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Beschluss

5 W 13/13

OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2013:1105.5W13.13.0A
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Leitsätze
1. Die Bescheinigung eines ausländischen Gerichts über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks gemäß §§ 54, 58 EuGVVO erbringt den Beweis für den darin beurkundeten Zustellungsvorgang im Sinne von § 415 ZPO. Der Antragsgegner in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils muss den Inhalt der Urkunde daher widerlegen.(Rn.31) 2. Wird dem Antragsgegner ein gegen ihn ergangenes Versäumnisurteil erst im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung bekannt, muss er es im Erststaat mit den dort möglichen Rechtsbehelfen - einschließlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - angreifen. Unterlässt er dies, ist die Rüge eines Verstoßes gegen den ordre public mit der Begründung, er habe das Urteil nicht gekannt, ausgeschlossen, wenn es im Erststaat Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegeben hätte.(Rn.37) 3. Das Verbot der révision au fond des Art. 45 Abs. 2 EuGVVO greift auch dann, wenn der im Erststaat erwirkte Titel betrügerisch erlangt worden ist, der Beklagte sich jedoch nicht zur Sache eingelassen hat und Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließ, wenn deshalb das betrügerische Verhalten des Klägers bei Erlass der Entscheidung nicht erkannt worden ist.(Rn.38) 4. Hat der Beklagte die Betrugshandlung erst nach Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils erkennen können, so muss er im Erststaat die Wiederaufnahme des Verfahrens betreiben, wenn dies möglich ist, und kann die Einwendung nicht erst im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung erheben.(Rn.52) 5. Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist der Einwand der (Teil-) Erfüllung unbeachtlich. Dies gilt nach der Neufassung von § 55 und 56 AVAG - in Kraft seit 26. Februar 2013 - auch dann, wenn die Teilerfüllung unstreitig ist (insoweit offen gelassen vom BGH, 12. Juli 2012, IX ZB 267/11, NJW 2012, 2663 zum alten Recht).(Rn.63)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 13. März 2013 - 7 O 94/13 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 273.018,71 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bescheinigung eines ausländischen Gerichts über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks gemäß §§ 54, 58 EuGVVO erbringt den Beweis für den darin beurkundeten Zustellungsvorgang im Sinne von § 415 ZPO. Der Antragsgegner in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils muss den Inhalt der Urkunde daher widerlegen.(Rn.31) 2. Wird dem Antragsgegner ein gegen ihn ergangenes Versäumnisurteil erst im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung bekannt, muss er es im Erststaat mit den dort möglichen Rechtsbehelfen - einschließlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - angreifen. Unterlässt er dies, ist die Rüge eines Verstoßes gegen den ordre public mit der Begründung, er habe das Urteil nicht gekannt, ausgeschlossen, wenn es im Erststaat Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegeben hätte.(Rn.37) 3. Das Verbot der révision au fond des Art. 45 Abs. 2 EuGVVO greift auch dann, wenn der im Erststaat erwirkte Titel betrügerisch erlangt worden ist, der Beklagte sich jedoch nicht zur Sache eingelassen hat und Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließ, wenn deshalb das betrügerische Verhalten des Klägers bei Erlass der Entscheidung nicht erkannt worden ist.(Rn.38) 4. Hat der Beklagte die Betrugshandlung erst nach Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils erkennen können, so muss er im Erststaat die Wiederaufnahme des Verfahrens betreiben, wenn dies möglich ist, und kann die Einwendung nicht erst im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung erheben.(Rn.52) 5. Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist der Einwand der (Teil-) Erfüllung unbeachtlich. Dies gilt nach der Neufassung von § 55 und 56 AVAG - in Kraft seit 26. Februar 2013 - auch dann, wenn die Teilerfüllung unstreitig ist (insoweit offen gelassen vom BGH, 12. Juli 2012, IX ZB 267/11, NJW 2012, 2663 zum alten Recht).(Rn.63) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 13. März 2013 - 7 O 94/13 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 273.018,71 € I. Die Antragstellerin verfolgt die Vollstreckbarerklärung eines Versäumungsurteils des Landesgerichts Wels/Österreich. Die Antragstellerin erwirkte am 05.11.2008 (nicht, wie in ihrem Antrag angegeben, am 28.10.2008) ein Versäumungsurteil des Landesgerichts Wels, mit dem der Antragsgegner verurteilt wurde, 273.018,71 € nebst 11,5 % Zinsen seit dem 29.05.2008 sowie Prozesskosten in Höhe von 7.961,90 € zu bezahlen (Az. 4 Cg 46/08 v). Mit Beschluss vom 13.03.2013 hat der Vorsitzende der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen angeordnet, dass dieses Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Die Vollstreckungsklausel wurde von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am selben Tage erteilt. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 15.03.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27.03.2013, gerichtet an das Landgericht Tübingen, hat er hiergegen Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Tübingen hat den Beschwerdeschriftsatz an das Oberlandesgericht Stuttgart weitergeleitet, wo er am 04.04.2013 einging. Der Antragsgegner hat gegen die Vollstreckbarerklärung eingewandt, ihm sei weder die dem österreichischen Versäumnisurteil zugrunde liegende Klageschrift noch das Versäumnisurteil jemals zugestellt worden. Das Urteil sei deshalb in unzulässiger Weise ergangen und dessen Rechtskraft zu Unrecht bescheinigt worden. Zwar sei ihm vom Landesgericht Wels/Österreich mit Schreiben vom 02.04.2013 ein Zeugnis des Amtsgerichts M ... in Kopie übersandt worden, wonach die Zustellung der Klage, des Auftrags zur Klagebeantwortung und des Beschlusses zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten am 08.09.2008 durch Einlegung in den zu seiner damaligen Wohnung B... in ...