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Urteil

2-14 O 332/20

LG Frankfurt 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:0204.2.14O332.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kostendes Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und sodann beschlossen: Der Streitwert wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kostendes Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und sodann beschlossen: Der Streitwert wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. A. Das Landgericht Frankfurt am Main ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch aus § 826 ZPO geltend gemacht. Der Deliktsort, der Ort des Autokaufs, liegt in Frankfurt am Main und damit im Bezirk des angerufenen Gerichts. B. Die Klage ist unbegründet. 1. Ein Anspruch aus deliktischen Anspruchsgrundlagen, insbesondere aus § 826 i.V.m. § 31 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht nicht (so im Ergebnis zu dem hier streitgegenständlichen Motortyp EA 288 u.a. auch: OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss v. 17.2.2020 – 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626 Rn. 4, beck-online; OLG Koblenz Urt. v. 20.4.2020 – 12 U 1570/19, BeckRS 2020, 6348 Rn. 25, beck-online; OLG Brandenburg Hinweisbeschluss v. 20.4.2020 – 1 U 103/19, BeckRS 2020, 10519 Rn. 16, beck-online). Insoweit fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag durch den Kläger, der einen deliktischen Anspruch gegen die Beklagte begründen würde. Daher ist der vom Kläger angebotene Sachverständigenbeweis nicht zu erheben, da er auf Ausforschung hinausliefe. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich im Wesentlichen in der allgemein gehaltenen Behauptung, das streitgegenständliche Fahrzeug sei von einer Abgasmanipulation betroffen bzw. es müsse davon betroffen sein. Darüber hinaus fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den subjektiven Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche. Insbesondere hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, welche Kenntnisse welcher konkreten Person der Beklagten zuzurechnen seien. Damit ist er den Anforderungen der ihn treffenden Darlegungslast hinsichtlich eines der Beklagten zurechenbaren sittenwidrigen Schädigungsverhaltens nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Annahme der Unschlüssigkeit mit der Folge, dass eine Beweiserhebung zu unterbleiben hat, kommt in zwei Fallgruppen in Betracht. Einmal, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass das Gericht aufgrund ihrer Darstellung nicht beurteilen kann, ob die Behauptung überhaupt erheblich ist. Auf der anderen Seite dann, wenn Behauptungen ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt worden sind, mithin aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (BGH, Urteil vom 04.10.2018 – III ZR 213/17 -, juris; LG Osnabrück, Urteil vom 28. August 2019 – 8 O 1209/19 –, Rn. 23, juris). Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht daran gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Stellt die beweispflichtige Partei jedoch Behauptungen „aufs Geratewohl“ bzw. „ins Blaue hinein“ auf, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen, ist von einem unzulässigen Ausforschungsbeweis auszugehen (OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss v. 17.2.2020 – 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Tz. 6, OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.08.2019, AZ: 8 U 178/19, S. 5). Vorliegend kann der Kläger, sofern er nicht eine aufwändige und kostenträchtige technische Untersuchung durchführen lässt, kein sicheres Wissen darüber haben, wie konkret die Motorsteuerung seines PKW gestaltet ist. Jedoch wird das prozessuale Vorgehen dann unzulässig, wenn die Partei für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich Behauptungen aufstellt, ohne dass hierfür greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Insgesamt reicht es für einen schlüssigen Klagevortrag nicht aus, im Wege eines „Generalverdachtes“ grundsätzlich bei allen Dieselfahrzeugen eine unzulässige Abschalteinrichtung zu vermuten (OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss v. 17.2.2020 – 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Tz. 8). Insofern reicht es nicht aus, dass der Kläger Tatsachen behauptet, über die er keine genaue Kenntnis hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Solche Vermutungen müssen dem Gericht eine Überprüfung ihrer Entscheidungserheblichkeit ermöglichen, um überhaupt eine sekundäre Darlegungslast des Bestreitenden auslösen zu können (OLG München, Beschluss vom 11.07.2019 – 8 U 1449/19). Diesen Anforderungen wird der klägerische Sachvortrag nicht gerecht. Denn dafür, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet ist, welche die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu begründen vermag oder mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Insbesondere existiert bis zum heutigen Tag kein Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes, mit dem der Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs angeordnet worden wäre. Eine Beweiserhebung mittels Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher auf Grundlage der klägerischen Behauptungen nicht veranlasst. Die klägerische Behauptung, im Motorentyp EA 288 sei dieselbe Umschaltlogik wie in den Motoren EA 189 vorhanden, ist vielmehr als ins Blaue hinein aufgestellt zurückzuweisen. Die Beklagte hat dargelegt, dass das Bundeministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine Untersuchung unter anderem zu der Frage in Auftrag gegeben hat, ob der Motorentyp EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung oder unzulässige Systematiken und Rahmenbedingungen von Prüfstands- und Zykluserkennungen wie die im Motor EA 189 verbaute Umschaltlogik enthielt. Die Untersuchungskommission ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Motoren der Baureihe EA 288 nicht von Abgasmanipulationen betroffen sind (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2020, 1 U 103/19, RZ 18, zitiert nach juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.02.2020, 12 U 353/19, RZ 11, zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass es sich beim Motortyp EA 288 um den Nachfolger des EA 189 handelt nicht geeignet, substantiiert darzutun, dass auch beim Motortyp EA 288 eine Umschaltlogik Verwendung findet. Denn es genügt zur Substantiierung nicht, dass in anderen Fahrzeugtypen desselben Herstellers eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde. Der Vortrag, der Motor EA 288 seit hinsichtlich entscheidender Leistungsmerkmale oder Konstruktionsmerkmale weitgehend identisch mit dem Motor EA 189, ist substanzlos. Weder ist dargetan, weshalb welche Leistungsmerkmale oder Konstruktionsmerkmale entscheidend sein sollen, noch, was mit einer weitgehenden Identität gemeint sein soll. Auch der in der Replik gehaltene Vortrag zur etwaigen Wirkung des Softwareupdates beim EA 189, die mit der Behauptung ergänzt ist, so läge es auch beim EA 288, vermag eine hinreichende Substantiierung nicht zu erbringen. Es wäre vielmehr vor dem Hintergrund, dass die vom Bundeministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durchgeführte Untersuchung das gegenteilige Ergebnis gezeigt hat, erforderlich gewesen darzulegen, weshalb die Ergebnisse der Untersuchungen falsch sein sollen. Ebenso wenig aussagekräftig ist der Umstand, dass das LG Wuppertal, Az. 2 O 273/18, zu einem Motor EA 288 die Beweiserhebung angeordnet hat. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Motor EA 288, welcher im Verfahren des LG Wuppertal zum Az. 2 O 273/18 streitgegenständlich ist, um einen Motor handelt, der dem hier streitgegenständlichen vergleichbar ist. Hinzu tritt, dass es einen amtlichen Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamtes für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gibt. Vielmehr hat die Beklagte die Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 12. September 2019 über den Kurznachrichtendienst Twitter vorgelegt, dass unzulässige Abschalteinrichtungen bei Untersuchungen des KBA nicht haben festgestellt werden können, und zwar auch nicht in Gestalt einer unzulässigen Zykluserkennung (Anlage B 2). Indes stammt sie vom Bundesministerium als der dem Kraftfahrbundesamt übergeordneten Behörde und nimmt konkret auf die Frage der unzulässigen Abschalteinrichtung Bezug. 2. Das im streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandene „Thermofenster“ begründet keine Ansprüche nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB. Es mangelt an einer Verletzung des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden bzw. am für § 263 Abs. 1 StGB erforderlichen Vorsatz. Soweit der Kläger die Verwendung eines Thermofensters rügt, kann offenbleiben, ob ein solches tatsächlich vorhanden ist. Denn selbst dann, wenn die Motorherstellerin bei der Wahl des Temperaturfensters oder in Bezug auf einen anderen technischen Aspekt die Grenzen des nach Art. 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Zulässigen überschritten haben sollte, liegt aufgrund der grundsätzlichen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen zum Motorenschutz allenfalls ein „einfacher“ Gesetzesverstoß vor, nicht jedoch eine besondere Verwerflichkeit im Sinne einer Sittenwidrigkeit (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17.02.2020 – 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Tz. 12). Denn im Gegensatz zu Fällen betreffend den in anderen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns verbauten Motor EA 189 kann im Hinblick auf eine andere, die Abgasreinigung beeinflussende Motorsteuerungssoftware, wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet, wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- bzw. des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG Frankfurt am Main, aaO; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, 3 U 148/18; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019, 12 U 246/19, Rn. 31). Eine Sittenwidrigkeit kommt daher nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Solche Anhaltspunkte sind von dem Kläger jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig, was