der Beklagten sei von Anfang an in die Angelegenheit involviert gewesen bzw. hätte involviert werden müssen - und trotzdem sei es zu einem derartigen Durcheinander bei der Auskunftserteilung gekommen. Daher drängten sich starke Zweifel auf, ob die Beklagte „in gebotener Art und Weise“ auf ihre Mitarbeiter eingewirkt habe, um die richtigen und vollständigen Zahlen von Sa... zu erhalten und ordnungsgemäß an die Klägerin weiterzuleiten. Die Beklagte treffe allem Anschein nach ein Organisationsverschulden. Mit Beschluss vom 25.05.2016 (Bd. VIII Bl. 1379 ff.) und in der Verhandlung vom 03.06.2016 (Bd. VIII Bl. 1388 ff.) hat der Senat erneut umfangreiche Hinweise erteilt; wegen der Einzelheiten wird hierauf verwiesen. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist - nach wie vor - unzulässig. Die Beklagte hat gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Beschwer aufgrund der Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Teilurteil vom 07.11.2012 den Wert von 600,00 € übersteigt. Der Senat hält insofern an den Ausführungen in seinem Beschluss vom 10.07.2013 (dort unter II., S. 5 ff.) unter Berücksichtigung der nunmehr hier unter I. ergänzend festgestellten Tatsachen weiterhin fest. Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Senats vom 10.07.2013 nur im Hinblick auf den gegenüber dem Auskunftsurteil überschießenden Zeitraum beanstandet, die Einschaltung eines Anwalts nur insoweit ggf. für erforderlich gehalten und dem Berufungsgericht nur unter diesem Gesichtspunkt die erneute Prüfung der Beschwer aufgegeben. Der Senat sieht sich zwar an die Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 - (NJW-RR 2014, 1210 f.) gebunden. In die Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung sind jedoch, ergänzend zu dem Beschluss des Senats vom 10.07.2013, wesentliche - vom Bundesgerichtshof nicht berücksichtigte - Tatsachen ergänzend einzubeziehen. Berücksichtigt man diese zusätzlichen Tatsachen, erscheint die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte nach wie vor nicht geboten (dazu 1.). Selbst wenn man - dem entgegen - die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte im vorliegenden Fall dennoch als geboten ansehen wollte, würde dies - beschränkt auf den allein vom Bundesgerichtshof beanstandeten, über die Auskunftsverpflichtung hinausgehenden Teil der abzugebenden eidesstattlichen Versicherung (4. Quartal 2006, Jahr 2007 und die Zeit vom 26.05.2009 bis 30.06.2009) - unter den gegebenen Umständen für die Beklagte keinen zusätzlichen finanziellen Aufwand bedeuten (dazu 2.). Auch unter Einbeziehung des voraussichtlichen Zeitaufwands der Organe der Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (600,00 €) nicht überschritten (dazu 3.). Im Übrigen verbleibt es - nachdem der Bundesgerichtshof den Beschluss des Senats vom 10.07.2013 nur in dem einen angeführten Punkt beanstandet hat - bei den Ausführungen des Senats in jenem Beschluss (dazu 4.). Eine Notwendigkeit, die bisherigen Anträge zu ändern im Blick darauf, dass das Verfahren nun vom Kläger als Insolvenzverwalter geführt wird und dieser die Rechte an die C... Sy... GmbH & Co. KG weiterveräußert hat, bestand für den Kläger nicht (dazu 5.). 1. Der Senat sieht sich zwar an die Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 - (NJW-RR 2014, 1210 f.) gebunden. In die Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung sind im vorliegenden Fall jedoch, ergänzend zu dem Beschluss des Senats vom 10.07.2013, wesentliche - vom Bundesgerichtshof nicht berücksichtigte - Tatsachen ergänzend einzubeziehen. Berücksichtigt man diese zusätzlichen Tatsachen, erscheint die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte nach wie vor nicht geboten. a) Gemäß § 577 ZPO i.V.m. § 563 Abs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die der Aufhebung durch den Bundesgerichtshof zugrunde liegende rechtliche Beurteilung gebunden, und zwar auch dann, wenn es diese für verfassungsrechtlich bedenklich oder für greifbar