(Ort) gehörenden Briefkasten erfolgt sei, nachdem bei einem Zustellungsversuch in seiner Wohnung niemand angetroffen worden sei. In dem Zeugnis wird bescheinigt, dass die Zustellung nach deutschen Vorschriften wirksam vorgenommen worden sei. Ferner wurde erklärt, dass das Versäumungsurteil nach österreichischem Recht im Akt hinterlegt wurde und dies als Zustellung gelte, weshalb es keinen Zustellnachweis gebe. Der Antragsgegner meint, eine derartige Bescheinigung wie sie das Amtsgericht M ... erteilt habe, möge zwar nach österreichischem Recht wirksam sein. Für das vorliegende Verfahren, auf das deutsches Zivilprozessrecht Anwendung finde, müsse jedoch im Zuge des rechtlichen Gehörs die gemäß § 182 ZPO zu errichtende Zustellungsurkunde beigebracht werden. Da diese nicht vorliege, sei der Nachweis der Zustellung der Antragsschrift nicht erbracht. Das Versäumnisurteil beruhe mithin auf einem nicht heilbaren Mangel. Weiter wendet sich der Antragsgegner auch gegen den titulierten Anspruch selbst. Dies mit der Begründung, er sei Opfer von Straftaten (Betrug, Untreue) geworden, auf denen der mit der Beschwerde angefochtene Titel beruhe. Dazu trägt er vor, die A... Bau GmbH mit ...habe geplant, auf einem Grundstück in W.../Österreich ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Mit der Vermarktung der geplanten Eigentumswohnungen habe sie die Herren K..., Sch... und B... beauftragt und parallel dazu mit der Antragstellerin vereinbart, dass diese die Kaufpreise der Wohnungen in voller Höhe finanzieren werde. Ferner hätten die Antragstellerin und die Firma A... vereinbart, dass der Rechtsanwalt Dr. M... die von der Antragstellerin finanzierten Kaufpreise treuhänderisch verwalten und nach Baufortschritt ratenweise an die Firma A... auszahlen solle. Er, der Antragsgegner, habe von den drei Vermittlern eine Offerte zum Erwerb einer dieser Eigentumswohnungen erhalten. Dabei sei ihm eine Vollfinanzierung durch die Antragstellerin, die Vermietung an einen solventen Mieter und die Deckung der Finanzierungskosten sowie sämtlicher Nebenkosten zugesichert worden. Unter diesen Voraussetzungen habe er einen Anwartschaftsvertrag mit der Firma A... und einen Darlehensvertrag mit der Antragstellerin geschlossen. Gegenüber der Aufsichtsbehörde, der..., habe die Antragstellerin wahrheitswidrig angegeben, der Eigengeldanteil beim Darlehen des Antragsgegners betrage 30%. Dass er tatsächlich keinerlei Eigenkapital beigesteuert habe, habe die Antragstellerin durch die Führung zweier Kreditakten - einer für die Aufsichtsbehörden mit fingiertem Eigengeldanteil und einer weiteren ohne Eigengeldanteil für interne Zwecke - und unwahrer Zahlungsbestätigungen durch die Vermittler verschleiert. Nach Abschluss des Anwartschafts- und des Darlehensvertrags habe die Antragstellerin das Geld auf ein bei ihr eingerichtetes Treuhandkonto des Treuhänders M... überwiesen. Die Firma A... sei mit der Fertigstellung der Eigentumswohnung erheblich in Verzug geraten. Der Treuhänder habe aber dennoch den - um 10.000,00 € reduzierten - Kaufpreis an die Firma A... ausbezahlt und die verbliebenen 10.000,00 € an einen der drei Vermittler. Die Antragstellerin habe von diesen Überweisungen, die sich als krasse Verletzung des Treuhandauftrags darstellten, Kenntnis gehabt, jedoch nichts unternommen. Um die Untreuehandlungen zu verschleiern, habe der Treuhänder die Umschreibung des Eigentums am Kaufgegenstand auf ihn bewirkt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten. Dabei habe sich der Treuhänder auf eine von ihm, dem Antragsgegner, erteilte Vollmacht berufen, die er tatsächlich nie erteilt habe. Es sei noch näher zu prüfen, ob insofern eine Urkundenfälschung vorliege. Er selbst habe von den Vorgängen keine Kenntnis gehabt, sondern davon erst durch eine in Niedersachsen wohnhafte Person erfahren, die vor dem Landgericht R... einen Prozess gegen den Treuhänder Dr. M... geführt habe, in dem der Antragsstellerin der Streit verkündet worden sei und der ein Aktenzeichen aus dem Jahr 2012 führe. Weiter habe die Antragstellerin nach Verkündung des Urteils des Landesgerichts Wels die Zwangsversteigerung in den im Urteilstenor genannten Grundbesitz, also in die von ihm gekaufte Eigentumswohnung, betrieben. Die erzielten und an die Antragstellerin ausgekehrten Erlöse, überstiegen die ausgeurteilte Forderung. Durch das Verschweigen dieser Erlöse könne sich die Antragstellerin eines versuchten Prozessbetruges schuldig gemacht haben. Jedenfalls habe sie die Absicht gehabt, sich einen Titel über die gesamte ihr nicht zustehende Urteilssumme zu erschleichen. Sofern der Antragstellerin noch eine Restforderung verbleibe, werde er die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklären. Das könne jedoch erst geschehen, wenn ihm die Antragstellerin eine Abrechnung übermittle, was sie bisher unterlassen habe. Zumindest sei festzuhalten, dass die Antragstellerin verpflichtet sei, den gesamten in der Zwangsversteigerung erzielten Erlös auf die titulierte Forderung anzurechnen. Gegenteilige Behauptungen der Antragstellerin zum österreichischen Recht weise sie als fehlerhaft zurück. Soweit der EuGH der Auffassung sei, dass im Exequaturverfahren Einwendungen jeglicher Art abgeschnitten seien, könne dies zumindest nicht für solche Einwendungen gelten, welche ein strafbares Verhalten der die Exequatur begehrenden Partei zum Gegenstand hätten. Zudem habe der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.10.2011 - C 139/10 - über einen Fall judiziert, in dem der Erfüllungseinwand zwischen den Parteien streitig gewesen sei. Vorliegend sei die Tilgung eines erheblichen Teils der titulierten Forderung durch den Erlös des Zwangsversteigerungsverfahrens jedoch unstreitig. Die Behauptung der Antragstellerin, sie dürfe nach österreichischem Recht willkürlich verrechnen, beruhe offensichtlich auf deren „Erfindung“. Tatsächlich habe sie den gesamten in der Versteigerung erzielten Erlös mit der titulierten Forderung zu verrechnen. Vor diesem Umstand und davor, dass die Antragstellerin eine offensichtliche Straftat begangen habe, könne der Senat nicht die Augen verschließen. Würde man der Auffassung folgen, dass der Antragstellerin die Vollstreckungsklausel uneingeschränkt zu erteilen sei, so könnte sie auch wegen des erloschenen Teils der Forderung nochmals vollstrecken, ohne dass er, der Antragsgegner, die Möglichkeit hätte, dem mit der Vollstreckungsgegenklage zu begegnen. Der Antragsgegner beantragt (Bl. 39 d.A.), unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zurückzuweisen, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und die Sache zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 183 GVG). Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie meint, das verfahrenseinleitende Schriftstück sei dem Beschwerdeführer, wie aus der von ihr vorgelegten Bestätigung des Landesgerichts Wels/Österreich gemäß Art. 54 EuGVVO hervorgehe, am 08.09.2008 zugestellt worden. Auch das Versäumnisurteil sei dem Antragsgegner zugestellt worden, denn sonst hätte das Landesgericht Wels/Österreich nicht, wie aber geschehen, die Rechtskraft bestätigen können. Im Übrigen dürfe eine Anerkennung gem. Art. 45 EuGVVO nur aus den in Art. 34 oder 35 EuGVVO genannten Gründen versagt werden. Andere Gründe zu berücksichtigen, sei dem Beschwerdegericht verwehrt. Daher sei nicht zu prüfen, ob das Versäumungsurteil des Landesgerichts Wels/Österreich dem Antragsgegner zugestellt worden sei. Ferner könne der Antragsgegner nur solche Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend machen, die nach Erlass der anzuerkennenden Entscheidung entstanden seien. Soweit der Antragsgegner zum Hintergrund der in Österreich ergangenen Entscheidung vortrage, sei dies unbeachtlich, da gemäß Art. 45 Abs. 2 EuGVVO keine Überprüfung der ausländischen Entscheidung möglich sei. Von Relevanz könne allenfalls der Vortrag des Antragsgegners sein, es sei aufgrund der erfolgten Vollstreckung Erfüllung eingetreten und daher ein Fall des Art. 12 AVAG anzunehmen. Allerdings sehe Art. 45 Abs. 1 EuGVVO eine Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckungsklausel lediglich aus Gründen der Art. 43 oder 44 EuGVVO vor, also nicht wegen Erfüllung. Soweit der BGH dem entgegen der Meinung sei, der Erfüllungseinwand sei gemäß § 12 AVAG im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen, wenn die Erfüllung unstreitig sei, stehe dies mit den vorrangigen, soeben zitierten, europarechtlichen Bestimmungen in Widerspruch. Dies zumal der EuGH inzwischen diesen Vorrang des Europarechts in der Entscheidung vom 13.10.2011 - C-139/10 - klargestellt habe. Die dort in einem Verfahren, in dem die Erfüllung streitig gewesen sei, aufgestellten Grundsätze, beanspruchten generell Geltung, also auch in Fällen, in denen die Erfüllung unstreitig sei. Dies sei auch unproblematisch, da der Vollstreckungsgegner im Falle einer Vollstreckung trotz Teilzahlung Vollstreckungsabwehrklage nach § 14 AVAG erheben könne. Falls der Senat dennoch der Rechtsprechung des BGH folgen wolle, werde die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Nur wenn man der Auffassung des BGH folgte, wäre der Vollstreckungserlös aus dem Zwangsversteigerungsverfahren im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei ihm in diesem Verfahren nach österreichischem Recht allerdings keine Abrechnung zu erteilen gewesen. Der Erlös könne jedoch dem Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts V.../Österreich vom 02.09.2011 entnommen werden. Danach habe sie, die Antragstellerin, eine Forderung von 389.703,39 € (Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten) mit dem Stand vom Anmeldetag, dem 22.07.2011 angemeldet. Ausbezahlt habe sie 208.893,78 € erhalten. Damit seien die bis zum 22.07.2011 entstandenen Zinsen und Kosten vollständig getilgt worden und der verbleibende Rest von 92.209,10 € sei zur Tilgung des Kapitals (also der Hauptforderung) verwendet worden. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. A. Die Beschwerde ist zulässig. 1. Die Beschwerde ist gemäß Art. 43, 45 EuGVVO und §§ 11 ff., 55 AVAG statthaft. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des AVAG folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 a) AVAG. Die begehrte Vollstreckbarerklärung des Versäumungsurteils des Landesgerichts Wels richtet sich nach der Verordnung (EG) Nummer 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO) - ABl EG 2001 Nr. L 12, S. 1). Die Beschwerde ist auch im übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere formgerecht eingelegt und ging beim Oberlandesgericht innerhalb der Monatsfrist des Art. 43 Abs. 5 S. 1 EuGVVO, § 55 Abs. 2 Nr. 1 AVAG ein. Die Zulässigkeit wird nicht dadurch berührt, dass der Antragsgegner die Beschwerde beim Landgericht Tübingen eingelegt hat (§ 11 Abs. 2 AVAG). 2. Über die Beschwerde des Antragsgegners ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 568 ZPO durch den Senat und nicht durch den Einzelrichter zu befinden. Der Einzelrichter ist nicht zuständig, weil der in erster Instanz entscheidende Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts nicht als Einzelrichter im Sinne von § 348 ZPO, sondern kraft besonderer Zuständigkeitszuweisung - hier auf der Grundlage des Art. 39 Abs. 1 EuGVVO i.V.m. Anhang II der VO, § 3 Abs. 3 AVAG - entscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 06.09.2002 - 5 W 25/02). B. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Es lagen die formalen Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel vor (dazu 1.). Auch scheitert die Vollstreckbarerklärung nicht daran, dass dem Antragsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das Versäumnisurteil nicht zugestellt worden wäre (dazu 2.). Weiter hindert auch die angebliche Verstrickung der Antragstellerin in Betrugs- und Untreuehandlungen die Anerkennung des österreichischen Titels nicht (dazu 3.). Die Vollstreckungsklausel ist auch trotz der unstreitigen Teilerfüllung der titulierten Forderung zu erteilen (dazu 4.). 1. Das Landgericht Tübingen war für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nach Art. 39 Abs. 2 EuGVVO, § 3 Abs. 2 AVAG zuständig und auch die formalen Voraussetzungen, unter denen das Versäumungsurteil des Landesgerichts Wels/Österreich für vollstreckbar erklärt werden kann, lagen vor. Das Versäumungsurteil vom 05.11.2008 ist eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne von Artt. 32, 38 EuGVVO. 2. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die auf dem Versäumungsurteil angebrachte Rechtskraftbescheinigung nicht deshalb fehlerhaft, weil ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das Versäumungsurteil nicht zugestellt worden wäre. a) Soweit der Antragsgegner geltend macht, das verfahrenseinleitende Schriftstück sei ihm nicht zugestellt worden, wäre dies zwar ein Grund, der die Vollstreckbarerklärung des Versäumungsurteils hindern würde (Art. 34 Nr. 2 EuGVVO). Die Antragstellerin hat jedoch eine Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO vorgelegt, aus der hervorgeht, dass dem Antragsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück in dem österreichischen Versäumnisverfahren, also einem Verfahren in dem eine Entscheidung erging, obwohl der Antragsgegner sich nicht eingelassen hat (Art. 34 Nr. 2 EuGVVO), am 08.09.2008 zugestellt wurde. Diese Bescheinigung begründet zwar keine unwiderlegliche Vermutung zugunsten einer zu diesem Zeitpunkt erfolgten Zustellung. Vielmehr ist das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht des Vollstreckungsmitgliedsstaates berechtigt, die Übereinstimmung der Angaben in der Bescheinigung mit den vorgelegten Beweisen zu überprüfen (EuGH, Urt. v. 06.09.2012 - C 619/10 - Juris). Die Bescheinigung führt jedoch dazu, dass der Antragsgegner die Unrichtigkeit der Bescheinigung darlegen und beweisen muss (Geimer/Schütze, Europ. Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 54 Rn. 2 ff.; vgl. auch OLG Düsseldorf IPrax 2004, 251). Nach Erteilung eines Hinweises des Vorsitzenden mit Verfügung vom 08.04.2013, wonach er die Unwirksamkeit der Zustellung dartun müsse, hat der Antragsgegner lediglich eine Bescheinigung des Landesgerichts Wels/Österreich vorgelegt, mit der ihm das Zustellungszeugnis des Amtsgerichts M ... in Fotokopie übermittelt wurde und erklärt, diese Bescheinigung sei nicht ausreichend. In vorliegendem, nach deutschem Verfahrensrecht geführtem Verfahren müsse „im Zuge der Gewährung rechtlichen Gehörs“ die Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO vorgelegt werden. Da die Urkunde nicht vorgelegt werden könne, sei der Nachweis der Zustellung nicht erbracht. Das Versäumungsurteil beruhe daher auf einem nicht heilbaren Mangel. Dieser Einwand geht jedoch fehl. Der Nachweis der Zustellung kann nach deutschem Verfahrensrecht entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur durch Vorlage der Zustellungsurkunde geführt werden. Vielmehr kann der Nachweis auch mit anderen Beweismitteln geführt werden, wenn die Urkunde nicht vorgelegt werden kann (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 182 Rn. 17). Wie der Antragsgegner selbst mitgeteilt hat, hat das Amtsgericht M ... am 10.09.2008 ein Zustellungszeugnis über die Zustellung der österreichischen Klage nebst deren Begleitunterlagen erstellt. Diese öffentliche Urkunde erbringt nach § 415 ZPO den vollen Beweis für den darin beurkundeten Vorgang, nämlich die am 08.09.2008 erfolgten Zustellung. Der Antragsgegner nennt keinerlei Anhaltspunkte dafür, warum diese Urkunde inhaltlich unrichtig sein sollte (§ 415 Abs. 2 ZPO), sondern weist einzig auf den formalen Gesichtspunkt der Nichtvorlage der Zustellungsurkunde hin. Inhaltliche Einwände gegen die Wirksamkeit der Zustellung vermag er also nicht vorzubringen. b) Soweit der Antragsgegner weiter bemängelt, dass ihm das Versäumungsurteil nicht zugestellt worden sei, ist dies kein Grund, der einer Vollstreckbarerklärung entgegenstünde. Gem. Art. 45 Abs. 1 EuGVVO darf die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Gründe im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden. Unter diesen Gründen ist die unterbliebene Zustellung der ausländischen Entscheidung im Ausgangsverfahren nicht angeführt. Dies folgt auch aus Art. 42 Abs. 2 EuGVVO. Danach kann die Zustellung des ausländischen Titels erst zusammen mit der inländischen Vollstreckungsentscheidung erfolgen (vgl. auch BGH NJW-RR 2005, 295). Jedenfalls eine solche Zustellung im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist vorliegend erfolgt. Davon abgesehen geht aus der vom Antragsgegner vorgelegten Entscheidung des Landesgerichts Wels/Österreich hervor, dass die Zustellung des Versäumungsurteils durch Hinterlegung im Akt und damit nach österreichischem Recht wirksam erfolgt ist. Eine solche Praxis stellt keinen offensichtlichen Widerspruch zum inländischen ordre public (Art. 34 Nr. 1 EuGVVO) dar und steht daher einer Anerkennung ebenfalls nicht entgegen (BGH NJW-RR 2012, 1013). Davon abgesehen müsste der Antragsgegner ein gegen ihn ergangenes, ihm erst im Vollstreckungsverfahren bekannt gewordenes Urteil umgehend im Erststaat mit Rechtsmitteln angreifen, soweit das möglich ist und gegebenenfalls auch Wiedereinsetzung beantragen, was hier nach §§ 146 ff. der österreichischen Zivilprozessordnung möglich - wenn auch wegen der fehlenden Einlassung auf die ihm wirksam zugestellte Klage wenig erfolgversprechend - gewesen wäre. Unterlässt er das, so ist die Rüge eines Verstoßes gegen den ordre public auch deswegen ausgeschlossen (BGH NJW 2011, 3103 Juris-Rn. 23; NJW-RR 2010, 1101 Juris-Rn. 13). 3. Soweit der Antragsgegner die Entscheidung des Landesgerichts Wels/Österreich in der Sache für unzutreffend hält, weil er Opfer von Straftaten geworden sei, wovor, wie er meint, der Senat die Augen nicht verschließen könne, steht einer Nachprüfung dieses Einwands im Grundsatz Art. 45 Abs. 2 EuGVVO (vgl. auch Art. 36 EuGVVO) entgegen. Danach ist es dem Senat verwehrt, das Versäumungsurteil in der Sache selbst zu überprüfen (Verbot der révision au fond). Allerdings ist dennoch denkbar, einer Entscheidung die Anerkennung zu versagen, wenn eine Partei durch Täuschung oder sonstiges in hohem Maße unfaires Verhalten die Wahrheits- bzw.. Rechtsfindung durch das ausländische Gericht vereitelt hat. Die unlautere Prozessführung einer Partei kann zur Verweigerung der Anerkennung wegen Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung des Zweitstaats im Interesse der geschädigten Partei führen (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 34 EuGVVO, Rn. 54; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 34 EuGVO Rn. 15 b; vgl auch BGH NJW 2004, 2386 Juris-Rn. 22 m.w.N.). a) Soweit der Antragsgegner allerdings einen versuchten Prozessbetrug darin sieht, dass die Antragstellerin verschwiegen hat, dass sie aus dem Zwangsversteigerungsverfahren Erlöse erhalten und ihm keine Abrechnung hierüber erteilt hat (so im Schriftsatz vom 13.05.2013 unter 2., Bl. 38 d.A.), kommt dies von vornherein nicht als Anerkennungshindernis unter dem Aspekt des Verstoßes gegen den ordre public bei Erwirkung des für vollstreckbar zu erklärenden Titels in Betracht. Als die Antragstellerin das Versäumungsurteil erwirkte, hatte sie noch keinen Erlös aus dem Zwangsversteigerungsverfahren erzielt. Vielmehr war das Versäumungsurteil, wie aus dem Meistbots-verteilungsbeschluss des Bezirksgerichts V... vom 23.08.2011 hervorgeht, geradezu umgekehrt erst die Grundlage des Zwangsversteigerungsverfahrens. Denkbar wäre ein versuchter Prozessbetrug wegen des Verschweigens der Erlöse aus dem Zwangsversteigerungsverfahren daher allenfalls, wenn man annehmen würde, die Antragstellerin habe in vorliegendem Anerkennungsverfahren eine Täuschung durch Verschweigen der teilweisen Erfüllung ihrer Forderung bei Antragstellung verübt. Ob darin ein versuchter Prozessbetrug zu sehen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Teilerfüllung der Forderung, wie nachfolgend unter 4. darzulegen ist, im Anerkennungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist, unabhängig davon ob die Teilerfüllung zunächst verschwiegen wurde. Im Übrigen spricht allerdings wenig dafür, im Verschweigen der erzielten Erlöse einen versuchten Prozessbetrug im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu sehen. Der Senat ist der Auffassung, dass die Antragstellerin den Titel trotz der Teilerfüllung in vollem Umfang für vollstreckbar erklären lassen darf (dazu nachfolgend unter 4.). Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Absicht hatte, die Zwangsvollstreckung selbst gegen den Antragsgegner in einem Umfang zu betreiben, der über den nach der Teilerfüllung noch verbleibenden Betrag hinausgeht. b) Soweit der Antragsgegner aber vorträgt, er sei Opfer von Betrugs- und Untreuehandlungen des Vertriebsteams K..., Sch... und B... sowie des Treuhänders Dr. M... geworden, was der Antragstellerin bekannt gewesen sei und was diese gegenüber der Bankenaufsicht verschleiert habe, ist es grundsätzlich denkbar, darin ein anstößiges Prozessverhalten der Antragstellerin im Ausgangsprozess zu sehen, das zum Anerkennungshindernis des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO (Verstoß gegen den ordre public) führen könnte. Die Antragstellerin ist auf den diesbezüglichen Vortrag des Antragsgegners, wie sie ausdrücklich erklärt hat, in der Sache nicht eingegangen, weil sie ihn nach Art. 45 Abs. 2 EuGVVO für unbeachtlich hält (S. 1 des Schriftsatzes vom 24.05.2013, Bl. 49 d.A.). Der Antragstellerin musste aber keine Gelegenheit gegeben werden, sich vertiefend dazu zu äußern, da die Annahme eines Anerkennungshindernisses nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO bereits aus anderen Gründen ausscheidet. aa) Der Antragsgegner ist nämlich mit der Rüge eines Verstoßes gegen den ordre public bereits deshalb ausgeschlossen, weil er es unterließ, das Versäumungsurteil im Ausgangsstaat anzugreifen. War nämlich der Einwand der täuschenden Prozessführung bereits nach dem Recht des Erststaates relevant, so ist der Vollstreckungsgegner mit der Rüge der ordre public-Widrigkeit im deutschen Zweitverfahren präkludiert, wenn er ihn nicht schon im ausländischen Erstverfahren (vergeblich) vorgebracht hatte. Die ordre public-Prüfung dient nicht dazu, eine nachlässige oder unzweckmäßige Prozessführung im Ausland zu korrigieren. Der Vollstreckungsgegner kann nicht im Erstverfahren ein Versäumungsurteil gegen sich ergehen lassen und dann erst im Zweitverfahren seine Klageerwiderung formulieren, denn er war im Erststaat gerichtspflichtig (Schütze/Geimer, a.a.O. Art. 34 EuGVVO Rn. 65 m.w.N. auch zu abweichenden Ansichten). Die Frage, ob der Vollstreckungsgegner mit dem ordre public-Einwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert sein kann, ist allerdings umstritten. Der BGH hat zu der ordre public-Klausel des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ entschieden, dass der Beklage, der sich im Ausland nicht eingelassen hat, im Anerkennungsverfahren rügen könne, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt, denn ein solches Urteil verstoße gegen die öffentliche Ordnung. Diese Möglichkeit bestehe allgemein und sei nicht davon abhängig, ob der Antragsgegner diesen Einwand schon vor dem ausländischen Gericht hätte erheben können. Nur wenn er sich bereits vor dem Gericht des Erststaates verteidigt habe, sei er mit dem Tatsachenvortrag ausgeschlossen, den er dort in den Rechtsstreit hätte einführen können. Lasse sich der Beklagte aber im Ausland nicht ein, stehe ihm der Betrugseinwand im Verfahren nach Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ oder nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO uneingeschränkt zur Verfügung (BGH NJW 2004, 2386 Juris-Rn. 22 m.w.N., zu diesem Urteil: Regen, Prozessbetrug als Anerkennungshindernis, Diss. 2008, Rn. 301 mit anschließendem ausführlichem Überblick über den Meinungsstand). Zeitlich nach der soeben zitierten Entscheidung hat der BGH sich - allerdings im Zusammenhang mit Art. 34 Nr. 2 EuGVVO - mehrfach ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass die Anerkennung einer in Abwesenheit ergangenen Entscheidung nicht nach Art. 34 EuGVVO versagt werden dürfe, wenn der Beklagte gegen die in seiner Abwesenheit ergangene Entscheidung einen Rechtsbehelf habe einlegen können, mit dem er habe geltend machen können, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden sei, dass er sich habe verteidigen können (BGH NJW-RR 2010, 571 im Anschluss an EuGH, Urt. v. 28.04.2009 - C-420/07 - Juris, dort Rn. 80; BGH