Urteil
4 U 153/19
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0704.4U153.19.00
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Leitsätze
1. Mit der Lieferung eines Motors an eine Tochtergesellschaft zu dem Zweck, diesen in ein zur Auslieferung bestimmtes Fahrzeug einbauen zu lassen, ohne das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu offenbaren, hat der Motorhersteller eine Kausalkette in Gang gesetzt, die bis zur Stilllegung des Fahrzeugs fortwirkt, und zwar auch in Käuferketten außerhalb des Herrschaftsbereichs des Herstellers.(Rn.29)
2. Der maßgebliche Schaden liegt bereits in der Eingehung der Verbindlichkeit bei Abschluss des Kaufvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19).(Rn.30)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 12.03.2019, Az. 1 O 313/18, abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.758,21 € zu zahlen nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.1.2019, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Seat Alhambra 2.0 TDI, FIN: V....
b) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den aus dem zwischen dem Kläger und der Seat Bank in ... zur Finanzierung des streitgegenständlichen Seat Alhambra geschlossenen Darlehensvertrag (Darlehensvertrag Nr. ...) im Zeitraum November 2019 bis einschließlich Juni 2020 fällig werdenden Darlehensraten á € 241,00 und der Schlussrate á € 11.110,28 freizustellen.
c) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 749,34 € nicht anrechenbarer Gebühren für die außergerichtliche Interessenvertretung durch seine Prozessbevollmächtigten zu erstatten.
d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 12 % und die Beklagte 88 %, von den Kosten im Berufungsverfahren der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %.
4. Das Urteil und - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Hechingen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31.100,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Lieferung eines Motors an eine Tochtergesellschaft zu dem Zweck, diesen in ein zur Auslieferung bestimmtes Fahrzeug einbauen zu lassen, ohne das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu offenbaren, hat der Motorhersteller eine Kausalkette in Gang gesetzt, die bis zur Stilllegung des Fahrzeugs fortwirkt, und zwar auch in Käuferketten außerhalb des Herrschaftsbereichs des Herstellers.(Rn.29) 2. Der maßgebliche Schaden liegt bereits in der Eingehung der Verbindlichkeit bei Abschluss des Kaufvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19).(Rn.30) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 12.03.2019, Az. 1 O 313/18, abgeändert: a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.758,21 € zu zahlen nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.1.2019, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Seat Alhambra 2.0 TDI, FIN: V.... b) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den aus dem zwischen dem Kläger und der Seat Bank in ... zur Finanzierung des streitgegenständlichen Seat Alhambra geschlossenen Darlehensvertrag (Darlehensvertrag Nr. ...) im Zeitraum November 2019 bis einschließlich Juni 2020 fällig werdenden Darlehensraten á € 241,00 und der Schlussrate á € 11.110,28 freizustellen. c) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 749,34 € nicht anrechenbarer Gebühren für die außergerichtliche Interessenvertretung durch seine Prozessbevollmächtigten zu erstatten. d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 12 % und die Beklagte 88 %, von den Kosten im Berufungsverfahren der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %. 4. Das Urteil und - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Hechingen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31.100,90 € festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil sie einen Pkw erworben hat, der vom sog. „Diesel(abgas)skandal“ betroffen ist. 1. Der Klägerin erwarb auf Grund Kaufvertrags vom 19.6.2015 beim Autohaus D... GmbH in B... einen gebrauchten Seat Alhambra bei einem Kilometerstand von 8.026 km für 28.980,- € brutto. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 Euro 5 ausgestattet. Der Kläger finanzierte das Fahrzeug über die Seat Bank (vgl. Blatt 71). Die Motorsteuerung wurde von Mitarbeitern der Beklagten mit einer Software ausgestattet, die erkannte, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand den „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) zur Ermittlung des Abgasausstoßes durchfahren hat. (Nur) In diesem Fall wurde die Abgasrückführung erhöht und der Schadstoffausstoß, insbesondere von Stickoxiden (NOx), vermindert („Modus 1“). Die gesetzlichen Grenzwerte wurden in diesem Modus eingehalten. Im Betriebsmodus bei „normalem Straßenbetrieb“ war die erhöhte Abgasrückführung nicht aktiviert, der Schadstoffausstoß war höher („Modus 0“). Der Kläger ließ Ende 2016/Anfang 2017 ein Software-Update der Beklagten unentgeltlich aufspielen, mit dem der NOx-Ausstoß überarbeitet werden soll. Der Kläger hat vorgebracht, die Software des streitgegenständlichen Fahrzeugs enthalte eine unzulässige Abschalteinrichtung. Er sei durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs und das Verschweigen der Abschaltvorrichtung getäuscht worden. Die Beklagte habe sittenwidrig und betrügerisch gehandelt und hafte ihm u.a. gem. §§ 826, 31 BGB und nach § 823 Abs. 2 i. V. m. § 263 StGB sowie i.V.m. §§ 6 I, 27 I EG-FGV auf Schadensersatz. Die Täuschung sei auch ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrags gewesen, weil der Kläger wie jeder andere auch darauf vertraut habe, dass er ein Fahrzeug erwerbe, dessen Motorsteuerung technisch einwandfrei sei und den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Die Beklagte hat vorgebracht, sie habe den Kläger nicht getäuscht. Es habe keine verbotene Abschalteinrichtung vorgelegen, noch hafte sie hierfür. Sie habe weder hinsichtlich eines möglichen Schadens noch hinsichtlich einer möglichen Sittenwidrigkeit vorsätzlich gehandelt. Die relevanten Personen im VW-Konzern hätten nach dem gegenwärtigen Stand der noch andauernden internen Ermittlungen keine Kenntnis von der Softwarefunktion gehabt. Das Software-Update habe einen etwaigen Schaden beseitigt und keine negativen Auswirkungen auf den vom Kläger gekauften Pkw. Im Übrigen wird für den Sachverhalt und das Vorbringen in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. 2. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB bestehe nicht. Eine aktive Täuschung des Klägers durch die Beklagte liege nicht vor. Eine Täuschung durch Unterlassen scheide aus, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Aufklärungspflicht verletzt habe. Ein Erwerb eines Fahrzeugs der Kategorie, wie es der Kläger gekauft habe, lasse nicht darauf schließen, dass es ihm in besonderem Maß auf die Umweltverträglichkeit angekommen sei. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu. Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten sei nicht gegeben. Der Einbau und das Verschweigen einer – unterstellt – unzulässigen Abschalteinrichtung stelle kein sittenwidriges Verhalten dar. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F. scheide schließlich auch aus. Der Kläger habe schon nicht ausreichend dargetan, an welcher Stelle die Beklagte falsche Angaben für das streitgegenständliche Fahrzeug gemacht habe; im Übrigen habe die Beklagte gegen keine gesetzliche Marktverhaltensregel verstoßen. 3. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Klaganträge (Zahlung und Freistellung von Darlehensraten) weiterverfolgt, wobei er den abzuziehenden Vorteilsausgleich auf der Basis einer Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 500.000 km berechnet sehen will. Der Kläger trägt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf eine Reihe von Entscheidungen von Oberlandesgerichten vor, gemessen an den anerkannten Anforderungen an ein sittenwidriges Verhalten habe das Landgericht fehlerhaft in dem von der Beklagten vorgenommenen Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung kein der Beklagten jedenfalls nach § 31 BGB zurechenbares vorsätzliches sittenwidriges Verhalten erkannt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte auch vorsätzlich gehandelt. Sie habe die Behörde bei Erteilung der Typgenehmigung bewusst getäuscht und in Kauf genommen, dass eine Entdeckung der Software dazu führen würde, dass die Betriebserlaubnis der betroffenen Fahrzeuge erlöschen könne. Das Risiko der darin liegenden Schädigung habe sie erkannt und dennoch billigend in Kauf genommen. Die Beklagte hafte für die tätig gewordenen Mitarbeiter zumindest nach § 31 BGB analog, zumal sie der sie treffenden sekundären Darlegungslast im Hinblick auf die Personen in ihrem Betrieb, welche Kenntnis von der Abschaltvorrichtung und deren Unzulässigkeit gehabt hätten, nicht genügt habe. Auch die Ansprüche aus § 831 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB und § 27 EG-FGV seien geben. Der Höhe nach sei allerdings eine Anpassung an die weiter fortgeschrittene Ratenzahlung durch den Kläger auf den Darlehensvertrag vorzunehmen (Blatt 51 f der Berufungsakte). Der Kläger beantragt: 1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hechingen vom 12.3.2019 (1 O 313/18) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 18.062,62 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 16.059,70 seit dem 12.10.2018 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Seat Alhambra 2.0 TDI, FIN: V.... 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den aus dem zwischen dem Kläger und der Seat Bank in ... zur Finanzierung des streitgegenständlichen Seat Alhambra geschlossenen Darlehensvertrag (Darlehensvertrag Nr. ...) im Zeitraum November 2019 bis einschließlich Juni 2020 fällig werdenden Darlehensraten á € 241,00 und der Schlussrate á € 11.110,28 freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 1 in Verzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von € 860,96 nicht anrechenbarer Gebühren für die außergerichtliche Interessenvertretung seiner Prozessbevollmächtigten zu erstatten. Die Beklagte beantragt: die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Rechtsansicht des Landgerichts sei zutreffend. Dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu. Dem Kläger sei schon kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Der geltend gemachte Anspruch scheitere schon daran, dass der Kauf durch ein Darlehen mit verbrieftem Rückgaberecht finanziert worden sei. Der Kläger sei auf Grund der Bedingungen im Darlehensvertrag auch nicht berechtigt, die erhobenen Ansprüche geltend zu machen, da sie an die finanzierende Bank abgetreten seien. Es fehle auch die Kausalität zwischen einer vermeintlichen Schadenszufügung durch sie und einem vermeintlichen Schaden der Klägerin. Der Schaden sei jedenfalls durch das Update entfallen. 4. Im Übrigen wird für das Vorbringen der Parteien auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der Sitzung des Senats vom 8.06.2020 verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Die Klage ist insgesamt zulässig und im Wesentlichen auch begründet. Im Einzelnen: 1. Die Beklagte haftet dem Kläger aufgrund der auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingebauten Motorsteuerungssoftware, die eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, gemäß §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz. a) Insoweit kann zur Begründung vollumfänglich auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) verwiesen werden. Der vorliegende Fall ist hinsichtlich der Haftung der Beklagten dem Grunde nach mit dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, in allen entscheidenden Punkten vergleichbar. Insbesondere hat die Beklagte auch in vorliegender Sache ihrer sekundären Darlegungslast (siehe BGH, a.a.O., Rn. 39 ff.) nicht genügt. Deshalb ist auch für den vorliegenden Fall anzunehmen, dass der vormalige Vorstand der Beklagten von der Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung wusste (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 34). Der Senat ist i. S. v. § 286 ZPO davon überzeugt, dass auch der hiesige Kläger den Kaufvertrag bei Kenntnis der Abschalteinrichtung nicht geschlossen hätte (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 49 ff.). b) Der vorliegende Fall gibt zur Haftung der Beklagten lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass: aa) Eine Haftung aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung besteht auch insoweit, als der betroffene Motor bei Tochtergesellschaften der Beklagten in Fahrzeuge anderer Marken - hier: der Fa. Seat - verbaut worden ist. Auch beim Einbau des Motors in ein Fahrzeug einer anderen, zumal konzernzugehörigen Marke bilden die allgemeinen Herstellerangaben und die Typgenehmigung die Grundlage des späteren Erwerbsgeschäfts. Insofern täuscht die den Motor in den Wirtschaftskreislauf einbringende Motorenherstellerin auch in diesem Kontext die Beteiligten an dem späteren Kaufvorgang, die auf die Seriosität der Motorenherstellerin vertrauen. Mit der Lieferung des Motors an die Fa. Seat zu dem Zweck, diesen in ein zur Auslieferung bestimmtes Fahrzeug einbauen zu lassen, ohne das Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtung zu offenbaren, hat die Beklagte eine Kausalkette in Gang gesetzt, die bis zur Stilllegung des Fahrzeugs fortwirkt, und zwar auch in Käuferketten außerhalb des Herrschaftsbereichs der Herstellerin. Unerheblich ist deshalb auch, dass der Kläger das Fahrzeug nicht als Neufahrzeug direkt von der Fa. Seat, sondern als Gebrauchtwagen von der Fa. D..., B..., erworben hat (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19; Senat, Urteil vom 3. Juni 2020 – 4 U 363/19 mit zahlr. Nachw.). bb) Der Umstand, dass dem Kläger in dem zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs geschlossenen Darlehensvertrag ein verbrieftes Rückgaberecht eingeräumt wurde, steht dem geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz nicht entgegen. Die Beklagte meint zu Unrecht, es fehle an einem Schaden, weil mit der finanzierenden Seat-Bank zum Ende der Vertragslaufzeit ein fester, von der Marktentwicklung unabhängiger Preis vereinbart sei. Der maßgebliche Schaden liegt nicht in einem in welchem Umfang auch immer reduzierten Marktpreis des erworbenen Fahrzeugs, sondern - wie der BGH in der Entscheidung vom 25.5.2020 (VI ZR 252/19) deutlich gemacht hat - bereits in der Eingehung der Verbindlichkeit bei Abschluss des Kaufvertrags. cc) Die Beklagte irrt auch darin, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert. Er hat gerade die geltend gemachten Ansprüche nicht an die finanzierende Bank abgetreten, sondern lediglich Ansprüche „im Falle einer Beschädigung des Fahrzeugs“ (vgl. den Darlehensvertrag in Blatt 72 ff der LG-Akte). Der hier zu beurteilende Anspruch betrifft jedoch den Vermögensschaden auf Grund des Vertragsschlusses und gründet sich auf § 826 BGB. dd) Der Kläger ist zwar zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs; das ist vielmehr offensichtlich die finanzierende Seat-Bank. Dieser Umstand steht dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Es wird Sache des Klägers sein, der Beklagten im Rahmen der Zug um Zug zu erfolgenden Abwicklung Eigentum zu verschaffen; gelingt ihm das nicht, kann er auch nicht den zugesprochenen Betrag erlangen. 2. Mithin hat die Beklagte auch hier entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) dem Kläger als Schaden den Kaufpreis für das erworbene Fahrzeug zu ersetzen, freilich Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und unter Abzug eines Vorteilsausgleichs für die von ihm gezogenen Nutzungen. a) Aufgrund des unstreitigen Kilometerstandes von 66.197 km zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (S. 2 des Protokolls vom 8.06.2020) und von 8.026 km bei Erwerb des Fahrzeugs errechnet sich ein abzuziehender Vorteilsausgleich von 5.773,79 € (= 28.980 x 58.171 ./. 