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Beschluss

3 W 157/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2016:0216.3W157.15.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Gesuch der Antragstellerin vom 27.03.2015 um Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des Stadtgerichts von A. (Ungarn) vom 04.05.2009 (AZ.: Pk …) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Wert: 8.000 €

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Gesuch der Antragstellerin vom 27.03.2015 um Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des Stadtgerichts von A. (Ungarn) vom 04.05.2009 (AZ.: Pk …) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Wert: 8.000 € G r ü n d e: I. Die Antragstellerin erwirkte am 04.05.2009 gegen den verstorbenen Vater der Antragsgegner eine Entscheidung des Stadtgerichts (Zahlungsbefehl) von A. (Ungarn) – Aktenzeichen: Pk….-, über 2.500.000 HUF nebst Zinsen und Kosten. Bereits im Jahre 2012 hatte die Antragstellerin versucht, den vorgenannten Zahlungsbefehl gegen den Vater der jetzigen Antragsgegner in Deutschland zu vollstrecken und durch Beschluss des Landgerichts vom Mönchengladbach vom 09.01.2012 – Az.: 6 O 287/11 – eine Vollstreckungsklausel erwirkt. Seinerzeit hatte die Antragstellerin eine – wegen des Datums der Entscheidung korrigierte – Bescheinigung nach Artikel 54 EuGVVO des Stadtgerichts A. vom 27.10.2011 vorgelegt. Diese Urkunde enthielt unter der hierfür vorgesehenen Ziffer 4.4. des Formulars kein Zustelldatum bezüglich des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, hier den Mahnantrag vom 10.04.2009. Der damalige Antragsgegner erhob sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 09.01.20012 und machte geltend, keine Kenntnis von dem Mahnverfahren erlangt zu haben, da er seinen Wohnsitz in Ungarn bereits Anfang Februar 2009 aufgegeben und das Land verlassen habe. Er selbst habe nie in vertraglicher Beziehung zu der Antragstellerin gestanden, sondern nur die von ihm gegründete Gesellschaft „B.“, deren Buchführung von der Antragstellerin erledigt worden sei. Er habe die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke im Dezember 2008 verkauft und am 04.02.2009 an den Käufer übergeben. Nach Verkauf seiner Gesellschaft habe er von der Antragstellerin alle Unterlagen zurückerhalten. Das Vertragsverhältnis sei abgewickelt gewesen. Die Antragstellerin hatte hierzu mit Schriftsatz vom 11.07.2012 vorgetragen, es sei nicht mehr zu prüfen, „ob und in welcher Art und Weise“ sich der Vater der Antragsgegner auf den Mahnantrag eingelassen habe, wenn er sich nicht eingelassen hätte, wäre in der vom Stadtgericht A. am 27.10.2011 ausgestellten Bescheinigung ein Zustelldatum angegeben worden. Der Senat hob durch Beschluss vom 16.08.2012 - Az.: I-3 W 53/12 - den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 09.01.2012 auf und wies das Gesuch der Antragstellerin um Erteilung der Vollstreckbarkeitsklausel der vorgenannten Entscheidung des Stadtgerichts von A. zurück. Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Vater der hiesigen Antragsgegner keine Möglichkeit gehabt habe, von dem Mahnbescheid des ungarischen Gerichts vom 04.05.2009 Kenntnis zu nehmen. Aus dem Fehlen der Angabe unter Ziffer 4.4. der Bescheinigung vom 27.10.2011 ließe sich nicht umgekehrt schließen, dass der damalige Antragsgegner sich – entgegen seiner Darstellung – auf das Verfahren eingelassen habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er auf andere Weise von dem Verfahren Kenntnis erlangt habe. Soweit der Vater der Antragsgegner durch Schreiben des Landgerichts Mönchengladbach vom 12.10.2011 von dem Exequaturverfahren und damit indirekt von einem gegen ihn existierenden Titel Kenntnis erlangt habe, sei dies allein jedenfalls nicht geeignet (gewesen), ihn in den Stand zu setzen, ein nach ungarischem Recht statthaftes, zulässiges und zumutbares Rechtsmittel einzulegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Senats vom 16.08.2012 verwiesen. Nunmehr erstrebt die Antragstellerin eine Vollstreckung aus demselben ungarischen Titel vom 04.05.2009 gegen die Erben des Titelschuldners. Dabei beruft sie sich jetzt auf eine Bescheinigung nach den Artikeln 54 und 58 EuGVVO des Stadtgerichts A. vom 21.09.2012, in der unter Ziffer 4.4. angegeben ist, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück am 22.05.2009 zugestellt worden sei. Auf ihr Gesuch vom 27.02.2015 um Anordnung der Vollstreckbarkeit des ungarischen Mahnbescheids bei gleichzeitiger Umschreibung gemäß § 727 ZPO auf die hiesigen Antragsgegner als Erben hat der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach am 07.04.2015 beschlossen, dass die vorgenannte Entscheidung des Stadtgerichts A. mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist und lautet: „Das Gericht fordert aufgrund des 317.