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Beschluss

4 Ws 16/14

OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0204.4WS16.14.0A
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Leitsätze
1. Die Unterstützung von Organisationen, die sich am syrischen Bürgerkrieg in der Region Aleppo beteiligen, unterfällt in der Form des planmäßigen, konstanten Entgegennehmens von Vermögenswerten § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4  StGB.(Rn.14) (Rn.15) (Rn.18) 2. Geschützt sind von § 89a StGB alle völkerrechtlich anerkannten Staaten. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Staaten ihrerseits Rechtsstaaten oder Unrechtsregime sind bzw. von der deutschen Außenpolitik unterstützt bzw. gebilligt werden.(Rn.16) 3. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen und angesichts der erheblichen Strafdrohung des § 89a StGB bedarf es der Feststellung einer wenigstens in groben Zügen vorhandenen Vorstellung des Täters über die staatsgefährdende Gewalttat.(Rn.17)
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 14. November 2013 sowie den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2013 wird als unbegründet v e r w o r f e n . Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unterstützung von Organisationen, die sich am syrischen Bürgerkrieg in der Region Aleppo beteiligen, unterfällt in der Form des planmäßigen, konstanten Entgegennehmens von Vermögenswerten § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StGB.(Rn.14) (Rn.15) (Rn.18) 2. Geschützt sind von § 89a StGB alle völkerrechtlich anerkannten Staaten. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Staaten ihrerseits Rechtsstaaten oder Unrechtsregime sind bzw. von der deutschen Außenpolitik unterstützt bzw. gebilligt werden.(Rn.16) 3. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen und angesichts der erheblichen Strafdrohung des § 89a StGB bedarf es der Feststellung einer wenigstens in groben Zügen vorhandenen Vorstellung des Täters über die staatsgefährdende Gewalttat.(Rn.17) Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 14. November 2013 sowie den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2013 wird als unbegründet v e r w o r f e n . Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. I. Der Beschuldigte befindet sich seit 14. November 2013 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart von diesem Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 3. Dezember 2013 fand vor dem Amtsgericht Stuttgart auf Antrag des Beschwerdeführers ein Haftprüfungstermin statt. Die gegen den Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2013 erhobene Beschwerde verwarf das Landgericht Stuttgart am 30. Dezember 2013 mit dem nun angefochtenen Beschluss. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. a) Der Beschwerdeführer ist der im Haftbefehl genannten Tat weiterhin dringend verdächtig. Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen besteht zumindest für nachfolgend geschilderten Sachverhalt dringender Tatverdacht: Der Beschwerdeführer befand sich im Sommer 2013 auf einer Pilgerfahrt in Mekka, u.a. in Begleitung des deutschen islamistischen Predigers L., der zum sunnitischen Islam konvertiert ist und dem Salafismus, einer „ultrakonservativen“ Strömung innerhalb des Islams, der eine geistige Rückbesinnung auf die „Altvorderen“ anstrebt, zugerechnet wird. Dort lernte er den Mitbeschuldigten I. kennen. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland hielt der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt zu I. und zu L.. Er besuchte zusammen mit I., der seit 16. August 2013 in M. weilte, einen Vortrag des V., eines weiteren deutschen, zum sunnitischen Islam konvertierten salafistischen Predigers. Am 21. August 2013 hielten sich I. und L. zusammen mit dem Beschwerdeführer in der damals vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnung von dessen Vater auf. Dort nahm S. L. ein Video auf, das später über YouTube veröffentlicht wurde. In diesem äußerte er sich zu Opfern eines Giftgasangriffs im Syrischen Bürgerkrieg und rief dazu auf, „zusammenzuhalten“, zu „handeln“, „dankbarer gegenüber Allah“ zu sein und zu geben „was wir geben können und machen können auch einsetzen für Allah und seine Religion“. Der Mitbeschuldigte I. war vom 22. August bis 22. Oktober 2013 in der Türkei und in Syrien. In Syrien hielt er sich u. a. längere Zeit bei einer Gruppe namens „Auswanderer Aleppo“ auf und wurde von dieser auch militärisch ausgebildet und für militärische Aufgaben eingesetzt. Bei dieser Gruppierung handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine salafistisch-jihadistische Organisation, die ins Bürgerkriegsgeschehen in Syrien eingreift und dort mitkämpft, um das Regime des derzeitigen syrischen Präsidenten Assad zu stürzen mit dem Ziel, ein islamisches Kalifat in Großsyrien zu errichten. Sie setzt sich mehrheitlich aus kaukasisch stämmigen Jihadisten zusammen und nutzt zum Erreichen ihrer Ziele neben offenem militärischem Vorgehen auch den Einsatz von Scharfschützen und Sprengstoffanschläge, auch mittels PKW-gebundener Sprengsätze. Sie scheint mit der al Nusra-Front und dem IStIGS, die beide als „Al Qaida-Organisationen“ gelten, zu kooperieren bzw. zumindest deren Ziele zu teilen. IStIGS (Islamischer Staat im Irak und Großsyrien) ist nach Erkenntnissen des Bundeskriminalamts neben al-Nusra möglicherweise ebenfalls eine terroristische Vereinigung. Am 10. Oktober meldete der Beschwerdeführer sich bei I. über WhatsApp-Nachricht und teilte mit, er werde zu ihnen kommen und habe vor, bei ihnen zu bleiben. Angesichts des Kontextes und der auf Wunsch des Beschwerdeführers darauf von I. versandten Bilddateien einer Person mit Kampfmontur und Schnellfeuerwaffe (vermutlich I. selbst) kann kaum Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer zu der bewaffneten Einheit des I. oder einer vergleichbaren Einheit dieser Gruppierung dazu stoßen wollte und dabei wusste, um was für eine Gruppierung es sich dabei handelte. Anschließend erkundigte sich der Beschwerdeführer bei I., was diese bräuchten und was er mitbringen solle. Am 18. Oktober 2013 schlug I. dem Beschwerdeführer über WhatsApp-Nachricht vor, er werde ihn mitnehmen; er habe den Befehl, etwas in Deutschland zu holen, anschließend komme man gemeinsam zurück. Der Beschwerdeführer stimmte zu und äußerte, er „halte es hier nicht mehr aus“. Am 20. Oktober 2013 forderte I. den Beschwerdeführer auf, kein Flugticket zu kaufen, er werde „es mit“ ihm „machen“ (d.h. die Reise nach Syrien). Der Beschwerdeführer sicherte zu, auf I. zu warten. Tatsächlich wurde I. von seiner Organisation mit einem Beschaffungsauftrag, u. a. für Nachtsichtgeräte, Kleidung und Medikamente, zurück nach Deutschland geschickt. Ab 24. Oktober 2013 planten die beiden über WhatsApp-Nachrichten die Details einer gemeinsamen Reise nach Syrien. In Kenntnis und unter Billigung der Ziele und Gesinnung der im syrischen Bürgerkrieg kämpfenden Vereinigung „Auswanderer Aleppo“ oder mit ihr kooperierender Terrororganisationen, zu denen der Mitbeschuldigte I., nachdem er deren Aufträgen zur Beschaffung von Gegenständen in Deutschland nachgekommen war, zurückkehren wollte, war der Beschwerdeführer entschlossen, sich ebenfalls diesen anzuschließen und zu diesem Zweck nach Syrien ins Bürgerkriegsgebiet rund um Aleppo zu reisen. Er kündigte seine Arbeitsstelle zum 15. November 2013 und ließ am Morgen des 13. November 2013 in M. einen Ford Focus, der speziell für die Reise nach Syrien vom Bruder des I. erworben worden war, auf sich zu. Anschließend reiste er mit dem Zug zum S. Hauptbahnhof, wo ihn der Mitbeschuldigte I. erwartete. Er begleitete I. bei Einkäufen in mehreren Geschäften in der S. Innenstadt. Nachdem schließlich am Ford Focus Kennzeichenschilder