Urteil
4 U 191/25
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0929.4U191.25.00
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Leitsätze
Zur Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit durch den Mandanten auf einer Online-Plattform.(Rn.47)
(Rn.48)
(Rn.67)
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 09.04.2025, Az. 3 O 19/24, teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Tübingen ist - soweit die Klage dort abgewiesen wurde - vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit durch den Mandanten auf einer Online-Plattform.(Rn.47) (Rn.48) (Rn.67) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 09.04.2025, Az. 3 O 19/24, teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Tübingen ist - soweit die Klage dort abgewiesen wurde - vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten wegen einer negativen Bewertung der Klägerin durch den Beklagten auf dem Google-Bewertungsprofil der Klägerin. Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung der Äußerungen. Die Klägerin ist eine mittelständische und überregional tätige Kanzlei mit Hauptsitz in ..., welche Mandanten in nahezu allen Rechtsgebieten des bürgerlichen Rechts berät und vertritt. Der Beklagte nahm bei der Klägerin eine anwaltliche Beratung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit in Anspruch. Der Beklagte hatte am 10.02.2023 im Rahmen eines Personalgesprächs seine direkte Vorgesetzte mit dem Vorwurf des Plagiats in deren Dissertation konfrontiert. Dies wurde von dem Arbeitgeber des Beklagten als Erpressungs- bzw. Nötigungsversuch zugunsten des eigenen Fortkommens im Unternehmen gewertet. Der Beklagte wurde infolgedessen noch am 10.02.2023 von seinem Arbeitgeber mit Wirkung zum 16.02.2023 von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung bis auf Weiteres freigestellt. Der Beklagte stellte am 13.02.2023 einen Antrag auf Elternzeit für den Zeitraum vom 22.05.2023 bis zum 04.08.2023. Der Beklagte kontaktierte die Klägerin am 14.02.2023 per E-Mail und bat um Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht. Der bei der Klägerin als Rechtsanwalt tätige Zeuge S... beantwortete diese Email am selben Tag und vereinbarte mit dem Beklagten einen Gesprächstermin für den 15.02.2023. Am 16.02.2023 fand ein Personalgespräch des Beklagten mit seinem Arbeitgeber statt. Zu diesem Gespräch verfasste der Beklagte ein eigenes Besprechungsprotokoll, das er dem Zeugen S... mit E-Mail vom 21.02.2023 mit der Bitte um Rückmeldung übersandte. Mit E-Mail vom 22.02.2023 teilte der Zeuge S... dem Beklagten mit, dass das von ihm verfasste Besprechungsprotokoll in Ordnung sei, er es aber zunächst nicht an seinen Arbeitgeber übermitteln solle. Ferner bat er den Beklagten, ihn umgehend zu informieren, sollte der Beklagte eine außerordentliche Kündigung erhalten, um fristgerecht Kündigungsschutzklage erheben zu können. Am 21.02.2023 stellte der Arbeitgeber des Beklagten beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (nachfolgend KVJS) einen Antrag auf Zustimmung zu einer auszusprechenden fristlosen Verdachtskündigung bzw. ordentlichen Verdachtskündigung gemäß § 18 BEEG. Mit Schreiben vom 24.02.2023 wandte sich der KVJS an den Beklagten zum Zwecke der Anhörung und setzte ihm zur Stellungnahme eine Frist bis zum 13.03.2023. Der Beklagte teilte dem Zeugen S... mit E-Mail vom 24.02.2023 mit, dass der Betriebsrat beschlossen habe, ihn zu unterstützen: "Ich habe einige gute Nachrichten in meinem Fall. Der Betriebsrat hat gestern beschlossen, mich zu unterstützen, und ist mit der Entscheidung der Personalabteilung, mich zu kündigen, nicht einverstanden. Obwohl dies P... nicht davon abhalten wird, mich zu entlassen, denke ich, dass dies meinem Fall helfen könnte." (LGA B7, Bl. 35) Mit E-Mail vom selben Tag bat der Zeuge S... den Beklagten, ihn umgehend zu informieren, sollte er die dennoch zu erwartende Kündigung erhalten: "Vielen Dank für Ihre E-Mail. Es ist großartig, dass der Betriebsrat hinter Ihnen steht. Aber wie Sie bereits angemerkt haben, wird dies Ihren Arbeitgeber nicht davon abhalten, Ihnen die Kündigung auszusprechen. Darüber hinaus bitte ich Sie, mich umgehend zu informieren, sobald Sie die erwartete Kündigung erhalten haben." (LGA B 7, Bl. 35) Am 01.03.2023 schrieb der