291.974). Ein geringerer, auf einer höheren Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs basierender Abzug kommt nicht in Betracht, weil der Senat im Anschluss an die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25.05.2020 gebilligte Schätzung der dortigen Vorinstanz für einen VW Sharan 2.0 TDI (a.a.O., Rn. 83) gem. § 287 ZPO die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, das mit einem VW Sharan durchaus vergleichbar ist, in ständiger Rechtsprechung auf 300.000 km schätzt. Im Übrigen hat der Senat die allgemein übliche Formel zur Berechnung des Vorteilsausgleichs (Bruttokaufpreis geteilt durch die zum Zeitpunkt des Erwerbs zu erwartende Restlaufleistung multipliziert mit den vom Käufer gefahrenen km), die auch in Fällen der vorliegenden Art angemessen erscheint (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 80 - 82), angewendet. b) Der so errechnete Vorteilsausgleich ist von dem Betrag in Höhe von 20.532,- € abzuziehen, den der Kläger nach seinem unbestritten gebliebenen Vortrag in der Berufungsbegründung bis einschließlich Oktober 2019 gezahlt hatte (Anzahlung in Höhe von 8.000,- € + 52 Raten zu je 241,- €). Für den Restbetrag (restliche 8 Raten zu je 241,- € und eine Schlusszahlung in Höhe von 11.110,28 €) hat der Kläger Freistellung beantragt, woran der Senat nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden ist. Dem Kläger ist somit im Blick auf den Zahlungsantrag Ziffer 1 ein Betrag in Höhe von (20.532,- - 5.773,79=) 14.758,21 € zuzusprechen. c) Darüber hinaus steht dem Kläger der der Höhe nach ebenfalls unbestritten gebliebene Freistellungsanspruch wegen der weiteren Raten und der Schlusszahlung zu. 3. Ein Annahmeverzug der Beklagten kann nicht festgestellt werden: Wie im vom Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 25.05.2020 entschiedenen Fall (a.a.O., Rn. 85) hat der Kläger von Anfang (vgl. das Anwaltsschreiben vom 27.9.2018, Anlage K 3) deutlich zu viel gefordert, indem er den abzuziehenden Vorteilsausgleich auf der Basis einer nach Auffassung des Senats unrealistischen Gesamtfahrleistung von 500.000 km berechnet hat. Damit hat der Kläger der Beklagten kein Angebot gemacht, das geeignet war, den Annahmeverzug zu begründen. 4. Der Kläger kann demzufolge auch keine Verzugszinsen zugesprochen erhalten, weil der Schuldner nur in Verzug geraten kann, wenn der Gläubiger die ihm obliegende Gegenleistung ordnungsgemäß anbietet (vgl. BGH, aaO, RN 86). Der Kläger hat lediglich Anspruch auf den Rechtshängigkeitszins aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem aus dem Tenor ersichtlichen Zeitpunkt. 5. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger, der ausdrücklich (vgl. Klageschrift vom 21.11.2018, Seite 32) nur den nicht anrechenbaren Teil aus einer allerdings 1,5 Gebühr geltend macht, nur in Höhe von insgesamt 749,34 € zu. Das beruht darauf, dass zum einen der Senat nur eine 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich der Kostenpauschale und Umsatzsteuer (Nr. 2300 und Nr. 7002 RVG-VV) angesichts der Massenhaftigkeit der auch von den Klägervertretern betriebenen gleichartigen Verfahren im „VW-Abgasskandal“ für angemessen erachtet und der nicht anrechenbare Teil nach der Vorbemerkung VI zu Nr. 2300 RVG-VV demzufolge 0,65 ausmacht. Zum anderen ist bei der Höhe des Gegenstandswerts zu berücksichtigen, dass ausweislich des vorgerichtlichen Anwaltsschreibens vom 27.9.2018 (Anlage K 3) das streitgegenständliche Fahrzeug damals eine Fahrleistung von 43.000 km aufwies (vgl. Seite 5 dieses Schreibens) und zur Bestimmung des Gegenstandswerts der berechtigten Forderung der sich hieraus ergebende Nutzungsersatz (berechnet nach der bekannten Formel , s. o. unter 2. a)) vom Kaufpreis abzuziehen ist. Hieraus ergibt sich zu jenem Zeitpunkt ein Gegenstandswert von bis 35.000 € ergibt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, da die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind – insbesondere durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020.