angebracht und eine Vielzahl von Gepäckstücken, u. a. mit Nachtsichtgeräten, Kleidung und Medikamenten, ins Fahrzeug verladen worden war, brach der Beschwerdeführer zusammen mit I., der das Fahrzeug lenkte, über die A. Richtung Syrien auf. An der Raststätte G. wurden die beiden Beschuldigten gegen 22:45 Uhr in diesem Fahrzeug angetroffen und von der Polizei vorläufig festgenommen. Der Beschwerdeführer führte mehr als 5.100 € mit, die er zuvor beschafft hatte und die er in Syrien der kämpfenden Truppe der Organisation „Auswanderer Aleppo“, die sie aufzusuchen gedachten, aushändigen bzw. für deren Zwecke zur Verfügung stellen wollte. Der Beschwerdeführer sah dabei nach derzeitigem Ermittlungsstand mit hoher Wahrscheinlichkeit als sicher voraus, dass von dieser Gruppierung im Geschehen des syrischen Bürgerkriegs auch nicht gerechtfertigte Tötungshandlungen an Menschen vorgenommen werden würden. Dies war ihm in seinem Bestreben des Kampfes gegen Andersgläubige und zur Ausbreitung des auch von ihm vertretenen Salafismus und zur Errichtung einer dementsprechenden Gesellschaftsordnung (islamisches Kalifat in Großsyrien) in den von dieser Gruppierung beherrschten oder zu erobernden syrischen Gebieten recht, und dies wollte er durch seinen finanziellen Beitrag auch unterstützen. b) Soweit der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt nicht ausdrücklich in seinen Angaben gegenüber der Ermittlungsrichterin bestätigt hat, beruht der dringende Verdacht auf den Angaben des Mitbeschuldigten I., der seinen eigenen Werdegang und die Geschehnisse des Jahres 2013, auch seine Verstrickung in den syrischen Bürgerkrieg sowie seine Bekanntschaft zum Beschwerdeführer in einer polizeilichen Vernehmung, wenn auch zum Teil wohl beschönigend, geschildert hat. Seine Angaben werden zudem durch objektive Erkenntnisse gestützt, wie u. a. die Auswertung der Telekommunikation, insbesondere des WhatsApp-Verkehrs des I., Geokoordinaten des Handys von I. sowie Flug- bzw. Passdaten. Die Geschehnisse vom 11. - 13. November 2013 werden durch die Bekundungen der ermittelnden Polizeibeamten belegt, die die Tätigkeiten der Beschuldigten nachvollzogen und am 13. November 2013 mit Kräften des LKA Baden-Württemberg observiert haben. Schließlich führten die Durchsuchungen des Ford Focus und der Wohnungen der Beschuldigten zu vielfältigen Beweismitteln, die insbesondere die Art der beschafften Ausrüstungsgegenstände und die mitgeführten Bargeldbeträge zeigen, aber auch Hinweise auf die Gesinnung und die Pläne der Beschuldigten und somit die subjektive Tatseite geben können. Ein dringender Tatverdacht für die subjektive Tatseite beim Beschwerdeführer und beim Mitbeschuldigten I. rührt vor allem aus den mittlerweile ausgewerteten Telekommunikationsvorgängen, insbesondere auch dem WhatsApp-Nachrichtenverkehr zwischen den Mitbeschuldigten untereinander bzw. zwischen I. und L., her. Diesbezügliche Erkenntnisse zum Mitbeschuldigten I. sind insoweit relevant und Verdacht unterstützend, als es sich derzeit aufdrängt, von ihnen auch Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen des Beschwerdeführers zu ziehen. Insgesamt lässt die Auswertung der Kommunikation derzeit kaum einen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer die Ideologie des I. vollständig teilt und dieser für ihn das Vorbild für weiteres Handeln darstellt. Soweit I. behauptet, er habe sich nur unter Druck und aus Furcht vor der Gruppierung auf die Beschaffung und die Rückreise nach Syrien eingelassen, und der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nur „hingehen und helfen“, „den Menschen vor Ort helfen“, nicht aber kämpfen wollen, ist derzeit angesichts der deutlich anderen Bekundungen in ihrer Telekommunikation von Schutzbehauptungen auszugehen. So gab der Beschwerdeführer z. B. sinngemäß mehrfach zu erkennen, wie eilig er es habe, zu I. nach Syrien zu kommen. Er