Entscheidung
VIa ZR 1670/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140524UVIAZR1670
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140524UVIAZR1670.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 1670/22 Verkündet am: 14. Mai 2024 Breit Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 23. April 2024 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 65.000 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb im November 2019 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten Neuwagen Mercedes-Benz V 250 d AVG. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 654 (Schadstoffklasse Euro 6) aus- gestattet. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger teilweise durch ein Darlehen der 1 2 - 3 - Mercedes-Benz Bank AG (künftig Darlehensgeberin). Dem Darlehensvertrag la- gen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeberin zugrunde. Dort hieß es unter anderem: "II. Sicherheiten Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung al- ler gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch ent- stehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darle- hensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwa- igen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherhei- ten gemäß nachstehenden Ziffern 1 - 3 ein. […] […] 3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an den Darlehensgeber ab, [der] diese Ab- tretung annimmt: - […] - […] - gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. - gegen die […] [Beklagte], […], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprü- che aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Be- klagte] oder einen Vertreter der […] [Beklagten]. Der Darlehens- nehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen. […] - 4 - 6. Rückgabe der Sicherheiten Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungs- zweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Siche- rungsrechte (Abschnitt II. Ziff. […] 3) zurückzuübertragen […]. Beste- hen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach [seiner] Wahl einzelne Si- cherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120% der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers über- schreitet. […]" Der Kläger, dessen Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, hat die Beklagte zuletzt auf Zahlung von 31.759,16 € nebst Prozesszinsen und Frei- stellung von Ansprüchen der Darlehensgeberin aus dem Darlehensvertrag je- weils Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Ferner hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schluss- anträge aus der Berufungsinstanz weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: 3 4 5 - 5 - Dem Kläger stehe kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er etwaige deliktische Ansprüche an die Darlehensge- berin abgetreten und eine Rückabtretung nicht vorgetragen habe. Die in den Darlehensvertrag einbezogene Abtretungsklausel erfasse die geltend gemachten deliktischen Ansprüche und halte einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Weder sei sie - weil bankenüblich - überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch benachteilige sie den Kläger unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel sei auch nicht unklar. Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung könne der Kläger nicht Zahlung an sich verlangen. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können die vom Kläger geltend ge- machten Ansprüche nicht abgelehnt werden. Der Kläger ist vielmehr als Käufer Anspruchsinhaber möglicher deliktischer Ansprüche gegen die Beklagte, weil die in der Sicherungsabrede zwischen dem Kläger und der Darlehensgeberin enthal- tene Abtretungsklausel nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirk- sam ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1657/22, BGHZ 237, 281 Rn. 7 ff.; Urteil vom 11. September 2023 - VIa ZR 1693/22, juris Rn. 7 mwN). 6 7 8 - 6 - III. Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Berufungs- gericht hat keine tragfähigen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten we- gen einer deliktischen Schädigung des Klägers getroffen, so dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen ist, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.01.2022 - 15 O 471/21 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.12.2022 - 23 U 18/22 - 9