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Beschluss

5 U 56/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unbegründet, wenn das erstinstanzliche Urteil weder Rechtsfehler aufweist noch neue Tatsachen nach §529 ZPO eine andere Entscheidung rechtfertigen. • Bei zwei vorausgegangenen scrotalen Operationen können Vernarbungen die Wahl eines Leistenschnitts statt eines Hodensackschnitts medizinisch vertretbar machen. • Fehlende bildgebende Diagnostik zur Feststellung von Vernarbungen ist nicht fehlerhaft, wenn solche Bewertungen typischerweise erst intraoperativ belastbar sind. • Eine Verletzung der A. femoralis und deren Folgen können auf eine arteriosklerotische Ursache zurückgehen und nicht auf einen Eingriff außerhalb des unmittelbaren Operationsgebiets. • Eine ausreichende Aufklärung liegt vor, wenn patientenrelevante Alternativen und typische Risiken thematisiert wurden und der Patient als Arzt Allgemeinwissen über einfache Risiken haben durfte.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für Wahl des Leistenschnitts nach vorherigen scrotalen Operationen • Die Berufung ist unbegründet, wenn das erstinstanzliche Urteil weder Rechtsfehler aufweist noch neue Tatsachen nach §529 ZPO eine andere Entscheidung rechtfertigen. • Bei zwei vorausgegangenen scrotalen Operationen können Vernarbungen die Wahl eines Leistenschnitts statt eines Hodensackschnitts medizinisch vertretbar machen. • Fehlende bildgebende Diagnostik zur Feststellung von Vernarbungen ist nicht fehlerhaft, wenn solche Bewertungen typischerweise erst intraoperativ belastbar sind. • Eine Verletzung der A. femoralis und deren Folgen können auf eine arteriosklerotische Ursache zurückgehen und nicht auf einen Eingriff außerhalb des unmittelbaren Operationsgebiets. • Eine ausreichende Aufklärung liegt vor, wenn patientenrelevante Alternativen und typische Risiken thematisiert wurden und der Patient als Arzt Allgemeinwissen über einfache Risiken haben durfte. Der Kläger begehrte Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen einer am 27.02.2007 durchgeführten Operation eines Hydrozelenrezidivs. Zuvor hatten zwei scrotale Eingriffe stattgefunden; beim streitigen Eingriff wählte der Operateur einen Leistenschnitt. Der Kläger rügte Behandlungsfehler, unzureichende Aufklärung und machte geltend, die spätere Schädigung der A. femoralis sei auf den Eingriff zurückzuführen. Das Landgericht Bonn wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Das OLG Köln prüfte diese Berufung und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu seinem Hinweisbeschluss. • Berufungsaussichtslosigkeit: Das angefochtene Urteil beruhte auf keiner Rechtsverletzung und es lagen keine nach §529 ZPO maßgeblichen neuen Tatsachen vor. • Fehlererkennung bei Therapieentscheidung: Der gutachterlich bestätigte medizinische Standard sah in der konkreten Situation sowohl Leistenschnitt als auch Hodensackschnitt als vertretbar an; Vernarbungen aus Voroperationen machten den Leistenschnitt begründbar. • Beweiswürdigung: Der Sachverständige stellte nachvollziehbar dar, dass Vernarbungen aus Operationsbericht und intraoperativ bestimmbar sind; die Berufungsrügen, Vernarbungen lägen nicht vor, sind nicht substanziiert. • Aufklärung: Der Kläger wurde vor dem Eingriff über die möglichen Schnittführungen und typische Risiken informiert; spezifische Risiken wie eine Verletzung der Beinschlagader gehörten nicht zu den aufklärungsbedürftigen Risiken des Eingriffs, zumal der Kläger Arzt war. • Kausalität der Gefäßschädigung: Die spätere Schädigung der A. femoralis beruht nach gutachterlicher Feststellung auf arteriosklerotischen Veränderungen und nicht auf dem Eingriff, da die Arterie außerhalb des Operationsgebiets lag und histologisch ein artherosklerotisches Aneurysma festgestellt wurde. • Verfahrensrecht: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich. • Somit bestand kein haftungsbegründender Behandlungsfehler, keine unzureichende Aufklärung und keine kausale Verbindung zwischen dem streitigen Eingriff und der gefäßchirurgischen Schädigung. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil keine belegbaren Behandlungsfehler vorliegen, die Wahl des Leistenschnitts in der konkreten Situation medizinisch vertretbar war und die behaupteten Vernarbungen und deren Bedeutung für die Operationswahl durch den Sachverständigen überzeugend festgestellt wurden. Auch die Aufklärung war ausreichend, da der Kläger über die möglichen Schnittführungen und die relevanten Risiken informiert wurde und die konkrete Gefäßschädigung auf arteriosklerotische Ursachen zurückzuführen ist. Damit ergibt sich weder ein Anspruch auf Schmerzensgeld noch auf materiellen Schadensersatz für den Kläger.