Beklagte an den Zeugen S... per E-Mail, dass seine Frau in Erfahrung gebracht habe, dass in der Elternzeit besonderer Kündigungsschutz bestehe und fragte nach, ob dies der Hintergrund dafür sein könnte, dass sein Arbeitgeber bislang keine Kündigung ausgesprochen habe. Daraufhin erkundigte sich der Zeuge S... mit E-Mail vom selben Tag, wann der Beklagte Elternzeit beantragt habe. Mit E-Mail vom 08.03.2023 übersandte der Beklagte dem Zeugen S... die Unterlagen, die er vom KVJS erhalten hatte und bat um Rückmeldung zu dem von ihm ausgefüllten Fragebogen. Der Zeuge S... schrieb am 10.03.2023 (Freitag) an den Beklagten nachfolgende E-Mail: "Da ich heute zwei Gerichtstermine habe, werde ich heute leider nicht in der Lage sein, die Stellungnahme zu dem Antrag Ihres Arbeitgebers an den KVJS vorzubereiten. Daher habe ich bereits heute Morgen telefonisch beim KVJS um eine Fristverlängerung gebeten. Zusätzlich habe ich die Fristverlängerung auch schriftlich beantragt. Das entsprechende Schreiben finden Sie im Anhang dieser E-Mail. Der KVJS hat mir die Fristverlängerung bereits zugesichert. Nichtsdestotrotz werde ich die Stellungnahme in der kommenden Woche vorbereiten und selbstverständlich noch vor Ablauf der verlängerten Frist beim KVJS einreichen [ .. ]" (LGA B7, Bl. 15). Der Beklagte antwortete hierauf am 13.03.2023 (Montag) wie folgt: "Ich habe keinen Zweifel daran, dass Sie eine mündliche Bestätigung von Herrn L... erhalten haben. Sollte Herr L... jedoch heute nicht in der Lage sein, eine E-Mail zu senden, die die Verlängerung bestätigt, müssten wir heute unsere offizielle Antwort verschicken. Es wäre zu riskant, bis morgen nach Ablauf der Frist zu warten. Wenn die Verlängerung nicht schriftlich festgehalten ist, könnte die mündliche Vereinbarung nicht ausreichen, falls Herr L... später behaupten sollte, dass er nie einer Verlängerung zugestimmt hat." (LGA B7, Bl. 55). Der KVJS gab dem Fristverlängerungsantrag des Zeugen S... am 13.03.2023 antragsgemäß bis zum 24.03.2023 (Freitag) statt. Am 20.03.2023 (Montag) bat der Zeuge S... den Beklagten per E-Mail um Übersendung des Fragebogens des KVJS in Kopie. Mit weiterer Mail vom 20.03.2023 bat der Zeuge S... den Beklagten um nähere Informationen zu der Einsichtnahme in die Dissertation der Vorgesetzten des Beklagten. Am 22.03.2023 (Mittwoch) um 13:36 Uhr schrieb der Beklagte an den Zeugen S...: "Bitte bestätigen Sie, dass Sie mir das Dokument, das Sie für den KVJS vorbereiten, zusenden werden, damit ich es überprüfen / genehmigen kann und eventuelle Fehler sehe, bevor Sie es an den KVJS senden." (LGA B7, Bl. 17). Mit Email vom 22.03.2023 um 14:46 Uhr übersandte der Zeuge S... an den Beklagten den Entwurf der Stellungnahme für den KVJS und bat um kurzfristige Rückmeldung. Mit E-Mail vom 23.03.2023 kündigte der Beklagte das Mandatsverhältnis mit der Klägerin und führte aus, dass er mit der Arbeit der Klägerin nicht zufrieden sei. Der Beklagte veröffentlichte sodann im September 2023 nachstehende Google Bewertung: "Local Guide 23 Rezensionen 17 Fotos (einer von 5 Sternen) vor einem Monat Absolut enttäuschende Erfahrung! Ich hatte die unglückliche Erfahrung, diese Anwaltskanzlei zu beauftragen, mich in einem Arbeitskonflikt zu vertreten und ich muss sagen, es war nichts weniger als ein Albtraum. Sie wurden mir empfohlen, so dass ich eine qualitativ hochwertige Vertretung und Expertise im Arbeitsrecht erwartete. Was ich bekam, war ein Maß an Nachlässigkeit, das mich auch heute noch verblüfft. Zunächst einmal war die Kommunikation eine absolute Katastrophe. Ich schickte meinem Anwalt eine E-Mail und bekam mehrere Tage lang keine Antwort. Ich musste mehrmals nachfassen, um auch nur eine einfache Antwort auf meine Fragen zu erhalten. Ich wurde über den Stand meines Falles völlig im Unklaren gelassen. Mein Anwalt war auch konsequent unvorbereitet auf unsere Treffen und schien kein grundlegendes Verständnis für die Details meines Falles zu haben. Es war offensichtlich, dass keine wirklichen rechtlichen Nachforschungen angestellt wurden, um meinen Fall zu unterstützen, da sie es versäumten, wichtige Beweise zu sammeln, die meiner Situation sehr geholfen hätten. Ich musste sie an wichtige Termine und Fristen erinnern: wenn ich es nicht getan hätte, schaudert es mich, wenn ich