NJW-RR 2010, 1001, Rn. 13 ff.; BGH NJW 2011, 3103 Rn. 23). Anders als Art. 34 Nr. 2 EuGVVO enthält die ordre-Public-Regelung des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO zwar keine Rechtsbehelfsklausel. Wie aber Regen nachgewiesen hat (a.a.O., Rn. 363), ist aus der Rechtsmittelobliegenheit in Art. 34 Nr. 2 EuGVVO nicht im Umkehrschluss zu folgern, dass in Nr. 1 eine solche Obliegenheit nicht bestehen sollte. In der Begründung des Kommissionsentwurfs zur EuGVVO vom 14.07.1999 (KOM 1999 (348) endg) findet sich lediglich der Hinweis, dass die Anerkennungsversagungsgründe gegenüber dem EuGVÜ geändert formuliert wurden, „um den Verkehr der Urteile innerhalb des Binnenmarkts zu verbessern“. Daher „wurden diese Gründe restriktiver formuliert“. In Verfolgung dieses Ziels wurde bei Nr. 1 das Merkmal „offensichtlich“ eingefügt und bei Nr. 2 die Rechtsbehelfsobliegenheit. Daraus kann weder geschlossen werden, dass allgemein eine Rechtsbehelfsobliegenheit eingeführt werden sollte, noch - umgekehrt -, dass ausgedrückt werden sollte, bei allen Anerkennungshindernissen außer der Nr. 2 herrsche keine Rechtsbehelfsobliegenheit (Regen, a.a.O., Rn. 363). Daher kann man zunächst konstatieren, dass die Rechtsbehelfsklausel in Art. 34 Nr. 2 EuGVVO es nicht ausschließt, das Anerkennungshindernis des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO auch daran zu knüpfen, dass der Vollstreckungsgegner Rechtsschutz gegen (angeblich) arglistige Prozessführung im Ausgangsstaat gesucht hat. In einem zweiten Schritt ist zu konstatieren, dass die europarechtlichen Vorgaben dafür sprechen, Urteilen des Ausgangsstaates nicht ohne Gründe von ganz erheblichem Gewicht die Anerkennung im Inland zu versagen. Dafür spricht schon die Formulierung in Art. 34 Nr. 1 EuGVVO, wonach nur ein „offensichtlicher“ Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des Anerkennungsstaats zu einer Versagung der Anerkennung führen kann. Außerdem ist auch auf Erwägungsgrund Nr. 15 der EuGVO hinzuweisen, wonach Parallelverfahren in den Mitgliedsstaaten so weit wie möglich vermieden werden müssen. Auch wenn diese Regelung die Vermeidung paralleler Erkenntnisverfahren betrifft, ist aus ihr doch die Grundtendenz zu entnehmen, dass materiell-rechtliche Fragen - und dazu gehört auch die Frage, ob sich eine Partei durch arglistiges Prozessvortrag einen materiell-rechtlichen Vorteil erschlichen hat - möglichst nur in einem Mitgliedsstaat erörtert werden sollen. Ferner ist zu beachten, dass in den Erwägungsgründen 16 und 17 darauf hingewiesen wird, dass in der Europäischen Union der Justiz der jeweiligen Mitgliedsstaaten gegenseitiges Vertrauen entgegengebracht werden kann. Dies rechtfertigt es, die Prüfung der materiell-rechtlichen Richtigkeit des Titels, dessen Vollstreckbarerklärung erstrebt wird, nicht in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern, wenn dem Vollstreckungsschuldner ein Rechtsbehelf im Ausgangsstaat zur Verfügung steht. Ein solcher Rechtsbehelf stand dem Antragsgegner vorliegend zur Verfügung. Wie bereits dargelegt, wurde ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt. Er hätte sich daher ohne weiteres gegen die Klage verteidigen können. Gründe, warum ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte, hat er nicht vorgetragen. Weiter hätte er, nachdem ihm das Versäumungsurteil im Vollstreckbarerklärungsverfahren bekannt wurde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 146 ff. der österreichischen ZPO beantragen können. bb) Nach seiner Einlassung hat er von den (angeblichen) Untreue- und Betrugshandlungen allerdings erst weit nach Erlass des Versäumungsurteils durch einen M... Ba... erfahren (Schriftsatz vom 13.05.2013, vorletzte Seite = Bl. 38 d.A.). Aber auch dann hätte ihm noch ein Rechtsbehelf im Ursprungsstaat zur Verfügung gestanden. Nach § 530 Abs. 1 Nr. 7 der österreichischen ZPO hätte er binnen einer Notfrist von vier Wochen seit Kenntnis von den neuen Beweismitteln (§ 534 ZPO) die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen können. Zwar ist die Berufung auf den ordre public-Vorbehalt des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO grundsätzlich nicht durch die Möglichkeit einer Restitutionsklage im Erststaat ausgeschlossen (Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rn. 55). In vorliegender Konstellation allerdings, in der der Antragsgegner aufgrund der wirksamen Zustellung der österreichischen Klage mit einem alsbald daraufhin in Österreich ergehenden Versäumungsurteil rechnen musste, wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, sich nach diesem Verfahren zu erkundigen, nachdem er von M... Ba... Kenntnis von den (angeblichen) Verstrickungen der Beklagten in Untreue und Betrugshandlungen erfahren hatte. Er hätte sich in Österreich gegen dieses Urteil mit den neuen Beweismitteln in einem Wiederaufnahmeverfahren zur Wehr setzen müssen. So betrachtet, beruht der weitere Bestand des Titels (unterstellt, er würde tatsächlich nur wegen des Verschweigens ihrer Verstrickung in Untreue- und Betrugshandlungen durch die Antragstellerin ergangen sein) nicht mehr in erster Linie auf etwaigen Täuschungshandlungen der Antragstellerin gegenüber dem österreichischen Gericht, sondern in erster Linie auf der Nachlässigkeit des Antragsgegners. Die Vollstreckung solcher Titel stellt keinen „offenkundigen“ Widerspruch zum inländischen ordre public dar. Somit steht Art. 34 Nr. 1 EuGVVO einer Anerkennung des Versäumungsurteils des Landesgerichts Wels/Österreich nicht entgegen. Diese Vorschrift schützt in erster Linie vor nach deutschen Vorstellungen unvertretbarem prozessualen Vorgehen des ausländischen Gerichts oder materiell-rechtlich nicht hinnehmbaren ausländischen Sachentscheidungen, aber nicht vor nachlässigem Prozessieren in Fällen, in denen ausländische Gerichte nach dem ihnen bekannten Sachstand korrekt entschieden haben und auch ein deutsches Gericht nicht anders entschieden hätte. Ob es in Österreich - so wie in Deutschland über § 826 BGB - gegebenenfalls eine Möglichkeit gibt, gegen die Vollstreckung aus einem rechtsmissbräuchlich erlangten, rechtskräftigen Titel vorzugehen und die Rechtskraft insoweit zu durchbrechen, kann dahinstehen. Für eine Unterlassungsklage oder eine Klage auf Herausgabe des Titels wären in Respektierung des Grundsatzes des Verbots der révision au fond die österreichischen Gerichte zuständig. Selbst wenn es eine solche Möglichkeit in Österreich nicht geben sollte, wäre darin kein offensichtlicher Verstoß gegen den ordre public zu sehen in Fällen, in denen - wie hier - der Antragsgegner seine Verteidigungsmöglichkeiten nicht wahrgenommen hat. 4. Auch der weitere Einwand des Antragsgegners, die titulierte Forderung sei teilweise durch Erfüllung erloschen, verhilft der Beschwerde nicht zu einem Teilerfolg. Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass die mit dem Versäumungsurteil des Landesgerichts Wels/Österreich titulierte Forderung der Antragstellerin im Zwangsversteigerungsverfahren entsprechend dem Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts V.../Österreich vom 23.08.2011 teilweise befriedigt wurde. Danach wurden die bis zum 22.07.2011 aufgelaufenen Zinsen (98.639,38 €) und die Kosten des Versäumungsurteils (7.961,90 €) sowie die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens „durch Barzahlung berichtigt“ (Bl. 4 des Meistbotsverteilungsbeschlusses, Bl. 57 d.A.). Dennoch war der Beschwerde des Antragsgegners auch in diesem Umfang der Erfolg zu versagen. Wie die Antragstellerin zutreffend dargestellt hat, entsprach es zwar ständiger - von der Antragstellerin allerdings für europarechtswidrig gehaltener - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den Einwand der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der Forderung im Rahmen der Vollstreckbarerklärung nach § 12 AVAG zu berücksichtigen und den Schuldner nicht auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, jedenfalls wenn die Erfüllung unstreitig ist (NJW 2007, 3433, fortgeführt in BGHZ 180, 88 und FamRZ 2009, 1996). Dem hat sich der erkennende Senat bisher ausdrücklich angeschlossen (B. v. 24.03.2011 - 5 W 2/11 - Juris). Allerdings hat der EuGH am 13.10.2011 - C-139/10 - (NJW 2011, 3506) entschieden, dass nach Art. 45, 43 und 44 i.V.m. Art. 33 und 34 der EuGVVO auch im Rechtsmittelverfahren nur eine formale Prüfung der vom Antragsteller vorgelegten Schriftstücke erfolgen dürfe. Würde als Einwendung zur Stützung eines Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 43 oder 44 der EuGVVO auch der Einwand zugelassen, dass der betreffenden Entscheidung im Urteilsmitgliedsstaat nachgekommen wurde (also Erfüllung eingetreten ist), so ändere dies die Merkmale jenes Verfahrens und beeinträchtige das im 17. Erwägungsgrund der EuGVVO angeführte Ziel eines raschen und effizienten Verfahrens. Daher sei Art. 45 der EuGVVO dahin auszulegen, dass er der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 der EuGVVO zu entscheiden hat, aus einem anderen als einem in den Art. 34 und Art. 35 der EuGVVO genannten Grund, wie etwa auch dem, dass der Entscheidung im Ursprungsmitgliedsstaat nachgekommen wurde, entgegensteht. Dieser Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof insoweit angeschlossen, als in Fällen, in denen die Erfüllung streitig ist, der Erfüllungseinwand im Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne (BGH NJW 2012, 2663 Rn. 13 - 15). Ob die Entscheidung des EuGH auch die Berufung auf den unstreitigen Erfüllungseinwand oder auf sonstige liquide Einwendungen hindert, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen (a.a.O. Rn. 15). Das OLG Koblenz - Familiensenat - hat in einer Entscheidung vom 27.08.2012 - 13 UF 431/12 - (FamRZ 2013, 574) zu dieser offen gelassenen Frage die Meinung vertreten, dem EuGH sei es in der soeben zitierten Entscheidung im Wesentlichen darum gegangen, klarzustellen, dass in dem formellen Verfahren der Vollstreckbarerklärung keine irgendwie geartete Überprüfung der Richtigkeit der Ausgangsentscheidung stattfinde, weil dieses Verfahren generell nicht zur Prüfung materieller Fragen vorgesehen und geeignet sei. Dies, so die Auffassung des OLG Koblenz (a.a.O. Rn. 11), schließe es aber nicht aus, offensichtlich begründete rechtsvernichtende Einwendungen wie die Erfüllung zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig sind. Denn damit werde weder in die Ausgangsentscheidung eingegriffen, noch sei eine materiell-rechtliche Prüfung des Anspruchs insoweit erforderlich. Für diese Überlegung des OLG Koblenz spricht, dass nicht recht einsehbar erscheint, warum dem Antragsteller ein uneingeschränkter Vollstreckungstitel zu erteilen ist, wenn er selbst einräumt, den titulierten Anspruch (ganz oder teilweise) nicht mehr innezuhaben. Soweit die Antragstellerin dieser Überlegung entgegenhält, dass auch im inländischen Verfahren bei Erteilung einer Vollstreckungsklausel der Erfüllungseinwand nicht geprüft werde, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht vergleichbar ist. Zwar steht am Ende des Anerkennungsverfahrens nach der EuGVVO auch die Erteilung einer Vollstreckungsklausel, doch ersetzt dieses Verfahren das Exequaturverfahren der §§ 722, 723 ZPO. Die maßgebliche Entscheidungsperson ist anders als im inländischen Verfahren der Erteilung der Vollstreckungsklausel selbst nach der europarechtlichen Vereinfachung der Exequatur immer noch ein (Vorsitzender) Richter (am Landgericht), dem die Prüfung unstreitiger materiell-rechtlicher Einwendungen bedenkenlos überantwortet werden könnte. Dennoch vermag sich der Senat der Auffassung des OLG Koblenz nicht anzuschließen. Dies, weil der inländische Gesetzgeber in der Folge ein anderes Regelungsmodell gewählt hat. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Haager Kindesunterhaltsübereinkommens wurden in Reaktion auf das zitierte Urteil des EuGH auch verschiedene Vorschriften des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts geändert (BGBl. 2013, I S. 273). Vorliegend von Bedeutung ist die Neufassung der §§ 55 und 56 AVAG vom 20.02.2013, in Kraft seit dem 26.02.2013 und damit vor Eingang des streitgegenständlichen Antrags am 07.03.2013. Mit § 56 AVAG hat sich der Gesetzgeber für die Lösung entschieden, dass der Schuldner sich mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO bei dem Gericht, das den Titel für vollstreckbar erklärt hat, gegen diesen Titel zur Wehr setzen muss. Daraus folgt, dass der Vollstreckungsschuldner - wie es, anders als das OLG Koblenz annimmt, wohl auch der Intention des EuGH in der zitierten Entscheidung entspricht - alle materiell-rechtlichen Einwendungen, seien sie streitig oder unstreitig, im Verfahren nach § 767 ZPO geltend machen muss (so auch Hau in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., 2014 (bereits zugänglich in Juris und danach zitiert), zur EuUntVO Rn. 146 mit dem Hinweis, dass die Frage der internationalen Zuständigkeit des Vollstreckungsstaats für den Vollstreckungsgegenantrag noch klärungsbedürftig erscheint). § 12 AVAG, der bisher Einwendungen aus nach der Entscheidung entstandenen Sachverhalten zugelassen hat, ist nach § 55 Abs. 1 AVAG n.F. nicht mehr anwendbar. Dem entspricht auch die neueste Rechtsprechung eines anderen (Zivil-) Senats des OLG Koblenz, der in einer nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallenden Sache die Zulässigkeit nachträglich entstandener Einwendungen im Beschwerdeverfahren für Einwendungen jeder Art, also ausdrücklich auch für unstreitige Einwendungen, verneint hat (OLG Koblenz, B.v. 23.07.2013 - 2 U 156/13 - Juris). Somit bleibt dem Antragsgegner nur die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage. Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung verhilft ihm der Erfüllungseinwand hingegen nicht zum Erfolg. 5. Auch der Hilfsantrag des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Der Senat sieht keinen Anlass, das Verfahren, wie vom Antragsgegner beantragt (Bl. 39 d.A.), wegen des Verdachts einer Straftat auszusetzen und die Sache zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 183 GVG). a) Eine im Inland begangene Straftat der Antragstellerin (Prozessbetrug durch Verschweigen der Teilerfüllung im Vollstreckbarerklärungsverfahren) vermag der Senat, wie dargelegt, nicht zu erkennen. b) Eine Aussetzung wegen in der Sitzung vor dem Senat begangener Straftaten (§ 183 GVG) kommt ebenfalls nicht in Betracht - schon allein deswegen, weil in vorliegender Sache keine mündliche Verhandlung und somit keine Sitzung stattfand, und wie dargelegt, eine solche Straftat für die hier zu treffende Entscheidung auch nicht erheblich wäre. Die vom Antragsgegner weiter angeregte Abgabe an die zuständige Staatsanwaltschaft ist ohnehin nicht Aufgabe des Senats. Der Antragsgegner möge, sofern er dies wünscht, selbst Strafanzeige bei einer österreichischen Staatsanwaltschaft erstatten. c) Soweit der Hilfsantrag des Antragsgegners so auszulegen sein sollte, dass er eine Aussetzung des Verfahrens wegen angeblich in Österreich begangener Straftaten der Antragstellerin begehrt, kommt dies ebenfalls nicht in Betracht. Maßstab für eine etwaige Aussetzung vorliegenden Verfahrens ist Art. 46 Abs. 1 EuGVVO. Danach kann der Senat das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedsstaat bereits ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt ist oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf nicht verstrichen ist. Selbst wenn dem Antragsgegner noch ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen das Versäumungsurteil nach österreichischem Recht zu Gebote stünde, wovon der Senat wegen Nichteinhaltung der entsprechenden Fristen wie dargelegt ohnehin nicht ausgeht, bestünde jedenfalls kein Anlass, das nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO eingeräumte Ermessen zu Gunsten einer Verfahrenseinstellung auszuüben. Bei dieser Abwägung ist nämlich zu berücksichtigen, dass für den Inhaber des ausländischen Vollstreckungstitels dessen Anspruch auf eine effektive Durchführung der Zwangsvollstreckung streitet. Eine Aussetzung nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich wenn die erststaatliche Entscheidung erkennbar fehlerhaft ist und mit ihrer Aufhebung im erststaatlichen Rechtsmittelverfahren zu rechnen ist (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rn. 1 unter Berufung auf Senat, B.v. 25.08.2010 - 5 W 33/08 - Juris = IPRspr 2010 Nr. 270). Mit einer solchen Aufhebung des rechtskräftigen Versäumungsurteils des Landesgerichts Wels/Österreich, gegen das der Antragsgegner, auch nachdem ihm durch M... Ba... die angebliche Verstrickung der Antragstellerin in Untreue- und Betrugshandlungen beim Vertrieb der von ihm erworbenen Immobilie zur Kenntnis gebracht wurde (Bl. 38 d.A.) bisher nichts unternommen hat, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu rechnen. 6. Der Senat konnte entscheiden, ohne dem Antragsgegner zuvor den von ihm erbetenen rechtlichen Hinweis zu erteilen, ob er in Anbetracht der Teilerfüllung Vollstreckungsgegenklage erheben müsse (Schriftsatz vom 19.06.2013). § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet den Senat nur, den Antragsgegner auf von ihm übersehene Gesichtspunkte hinzuweisen. Die Möglichkeit, dass er statt der Verfolgung seiner Rechte in vorliegendem Beschwerdeverfahren Vollstreckungsgegenklage erheben muss, hat er jedoch selbst gesehen. Auch den weiteren Anträgen auf Erteilung von rechtlichen Hinweisen des Antragsgegners musste der Senat nicht nachkommen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, die Parteien in einem gestuften Verfahren laufend mit Zwischenüberlegungen zu versorgen. Vielmehr konnte es in vorliegender Sache beim Regelfall bleiben, dass das Gericht seine Auffassung in der das Verfahren abschließenden Entscheidung kundtut. 7. Über den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht nur deshalb nicht zu entscheiden, weil der Senat sich im Ergebnis der von der Antragstellerin zu § 12 AVAG vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen hat und die Antragstellerin nur für den gegenteiligen Fall die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt hat, sondern auch wegen § 15 Abs. 1 AVAG (dazu Zöller/Geimer a.a.O., § 15 AVAG Rn. 1). III. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz beruht auf § 8 Abs. 1 S. 4 AVAG i.V.m. § 788 ZPO, diejenige über die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf § 97 Abs. 1 ZPO.