erkundigte sich danach, ob er Ausrüstung „hier“ (Deutschland) kaufen solle oder man alles „dort“ (Syrien) bekommen könne. Besonders deutlich wird sein Wunsch, die Kämpfe der Organisation in Syrien zu unterstützen, in einer Passage der WhatsApp-Nachrichten, in der der Beschwerdeführer und I. ihr Bedauern darüber bekunden, nicht bei einem „mega Konzert“ (Kampfgeschehen) dabei zu sein, und I. ihn darauf vertröstet, sie würden zusammen bei anderen „Konzerten“ dabei sein, irgendwann sei auch für den Beschwerdeführer „das Training vorbei“ und dann seien sie „eine Band“, was dieser mit „very good“ beantwortete. Hierzu passt stimmig die Äußerung des L. vom 20. Oktober 2013 über WhatsApp gegenüber I., nachdem er das Bild eines mit Schnellfeuerwaffe schießenden Kämpfers mit „habe nur noch Traum etc davon“ kommentiert hatte, dass „subhan“ (= der Beschwerdeführer) „übelst heiß“ sei. I. erwiderte darauf, S. werde abgeholt, er habe es für ihn klar gemacht. I. schilderte in einem Telefonat vom 13. November 2013 ab 21:17 Uhr, dass er „Schiiten töte“, für deren Tötung er nicht erwarte, in die Hölle zu kommen. Schiiten „erkläre“ er „als Ungläubige“. Schiiten seien „Abtrünnige“ und „Ungläubige“, die „Allah“ „verfluchen“ möge. In einem weiteren Telefonat vom 13. November 2013 ab 22:03 Uhr erwähnte I., dass „viel mehr von der „Satanspartei und den Anderen““ sterben als von seiner Gruppe. In dem Telefonat ab 21:17 Uhr behauptete I., drei Monate lang habe er in einem Vorort von Aleppo „richtig gekämpft und geschossen“. Unabhängig ob dies zutrifft oder zum Teil auch mit Prahlerei zu erklären sein könnte, zeigt dies sehr deutlich seine und die Gesinnung der Kämpfer, denen sich I. angeschlossen hatte und zu denen der Beschwerdeführer unbedingt schnellst möglich dazu stoßen wollte. Im Übrigen deutete er sowohl in diesem Gespräch wie auch in dem Telefonat ab 22:03 Uhr an („nenne den Namen nicht, sonst ruinierst du uns“), dass er sich der al Nusra- Front zumindest in einem weiteren Sinne zugehörig fühlte. Die freie syrische Armee sehe er als „die größten Gauner“. Im Sinne eines dringenden Verdachts ist angesichts der Begeisterung, mit der der Beschwerdeführer zusammen mit I. nach Syrien zu reisen drängte, davon auszugehen, dass er selbst auch eine entsprechende Geisteshaltung aufweist. Hierfür spricht zudem seine von seiner Chefin bekundete Verhaltens-/Stimmungsänderung ab Mitte 2013 sowie die Bilddatei mit Kommentar, die er ihr am 5. November 2013 per WhatsApp zusandte. c) Der Sachverhalt, für den nach derzeitigem Ermittlungsstand dringender Tatverdacht besteht, unterfällt § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StGB: (1) Die Organisation, die der Beschwerdeführer zu unterstützen gedachte und deren Ziele und Vorgehen er billigte, beteiligt sich am syrischen Bürgerkrieg in der Region Aleppo. Die Tötung von Menschen, die zwangsläufig mit ihrem Eingreifen in den Bürgerkrieg und dem Einsatz von Scharfschützen und Sprengstoffanschlägen, auch mittels PKW-gebundener Sprengsätze, verbunden sein wird, erfüllt mit hoher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale von § 211 bzw. § 212 StGB. Es erscheint völlig fernliegend, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, ausschließlich durch Notwehr, Nothilfe, Notstand oder Bürgerkriegsrecht gerechtfertigte oder entschuldigte Tötungen zu unterstützen. Die Erkenntnisse des Bundeskriminalamts legen vielmehr nahe, dass die Gruppierung auch mit Anschlägen u. ä. versucht, ihre Ziele zu befördern, möglicherweise sogar mittels Hinrichtungen, Enthauptungen oder öffentlicher Erschießungen von Gefangenen. Es spricht auch die Gesinnung ihrer Kämpfer, von der mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass sie der Beschwerdeführer teilt, und die darauf abzielt, ein Regime bzw. eine Gesellschaftordnung zu errichten, die nur ihren Glaubensüberzeugungen entspricht, ohne auf