daran denke, was hätte passieren können. Als ob das alles nicht schon schlimm genug wäre, gab es mehrere Fälle, in denen ich das Gefühl hatte, dass sie nicht einmal das Arbeitsrecht gut genug verstanden, um mich angemessen zu vertreten. Sie haben wichtige Aspekte des Arbeitsrechts falsch interpretiert und mir falsche Ratschläge gegeben, die meinen gesamten Fall hätten gefährden können, wenn ich sie befolgt hätte. Sie schienen mehr daran interessiert zu sein, ihr Honorar zu kassieren, als mir tatsächlich zu helfen. Inzwischen bin ich zu einer anderen Anwaltskanzlei gewechselt, und der Unterschied im Serviceniveau und in der Professionalität ist wie Tag und Nacht. Ich bedauere, dies nicht früher getan zu haben, und würde jedem, der einen Anwalt für Arbeitsrecht benötigt, dringend raten, sich woanders umzusehen. Machen Sie nicht den gleichen Fehler wie ich. Halten Sie sich von dieser Anwaltskanzlei fern." Die Klägerin hat im landgerichtlichen Verfahren die vollständige Unterlassung der Google Bewertung begehrt. Das Landgericht hat der Klägerin nach Beweisaufnahme lediglich einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG hinsichtlich folgender Äußerungen zugesprochen: - "Ich wurde über den Stand meines Falles völlig im Unklaren gelassen." - "Mein Anwalt war auch konsequent unvorbereitet auf unsere Treffen." - "Es war offensichtlich, dass keine wirklichen rechtlichen Nachforschungen angestellt wurden, um meinen Fall zu unterstützen, da sie es versäumten, wichtige Beweise zu sammeln, die meiner Situation sehr geholfen hätten." - "Ich musste sie an wichtige Termine und Fristen erinnern; wenn ich es nicht getan hätte, schaudert es mich, wenn ich daran denke, was hätte passieren können." - "Sie haben wichtige Aspekte des Arbeitsrechts falsch interpretiert und mir falsche Ratschläge gegeben, die meinen gesamten Fall hätten gefährden können, wenn ich sie befolgt hätte." Das Landgericht hat den Beklagten weiter zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, des Verfahrensganges und des Urteilsinhalts wird im Übrigen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Klagabweisung begehrt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Tübingen 3 O 19/27 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig für den Beklagten/Berufungskläger zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2025 Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. 1. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist begründet. 2. Die Berufung ist auch erfolgreich. Der Klägerin steht auch hinsichtlich der vom Landgericht als unzulässig eingestuften Äußerungen gegenüber dem Beklagten kein Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 12 GG iVm. Art. 19 Abs. 3 GG auf Sperrung beziehungsweise Löschung der streitgegenständlichen Bewertung wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beziehungsweise gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG wegen eines Eingriffs in den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen zu. Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Äußerungen und aller Umstände des Einzelfalles sind sämtliche der im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Äußerungen als zulässige Meinungsäußerungen einzuordnen, ein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht danach nicht. Das landgerichtliche Urteil ist daher im Umfang der Verurteilung des Beklagten aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen. a. Notwendige Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist zunächst ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin beziehungsweise in das Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ein solcher ist vorliegend gegeben. (1.) Im Berufungsverfahren streitgegenständlich sind lediglich noch die Teile der Gesamtbewertung, hinsichtlich derer das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin zugesprochen hat: - "Ich wurde über den Stand meines Falles völlig im Unklaren gelassen." - "Mein Anwalt war auch konsequent unvorbereitet auf unsere Treffen." - "Es war offensichtlich, dass keine wirklichen rechtlichen Nachforschungen angestellt wurden, um meinen Fall zu unterstützen, da sie es versäumten, wichtige Beweise zu sammeln, die meiner Situation sehr geholfen hätten. " - "Ich musste sie an