sich an der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO (EG) 2007/715 zeigt. Das OLG Dresden, Urt. v. 9.7.2019 – 9 U 567/19, Rn. 24-26, hat insofern ausgeführt: Die Verwendung eines Thermofensters verstößt [...] nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Es kann dabei dahinstehen, ob das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 715/2007 darstellt. Eine solche Ausrampung der Abgasrückführungsmenge wurde jedenfalls von vielen Herstellern standardmäßig in Dieselmotoren verwendet. Es ist indes allgemeinkundig und bedarf daher keines Beweises (§ 291 ZPO), dass viele Hersteller solche Steuerungen verwenden. Das ergibt sich aus dem ausführlichen Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/bericht-untersuchungskommission-volkswagen.pdf). Die Untersuchungskommission führte darin aus (S. 18 f.), dass für das sogenannte Ausrampen der AGR-Menge in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur alle befragten Hersteller das Risiko einer Belagbildung im AGR-System als Grund angeführt hätten. Dieses Risiko sei zweifelsfrei vorhanden und mit herstellerunabhängigen Forschungsprojekten bestätigt. Es seien auch Schäden bekannt, welche unmittelbar den Ausfall des Motors zur Folge hätten. Neben einem möglichen Motorschutz sei noch ein weiterer Gesichtspunkt heranzuziehen. Bei einem nicht mehr zuverlässig funktionierenden AGR-Ventil komme es zu einer merklichen Verminderung der AGR-Menge, die wiederum eine NOx-Erhöhung zur Folge habe. Somit könnten letztlich Strategien zur Ausrampung der AGR-Menge als Maßnahme zur Sicherstellung der Emissionskontrolle angesehen werden. Bei dieser Sachlage ist in dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die mit einem Thermofenster ausgerüstet sind, kein sittenwidriges Verhalten zu sehen. Denn selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgen würde, dass das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, weil es andere technische Möglichkeiten gegeben hätte, gleichwohl die Stickoxid-Emissionen gering zu halten und dies die Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausschlösse, könnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen hätte. Die Thermofenster sind, wie dargelegt, bei der Regelung der Abgasrückführung in Dieselmotoren weit verbreitet, von den Zulassungsbehörden anerkannt und selbst noch im Untersuchungsbericht als offenbar zulässig und sinnvoll angesehen worden. Dem tritt die Kammer bei. Im Übrigen fehlt es bezüglich des sog. Thermofensters an einem Schädigungsvorsatz der Beklagten. Denn insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass auf Seiten der Beklagten bewusst eine – unterstellt – objektiv unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte wäre selbst in diesem Fall allenfalls von einer fahrlässigen Verkennung der Rechtslage auszugehen. Dann fehlt es jedoch an dem notwendigen Schädigungsvorsatz, da dieser das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben erfordert Da die Thermofenster allgemein als zulässig angesehen werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeiter der Beklagten, die die Entscheidung getroffen haben, ein solches Thermofenster zu verwenden, den Vorsatz hatten, Fahrzeuge auf den Markt zu bringen, die an sich nicht zulassungsfähig gewesen wären (OLG Dresden aaO RZ 26, OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, 3 U 148/18, Rn. 6; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019, 12 U 246/19, Rn. 47). 3. Der klägerische Vortrag trägt aus den oben genannten Gründen auch keinen Anspruch aus einer anderen deliktischen Norm. Insbesondere kann ein Betrugsvorsatz im Sinne von § 263 StGB angesichts des Umstandes, dass die Beklagte die Richtigkeit der von ihr vertretenen Rechtsauffassung annahm, nicht festgestellt werden. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 VO 715/2007/EG oder §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV scheitern daran, dass diese Normen nicht drittschützend sind. Vertragliche Ansprüche sind ohnehin nicht ersichtlich bzw. wären jedenfalls verjährt. 4. Daher kann es dahinstehen, ob Ansprüche auf Schadensersatz auch deshalb zu verneinen wären, weil dem Kläger wegen des nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten im Darlehensvertrag verbrieften Rückgaberechts kein Schaden entstanden wäre (verneinend OLG Köln, Urteil vom 02.04.2020, I-12 U 90/19, RZ 32, OLG Stuttgart Urteil vom 08.07.2020, 4 U 153/19, RZ 30, OLG Hamm Urteil vom 23.11.2020, 8 U 43/20, RZ 84 ff., sämtlich zitiert nach juris; ferner OLG Koblenz Urteil vom 17.07.2020, 8 U 1941/19 RZ 48, OLG Karlsruhe Urteil vom 13.03.2020, 13 U 926/19, RZ 27, LG Paderborn, Urteil vom 26.11.2020, 3 O 238/20, RZ 20, sämtlich zitiert nach beck-online). 5. Da die Beklagte keinen Schadensersatz schuldet, schuldet sie auch nicht die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen. Ebenfalls ist ihr Annahmeverzug nicht festzustellen. Auch ein Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten kommt dem Kläger aus dem genannten Grund nicht zu. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. D. Die Streitwertfestsetzung gründet sich auf §3 ZPO. Die Parteien streiten um Rückabwicklungs- bzw. Schadensersatzansprüche aus einem Pkw-Kaufvertrag im Zusammenhang mit dem sogenannten „Abgasskandal“. Der Kläger erwarb am 03.03.2017 bei der .../... in Frankfurt am Main in der ... Straße ... einen Pkw VW Golf VII 1.6. TDI Fahrzeugidentitätsnummer: ... als Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von 70.000 zu einem Kaufpreis in Höhe von 16.280 € (Kaufunterlagen K 1, Bl. 27 ff. d. A.). Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor EA 288 ausgestattet. Bei diesem handelt es sich um das Nachfolgemodell des Motortyps EA 189. Der Kläger hat den Kaufpreis zum größten Teil darlehensfinanziert. Für das Fahrzeug des Klägers gibt es bislang keinen Rückruf. Die Beklagte bot dem Kläger eine „freiwillige Servicemaßnahme“ an, die der Kläger nicht wahrgenommen hat. Der Kilometerstand betrug bei Klageeinreichung 74.417. Der Kläger behauptet, im Motor des von ihm erworbenen Fahrzeugs sei wie beim Motortyp EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, welche die Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren optimiere. Der Motor EA 288 sei nämlich hinsichtlich entscheidender Leistungsmerkmale weitgehend identisch mit dem Motor EA 189. Zudem ist der Kläger der Auffassung, die Beklagte verwende unzulässigerweise ein sog. „Thermofenster“. Die Abgasrückführung werde bei einer einstelligen Außentemperatur ab 9 ° Celsius und darunter reduziert oder ganz abgeschaltet. Es handele sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Das Software-Update bei der Motorenreihe EA 189 stelle keinen ordnungsgemäßen Zustand her. Gleiches müsste für das Nachfolgemodell EA 288 gelten. Für die deliktische Haftung der Beklagten fehle es auch nicht am Vorsatz, da davon auszugehen sei, dass die seinerzeitigen Vorstände Kenntnis von den Vorgängen gehabt bzw. diese sogar angeordnet hätten. Die Beklagte komme in dieser Hinsicht ihrer sekundären Darlegungslast nicht nach, weil sie trotz ihrer internen Ermittlungsmaßnahmen seit Bekanntwerden des sogenannten Abgasskandals nicht offenlege, welche Personen aus dem Konzern an den Manipulationen beteiligt gewesen seien. Der Kläger behauptet, für das Fahrzeug werde demnächst ein Rückruf kommen. Der Kläger behauptet, er hätte das Fahrzeug in Kenntnis der realen Abgaswerte nicht gekauft. Die Laufleistung sei mit 500.000 km bzw. 350.000 Kilometern anzusetzen. Einen Nutzungsersatz schulde der Kläger indes ohnehin nicht. Der Kläger meint, die Beklagte hafte ihm aus §§ 826, 31 BGB und aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB auf Schadensersatz. Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.280 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke VW Golf VII 1.6 TDI Fahrgestellnummer: ... und Zahlung Nutzungsentschädigung in Höhe von 167,23 Euro. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.072,77 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der streitgegenständliche Motor enthalte keine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer sogenannten Umschaltlogik vergleichbar der in Motoren des Typs EA 189 verwendeten. Hinsichtlich der klägerischen Vorwürfe fehle es an einem substantiierten Vortrag und sie beschränkten sich auf reine Vermutungen im Zusammenhang mit dem hier nicht streitgegenständlichen Motortyp EA 189. Der streitgegenständliche EA 288-Motor halte bei voller Funktionsfähigkeit aller abgasbehandelten Bauteile die gesetzlich vorgegebenen Abgasgrenzwerte ein. Dies erfolge auch unabhängig von einer Fahrkurvenerkennung. Daher liege auch keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der EG-VO 715/2007 vor. Das KBA habe bei diesem Fahrzeugtyp keine Beanstandungen. Einen Rückruf gebe es lediglich für einen anderen Fahrzeugtyp. Das angebotene Update sei nicht verbindlich. Das verbaute Thermofenster stelle ebenfalls keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung auf Seiten 26 ff. der Klageerwiderung (Bl. 74 ff. d. A.) Bezug genommen. Ein Schaden sei dem Kläger jedenfalls nicht entstanden, denn entscheidend sei, dass das Fahrzeug technisch sicher, in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt und die für das Fahrzeug erteilte EG-Typengenehmigung nicht aufgehoben worden sei. Die für das Fahrzeug erteile EG-Typengenehmigung sei unverändert gültig und das Fahrzeug dementsprechend nach wie vor mit der ursprünglich erhaltenen Abgasnorm klassifiziert. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, dass es für die Typengenehmigung auf die Laborwerte und nicht auf den Realbetrieb ankomme. Im Übrigen sei dem Kläger deshalb kein Schaden entstanden, weil er nach den Regeln des Darlehensvertrages statt die Schlussrate zu zahlen, das Auto zurückgeben könne. Es sei von einer Gesamtlaufleistung von nicht über 250.000 km auszugehen. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Klage ist laut Zustellungsurkunde (Bl. 46 d. A.) am 22.10.2020 zugestellt worden. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.1.2021 den Tachostand mit 81.750 Kilometern angegeben (Foto Bl.128 d. A.).