Beschluss
4 Ws 514/22
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1220.4WS514.22.00
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Leitsätze
1. § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO findet in seiner aktuellen Fassung auch auf vor Inkrafttreten der Neuregelung dieser Vorschrift angeordnete Einziehungen des Wertes von Taterträgen Anwendung. Der Meistbegünstigungsgrundsatz aus § 2 Abs. 3 StGB ist auf § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht anzuwenden (entgegen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, juris sowie Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. September 2022 - 1 Ws 118/21, juris).(Rn.18)
2. Die Vollstreckung der Einziehung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ist nur dann unverhältnismäßig im Sinne dieser Vorschrift, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung der Einziehung eine außerhalb des Einziehungszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Einziehung nicht zugemutet werden kann. Hierfür ist nicht ausreichend, dass das Erlangte nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist.(Rn.25)
3. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ist es ausgeschlossen, etwaige Reinvestitionen des erlangten Geldes zu berücksichtigen. Dies wäre eine unzulässige Aushebelung des für das Erkenntnisverfahren gemäß § 73d Abs. 1 StGB angeordneten Bruttoprinzips, das einen derartigen Abzug grundsätzlich ausschließt.(Rn.27)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - 11. Große Strafkammer - Stuttgart vom 20. Oktober 2022 wird als unbegründet
verworfen.
Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO findet in seiner aktuellen Fassung auch auf vor Inkrafttreten der Neuregelung dieser Vorschrift angeordnete Einziehungen des Wertes von Taterträgen Anwendung. Der Meistbegünstigungsgrundsatz aus § 2 Abs. 3 StGB ist auf § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht anzuwenden (entgegen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, juris sowie Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. September 2022 - 1 Ws 118/21, juris).(Rn.18) 2. Die Vollstreckung der Einziehung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ist nur dann unverhältnismäßig im Sinne dieser Vorschrift, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung der Einziehung eine außerhalb des Einziehungszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Einziehung nicht zugemutet werden kann. Hierfür ist nicht ausreichend, dass das Erlangte nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist.(Rn.25) 3. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ist es ausgeschlossen, etwaige Reinvestitionen des erlangten Geldes zu berücksichtigen. Dies wäre eine unzulässige Aushebelung des für das Erkenntnisverfahren gemäß § 73d Abs. 1 StGB angeordneten Bruttoprinzips, das einen derartigen Abzug grundsätzlich ausschließt.(Rn.27) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - 11. Große Strafkammer - Stuttgart vom 20. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen. Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. I. Der Verurteilte wendet sich gegen einen Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2022, mit dem die Fortsetzung der Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2017 angeordneten Einziehung von Wertersatz gegen den Verurteilten in Höhe von 444.069,70 Euro angeordnet worden ist. Mit Urteil vom 6. Juli 2017, rechtskräftig seit 21. Juli 2017, verurteilte das Landgericht Stuttgart den Beschwerdeführer wegen Betruges in acht Fällen, Untreue in drei Fällen und Marktmanipulation in 153 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und setzte die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus. Zugleich ordnete es gegen den Verurteilten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 444.069,70 Euro an. Derzeit besteht noch ein offener Einziehungsbetrag in Höhe von 403.576,84 Euro. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Verurteilte mit seiner Firma verschiedene Unternehmen an die Börse brachte und durch abgesprochene Geschäfte und Wash Sales über unterschiedliche Firmen- und Privatdepots auf deren Aktienkurse einwirkte, um einen gewünschten Kurs zu erhalten. So kam es im Zeitraum vom 20. Februar bis 31. Juli 2009 zu 153 abgesprochenen und ausgeführten Ordererteilungen durch den Verurteilten. Zudem erwarb der Verurteilte mit dem von Anlegern einer Immobiliengesellschaft, deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer er war, zum Zweck der Investition in Immobilien in diese Immobiliengesellschaft investierten Geld entgegen des Geschäftszwecks der Gesellschaft am 16. und 23. September 2009 in zwei Fällen ebenfalls Aktien und gewährte sich aus dem Vermögen dieser Gesellschaft ein ungesichertes Darlehen, ebenfalls entgegen des Geschäftszwecks der Gesellschaft. Weiterhin erwarben im Zeitraum vom 25. September 2009 bis 3. Februar 2010 acht Anleger Genussrechtsscheine dieser Immobiliengesellschaft, obwohl der Verurteilte wusste, dass aufgrund der vorherigen Aktienkäufe und der Darlehensauszahlung kein Geld zur Finanzierung einer Immobilie mehr in der Firma vorhanden war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Sachverhalt des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2017 verwiesen. Bei seiner Einziehungsentscheidung legte das Landgericht Stuttgart die durch die Verkäufe von Aktien über sein Privatdepot erzielten Verkaufserlöse zugrunde. Das Landgericht Stuttgart stellte hierbei fest, dass der Verurteilte durch die Verkäufe von Aktien über sein Privatdepot insgesamt 276.047,70 Euro an Verkaufserlösen erhalten hat, die in seinem Vermögen verblieben. Weiter stellte das Landgericht Stuttgart fest, dass der Verurteilte durch Kauforders insgesamt 480 Aktien der Enexoma AG zu einem Gesamtkaufpreis von 116.280 Euro, 300 Aktien der Grossby/Hulbee AG zu einem Kaufpreis von 1.440 Euro und 4.282 Aktien der Vitascanning AG zu einem Gesamtkaufpreis von 50.302 Euro erhielt. Am 22. Mai 2022 forderte die Staatsanwaltschaft Stuttgart den Verurteilten zur Zahlung des noch offenen Einziehungsbetrages von 403.576,84 Euro auf. Am 29. Juni 2022 beantragte der Verurteilte, das Unterbleiben der Vollstreckung des Einziehungsbetrages anzuordnen. Für die Entscheidung sei die bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO (im Folgenden: § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO a.F.) einschlägig, weshalb die Vollstreckung zu unterbleiben habe, da der Wert des Erlangten in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden sei und eine Einziehung im Übrigen auch unverhältnismäßig sei. Hilfsweise beantragte er, das Unterbleiben der Vollstreckung der Einziehung anzuordnen, soweit sie einen Betrag in Höhe von 130.313,70 Euro übersteige, da das Landgericht unzulässigerweise eine doppelte Abschöpfung derselben Beträge vorgenommen habe. Zur Begründung führte er aus, dass § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 StGB und damit das mildere Gesetz anzuwenden sei, was in diesem Fall § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. sei. Der Verurteilte sei entreichert, da die erworbenen Aktien ausweislich der Urteilsfeststellungen bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung ganz überwiegend wertlos gewesen seien. Außerdem bestünden die privaten Depots des Verurteilten bei der Bayerischen H. Bank AG und bei der C. Bank Privatkunden AG & Co. KGaA, über die ausweislich der Urteilsfeststellungen sämtliche Verkaufs- und Kauforder abgewickelt worden seien, nicht mehr. Zwar verfüge der Verurteilte über ein Gesamteinkommen von monatlich rund 10.000 Euro netto, von dem ihm jedoch nach Abzug aller Ausgaben lediglich 2.000 Euro blieben. Deshalb habe sich der Verurteilte bislang keine nennenswerten Rücklagen oder Altersvorsorgen aufbauen können. Die Einziehung würde damit seine inzwischen wieder stabilisierte Vermögenssituation vernichten. Zur Begründung des Hilfsantrages führte er aus, dass die vom Landgericht Stuttgart vorgenommene Einziehungsentscheidung rechtsfehlerhaft gewesen sei, insbesondere da Reinvestitionen nicht berücksichtigt worden seien. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart trat am 9. August 2022 diesem Antrag mit der Auffassung entgegen, dass § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO in seiner derzeitigen Fassung (im Folgenden: § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO n.F.) anwendbar sei und nach Maßgabe dieser Vorschrift unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verurteilten die Vollstreckung nicht unverhältnismäßig sei. Durch Beschluss vom 20. Oktober 2022 hat das Landgericht Stuttgart die Fortsetzung der im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2017 angeordneten Einziehung von Wertersatz gegen den Verurteilten in Höhe von 444.069,70 Euro angeordnet. Dabei hat es die Auffassung vertreten, dass § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO n.F. Anwendung finde und keine Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung erkennbar sei. Gegen diesen dem Verteidiger des Verurteilten am 25. Oktober 2022 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 31. Oktober 2022. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen erneut vor, dass vorliegend § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. anwendbar sei und der Wert des Erlangten im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sei. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 462 Abs.1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 2. Auf den zu entscheidenden Sachverhalt findet § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO n.F. Anwendung. Da nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO n.F. die Vollstreckung der Einziehung nicht unverhältnismäßig ist, hat das Landgericht Stuttgart zu Recht deren Fortsetzung angeordnet. Zu der Frage, ob § 459 g Abs. 5 Satz 1 StPO auf Fälle, in denen das Erlangte vor dem 30. Juni 2021 erworben worden ist, in der alten oder neuen Fassung anzuwenden ist, hat sich noch keine gefestigte Rechtsprechung entwickelt, insbesondere da es diesbezüglich keine ausdrückliche Übergangsregelung gibt. a) Teilweise wird vertreten, dass in diesem Fall § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 StGB und damit das mildere Gesetz anzuwenden sei, da § 459 g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht nur eine rein prozessuale Regelung treffe, sondern mit der gestalterischen Aufgabe der Bestimmung anzuerkennender Entreicherung auch ein materiell-rechtliches Element enthalte. Zur Begründung wird angeführt, dass die verfahrensrechtliche Aufteilung der Feststellung des Zuflusses im Erkenntnisverfahren und des anerkennungswürdigen Abflusses im Vollstreckungsverfahren nichts daran ändere, dass erst beide Komponenten zusammen den Umfang der Belastung des Betroffenen bestimmen und damit das strafrechtliche Bruttoprinzip gesetzlich ausformen würden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, juris Rn. 9, 24; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. September 2022 - 1 Ws 118/21, juris Rn. 25; Bittmann, NStZ 2022, 8, 17). Das mildere Gesetz wäre im vorliegenden Fall § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO a.F., da es verglichen mit § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO n.F. ein Absehen von der Vollstreckung in weiterem Umfang ermöglicht als 459g Abs. 5 Satz 1 n.F. StPO, insbesondere da im Fall der Entreicherung ein Unterbleiben der Vollstreckung zwingend anzuordnen war, während nach neuem Recht stets eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. b) Demgegenüber vertritt eine Gegenauffassung die Ansicht, dass § 2 Abs. 3 StGB auf diese Fallkonstellation nicht anwendbar sei und daher § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO n.F. anzuwenden sei. Diese Auffassung führt zur Begründung an, dass sich Verfahrensrecht und materielles Recht nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis gegenüberstünden, sondern in einem Komplementaritätsverhältnis. Im Verfahrensrecht müsse sich das materielle Recht bewähren. Rechtsstaatliche Grundanforderungen - wie die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - müssten zu jeder Zeit und auf jeder Ebene gewahrt werden, gerade auch im Verfahrensrecht. Allein die Wahrnehmung dieser Aufgabe wandele das Verfahrensrecht jedoch nicht in materielles Recht, weshalb der für materielles Rechts geltende § 2 Abs. 3, Abs. 5 StGB nicht anwendbar sei (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 2 Ws 63/22, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2022 - III -5 Ws 211/22, juris Rn. 19). c) Die Anwendung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. mit dem Meistbegünstigungsgrundsatz aus § 2 Abs. 3 StGB überzeugt nicht. Zwar wird als Argument für die Anwendung von § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 StGB die historische Auslegung des § 2 Abs. 5 StGB herangezogen. § 2 Abs. 5 StGB in der aktuellen Fassung entspreche weitgehend der Vorschrift des § 2 Abs. 5 des Entwurfs aus dem Jahr 1962. In der Entwurfsbegründung aus dem Jahr 1962 heiße es, „Absatz 5 erklärt die Vorschriften über die zeitliche Geltung der Strafgesetze auch für den Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung für entsprechend anwendbar. Das entspricht nicht nur der Billigkeit, sondern ist auch geboten, um die Rechtsprechung auf eine sichere Grundlage zu stellen. Der Verfall von Gegenständen nähert sich nach seinem rechtlichen Gehalt der Strafe. Auch die Einziehung und die Unbrauchbarmachung haben unter gewissen Voraussetzungen den Charakter einer strafähnlichen Maßnahme. Die bedeutsame Frage der zeitlichen Geltung der Gesetze kann für diese Maßnahme nur einheitlich entschieden werden. Es ist daher sachgerecht, den Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung in der Frage der zeitlichen Geltung ebenso wie Strafen zu behandeln.“ (BTDrucks. IV/650 S. 107; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, juris Rn. 17). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass auch nach der Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung die Einziehung von Taterträgen - wie bereits nach früherem Recht - gerade keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist und keinen strafenden Charakter hat (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 103 f.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241) und demgemäß auch verfassungsmäßiger Prüfungsmaßstab nicht das in Art. 103 Abs. 2 GG normierte strafrechtliche Rückwirkungsverbot ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 103; BGH, Beschluss vom 22. März 2018 – 3 StR 577/17 –, juris). Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung ist also nicht wie eine Strafe zu behandeln, weshalb das historische Argument der Gegenmeinung nicht zu überzeugen vermag. Soweit die Gegenmeinung anführt, Art. 316h EGStGB stehe der Anwendung von § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 StGB auf § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht entgegen, da Art. 316h EGStGB das anwendbare Recht lediglich in Bezug auf die Einziehung von Taterträgen gemäß §§ 73 ff. StGB dahingehend regele, dass für Entscheidungen ab 1. Juli 2017 das neue Recht anzuwenden ist, weshalb, da eine § 459g StPO betreffende Regelung nicht getroffen worden sei, § 2 Abs. 5 StGB anzuwenden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Tatsache, dass Art. 316h EGStGB sich nicht zur Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen verhält, insoweit also keine Übergangsvorschrift existiert, eher dafür spricht, nicht auf den auf materiell-rechtliche Regelungen abzielenden § 2 Abs. 5 StGB zurückzugreifen. Es handelt sich bei § 459g StPO auch nicht der Sache nach um eine materiell-rechtliche Regelung, sondern gerade um die vom Gesetzgeber intendierte vollstreckungsrechtliche Lösung. Vielmehr regelt Satz 2 des Art. 316h EGStGB, der identisch ist mit der Regelung des § 14 EGStPO, allgemein für die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017, dass diese nicht in Verfahren anzuwenden sind, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. Mit dieser Vorschrift soll ein jahrelanges Nebeneinander alten und neuen Rechts verhindert werden (Appl in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl., § 459g Rn. 1). Der Gesetzgeber hat also durchaus Übergangsregelungen auch für das Prozessrecht geschaffen, nicht jedoch für § 459g StPO. Denn dass der Reformgesetzgeber keine Übergangsvorschrift zur Anwendung von § 459 g Abs. 5 StPO a.F. vorgesehen hat, verdeutlicht nur, dass er dies nicht für notwendig erachtet hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 2 Ws 63/22, juris Rn. 20). Aus diesem Grund scheidet auch eine analoge Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3, Abs. 5 StGB auf § 459g Abs. 5 StPO aus. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich nur für die in Art. 316h EGStGB, Art 14 EGStPO, geregelten Fälle eine Anwendung von altem Recht vorgesehen, eine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre, liegt demnach nicht vor. Soweit teilweise die Verfassungsmäßigkeit des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO n.F. in Zweifel gezogen wird (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, juris Rn. 14), so vermag der Senat diese Bedenken nicht zu teilen. Die Einziehung von Taterträgen ist keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 103 f.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241), weshalb Prüfungsmaßstab nicht das in Art. 103 Abs. 2 GG normierte strafrechtliche Rückwirkungsverbot ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 103; BGH, Beschluss vom 22. März 2018 – 3 StR 577/17 –, juris). Soweit sich die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit auf den Beschluss des BVerfG vom 10. Februar 2021 stützen (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, juris Rn. 13), so ist zunächst festzustellen, dass sich die Entscheidung des BVerfG auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 316h EGStGB in Bezug auf Sachverhalte bezog, in denen bei Inkrafttreten des Reformgesetzes bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war. Das BVerfG hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass Art. 316h EGStGB auch insoweit verfassungsgemäß ist. Die Entscheidung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ergeht jedoch im Vollstreckungsverfahren, für das gerade keine ausdrückliche Übergangsregelung geschaffen wurde. Dem nach § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO zur Entscheidung berufenen Gericht steht als Prüfungsgrundlage zudem nicht nur das rechtskräftige tatrichterliche Urteil zur Verfügung, sondern es sind auch alle neu eingetretenen Tatsachen, die im Zeitpunkt der nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO zu treffenden Entscheidung aktenkundig sind, zu berücksichtigen (Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 459g, Rn. 36). Die im Beschluss des BVerfG vom 10. Februar 2021 aufgestellten Grundsätze sind damit auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Damit hat das Landgericht Stuttgart zutreffend § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO n.F. angewendet und die Fortsetzung der Vollstreckung mangels Unverhältnismäßigkeit angeordnet. d) Nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO n.F. unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung „soweit sie unverhältnismäßig wäre“. Hierfür ist nicht ausreichend, dass das Erlangte nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist, es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Eine Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung kann nur angenommen werden, wenn andernfalls das Übermaßverbot verletzt wäre (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 459g Rn. 13a). Dies wurde bereits nach altem Recht nur in den Fällen angenommen, in denen die Auswirkungen der Einziehung im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung der Einziehung eine außerhalb des Einziehungszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Einziehung nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 321/15, NStZ 2016, 279, 280). Dies ist hier nicht der Fall. Der Verurteilte ist Geschäftsführer zweier GmbHs und zumindest - ohne dass es hierauf jedoch noch entscheidend ankäme - bei einer der beiden GmbHs ausweislich des vom Senat eingeholten Handelsregisterauszuges zudem alleiniger Gesellschafter. Er hat nach seinen vorgelegten Einkommensnachweisen ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt 9.441,84 Euro. Zudem verfügt er auf vier Konten und einem Depot über ein Guthaben in Höhe von rund 40.000 Euro und ist zur Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks in ..., in dem er mit seiner Familie lebt. Damit ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er zwei Kinder und eine Ehefrau hat, denen gegenüber er unterhaltspflichtig ist, und die zur Finanzierung des Erwerbs des Hausgrundstücks aufgenommenen Darlehen zurückzahlen muss, nicht von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen. Insbesondere hat die Vollstreckung für den Verurteilten keine „erdrosselnde Wirkung“, erschwert also seine weitere soziale Entwicklung und Resozialisierung nicht entscheidend (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 2 Ws 63/22, juris Rn. 24), was die Vollstreckung unverhältnismäßig machen würde, da die Vermögensabschöpfung nicht zu einer - unzulässigen und vom Gesetzgeber nicht intendierten - zweiten Strafe werden darf (vgl. BT-Drs. 18/9525 S. 57, 94). Eine Berücksichtigung von Resozialisierungsaspekten ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung grundsätzlich zulässig (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO). Jedoch führt die Tatsache, dass der Verurteilte vorgetragen hat, er habe sich bislang keine nennenswerten Rücklagen oder Altersvorsorgen aufbauen können, angesichts dessen, dass ihm nach seinen eigenen Angaben nach Abzug aller Ausgaben einschließlich Lebenshaltungskosten, monatlicher Rücklagen für Renovierungen, Taschengeld für beide Kinder und monatlicher Ausgaben für die Klassenkasse eines Sohnes noch 2.000 Euro verbleiben, nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung. Nach dem Willen des Gesetzgebers führt selbst eine - hier nicht vorliegende - Verarmung des Einziehungsadressaten für sich genommen nicht zur Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung, weil der Schutz des Einziehungsadressaten insoweit nur über die allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften bewirkt werden soll, da sich „Verbrechen“ nach dem Willen des Gesetzgebers nicht lohnen darf (vgl. BT-Drs. 19/27654, 110/ 111 f.). Daher führt auch die Tatsache, dass die Einziehung in die inzwischen wieder stabilisierte Vermögenssituation des Verurteilten eingreifen würde, auch unter Berücksichtigung der Darlehensverpflichtungen des Verurteilten nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Gegebenenfalls kann der Eingriff und damit die Folgen für die Resozialisierung des Verurteilten im Rahmen der Vollstreckung durch Zahlungserleichterungen für den Verurteilten verringert werden. Zahlungserleichterungen gehen einer Anordnung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO vor (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt aaO). 3. Zutreffend hat das Landgericht Stuttgart auch den Hilfsantrag des Verurteilten abgelehnt. Die Vollstreckung ist auch nicht unverhältnismäßig, soweit sie einen Betrag in Höhe von 130.313,70 Euro übersteigt. Hinsichtlich der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Stuttgart im Beschluss vom 20. Oktober 2022 verwiesen. Das Landgericht Stuttgart hat im Urteil vom 6. Juli 2017 die Höhe des Wertes des durch die Taten Erlangten rechtskräftig festgestellt. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ausgeschlossen ist, bei der Abschöpfung, wie vom Verurteilten vorgetragen, die Reinvestitionen zu berücksichtigen. Dies wäre eine unzulässige „Aushebelung“ des für das Erkenntnisverfahren gemäß § 73d Abs. 1 StGB angeordneten Bruttoprinzips, das einen derartigen Abzug grundsätzlich ausschließt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020 - 5 Ws 105/19, juris Rn. 30). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.