wichtige Termine und Fristen erinnern; wenn ich es nicht getan hätte, schaudert es mich, wenn ich daran denke, was hätte passieren können." - "Sie haben wichtige Aspekte des Arbeitsrechts falsch interpretiert und mir falsche Ratschläge gegeben, die meinen gesamten Fall hätten gefährden können, wenn ich sie befolgt hätte." (2.) Diese durchweg negative Äußerungen über die Klägerin stellen jeweils einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin und in das Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt das Interesse daran, dass die wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihr abgehalten werden (BGH Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14 - NJW 2015, 773). Die Klägerin ist als Bewertete eindeutig für den Leser zu identifizieren und die Äußerungen befassen sich jeweils mit der Kerngeschäftstätigkeit der Klägerin - der Rechtsberatung - und bewerten diese negativ. Diese Äußerungen sind ersichtlich geeignet, potenzielle Mandanten einen Geschäftskontakt zumindest überdenken zu lassen. Soweit ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein betriebsbezogenes Handeln erfordert, ist dieses zugleich gegeben. b. Liegt eine Beeinträchtigung des bzw. ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, führt dies aber nicht ohne Weiteres zur Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs mit der Folge eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1, Satz 2 BGB (entsprechend) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist auf Grund dessen nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10 - GRUR 2013, 312 Rn. 11 m.w.N.). (1.) Ob der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zusteht, ist daher auf Grund einer Abwägung der Interessen der Klägerin und des Beklagten zu entscheiden. Für diesen Abwägungsvorgang sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verschiedene Kriterien als Leitlinien entwickelt und von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übernommen worden. (a.) Die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung hängt davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerG Beschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10 - NJW 2012, 3712 m.w.N.; BGH Urteil vom 26.11.1996 - VI ZR 323/95 NJW 1997. 1148 m.w.N.; ständige Rspr). Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, ist sie als Werturteil zu behandeln, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile aufweist und sie durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wobei die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist (BVerfG Beschluss vom 21.03.2007 - 1 BvR 2231/03 - NJW 2007, 2686 m.w.N.). Die Offenbarung der tatsächlichen Bezugspunkte für eine Meinung ist dabei nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Äußerung, denn das Grundrecht der Meinungsfreiheit will nicht nur der Ermittlung der Wahrheit dienen; es will auch gewährleisten, dass jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann. (BVerfG Beschluss vom 11.05.1976 - 1 BvR 163/72 - NJW 1976, 1680). Enthält die Meinungsäußerung erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit zurücktreten (BVerfG Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88 - NJW 1992, 1439 m.w.N.). (b.) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es der Ermittlung des vollständigen, objektiven Aussagegehalts, wobei jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - NJW 2009, 1872). Maßgeblich ist dabei der objektive Sinn der Äußerung, wie er sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums ergibt, wobei der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die Begleitumstände, soweit diese für den Leser erkennbar sind, maßgebend sind (BGH Urteil vom 22.11.2005 - VI ZR 204/04 - NJW 2006, 601 m.w.N.). (c.) Hinsichtlich der einzelnen Äußerungen gilt insoweit Folgendes. (aa) Der tatsächliche Gehalt der Äußerung "Ich wurde über den Stand meines Falles völlig im Unklaren gelassen" geht nach dem Verständnis des Durchschnittspublikums dahin, dass der Beklagte moniert, dass der ihn betreuende Rechtsanwalt ihn - wann auch immer - über den Sachstand hätte unterrichten sollen und dies nicht getan hat. Ein konkreter tatsächlicher Gehalt lässt sich der Äußerung nicht entnehmen, da letztlich ein Unterlassen einer - subjektiv - erwarteten Handlung bemängelt wird. Die Äußerung stellt sich daher im Ergebnis als Werturteil dar. (bb) Die Äußerung "Mein Anwalt war konsequent unvorbereitet auf unsere Treffen." bewertet ebenfalls das Verhalten des ihn betreuenden Rechtsanwaltes. Es handelt sich hier um eine reine Meinungsäußerung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Einschätzung "konsequent unvorbereitet" nicht dem Beweis zugänglich. (cc) Sowohl die Äußerung "Es war offensichtlich, dass keine wirklichen rechtlichen Nachforschungen angestellt wurden, um meinen Fall zu unterstützen, da sie es versäumten, wichtige Beweise zu sammeln, die meiner Situation sehr geholfen hätten" als auch "Sie haben wichtige Aspekte des Arbeitsrechts falsch interpretiert und mir falsche Ratschläge gegeben, die meinen gesamten Fall hätten gefährden können, wenn ich sie befolgt hätte" sind wiederum als Werturteile zu qualifizieren, denen ein Tatsachenkern nicht zu entnehmen ist. Die Aussagen sind nach ihrem Aussagegehalt als wertende Kritik dahingehend zu verstehen, dass der Zeuge S... die rechtlichen Möglichkeiten zu Gunsten des Beklagten nur unzureichend ausgeschöpft habe. (dd) Ebenfalls als Meinungsäußerung einzuordnen ist schließlich die Aussage "Ich musste sie an wichtige Termine und Fristen erinnern, wenn ich es nicht getan hätte, schaudert es mich, wenn ich daran denke, was hätte passieren können". Während der zweite Satzteil allein wertend zu verstehen ist, ist im ersten Teil der Aussage das tatsächliche Element enthalten, wonach der Beklagte den seine Sache bearbeitenden Rechtsanwalt an Termine und Fristen habe erinnern müssen, wobei die Formulierung, er hätte "erinnern müssen" wiederum als Wertung zu verstehen ist. (2.) Sämtliche im Berufungsverfahren noch gegenständlichen Äußerungen fallen damit unter den weiten Schutz der Meinungsfreiheit, der die Äußerung von Meinungen schützt, gleich ob diese aus Sicht eines Dritten zutreffend sind oder hinreichend begründet wurden. Die Meinungsfreiheit schützt auch und gerade die Äußerung von kritischen Meinungen oder solchen, welche nicht der Mehrheitsmeinung entsprechen. (a.) Der Schutz der Meinungsfreiheit besteht unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG Beschluss vom 09.11.2022 - 1 BvR 523/21 - NJW 2023, 510). Meinungsäußerungen müssen grundsätzlich nicht begründet werden. Die Gewährleistung der Meinungsfreiheit verbietet es zudem, von dem Äußernden den Nachweis zu verlangen, dass seine Wertung - etwa vom Standpunkt eines unbeteiligten, objektiven Betrachters oder aus der Sicht des angesprochenen Lesers oder Hörers - "richtig" ist, oder eben eine Begründung dafür zu liefern (BGH, Urteil vom 18. 6. 1974 - VI ZR 16/23 - NJW 1974, 1762). Hierauf liefe aber ein Verlangen an den Äußernden heraus, seine Wertung durch Benennung nachvollziehbarer Gründe zu plausibilisieren, welche ihrerseits einer Überprüfung zu unterziehen wären, ob sie die von dem Äußernden vorgenommene Bewertung rechtfertigen. Nur dann, wenn der abwertende Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden aus völlig grundlos ist, d. h. willkürlich und nicht sachbezogen, ist sie rechtswidrig (BGH Urteil vom 18. 6. 1974 - VI ZR 16/23 - NJW 1974, 1762). (b.) Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen im Fall von Werturteilen gilt, dass die Meinungsäußerungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurückzutreten hat, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt (BVerfG Beschluss vom 08.05.2007 - 1 BvR 193/05 - NJW 2008, 358). Eine Meinungsäußerung wird aber nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Hinzukommen muss vielmehr, dass die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt. Die Beurteilung dieser Frage erfordert regelmäßig, den Anlass und den Kontext der Äußerung zu beachten. Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann allenfalls ausnahmsweise dann die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn dessen diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass der Ausdruck in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von seinem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann (BVerG Beschluss vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 - NJW 2009, 3016). Eine solche rein auf persönliche Herabsetzung gerichtete Diffamierung ist nach den obigen Ausführungen offenkundig nicht gegeben. Vielmehr haben die Äußerungen einen hinreichenden Sachbezug und setzen sich mit der Dienstleistung der Klägerin kritisch auseinander. (c.) Liegt keine Schmähkritik oder Formalbeleidigung vor, ist über die Frage der Rechtfertigung der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Interessenabwägung unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätzen zum weitreichenden Schutz der Meinungsfreiheit im Rahmen von Werturteilen zu entscheiden (BGH Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - NJW 2009, 1872). Dabei kann das Fehlen jeglicher tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich die Meinung stützen könnte, ein Indiz dafür darstellen, dass die Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt ist (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2003 - 1 BvR 1172/99 - NJW 2004, 277). Ferner ist bei der Würdigung der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen, in welcher Sphäre – Intim-, Geheim-, Privat- oder nur Sozialsphäre – der Unterlassungskläger betroffen ist (BVerfG Beschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10 - NJW 2012, 3712). Diese Interessenabwägung hinsichtlich sämtlicher der im Berufungsverfahren noch im Streit stehenden Äußerungen fällt im Ergebnis dahin aus, dass das durch die Äußerungen des Beklagten beeinträchtigte Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin und das Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb das Recht des Beklagten auf Äußerung seiner Meinung zumindest nicht überwiegt. (aa.) In der Äußerung des Beklagten "Ich wurde über den Stand meines Falles völlig im Unklaren gelassen" ist der Vorwurf enthalten, dass er unzureichend informiert worden sei. Dies ist eine Wertung, die nur dann zulässig ist, wenn für diese zumindest irgendeine tatsächliche Grundlage gegeben ist, auf welcher sich der Beklagte diese Meinung bilden konnte. Eine solche Grundlage ergibt sich aus dem Emailverkehr der Beteiligten. Aus der Korrespondenz der Beteiligten im März 2023 ergibt sich, dass der Beklagte davon ausgehen durfte, dass der Zeuge S... in der Woche ab dem 13.03.2023 die anstehende Stellungnahme für das KVJS fertigen würde. Tatsächlich trat der Zeuge S... erst in der Folgewoche am 20.03.203 mit erst noch zu klärenden Rückfragen an den Beklagten heran und hatte dem Beklagten - mit Blick auf den Fristablauf am 24.03.2023 - noch bis zum Mittag des 22.03.2023 keinen Entwurf übersandt, was den Beklagten zu einer Rückfrage veranlasst hat. Auf dieser Grundlage ist die Meinungsbildung und die anschließende Äußerung dieser Meinung nicht zu beanstanden. Entscheidend ist demgegenüber nicht, ob der Beklagte das Verhalten des ihn betreuenden Rechtsanwaltes aus seiner juristischen Laiensicht richtig oder falsch bewertet hat. Die Äußerung trifft die Klägerin als wertende Kritik an der Qualität ihrer anwaltlichen Tätigkeit in ihrer Sozialsphäre. Zu Gunsten des Beklagten streitet jedoch die hohe Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit. Auch und gerade Kritik soll ausgesprochen werden dürfen, sogar ohne dass diese belegt werden muss. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 I GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (BGH Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14 - NJW 2015, 773). Als rechtswidrig sind möglicherweise geschäftsschädigende, produktbezogene Äußerungen in der Regel nur dann zu bewerten, wenn die Art und Weise der Äußerung als Schmähkritik oder reine Formalbeleidigung zu missbilligen ist (OLG München Urteil vom 13.11.2014 – 27 U 3365/14 - BeckRS 2015, 4100 m.w.N.). (bb.) Gleiches gilt für die Äußerung "Mein Anwalt war konsequent unvorbereitet auf unsere Treffen." Selbst wenn man der Äußerung einen - allenfalls im Ansatz erkennbaren - tatsächlichen Gehalt entnehmen wollte, ist auch hier mit der Nachfrage zur Beantragung der Elternzeit, welche dem bearbeitenden Rechtsanwalt hätte bekannt sein können (vgl. hierzu ausführlich nachfolgend unter cc.), ein hinreichender Sachbezug gegeben. Auch hier ist wiederum nicht entscheidend, ob der Beklagte die Terminvorbereitung des ihn betreuenden Rechtsanwaltes zutreffend bewertet hat. Maßgeblich ist, dass er durch die Nachfragen des ihn