§ des III/1952 Gesetzes den Verpflichteten C. (...) auf, dass er der (...) vertretenen Berechtigten (Antragstellerin) binnen 15 Tage ab der Zustellung der Zahlungsaufforderung die folgenden Summen bezahlen soll. 1. Hauptforderung unter dem Titel nicht geregelte Schulden 2.500.000 HUF (...), davon nach der Summe von 2.500.000 HUF die ab dem 10.01.2009 bis zum Tag der Bezahlung fällige Zinsen aufgrund des (2) Absatzes von 232 § ungarischen BGB. 2. Unter dem Titel Prozesskosten eine Summe von 75.000 HUF. 3. Der Berechtigten unter dem Titel Kosten: 200.000 HUF.“ Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegner vom 03.07.2015. Die Antragsgegner berufen sich auf die Entscheidung des Senats vom 16.08.2012 – Az.: I-3 W 53/12. Sie sind der Auffassung, die Entscheidung stehe auch dem hiesigen Gesuch der Antragstellerin entgegen, da sie in Rechtskraft erwachsen sei. Sie beanstanden ferner, dass es sich bei der dem hiesigen Gesuch beigefügten Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO vom 21.09.2012, um eine – erneut - korrigierte Bescheinigung handele. Sie halten die von ihrem Vater in dem Verfahren I-3 W 53/12 aufgestellte Behauptung, dass dieser vor Erlass der Entscheidung vom 04.05.2009 keine Kenntnis von dem Verfahren erlangt habe, unter Bezugnahme auf dessen Vortrag in dem früheren Verfahren aufrecht. Die Antragstellerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, aus der nunmehr vorgelegten Bescheinigung vom 21.09.2012 ergebe sich, dass sich der Vater der Antragsgegner in dem gegen ihn geführten Exequaturverfahren wahrheitswidrig auf die fehlende Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks berufen habe. Sie ist weiterhin der – von ihr schon im Verfahren 3 W 53/12 vertretenen - Auffassung, der damalige Antragsgegner sei seiner Verpflichtung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nicht nachgekommen, obwohl er spätestens mit Abschluss des damaligen Beschwerdeverfahrens umfassend Kenntnis von dem gegen ihn in Ungarn erlassenen Titel gehabt habe. Daher hätten seine Rechtsnachfolger im vorliegenden Verfahren kein Beschwerderecht mehr. Durch Beschluss vom 01.12.2015 hat der Senat auf Bedenken bezüglich der Beweiskraft der Bescheinigung vom 21.09.2012 hingewiesen. Daraufhin hat die Antragstellerin ergänzend geltend gemacht, sie habe nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 16.08.2012 bezüglich der Bescheinigung des Stadtgerichts A. vom 27.10.2011 dieses um Aufklärung gebeten, welches daraufhin die in diesem Verfahren vorgelegte korrigierte Bescheinigung vom 21.09.2012 ausgestellt habe und beruft sich insoweit auf einen Beschluss des Stadtgerichts A. vom 12.12.2015. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten 3 W 157/15 und der beigezogenen Akten 3 W 53/12 Bezug genommen. II. Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung des Gesuchs der Antragstellerin vom 27.03.2015. 1. Auf das vorliegende Verfahren sind noch die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – EuGVVO, heute bezeichnet als Brüssel I-VO – sowie die Vorschriften des AVAG in seiner Fassung bis zum 09.01.2015 anwendbar. Denn die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 – bezeichnet als Brüssel Ia-VO – ist nach deren Art. 66 Abs. 2 nicht anwendbar auf Vollstreckungstitel, die in Erkenntnisverfahren, die vor dem 10.01.2015 eingeleitet wurden, erlassen bzw. geschaffen wurden oder noch werden (vgl. Senat, 3 W 95/15). 2. Die innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach eingegangene Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, Art. 43 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Brüssel I-VO. Dabei kann zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden, dass dem erneuten Exequaturverfahren nicht schon die Rechtskraft der Entscheidung des Senats vom 16.08.2012 – Az.: 3 W 53/12 – entgegensteht. Es ist umstritten, ob die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung in materielle Rechtskraft erwächst (bejahend: OLG Köln 28.04.2006, 16 W 7/06, juris; Geimer in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 3164; a.A. Adolphsen, Perspektive der Europäischen Union: Gegenwartsfragen der Anerkennung im Internationalen Zivilverfahrensrecht, in Hess (ed.), Die Anerkennung im Internationalen Zivilprozessrecht - Europäisches Zwangsvollstreckungsrecht, 2014, 1, 11, 21; Wolff in Handbuch IZVR, Bd. III/2, 1984, Kap. IV Rz. 126 und Nelle, Anspruch, Titel und Vollstreckung im internationalen Rechtsverkehr, jeweils zitiert nach Geimer, a.a.O., Fn. 4; ferner: OLG Frankfurt, 08.06.1988, 20 W 147/88, wonach ein Antrag bei fehlenden Nachweisen nur als „derzeit unzulässig“ zurückzuweisen ist). Es ist auch fraglich, ob die Vorlage der Bescheinigung vom 21.09.2012 eine geänderte Sachlage darstellt, die unter dem Gesichtspunkt der veränderten Umstände zur Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags führen würde. Dagegen spricht, dass die nunmehr beurkundete Zustellung des Mahnantrags am 22.05.2009 und damit vor dem ersten Antrag – 09.09.2011 – stattgefunden haben soll (vgl. hierzu auch OLG Köln, a.a.O., das in der Vorlage von Urkunden über die Zustellung keine geänderte Sachlage gesehen hat). Der Senat muss diese Fragen im vorliegenden Fall nicht abschließend entscheiden. Denn der Antrag ist aus den nachfolgenden Gründen nicht begründet. 3. a) Die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt nach den Vorschriften der Artt. 32 ff. Brüssel I-VO. Gemäß Art. 38, 41 Brüssel I-VO werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag der Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Nach Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO darf die Vollstreckbarerklärung vom Senat als Rechtsmittelgericht nur aus einem der in den Art. 34 und 35 Brüssel I-VO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden, Art. 45 Abs. 2 Brüssel I-VO. b) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung steht hier Art. 34 Abs. 1 Nr. 2 Brüssel I-VO entgegen. Nach dieser Vorschrift wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Mit Erfolg machen die Antragsgegner geltend, ihr Vater habe als Titelschuldner nicht die Möglichkeit gehabt, von dem Mahnbescheid des ungarischen Gerichts vom 04.05.2009 Kenntnis zu nehmen. (1) Aus den im früheren Verfahren I-3 W 53/12 vorgelegten Bescheinigungen nach Art. 54 Brüssel I-VO vom 24.08.2009 und 27.10.2011 ergab sich nicht, dass dem Vater der Antragsgegner in dem Verfahren, in dem die Entscheidung des Stadtgerichts von A. (Ungarn) ergangen ist, das verfahrenseinleitende Schriftstück (hier: Mahnantrag vom 10.04. 2009) überhaupt zu einem bestimmten Zeitpunkt zugestellt worden ist. Beide Bescheinigungen enthalten in der hierfür vorgesehenen Ziffer 4.4. kein Zustelldatum Nach der nunmehr – erneut korrigierten – Bescheinigung vom 21.09.2012 soll dem Vater der Antragsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück am 22.05.2009 zugestellt worden sein. Das war zweifelsfrei nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Nr. 2 Brüssel I-VO, da die Entscheidung (Mahnbescheid) bereits am 04.05.2009 ergangen war. (2) Die Antragstellerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, der Vater der Antragsgegner habe es unterlassen, gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. (a) Allerdings ist die Rüge eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der Antragsgegner des Vollstreckbarkeitsverfahrens im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des Ursprungsstaates statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat (BGH NJW 2011, 3103 [23]; NJW 2009, 3306). Für die Rüge einer nicht rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ist dies in Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO ausdrücklich geregelt. Diese Regelung lässt sich damit rechtfertigen, dass über Verfahrensfehler möglichst sachnah im Ursprungsstaat entschieden werden soll (Senat, 3 W 53/12). Zudem ist die prozessuale Lage, auf der das Vollstreckungshindernis des Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO beruht, wenn der Beklagte das verfahrenseinleitende Schriftstück zwar nicht rechtzeitig erhalten, von der anhängigen Klage aber in einem späteren Stadium, z. B. durch