gesetzwidrig hält. Die Bindung erstreckt sich aber nicht auf den Sachverhalt, wenn also das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung andere Tatsachen feststellt oder seiner neuen Entscheidung, z.B. aufgrund geänderter Verhältnisse, einen von seinem ersten Berufungsurteil abweichenden Sachverhalt zugrunde legt. An frühere Tatsachenfeststellungen ist das Berufungsgericht selbst dann nicht gebunden, wenn das Revisionsgericht sie für fehlerfrei erachtet hat. Wohl aber ist es an Tatsachenfeststellungen gebunden, die das Revisionsgericht ausnahmsweise selbst getroffen hat (vgl. MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl. 2012, § 563 Rdn. 13; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 563 Rdn. 13; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 577 Rdn. 4 i.V.m. § 563 Rdn. 3 und 3a). b) Dies zugrunde gelegt, gilt hier Folgendes: Der Bundesgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 13.03.2014 (a.a.O. Rdn. 14) in tatsächlicher Hinsicht gemäß §§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 Abs. 1, 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ZPO ersichtlich - nur - die Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart zugrunde gelegt, die sich in dessen Beschluss vom 10.07.2013 (dort S. 6 3. Absatz; vgl. Bd. VI Bl. 1002) - und entsprechend in der Rechtsbeschwerdebegründung der Beklagten vom 17.10.2013 (dort S. 2 letzter Absatz, vgl. BGH-Band, Bl. 11) - ausdrücklich wiederfinden: Dass die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach dem Teilurteil vom 07.11.2012 über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf der ersten Stufe hinausgeht, indem das Landgericht die Beklagte im Teilurteil vom 11.03.2011 zur Auskunftserteilung über die Vertriebsergebnisse für die J... Solution Software Version 3.2 und sämtliche Folgeversionen für die Zeit vom 01.01.2008 bis 25.05.2009 verurteilte, wohingegen das Organ der Beklagten die eidesstattliche Versicherung für Vertriebsergebnisse nunmehr zusätzlich auch für das 4. Quartal 2006, das Jahr 2007 und die Zeit vom 26.05.2009 bis 30.06.2009 abgeben muss. Dies trifft im Ansatz auf den vorliegenden Fall zu, greift allerdings - und insoweit auch im Beschluss des Senats vom 10.07.2013 nicht angesprochen - zu kurz. Es ist in tatsächlicher Hinsicht wesentlich Folgendes zu berücksichtigen: - Der Anspruch auf Erteilung von Auskünften bzgl. der streitgegenständlichen Software (J... Solution Software Version 3.2 und sämtliche Folgeversionen) für das 4. Quartal 2006 und das Jahr 2007 war ausdrücklich Gegenstand der Klage und des Klageantrags der früheren Klägerin/Insolvenzschuldnerin in der 1. Stufe ihrer Stufenklage. Dementsprechend hat das Landgericht Stuttgart in seinem Teilurteil vom 11.03.2011 eine Auskunftsverpflichtung der Beklagten selbst ausdrücklich angenommen und die Beklagte insoweit letztlich nur deshalb nicht verurteilt bzw. die Klage abgewiesen, weil es von einer - bereits erfolgten - Erfüllung der Verpflichtung durch die Beklagte im Rahmen des Prozesses ausging. Ausdrücklich heißt es in dem Teilurteil auf S. 30 (Bd. I Bl. 479) und weiter auf S. 35 (Bd. I Bl. 484): „Der Anspruch auf Auskunft über Umsatz- und Stückzahlen von Sa... oder deren weltweiter Konzerngesellschaften in Bezug auf die in Klageantrag III. genannte Software für den Zeitraum 4. Quartal 2006 und 2007 ist erfüllt. ... Auch insoweit besteht zwar kein vertraglicher, aber ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben über die für eventuelle Zahlungsansprüche der Klägerin erheblichen Umstände …“ „Der so zu verstehende, im Klageantrag III. geltend gemachte Auskunftsanspruch ist erfüllt: Für das 4. Quartal 2006 und das Jahr 2007 hat die Beklagte angegeben, Sa... habe mit der Software „keinen Umsatz“ erzielt und sie nicht entgeltlich vertrieben (Bl. 296) [Anm: richtig wohl Bl. 396]. Diese Auskunft beinhaltet auch die Information, dass Sa... in diesem Zeitraum auch keine („Anzahl = 0“) Drucker oder Multifunktionsgeräte mit der im Klagantrag III. genannten Software entgeltlich vertrieben hat.