demokratische Belange anderer Rücksicht zu nehmen („hier ist eine mega fitna (arab.: Unruhen, Zwist bzw. Aufruhr) zwischen uns und der Demokraten“ - I. an L. am 20. Oktober 2013, 15:58 Uhr), stark dafür, dass Tötungen völlig Unbeteiligter ohne jede Rechtfertigung im strafrechtlichen Sinne Teil der Strategie sind. „Ungläubige“ haben nach Überzeugung der Beschuldigten ihr Leben verwirkt; welche Personen „Ungläubige“ und somit zur Tötung frei gegeben sind, definieren die Gruppierung oder ihr nahestehende Prediger/Geistliche/Kalifen/Emire o. ä.. Besonders deutlich wird an der Passage des Telefonats vom 13. November 2013 ab 22:03 Uhr, den „heiligen Kampf‘“ alsbald in den Libanon ausdehnen zu wollen („Ja, Libanon, Libanon. Die Jungs brennen darauf nach Libanon einzuziehen“… „ Ich setze meine Sache weiter im Libanon fort. Es gibt nur den Sieg als Lösung. Es geht nicht nur um Syrien, sondern um den ganzen Al Sham (Länder des östlichen Mittelmeers)) die Haltung der Gruppierung und ihrer Kämpfer und Unterstützer, sich aus religiöser Überzeugung alsbald in fremde innerstaatliche Angelegenheiten einzumischen und in anderen Staaten Unruhen/Kämpfe vom Zaun zu brechen oder sich in solche einzubringen, um so „Ungläubige“ zu beseitigen und die eigenen Glaubens- und Gesellschaftsvorstellungen zu verwirklichen. Dies lässt es als völlig fernliegend erscheinen, dass es nur um humanitäre Hilfe oder ausschließlich gerechtfertigte Unterstützung bedrängter oder sich verteidigender syrischer Bürgerkriegsopfer gehen soll. (2) Diese Handlungen nach § 211 bzw. § 212 StGB stellen eine staatsgefährdende Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 S. 2 StGB, wie sie der Intention des Gesetzgebers entsprach (BT- Drucks. 16/12428, S. 14), dar. Es erscheint hier nicht ausgeschlossen, dass die Taten der von den Beschuldigten unterstützen Gruppierung nicht nur dazu bestimmt sind, den Bestand des syrischen Staates zu beeinträchtigen, sondern hierzu auch tatsächlich geeignet sind. Dies bedürfte allerdings noch weiterer Aufklärung über die Wirkmacht und Stärke des Vorgehens der Organisation. Dringender Verdacht besteht auf jeden Fall dafür, dass die Taten bestimmt und geeignet sind, die Sicherheit eines Staates, zunächst Syriens, zu beeinträchtigen. Die innere Sicherheit eines Staates ist der Zustand relativer Ungefährdetheit von Bestand und Verfassung gegenüber gewaltsamen Aktionen innerstaatlicher Kräfte, wobei insoweit die Fähigkeit eines Staates im Zentrum steht, sich nach innen gegen Störungen zur Wehr zu setzen. Hierfür kann insbesondere auch genügen, dass das Vertrauen der Bevölkerung erschüttert wird, vor gewaltsamen Einwirkungen in ihrem Staat geschützt zu sein (Schäfer in MüKoStGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 21 mit Hinweis auf BT- Drucks. 16/12428, S. 14). Das scheint gerade im Hinblick auf die von der Gruppierung erstrebte Bekämpfung aller „Ungläubigen“ in den von ihr beherrschten Gebieten/Regionen auch durch Tötungshandlungen sehr naheliegend. Es drängt sich nach derzeitiger Erkenntnislage auf, dass die beabsichtigten Handlungen in Syrien die staatliche Sicherheit auch insgesamt angreifen und schwerwiegend zu stören geeignet sind, indem Rechtsregeln faktisch außer Kraft gesetzt werden, die Gefahr weitreichender Willkürakte besteht und wesentliche Rechtsgüter der Bevölkerung konkret gefährdet sind (s. hierzu Fischer, StGB, 61. Auflage, § 89a Rn 18), bzw. dass sie dazu beitragen, über den engeren örtlichen Bereich der Tatbegehung hinaus ein allgemeines Klima der Angst vor willkürlichen, grundlosen tätlichen Angriffen und eine Unsicherheit darüber auszulösen, ob die Sicherheitsorgane in ausreichendem Maße schutzfähig sind (s. hierzu Becker/Steinmetz in Matt/Renzikowski, StGB, § 89a Rn. 8 mwN). Geschützt sind dabei alle völkerrechtlich anerkannten Staaten (Schäfer, aaO, Rn 18; Fischer, aaO, Rn 16). Dabei spielt es nach