Zustellung des Urteils/der Entscheidung, erfahren hat, durch die weitere Entwicklung überholt. Dadurch wird die Rechtsposition des Beklagten allerdings nicht unerheblich eingeschränkt. Erforderlich ist deshalb, dass der Beklagte nicht nur von der Existenz eines Urteils oder einer Entscheidung, sondern auch von dem genauen Inhalt Kenntnis erlangt (BGH NJW 2011, 3103 mit Nachweisen). Selbst wenn der Beklagte erst im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach Art. 42 Abs. 2 Brüssel I-VO vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis erlangt, ist er grundsätzlich verpflichtet, die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung im Ausgangsstaat einzulegen (BGH , a.a.O.; NJW-RR 2010, 571 und NJW-RR 2010, 1001). (b) Der Senat hat dazu bereits in dem Verfahren I- 3 W 53/12 für den hier vorliegenden Fall ausgeführt, dass der Vater der Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht darauf verwiesen werden könne, dass er auf Grund des Umstands, dass er im Rahmen des Exequaturverfahrens von dem Verfahren in Ungarn Kenntnis erlangt hat, ein (zumutbares) Rechtsmittel gegen den Zahlungsbescheid in Ungarn hätte einlegen können. Der Senat bleibt nach Überprüfung bei dieser Auffassung und verweist insoweit auf die dortigen Ausführungen. Insbesondere bietet die nunmehr vorgelegte Bescheinigung des Stadtgerichts A. vom 21.09.2012 keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Nach der vorgenannten Bescheinigung soll dem Vater der Antragsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück am 22.05.2009 zugestellt worden sein. Damit hätte der Vater der Antragsgegner zwar erst nach Erlass der Entscheidung vom 04.05.2009, aber vor dem erstmals im Jahre 2011 eingeleiteten Exequaturverfahren Kenntnis vom Gegenstand des Verfahrens gehabt. Das kann jedoch nicht angenommen werden. Der Senat hatte die Antragstellerin bereits durch Beschluss vom 01.12.2015 darauf hingewiesen, dass Bedenken bestehen, ob die Rechtsprechung, nach welcher die Bescheinigung eines ausländischen Gerichts nach Art. 54, 58 Brüssel I-VO über die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks Beweis für den darin beurkundeten Zustellungsvorgang im Sinne des § 415 ZPO erbringt (so: OLG Stuttgart, 05.11.2013, 5 W 13/13), auch für den vorliegenden Fall gilt, dass inhaltlich unterschiedliche Bescheinigungen vorliegen. Bei der Bescheinigung vom 21.09.2012 handelt es sich um die zweite korrigierte und damit um die dritte Bescheinigung nach Artt. 54, 58 Brüssel I-VO. Die Bedenken sind von Antragstellerin durch ihren Schriftsatz vom 17.12.2015 nicht ausgeräumt worden. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die korrigierte Bescheinigung vom Stadtgericht A. ausgestellt worden sei, nachdem sie nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 16.08.2012 dort vorstellig geworden sei und wiederholt ihre abweichende Auffassung, dass dem Vater der Antragsgegner die Einlegung von Rechtsmittels zumutbar gewesen sei. Der in der aktuell vorgelegten Bescheinigung vom 21.09.2012 „beurkundete“ Zustellvorgang wird vom Stadtgericht nicht näher spezifiziert. Wesentliche Einzelheiten des Zustellvorgangs – Ort/Art und Weise - sind nicht mitgeteilt. Es ist daher davon auszugehen, dass das Schriftstück unter der im Mahnantrag angegebenen Anschrift „ “ zugestellt worden sein soll. An einer solchen Zustellung bestehen indes erhebliche Zweifel, weil der Vater der Antragsgegner in dem Verfahren 3 W 53/12 detailliert vorgetragen hat, dass er seinen Wohnsitz in Ungarn Anfang Februar 2009 aufgegeben habe; hierzu hatte der Vater den Kaufvertrag über die Immobilien vom 11.12.2008 und die Übernahmebestätigung der Käuferin vom 25.06.2012 zum 04.02.2009 vorgelegt. Die Antragstellerin hatte zwar behauptet, die B. sei auch nach Februar 2009 unter der Führung des damaligen Antragsgegners tätig gewesen, dies aber nicht durch Urkunden belegt. Angesichts dieser Umstände reicht die Bescheinigung vom 21.09.2012 zum Nachweis einer Zustellung nicht aus (zur Beweiskraft einer Bescheinigung nach Artt. 54, 58 Brüssel I-VO bei nicht nachgewiesenem Wohnort des Schuldners im Zeitpunkt der Zustellung Senat, 26.05.2008, I-3 W 64/08, juris). Dass der Mahnbescheid selbst dem Vater der Antragsgegner zeitnah in Ungarn zugestellt worden sei, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.