betreuenden Rechtsanwalts eine hinreichende tatsächliche Grundlage dafür hatte, sich diese Meinung bilden zu können. (cc.) Der Klägerin ist zuzugeben, dass sowohl die Äußerung "Es war offensichtlich, dass keine wirklichen rechtlichen Nachforschungen angestellt wurden, um meinen Fall zu unterstützen, da sie es versäumten, wichtige Beweise zu sammeln, die meiner Situation sehr geholfen hätten" als auch "Sie haben wichtige Aspekte des Arbeitsrechts falsch interpretiert und mir falsche Ratschläge gegeben, die meinen gesamten Fall hätten gefährden können, wenn ich sie befolgt hätte" jeweils für sich geeignet ist, potentielle Mandanten von einer Beauftragung der Klägerin - zumindest im Fachbereich des Arbeitsrechts - abzuhalten. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass Bewertungen häufig als ungeschönte und werbefreie Informationsquelle von potentiellen Kunden vor einer Mandatierung genutzt werden. Die Bewertung trifft die Klägerin in ihrer Sozialsphäre, da sie hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit kritisiert wird. Zwar ist weder ein Bezug zur Privat- oder Intimsphäre, noch eine Beleidigung der Klägerin selbst oder des das Mandat bearbeitenden Rechtsanwalts gegeben. Jedoch betrifft die Kritik des Beklagten gerade die Kerntätigkeit der Klägerin. Kritisiert wird nicht nur die Kommunikation mit dem Mandanten und ein unzureichender Service, sondern auch die Qualität der anwaltlichen Arbeit als solcher mit den Kernbereichen (nicht) vorhandener Rechtskenntnisse, einer (nicht) ausreichenden Vorbereitung des Mandats und die Wahrung von Fristen. Der durchschnittliche Leser bekommt durch die Lektüre der Bewertung den Eindruck, dass es sich um eine Kanzlei handelt, welche man besser nicht mandatieren sollte. Diese Empfehlung wird auch ausdrücklich am Ende der Bewertung ausgesprochen: "Machen Sie nicht den gleichen Fehler wie ich. Halten Sie sich von dieser Anwaltskanzlei fern." Der in den Äußerungen inbegriffene Vorwurf, dass der das Mandat bearbeitende Rechtsanwalt die rechtlichen Möglichkeiten zu Gunsten des Beklagten nur unzureichend ausgeschöpft habe, hat jedoch wiederum eine hinreichende tatsächliche Grundlage insoweit, als der Beklagte bemängelt, dass eine Berücksichtigung des vorliegend gegebenen Sonderkündigungsschutzes gemäß § 18 BEEG von dem sein Verfahren bearbeitenden Rechtsanwalt nur unzureichend erfolgt sein soll und dieser zudem in der Stellungnahme gegenüber der KVJS nicht erwähnt hat, dass ihm eine Unterstützung seitens des Betriebsrates signalisiert worden sei. Die Klägerin trug hinsichtlich des Sonderkündungsschutzes nach § 18 BEEG erstinstanzlich vor, dass dem bearbeitenden Rechtsanwalt der Antrag auf Elternzeit bereits im ersten Beratungsgespräch am 15.02.2023 zu Kenntnis gelangt sei: "Dass die Klägerin sich nicht danach erkundigte, ob der Beklagte sich in Elternzeit befinde oder dies beantragt habe, ist ebenfalls falsch und war vorliegend auch nicht von Bedeutung, da der Beklagte in dem persönlichen Treffen am 15.02.2023 sämtliche Dokumente vorlegte, darunter auch seinen Antrag auf Elternzeit (Beweis im Bestreitensfalle: Zeugnis des Rechtsanwalts Herrn M... S..., zu laden über die Klägerin). Die E-Mail mit dem Hinweis auf § 18 BEEG vom 01.03.2023 (Anlage B3) hat Rechtsanwalt S... daher nicht auf die Norm und die Elternzeit hingewiesen, da diesem beides bereits bekannt war." (LGA Bl. 44). Dies konnte von dem Zeugen S... so nicht bestätigt werden; er gab in der Zeugenvernehmung vor dem Landgericht vielmehr an, dass er mutmaße, dass der Antrag auf Elternzeit im ersten Gespräch nicht zur Sprache gekommen sei, ihm wäre der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG bekannt gewesen (LGA Bl. 223f.). Zwar bleibt offen, ob dieser - bei einer drohenden Kündigung wesentliche Umstand - zunächst nicht abgefragt oder in der weiteren Betreuung des Mandats nicht mehr berücksichtigt wurde, unstreitig hat aber der Beklagte nach Recherchen seiner Ehefrau den bearbeitenden Rechtsanwalt mit Email von 01.03.2023 auf den besonderen Kündigungsschutz des § 18 BEEG hingewiesen und hatte damit zumindest eine tatsächliche Grundlage für seine geäußerte Kritik. Weiterhin wurde in der durch den Zeugen S... vorbereiteten Stellungnahme für das KVJS (LGA Anlage B7, Bl. 36ff) tatsächlich