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Beschluss

2 Cs 204 Js 20638/20

AG Kehl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKEHL:2023:0712.2CS204JS20638.20.00
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Leitsätze
1. Allein die zu erwartende Erfolglosigkeit der Vollstreckung in absehbarer Zeit (§ 459c Abs. 2 StPO) genügt für die gerichtliche Unterbleibensanordnung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht, da diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach lediglich den in § 459g Abs. 2 StPO genannten Gegenstand der Vollstreckung in Bezug nimmt und es sich im Übrigen offenbar um ein gesetzgeberisches Versehen handelt (Anschluss LG Hildesheim, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 23 StVK 30/20, juris).(Rn.14) 2. An die Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO sind nicht zu geringe Anforderungen zu stellen. Bezogen auf den Einziehungsadressaten muss die (weitere) Vollstreckung das Übermaßverbot verletzen. Soweit die Vollstreckungsbehörde betroffen ist, kann im Einzelfall die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung auch dann - für die Vollstreckungsbehörde - unverhältnismäßig sein, wenn die Vollstreckung mit einem derart hohen Aufwand verbunden ist, dass sie in keinem angemessenen Verhältnis zu der Höhe des entsprechenden staatlichen Anspruchs oder zu den Erfolgsaussichten der Vollstreckung steht, wobei insoweit auf die sich in § 421 Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers zurückgegriffen werden kann (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2021 - III-3 Ws 265/21, juris). Vor dem Hintergrund, dass - im Bewusstsein eines dadurch bedingten höheren Personalbedarfs - Kern der Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 das Bestreben war, gerade die Geschädigten schadlos zu halten, die den Aufwand und die Kosten der Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs für gewöhnlich scheuen, ist zudem bei der Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die naturgemäß begrenzten Ressourcen der Vollstreckungsbehörde bei der Beitreibung des Einziehungsbetrags einzusetzen sind, neben dem Ziel, dem Täter die Früchte seiner Tat zu entziehen, von maßgeblicher Bedeutung, ob die Einziehung im konkreten Fall der Rückgewinnungshilfe dient und ob der Geschädigte womöglich selbst willens und in der Lage ist, seinen Schadensersatzanspruch gegen den Täter durchzusetzen.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 30.05.2023, dass die weitere Vollstreckung der mit den Strafbefehlen des Amtsgerichts Kehl vom 03.02.2021 (2 Cs 204 Js 20638/20) und 15.07.2021 (2 Cs 504 Js 17396/20) getroffenen Einziehungsentscheidungen nach § 459g Abs. 5 StPO unterbleibt, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die zu erwartende Erfolglosigkeit der Vollstreckung in absehbarer Zeit (§ 459c Abs. 2 StPO) genügt für die gerichtliche Unterbleibensanordnung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht, da diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach lediglich den in § 459g Abs. 2 StPO genannten Gegenstand der Vollstreckung in Bezug nimmt und es sich im Übrigen offenbar um ein gesetzgeberisches Versehen handelt (Anschluss LG Hildesheim, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 23 StVK 30/20, juris).(Rn.14) 2. An die Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO sind nicht zu geringe Anforderungen zu stellen. Bezogen auf den Einziehungsadressaten muss die (weitere) Vollstreckung das Übermaßverbot verletzen. Soweit die Vollstreckungsbehörde betroffen ist, kann im Einzelfall die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung auch dann - für die Vollstreckungsbehörde - unverhältnismäßig sein, wenn die Vollstreckung mit einem derart hohen Aufwand verbunden ist, dass sie in keinem angemessenen Verhältnis zu der Höhe des entsprechenden staatlichen Anspruchs oder zu den Erfolgsaussichten der Vollstreckung steht, wobei insoweit auf die sich in § 421 Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers zurückgegriffen werden kann (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2021 - III-3 Ws 265/21, juris). Vor dem Hintergrund, dass - im Bewusstsein eines dadurch bedingten höheren Personalbedarfs - Kern der Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 das Bestreben war, gerade die Geschädigten schadlos zu halten, die den Aufwand und die Kosten der Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs für gewöhnlich scheuen, ist zudem bei der Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die naturgemäß begrenzten Ressourcen der Vollstreckungsbehörde bei der Beitreibung des Einziehungsbetrags einzusetzen sind, neben dem Ziel, dem Täter die Früchte seiner Tat zu entziehen, von maßgeblicher Bedeutung, ob die Einziehung im konkreten Fall der Rückgewinnungshilfe dient und ob der Geschädigte womöglich selbst willens und in der Lage ist, seinen Schadensersatzanspruch gegen den Täter durchzusetzen.(Rn.15) Der Antrag der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 30.05.2023, dass die weitere Vollstreckung der mit den Strafbefehlen des Amtsgerichts Kehl vom 03.02.2021 (2 Cs 204 Js 20638/20) und 15.07.2021 (2 Cs 504 Js 17396/20) getroffenen Einziehungsentscheidungen nach § 459g Abs. 5 StPO unterbleibt, wird zurückgewiesen. I. Mit den im Tenor genannten Straferkenntnissen wurde der Verurteilte mit Geldstrafe nebst Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73, 73c StGB belegt; zum einen wegen zweifachen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB, weil er zur eigenen Verwendung am 27.08.2020 und 31.08.2020 mit einer Geldkarte unberechtigt Bargeld vom Konto und zum Schaden der F in Höhe von 220 bzw. 200 € abgehoben hatte (Strafbefehl vom 03.02.2021), und zum anderen wegen zweifachen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB, weil er am 17.08.2020 und 23.08.2020 in betrügerischer Absicht Waren im Internet inserierte und dadurch von A bzw. J unberechtigt 70 bzw. 35 € erlangte (Strafbefehl vom 15.07.2021). Mit Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 30.09.2021 (2 Cs 204 Js 20638/20), rechtskräftig seit 15.10.2021, wurden die Einzelgeldstrafen dieser Straferkenntnisse gemäß § 460 StPO nachträglich auf eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zurückgeführt, wobei die Einziehungsentscheidungen aufrechterhalten blieben. Aufforderungen der Staatsanwaltschaft an den Verurteilten, die Geldstrafe und den Einziehungsbetrag zu bezahlen, blieben erfolglos. Durch ein Auskunftsersuchen bei der Deutschen Rentenversicherung konnte die Staatsanwaltschaft am 22.06.2021 drei sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse des Verurteilten ermitteln, woraufhin sie den Arbeitgebern je einen Fragebogen zum monatlichen Nettoverdienst und etwaiger Pfändungen übersandte. Eine Auskunft (Firma G) ergab einen Nettoverdienst von monatlich 1951,32 €, wobei dieser mit einer – betragsmäßig nicht bezifferten – Pfändung wegen „laufenden Unterhalts und Unterhaltsrückstands“ belegt gewesen sei. Eine weitere (Firma H) ergab einen monatlichen – bis dato ungepfändeten – Nettoverdienst von 450 €. Eine Auskunft des dritten Arbeitgebers (I) ging nicht ein; eine Anmahnung erfolgte – soweit ersichtlich – nicht. Nachdem am 27.07.2021 vermerkt wurde, dass „die Beitreibung der Geldstrafe [...] erwartungsgemäß in absehbarer Zeit nicht zum Erfolg [führe], da [– am 27.11.2019 –] die Vermögensauskunft abgegeben wurde und Vorpfändungen bestünden“, wurde das Verfahren zur Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe eingeleitet. Am 29.09.2021 verfügte der Rechtspfleger – mit Wiedervorlage zum 01.04.2022 – unter Verweis auf den Erlass des Ministeriums der Justiz und für Europa vom 08.06.2020 (JUMRII-JUM-4311-1/1/67) den Aufschub der weiteren Vollstreckung nach § 455a Abs. 1 StPO zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung der COVID-19-Pandemie bis auf Weiteres. Am 20.01.2022 ordnete der Rechtspfleger die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an. Am 10.03.2022 verfügte der Rechtspfleger erneut mit Verweis auf den ministeriellen Erlass vom 08.06.2020 den Aufschub der Vollstreckung nach § 455a Abs. 1 StPO und eine Wiedervorlage zum 01.04.2022. Am 03.09.2022 verfügte der Rechtspfleger schließlich unter Berücksichtigung des ministeriellen Erlasses vom 25.05.2022 (JUMRII-JUM-4311-1/1/202) die Fortsetzung der Vollstreckung und lud den Verurteilten mit Verfügung vom 24.10.2022 – vergeblich – zum Strafantritt. Nach Erlass eines Vorführungsbefehls bezahlte der Verurteilte am 05.01.2023 schließlich die Geldstrafe; der Einziehungsbetrag von insgesamt 525 € ist weiterhin offen. Am 20.04.2023 teilte die Deutsche Rentenversicherung aufgrund eines neuerlichen Auskunftsersuchens der Staatsanwaltschaft vom selben Tag zwei aktuelle sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse des Verurteilten mit. Die von der Staatsanwaltschaft daraufhin eingeholten Arbeitgeberauskünfte ergaben in einem Fall (Gasthaus J) die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung zum 01.04.2023, ohne dass aber weder vereinbarte Arbeitszeit oder Entlohnung mitgeteilt wurden, und im anderen Fall (Firma K) einen monatlichen Nettoverdienst von 1.992,80 €, wobei dieser wegen einer Unterhaltsforderung von 28.633,38 € gepfändet sei. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft den hier beschiedenen Antrag mit der Begründung, dass die weitere Vollstreckung der Einziehungsentscheidungen unverhältnismäßig sei, weil wegen der vorrangigen Forderung eine mittelfristige Beitreibung nicht zu erwarten sei und die Pfändung des geringfügigen Aushilfslohns keinen Erfolg verspreche. II. 1. Über den Antrag der Staatsanwaltschaft konnte ausnahmsweise ohne die grundsätzlich gemäß § 462 Abs. 2 Satz 1 StPO erforderliche Anhörung des Verurteilten entschieden werden, weil die Staatsanwaltschaft den Antrag weder im Interesse des Verurteilten noch dessen Anregung, sondern lediglich zur eigenen Entlastung gestellt hat, der Verurteilte bislang insoweit am Verfahren nicht beteiligt wurde und er jederzeit die Möglichkeit hat, selbst einen Antrag auf Anordnung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO stellen kann. Außerdem bestünde bei einer vorherigen Anhörung des – offenbar nicht zahlungswilligen – Verurteilten, die nicht ganz fernliegende Gefahr, dass er zumindest die geringfügige Beschäftigung wieder aufgibt, um der Pfändung des dort erzielten Einkommens zu entgehen. 2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung des Gerichts nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO, dass die weitere Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unterbleibt, sind nicht erfüllt. a. Vorliegend kann zunächst dahinstehen, ob wegen der Beendigung der der Einziehungsentscheidungen zugrundeliegenden Taten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2099) § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO in der bis dahin geltenden Fassung zur Anwendung kommt (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2022 – 1 Ws 122/22 –, ZInsO 2022, 1809=StV-S 2022, 114; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.05.2023 – 1 Ws 65/22 –, juris; a.A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2022 – 4 Ws 514/22 –, NStZ-RR 2023, 157; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.05.2023 – Ws 307/23 –, juris), weil eine Entreicherung des Verurteilten im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, zumal der einzuziehende Betrag mit 525 € relativ gering ist; allein erhebliche Zahlungsverbindlichkeiten, die – wie hier – das monatliche Einkommen weit übersteigen genügen für die Annahme von Entreicherung jedenfalls nicht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O.). b. Gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO bzw. § 459g Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 StPO a.F. unterbleibt in den Fällen des § 459g Abs. 2 StPO, also bei der Vollstreckung einer Nebenfolge, die zu einer Geldzahlung verpflichtet – hier die Einziehung von Wertersatz – auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre, wobei – trotz des Verweises von § 459g Abs. 2 StPO auf § 459c Abs. 2 StPO – nicht allein die zu erwartende Erfolglosigkeit der Vollstreckung in absehbarer Zeit ausreichend für die gerichtliche Anordnung nach dieser Vorschrift ist, da § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO seinem Wortlaut nach lediglich den in § 459g Abs. 2 StPO genannten Gegenstand der Vollstreckung in Bezug nimmt und es sich im Übrigen offenbar um ein gesetzgeberisches Versehen handelt (LG Hildesheim, Beschluss vom 31.01.2020 – 23 StVK 30/20 –, juris); ob die Vollstreckungsbehörde von sich aus, also ohne gerichtliche Entscheidung, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 459c Abs. 2 StPO von der (weiteren) Vollstreckung absehen kann (so Savini Rpfleger 2022, 165) bedarf hier keiner Entscheidung. c. An die Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO sind nicht zu geringe Anforderungen zu stellen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 459g, Rn. 13a). Bezogen auf den Einziehungsadressaten – hier der Verurteilte – muss die (weitere) Vollstreckung das Übermaßverbot verletzen (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2001 – 3 StR 131/01 –, wistra 2001, 388), wofür hier aber keine Anhaltspunkte bestehen. Soweit die Vollstreckungsbehörde – hier die Staatsanwaltschaft – betroffen ist, kann im Einzelfall die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung auch dann – für die Vollstreckungsbehörde – unverhältnismäßig sein, wenn die Vollstreckung mit einem derart hohen Aufwand verbunden ist, dass sie in keinem angemessenen Verhältnis zu der Höhe des entsprechenden staatlichen Anspruchs oder zu den Erfolgsaussichten der Vollstreckung steht, wobei insoweit auf die sich in § 421 Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers zurückgegriffen werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2021 – III-3 Ws 265/21 –, juris). Vor dem Hintergrund, dass – im Bewusstsein eines dadurch bedingten höheren Personalbedarfs – Kern der Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 das Bestreben war, gerade die Geschädigten schadlos zu halten, die den Aufwand und die Kosten der Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs für gewöhnlich scheuen (BTDrs. 18/9525, S. 2 f., 46), ist zudem bei der Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die naturgemäß begrenzten Ressourcen der Vollstreckungsbehörde bei der Beitreibung des Einziehungsbetrags einzusetzen sind, neben dem Ziel, dem Täter die Früchte seiner Tat zu entziehen, von maßgeblicher Bedeutung, ob die Einziehung im konkreten Fall der Rückgewinnungshilfe dient und ob der Geschädigte womöglich selbst willens und in der Lage ist, seinen Schadensersatzanspruch gegen den Täter durchzusetzen (vgl. OLG Hamm a.a.O.). d. Nach dieser Maßgabe kann Unverhältnismäßigkeit der (weiteren) Vollstreckung der Einziehung hier nicht festgestellt werden. Der Einziehung des – relativ geringen, aber keineswegs unerheblichen – Betrages von insgesamt 525 € dient zuvorderst der Rückgewinnungshilfe. Bei den Geschädigten ist zu erwarten und allem Anschein nach auch der Fall, dass sie wegen des Aufwands und Kostenrisikos die Geltendmachung ihrer individuellen Schadensersatzansprüche gegen den Verurteilten selbst nicht durchzusetzen versuchen. Demgegenüber sind die (weiteren) sich aufdrängenden Vollstreckungsmaßnahmen vergleichsweise einfach und ohne großen Aufwand zu erledigen. Es bedarf nämlich keiner komplizierten Ermittlungen zum Auffinden versteckter Vermögenswerte, sondern lediglich des Erlasses zweier Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nebst Zustellung an die jeweiligen Arbeitgeber und gegebenenfalls späterer Auskunftsersuchen an die Deutsche Rentenversicherung, um etwaige andere sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse des Verurteilten in Erfahren zu bringen. Die Pfändung des Einkommens beim Gasthaus J ist nach derzeitiger Sachlage, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Pfändungsfreibetrag offenbar bereits vollständig durch die beschränkte Pfändung des Lohns bei der Firma K abgedeckt ist – ohne Weiteres erfolgversprechend und würde – bei der Annahme des möglichen Nettoentgelts für eine geringfügige Beschäftigung von derzeit 520 € – schon binnen zwei Monaten zur vollständigen Befriedigung des Einziehungsanspruchs führen; selbst wenn der Verurteilte – wofür es im Übrigen keine konkreten Anhaltspunkte gibt – diese Tätigkeit wegen der Pfändung des gesamten Lohnes sofort aufgeben würde, wäre zumindest ein Monatslohn für die Rückgewinnungshilfe gesichert. Hinsichtlich des bereits bei der Firma K gepfändeten Lohns spricht zwar die Höhe der vorrangigen Forderung dem ersten Anschein nach dafür, dass die weitere Pfändung zum Zwecke der Vollstreckung der Einziehung bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung fruchtlos sein könnte. Da die Arbeitgeberauskunft aber keine Angaben darüber enthält, ob sich die Schuld auch auf Beträge aus dem Vorrechtsbereich nach den §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO erstreckt und ob der Verurteilte weiterhin unterhaltspflichtig ist, und dies auch sonst nicht ermittelt wurde, kann das jedoch nicht ohne Weiteres unterstellt werden, zumal zu bemerken ist, dass die Firma G in ihrer Auskunft 2021 die Erstreckung auf den Vorrechtsbereich bejaht hatte und dies somit auch bei dem bei der Fa. K erzielten Arbeitseinkommen nicht unwahrscheinlich erscheint. Die vorliegend bestehenden Unsicherheiten, ob die Pfändung der bekannten Arbeitseinkommen tatsächlich zum Erfolg führen werden, sind wegen des vergleichsweisen geringen Aufwands der konkreten Vollstreckungsmaßnahmen hinzunehmen, zumal es offenbar die einzige Möglichkeit ist, die Geschädigten schadlos zu halten. Dies gilt umso mehr, als die Staatsanwaltschaft zum einen trotz Kenntnis im Juni 2021 von einem ungepfändeten monatlichen Nettoverdienst des Verurteilten von 450 € ohne ersichtlichen Grund darauf nicht zugriff, obwohl sie ausweislich einer auf der Auskunft der Firma G angebrachten Notiz selbst davon ausging, dass der Pfändungsfreibetrag bereits durch den Hauptverdienst bei der Firma G abgedeckt war, und zudem seinerzeit die dritte Arbeitgeberauskunft nicht anmahnte oder auf andere Weise, beispielsweise einer Kontoabfrage, ermittelte, in welchem Umfang der Verurteilte dort Arbeitseinkommen erzielte, und zum anderen die Vollstreckung der Einziehung etwa 18 Monate lang gar nicht betrieb, obwohl der pandemiebedingte Aufschub der Vollstreckung gemäß des ministeriellen Erlasses lediglich den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe betreffen sollte.