dem sehr weitgehend gefassten Willen des Gesetzgebers (s. hierzu Schäfer, aaO) keine Rolle, ob diese Staaten ihrerseits Rechtsstaaten oder Unrechtsregime sind bzw. von der deutschen Außenpolitik unterstützt bzw. gebilligt werden. (3) Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen und angesichts der erheblichen Strafdrohung des § 89a StGB bedarf es der Feststellung einer wenigstens in groben Zügen vorhandenen Vorstellung des Täters über die staatsgefährdende Gewalttat. Das Kammergericht (NStZ 2012, 573-574) erachtete hierfür als erforderlich, dass der Täter einen der maßgeblichen Tatumstände, etwa das Anschlagsziel, den symbolträchtigen Ort oder einen entsprechenden Zeitpunkt oder das Tatmittel oder eine jedenfalls in Ansätzen umrissene mediale Verwertung des Tatgeschehens in seine Planung aufgenommen hat. Der Gesetzgeber wollte allerdings die Voraussetzungen der Konkretisierung der geplanten Tat bei § 89a StGB nicht zu hoch setzen. Ein wesentliches Ziel der Norm sollte sein, in Bezug auf die Konkretisierung der Tat geringere Anforderungen als die von der Rechtsprechung zu § 30 StGB entwickelten genügen zu lassen (BT-Drucks., aaO S.14; zustimmend Schäfer, aaO, Rn 28). Nicht vorauszusetzten ist daher, dass die vorbereitete(n) Tat(en) hinsichtlich Ort und Zeit bzw. bezüglich eines bestimmten Tatobjekts oder potentieller Opfer und der genauen Tatausführung bereits konkretisiert ist/sind. Der Fall des Beschwerdeführers unterscheidet sich nach derzeitiger Verdachtslage deutlich von dem der Entscheidung des Kammergerichts (KG, aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt hinsichtlich der Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden über die Konkretisierung der Planung der vorbereiteten Tat. Der dortige Beschuldigte befand sich ausweislich der Ausführungen des Kammergerichts in einem „ganz frühen und unkonkreten Planungsstadium mit lediglich vagen Tatvorstellungen“. Dort konnte lediglich erkannt werden, dass der Beschuldigte „irgendwo und irgendwann mit einem unbestimmten Brand- oder Sprengsatz irgendeine Mordtat gegen nicht genauer bestimmbare Christen, Juden, sonstige in seinem Verständnis „Ungläubige“ oder „Abtrünnige“ (wozu auch gemäßigte Muslime gehören würden) haben begehen wollen“. Hier jedoch war mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur klar, dass es um die Tötung von Menschen geht, sondern Zeit (ab sofort), Ort (Region Aleppo) und situativer Kontext und ideologisch untermauerte Motivation (Kampfhandlungen und Übergriffe im Kontext des Bürgerkriegsgeschehens zur Verbreitung der eigenen religiösen Überzeugungen und Errichtung eines diesen Überzeugungen entsprechenden Gesellschaftsgefüges sowie Ausschaltung aller Gegner, die diesem religiös motivierten Gesellschaftsbild etwas entgegen setzten würden) waren mit hoher Wahrscheinlichkeit von den Beschuldigten schon sicher vorhergesehen und vom Vorsatz der Vorbereitungshandlung umfasst. Die Beschuldigten hatten sich bereits auf den Weg gemacht und insofern deutlich zu erkennen gegeben, dass sich ihre Vorbereitungshandlungen auf ganz konkrete Geschehnisse, die sich aktuell schon in der Phase der Realisierung befanden, bezogen. (4) Weiter besteht auch dringender Tatverdacht, dass der Beschuldigte das Tatbestandsmerkmal des „Sammelns nicht unerheblicher Vermögenswerte für die Begehung der staatsgefährdenden Gewalttat“ im Sinne von § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB erfüllt hat. „Sammeln“ ist jede Tätigkeit, die auf ein planmäßiges, konstantes Entgegennehmen von Vermögenswerten gerichtet ist. Nicht nur ein „Einsammeln“ erfüllt den Tatbestand, sondern es reicht auch ein „Ansammeln“ aus. Der Strafgrund - die abstrakte Gefahr, die durch das unkontrollierbare Fließen von Geldmitteln in Kanäle des Terrorismus entsteht - stellt nicht darauf ab, ob das Vermögen durch ein „interaktives“ Zusammenwirken erworben wird (Schäfer aaO, Rn. 51). Im Übrigen besteht derzeit dringender Verdacht dafür, dass der Beschuldigte die angesichts seiner Einkommensverhältnisse und Unterhaltsverpflichtungen erhebliche Summe von über 5.000,00 € nicht, wie bei der Haftrichterin behauptet, allein durch Sparen akkumulieren konnte. Schon die Auswertung seines Girokontos, über welches seine Gehaltszahlungen liefen, zeigt, dass er am 12. November 2013 nur 1.113,01 € abgehoben hat. Somit liegt nahe, dass die Gesamtsumme von über 5.000,00 € durch Zuwendungen weiterer Geldgeber zusammen kam. Hierauf deuten u. a. Passagen der ausgewerteten Telekommunikation hin, in denen I. und L. andeuten, dass auch sie Geldbeträge zur Weiterleitung bekommen haben, sowie die mittlerweile gewonnenen Erkenntnisse über Geldzuwendungen auch von den Brüdern des Mitbeschuldigten I. an diesen bzw. die Gruppierung in Syrien. Der Beschwerdeführer selbst hatte gegenüber der Haftrichterin am 14. November 2013 erklärt, „viel auf Benefiz-Veranstaltungen, wo Geld für Syrien gesammelt wurde“, gewesen zu sein. Schließlich besteht dringender Verdacht, dass die Geldmittel vom Beschuldigten für die Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttaten gesammelt wurden. Es ging dem Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur um eine allgemeine Unterstützung salafistisch gesinnter Kreise oder einen allgemeinen weltweiten „Dschihad“ oder um seinen Lebensunterhalt in Syrien (s. hierzu Becker/Steinmetz, aaO Rn. 19), sondern ganz konkret um den Einsatz seiner Geldmittel für die Organisation, zu der ihn I. führen sollte und der er sich anzuschließen gedachte. Das Geld sollte mit hoher Wahrscheinlichkeit für deren Ziele im Kampf gegen „Ungläubige“ im syrischen Bürgerkrieg eingesetzt werden, um damit deren Logistik und die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen und Material zu fördern. II. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Beschwerdeführer hat angesichts der gesetzlichen Mindeststrafe mit erheblicher Bestrafung zu rechnen. Unabhängig von der Frage, ob er mit Strafaussetzung zur Bewährung wird rechnen können, erachtet auch der Senat aus den von Amtsgericht und Landgericht zutreffend ausgeführten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, die Fluchtgefahr als so hoch, dass sie nur durch Inhaftierung gebannt werden kann. Die beruflichen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers waren, bevor er sich auf den Weg nach Syrien gemacht hat, offenkundig nicht geeignet, ihn von einem derartigen Schrift abzuhalten. Diese nur schwachen Bindungen lassen auch nun nicht erwarten, dass sie ihn im Falle einer Freilassung davon abhalten können, seinem ideologisch/religiös motivierten Drang, sich in die Bürgerkriegsregion zu begeben und so gleichzeitig willkommener maßen dem Zugriff deutscher Strafverfolgungsbehörden zu entkommen, nachzugeben. Er hat, wie die Ermittlungen belegen, vielfältige Kontakte innerhalb einer international operierenden Organisation, die ihn bei einem derartigen Vorhaben unterstützen wird. Es steht daher mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Beschuldigte sich durch einen Weggang ins Ausland einem Strafverfahren und möglicher Strafvollstreckung entziehen würde. Mildere Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft, die bisher erst knapp drei Monate andauert, sind nicht geeignet, der Fluchtgefahr in ausreichendem Maße entgegenzuwirken. Angesichts seinem im geplanten Verlassen der Bundesrepublik manifestierten starken Wunsch, sich in Syrien zu engagieren, erscheint auch die von der Verteidigung angebotene Stellung einer Kaution bis zu 10.000,00 € nicht geeignet, das Verfahren ausreichend zu sichern. Insgesamt bieten sämtliche denkbare Auflagen keine ausreichende Sicherung vor einer Flucht des Beschuldigten. Der Vollzug der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Bestrafung nicht außer Verhältnis.