“ Zum Zeitpunkt der maßgeblichen Auskunftserteilung für den besagten Zeitraum war die Beklagte anwaltlich durch ihre Prozessbevollmächtigten beraten: Die Auskunft hat sie in einem anwaltlichen Schriftsatz wie beschrieben während des auf erster Stufe laufenden Prozesses abgegeben (Schriftsatz vom 31.01.2011, S. 3, Bd. III Bl. 396). - Eine Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung für den Zeitraum vom 26. bis 31.05.2009 bzw. bis 30.06.2009 konnte das Landgericht Stuttgart in seinem ersten Teilurteil vom 11.03.2011 allein deshalb nicht aussprechen, weil die damalige Klägerin (jetzt: Insolvenzschuldnerin) über den 25.05.2009 (= Kündigungszeitpunkt) hinausgehende Ansprüche ursprünglich nicht begehrt hatte (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO). Die weitergehende Auskunft für diesen Zeitraum wurde dann anschließend ausschließlich auf Betreiben der - wiederum anwaltlich beratenen Beklagten - aus praktischen Erwägungen erteilt, weil ihr eine taggenaue Abgrenzung auf den „25.05.2009“, wie im ersten Teilurteil enthalten, nicht möglich sei (vgl. Berufungsbegründung der Beklagten vom 11.06.2011 gegen das erste Teilurteil vom 11.03.2011, S. 17 f., und Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2012 im Verfahren LG Stuttgart Az. 24 O 5/12, Bl. 1120 der vorliegenden Akten). Die Beklagte hat sogar mitgeteilt, ggf. auch für den überschießenden Zeitraum zahlen zu wollen und so den Verurteilungszeitraum für die zweite Stufe quasi selbst vorgegeben. c) Berücksichtigt man diese zusätzlichen tatsächlichen Umstände, erscheint die Hinzuziehung anwaltlichen Rats durch die Organe der Beklagten vor Abgabe der geschuldeten eidesstattlichen Versicherung, auch bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof geäußerten rechtlichen Maßstäbe, nach wie vor nicht geboten. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 -, NJW-RR 2014, 1210 f; zitiert nach juris Rdn. 7 m.w.N.). Da der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und sie ggf. zu ergänzen und zu berichtigen, kann ihm die Einschaltung eines Rechtsanwalts zwar dann nicht verwehrt sein, wenn etwa der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt ist oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt, wie es z.B. - allgemein - der Fall sein kann, wenn die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf erster Stufe hinausgeht (BGH a.a.O. Rdn. 8, 13 und 15). Für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bedarf es allerdings regelmäßig dann keiner erneuten anwaltlichen Beratung oder Begleitung, wenn sich der Auskunftspflichtige bereits vor Erteilung der Auskunft anwaltlicher Hilfe bedient hat (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 28.11.2012 - XII ZB 620/11 -, NJW-RR 2013, 257 f., zitiert nach juris Rdn. 19 m.w.N., unter Verweis auf die Senatsbeschlüsse vom 29.09.2010 - XII ZB 49/09 -, FuR 2011, 110 Rdn 10 und vom 05.05.2010 - XII ZB 61/09 - juris Rdn. 4). Gemessen an diesen Grundsätzen bedarf die Beklagte im vorliegenden Fall auf der Basis der nunmehr festgestellten Tatsachen nicht der - erneuten - anwaltlichen Beratung: aa) Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2014 (I ZB 60/13 -, NJW-RR 2014, 1210 f; zitiert nach juris Rdn. 9 ff.) ist der von der Beklagten angegriffene Urteilsausspruch über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinreichend bestimmt. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Beklagten deshalb die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur rechtlichen Beratung nicht zuzubilligen. Zum einen kann von einer echten Divergenz zwischen dem Auskunftstitel und dem Titel zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung schon nicht die Rede sein: Die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Teilurteil vom 07.11.2012 knüpft, soweit das 4. Quartal 2006 und das Jahr 2007 betroffen sind, ersichtlich nicht an eine neue, der Beklagten unbekannte Auskunftsverpflichtung, sondern an eine vom Landgericht im Teilurteil vom 11.03.2011 ausdrücklich angenommene und der Beklagten bekannte Auskunftsverpflichtung, der sie bereits nachgekommen war, an. Soweit der (geringfügige) Zeitraum vom 26. bis 31.05.2009 bzw. bis 30.06.2009 betroffen ist, liegt ebenfalls keine echte Abweichung vor: Denn die Beklagte hat diese Überschreitung freiwillig - und allein aus praktischen Erwägungen, zu ihrem eigenen Vorteil - erteilt mit dem Argument, dass sie die Auskunft nicht taggenau auf den Zeitpunkt der Kündigung (= 25.05.2009), sondern nur zum jeweiligen Monatsende bzw. Quartal erteilen könne. Der Beklagten ist unter diesen Umständen die Berufung auf eine Divergenz zumindest nach Treu und Glauben verwehrt (vgl. § 242 BGB). bb) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen hat die Beklagte sich aber auch im Vorfeld der Erteilung eben beider - nunmehr an Eides statt zu versichernder - „weitergehender“ Auskünfte bereits jeweils anwaltlicher Hilfe bedient und bedarf allein deshalb nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keiner zusätzlichen anwaltlichen Beratung, was die Erfüllung der Abgabeverpflichtung angeht. 2. Selbst wenn man - dem entgegen - die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte im vorliegenden Fall dennoch als geboten ansehen wollte, würde dies - beschränkt auf den allein vom Bundesgerichtshof beanstandeten, über die Auskunftsverpflichtung hinausgehenden Teil der abzugebenden eidesstattlichen Versicherung (4. Quartal 2006, Jahr 2007 und die Zeit vom 26.05.2009 bis 30.06.2009) - unter den gegebenen Umständen für die Beklagte keinen zusätzlichen finanziellen Aufwand bedeuten. Denn die in Betracht kommende anwaltliche Beratung der Beklagten bzgl. der Erfüllung der sich aus dem Teilurteil vom 07.11.2012 ergebenden (Mehr-)Verpflichtungen gehört nach § 19 RVG noch zu den Tätigkeiten, die mit dem vorausgegangenen Erkenntnisverfahren zusammenhängen. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG gehören zu dem Rechtszug oder dem Verfahren (im gebührenrechtlichen Sinn) auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG unter anderem die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen und ihre Mitteilung an den Auftraggeber. Anerkanntermaßen fallen darunter auch die Besprechung des Urteils ohne Beratung über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel (vgl. BGH NJW 1991, 2084 f., zitiert nach juris Rdn. 7; OLG Hamm AnwBl. 2001, 371; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl. 2013, § 19 Rdn. 82 m.w.N.; Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, 10. Aufl. 2015, § 19 Rdn 84; Hansens, NJW 1992, 1148). Damit erfüllt der Rechtsanwalt eine ihm aufgrund des Prozessmandats obliegende Beratungspflicht, die eng mit seiner bisherigen Prozessführung zusammenhängt (vgl. Hansens, a.a.O.). Die Beratung der Partei durch den erstinstanzlichen Anwalt über die Aussichten der Berufung (welche hier nicht in Rede steht) gehört dagegen nicht mehr zur 1. Instanz; hierfür fällt vielmehr die Gebühr nach VV Nr. 2100 an (vgl. Bischof, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Klipstein/Klüsener/Uher, RVG, 7. Aufl. 2016, § 19 Rdn. 48 Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, 10. Aufl. 2015, § 19 Rdn 86). § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG stellt insofern einen Sonderfall dar (Riedel/Sußbauer/Schütz, a.a.O.). Dies zugrunde gelegt, wäre die in Betracht kommende anwaltliche Beratung der Beklagten, die die Erfüllung ihrer (Mehr-)Verpflichtungen aus dem Teilurteil vom 07.11.2012 betrifft, mit den Gebühren, die ihr Rechtsanwalt ohnehin für seine Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter erhält, bereits abgegolten. Aufgrund des Mandatsverhältnisses war der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten verpflichtet, nicht nur das auf der zweiten Stufe ergangene Teilurteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.11.2012 zu übersenden, sondern der Beklagten - d.h. ihrem Organ bzw. ihren Organen - auch den Umfang der Tenorierung zu erläutern. Davon abgesehen wäre, selbst wenn man einen Gebührenansatz doch als gerechtfertigt ansehen wollte, auch dabei wesentlich einzustellen, dass die Beklagte die Auskünfte, deren Vollständigkeit sie nunmehr durch ihr Organ eidesstattlich zu versichern hat, anwaltlich beraten im Rahmen des vorausgegangenen Erkenntnisverfahrens abgegeben hat, und dass es in diesem Verfahren eben auch schon um die Frage der Rechtfertigung ihrer Verurteilung zur Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung, auch bezogen auf die über die Auskunftsverpflichtung hinausgehenden Zeiträume, ging. Unter diesen Umständen wären etwa anfallende Gebühren jedenfalls minimal und deshalb zu vernachlässigen. 3. Auch unter Einbeziehung des voraussichtlichen Zeitaufwands der Organe der Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (600,00 €) nicht überschritten. Der Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen zu dem eigenen, nur geringen Aufwand der Beklagten in dem Beschluss vom 10.07.2013 (dort S. 6 ff.) Bezug und hält daran fest. Diese Ausführungen hat der Bundesgerichtshof, auch unter ausdrücklicher Bestätigung der hinreichenden Bestimmtheit des angefochtenen Urteilsausspruchs, in seinem Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 - nicht beanstandet. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass bei der Bemessung des Aufwands, der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzusetzen ist, zu berücksichtigen ist, dass der zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit von erteilten Auskünften Verurteilte verpflichtet ist, die erteilten Auskünfte auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und ggf. zu ergänzen und zu berichtigen (vgl. BGH WM 1996, 466; BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 -, NJW-RR 2014, 1210 f., zitiert nach juris Rdn. 8). Sie betont allerdings selbst, dass sie bereits alles ihr Mögliche getan habe, um für die nötige Aufklärung zu sorgen (weshalb die Berufung letztlich auch erfolgreich und das erstinstanzliche Teilurteil vom 07.11.2012 aufzuheben sei, vgl. Schriftsatz vom 17.04.2015, S. 8 ff.). Hält man die Beklagte an diesem - ihrem eigenen Vortrag zur Bemessung der Beschwer (im Rahmen der Zulässigkeit der Berufung) widersprechenden - Vortrag fest, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, dass und aus welchem Grund ihre Organe die streitgegenständliche eidesstattliche Versicherung nicht sofort abgeben können sollten. Der zeitliche und/oder organisatorische Aufwand des Organs der Beklagten zur Erfüllung der im angefochtenen Teilurteil enthaltenen Verpflichtung ist aber auch deshalb eher noch geringer als bisher - wohl von beiden Parteien (und zeitweise auch vom Senat) - angenommen, weil sich der Inhalt der durch das Organ abzugebenden eidesstattlichen Verpflichtung darauf beschränkt zu versichern, dass mit der gebotenen Aufmerksamkeit und aufgrund pflichtgemäßer Einflussnahme auf die Mitarbeiter sichergestellt wurde, dass die Informationen, die die Beklagte von Sa... tatsächlich erhalten hat, vollständig weitergegeben wurden. Nicht gefordert ist dagegen eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit bestimmter Zahlen, eine eidesstattliche Versicherung, dass das Organ sich in ausreichender Weise um die maßgeblichen Informationen und deren Richtigkeit durch ein entsprechendes Vorgehen gegenüber Sa... bemüht hat, und nicht einmal die Versicherung, dass alle Informationen entsprechend weitergegeben wurden, sondern nur die Versicherung entsprechender Weisungen an die eigenen Mitarbeiter. Dies ergibt eine Auslegung des Tenors des angefochtenen Teilurteils im Lichte der Gründe: - Zum einen wird (auch wenn auf S. 43 ff. des Teilurteils sowohl die „Unvollständigkeit“ als auch die „Widersprüchlichkeit“ der erteilten Auskünfte angeführt werden) der Anspruch der früheren Klägerin/Insolvenzschuldnerin auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung letztlich allein daraus abgeleitet, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte Informationen unvollständig an die Beklagte weitergegeben habe (vgl. Teilurteil S. 50 f.). Ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch deshalb bestehe, weil die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, jedenfalls die offensichtlichen Berechnungswidersprüche - ggf. auch über Rückfragen bei Sa... - aufzuklären bzw. mitzuteilen, wird dagegen ausdrücklich offen gelassen (S. 51) und ist nicht Gegenstand der Verurteilung. - Zum anderen wird auf S. 51 f. des Teilurteils ausdrücklich angeführt, dass von der Beklagten bzw. ihrem Organ, weil es sich vorliegend um „Drittinformationen“ handele, weder - wie sonst allgemein üblich - eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte (was den Hauptanträgen III und IV der früheren Klägerin/Insolvenzschuldnerin entsprochen hätte) verlangt werden könne noch eine eidesstattliche Versicherung der unveränderten und vollständigen Weitergabe der von Sa... erhaltenen Informationen (was den Hilfsanträgen V 1 und V 2 der früheren Klägerin/Insolvenzschuldnerin entsprochen hätte). Vielmehr könne von der Beklagten nur noch weniger verlangt werden, nämlich „lediglich“ die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung „dahingehend“, dass „das Organ mit der gebotenen Aufmerksamkeit und aufgrund pflichtgemäßer Einflussnahme auf die Mitarbeiter eine sorgfältige Informationsweitergabe sichergestellt hat ...“ (S. 52 vorletzter Absatz). Soweit der Tenor des angefochtenen Teilurteils mit der Formulierung in S. 52 (vorletzter Absatz) nicht wörtlich übereinstimmt, ist dies offensichtlich der Tatsache geschuldet, dass das Landgericht in den Tenor auch ergänzend einzubeziehen hatte, auf welche Informationen sich die abverlangte Weisung zur Weitergabe zu beziehen hat. Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit des Titels ergeben sich hieraus nicht. Denn das Vollstreckungsorgan ist in der Lage, allein anhand des Titels (insbesondere anhand des wörtlich zitierten vorletzten Absatzes auf S. 52) die geschuldete Leistung durch Auslegung eindeutig zu ermitteln. Dies genügt den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof - auch im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels - stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 -, NJW-RR 2014, 1210 f., juris Rdn. 10; BGH, NJW-RR 2013, 1033, juris Rdn. 17). Soweit die frühere Klägerin/Insolvenzschuldnerin auf der Basis der vorstehenden Ausführungen mit dem Teilurteil vom 07.11.2012 „weniger“ erhalten hat als sie sich vorgestellt haben mag, ist das Urteil nicht angegriffen, nachdem nur die Beklagte - und nicht auch sie - Berufung gegen das Teilurteil eingelegt hat. 4. Im Übrigen verbleibt es - nachdem der Bundesgerichtshof den Beschluss des Senats vom 10.07.2013 nur bzgl. der Notwendigkeit einer anwaltlichen Beratung im Hinblick auf den gegenüber dem Auskunftsurteil überschießenden Zeitraum beanstandet hatte - bei den Ausführungen des Senats in jenem Beschluss, an denen festgehalten wird. 5. Eine Notwendigkeit, die bisherigen Anträge zu ändern im Blick darauf, dass das Verfahren nun vom Kläger als Insolvenzverwalter geführt wird und dieser die Rechte an die C... Sy... GmbH & Co. KG weiterveräußert hat, bestand gem. § 265 Abs. 1 ZPO für den Kläger nicht, weil im Tenor des angefochtenen Teilurteils hier - anders als bei einem Zahlungstitel - ohnehin nicht zum Ausdruck kommt, zu wessen Gunsten die eidesstattliche Versicherung abzugeben ist (vgl. insoweit auch § 889 ZPO). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Berufung war auch nicht nach § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO durch das Berufungsgericht zuzulassen (vgl. hierzu BGH NJW 2011, 926). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Beschluss vom 10.07.2013 (dort unter II. 2, S. 11 f.) verwiesen, an denen festgehalten wird. Aus denselben Gründen war auch nicht die Revision hier zuzulassen.