nicht ausgeführt, dass sich der Betriebsrat einstimmig zu Gunsten des Beklagten ausgesprochen hat. Die Klägerin stellte sich in der Berufungserwiderung auf den Standpunkt, dass die Entscheidung des Betriebsrates für die Behörde nicht von Relevanz sei (BA Bl. 77). Zwar ist die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt, im Rahmen des § 18 BEEG nicht direkt entscheidend, denn die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung liegt aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes des § 18 BEEG bei der zuständigen Behörde und nicht beim Betriebsrat. Allerdings ist der Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG vor jeder Kündigung anzuhören. Eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung. Sollte der Betriebsrat eine Stellungnahme zugunsten des Arbeitnehmers abgeben, so erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dies die behördliche Entscheidung zu Gunsten des Beklagten beeinflussen könnte, da die Behörde den gesamten Sachverhalt prüft, einschließlich der Stellungnahmen der Beteiligten. Auch hier ist daher eine tatsächliche Grundlage für die vom Beklagten geäußerte Meinung gegeben, dass von Seiten der Klägerin nicht alles ausgeschöpft wurde, um seine Ziele zu erreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die juristische Tätigkeit der Klägerin - auch für den Durchschnittsleser erkennbar - von einem juristischen Laien bewertet und kritisiert wurde. Es handelt sich vorliegend gerade nicht um eine Bewertung durch eine juristisch fachkundige Person oder gar die zuständige Rechtsanwaltskammer oder sonstige öffentliche Stelle. Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfG Beschluss vom 06.11.1968 - 1 BvR 501/62 - NJW 1969, 227). Auch scharfe und überzogen formulierte Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 I GG gedeckt. (dd.) Auch die Aussage "Ich musste sie an wichtige Termine und Fristen erinnern, wenn ich es nicht getan hätte, schaudert es mich, wenn ich daran denke, was hätte passieren können" betrifft die Klägerin in ihrer beruflichen Kerntätigkeit und greift in erheblichem Maße in die Rechte der Klägerin ein. Die Wahrung von Terminen und Fristen ist eine Grundvoraussetzung im Bereich der anwaltlichen Beratung und der Vorwurf der Nichteinhaltung derartiger Formalien wiegt entsprechend schwer. Auch wenn die Äußerung insgesamt als Werturteil zu qualifizieren ist, so kann sie nur dann gerechtfertigt sein, wenn es für den erhobenen Vorwurf eine hinreichende tatsächliche Grundlage gibt, der Beklagte den sein Verfahren bearbeitenden Rechtsanwalt also tatsächlich zumindest an Termine oder Fristen erinnert hat. Aber auch insoweit ist eine hinreichende tatsächliche Grundlage gegeben. Aus dem unstreitigen Email-Verkehr der Beteiligten ergibt sich, dass der Beklagte am 13.03.2023 auf eine schriftliche Zusage der Fristverlängerung der KVJS bestanden hatte und mit Email vom 22.03.2024 zwei Tage vor Ablauf der verlängerten Frist an die Notwendigkeit der - zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden - Stellungnahme gegenüber dem KVJS erinnert hatte. Erst auf diese "Erinnerung" hin wurde ihm dann der Entwurf der an die KVJS gerichteten Stellungnahme vorab zur Kenntnis und Prüfung übersandt. Dies ist ausreichend als Grundlage, dass sich der Beklagte die Meinung bilden konnte, er hätte den seine Sache bearbeitenden Rechtsanwalt der Klägerin an Fristen "erinnern müssen", zumal er zum Zeitpunkt der Erinnerung nicht wusste, ob und wann ihm diese Stellungnahme noch übersandt werden würde. Mit Blick auf die notwendige Durchsicht des Schriftsatzes und eines eventuell noch bestehenden Gesprächs- und Anpassungsbedarfs erscheint durchaus nachvollziehbar, dass sich der Beklagte an einem Mittwochnachmittag mit Blick auf den Fristablauf am folgenden Freitag zu einer Nachfrage ("Erinnerung") veranlasst sehen konnte. Ob es objektiv notwendig gewesen wäre, den Rechtsanwalt daran zu erinnern, ist nicht entscheidend. 3. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 2. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Vielmehr geht es um die Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den Einzelfall. 3. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO, § 47 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt.