Urteil
12 U 64/17
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 10.03.2017 - 1 O 165/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.355,80 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages sowie Schadensersatz. 2 1. Die Klägerin kaufte am 23.04.2009 bei der Beklagten, die ein Autohaus betreibt und Vertragshändlerin der Volkswagen AG ist, einen neuen Pkw VW Golf 2,0 TDI zum Preis von 23.732,00 EUR (Anl. K 1, Bl. 6 d. A.). Das Fahrzeug wurde am 14.08.2009 übergeben. Es handelte sich dabei um ein Modell, dessen Diesel-Motor mit der Abgasklasse „EURO-5“ zertifiziert war (Dieselmotor Typ EA 189 EU5). Die Motorsteuerung dieses Typs war mit einer sog. „manipulativen“ Software versehen. Diese erkennt, wenn auf dem Prüfstand Schadstoffemissionen gemessen werden und verändert die Motorsteuerung dann so, dass nur während des Prüfstandlaufs die Schadstoffemissionen zeitlich begrenzt so reduziert werden, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Am 20.06.2016 gab das Kraftfahrtbundesamt ein sog. Software-Update frei, mit dem die Motorsteuerung so verändert wird, dass die Emissionen auch im Normalbetrieb so reduziert werden, dass das Fahrzeug weiterhin eingesetzt werden darf. Nach ersten Presseberichten über die manipulative Software im September 2015 erklärte die Klägerin am 19.07.2016 die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. 3 Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, ihr stünde wegen der genannten manipulativen Motorsteuersoftware ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB zu, da bewusst unrichtige Angaben zu Schadstoffemissionen gemacht worden seien. Zwar habe nicht die Beklagte selbst die Täuschung verübt, sie müsse sich jedoch als Vertragshändlerin der Volkswagen AG insoweit deren Verhalten zurechnen lassen. Die Volkswagen AG sei im Verhältnis zur Beklagten nicht „Dritter“ i.S.v. § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB. Das Fahrzeug sei aufgrund der verbauten Software auch mangelhaft. Es verfüge nämlich über eine verbotene Abschaltvorrichtung nach EU-Recht. Die Klägerin müsse sich auch nicht auf die in Aussicht gestellten Nachbesserungsmaßnahmen des Herstellers durch ein Software-Update einlassen. 4 Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt: 5 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.355,90 EUR zu bezahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW VW Golf plus Comfortline 2,0 l TDI, Typ/Modell 52134 K, FIN ..., des Weiteren an die Beklagte zu bezahlen vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.242,84 EUR. 6 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag Ziff. 1 bezeichneten PKW in Verzug befindet. 7 Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt: 8 Klageabweisung. 9 Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, der Klägerin stehe kein Anfechtungsrecht zu, da sie weder von der Beklagten noch der Volkswagen AG arglistig über vertragsrelevante Eigenschaften getäuscht worden sei. Sie, die Beklagte, habe zur Zeit des Verkaufes keinerlei Anhaltspunkte gehabt, dass die streitgegenständliche Software eingebaut gewesen sei. Auch die VW-AG habe nicht getäuscht, da die betroffenen Fahrzeuge nach wie vor über die EURO-5-Zertifizierung verfügten. Selbst wenn man eine Täuschung unterstellen wollte, hafte die Beklagte nicht, da sie eine eigenständige, von der Herstellerin unabhängige juristische Person sei. Die VW-AG sei im Verhältnis zu ihr „Dritter“ i.S.d. § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB. Des Weiteren sei die Täuschung nicht kausal für den Abschluss des Kaufvertrages gewesen. Im Übrigen sei das Fahrzeug uneingeschränkt gebrauchstauglich, einsetzbar und zugelassen. Nachteile durch das Software-Update seien nicht zu erwarten. Dieses verursache Kosten von deutlich weniger als 100 EUR und einen Zeitaufwand von weniger als eine Stunde Werkstattaufenthalt. Das Fahrzeug sei im Übrigen aber auch ohne Software-Update nicht mangelhaft. 10 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. 11 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe weder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Anfechtung zu noch ergäben sich vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche. Eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung gehe mangels Anfechtungsrecht ins Leere. Eine Zurechnung des Fehlverhaltens der Herstellerin komme nicht in Betracht, da diese Dritte i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB sei. Eine etwaige Wissenszurechnung finde auch aus Billigkeitsgründen nicht statt, nachdem es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspreche, dass der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer sei, ebenso sei auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an den Kunden verkaufe. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch scheitere daran, dass die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt habe, und ihr etwa schuldhaftes Verhalten der Herstellerin nicht zurechenbar sei. Ein Schadensersatzanspruch aus Delikt scheide aus, nachdem weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass die behaupteten Schäden auf die Abgasmanipulation zurückzuführen seien. 12 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. 13 3. Die Klägerin hat gegen das ihr am 16.03.2017 zugestellt Urteil am 18.04.2017 (Montag) Berufung eingelegt, deren Begründung - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.06.2017 - am 12.06.2017 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen ist. 14 Die Klägerin trägt vor, sie sei arglistig getäuscht worden. Die Volkswagen AG habe wider besseren Wissens des Vorstands der VW-AG vorgetäuscht, dass im Betrieb die für die Einstufung EURO-5 geltenden Grenzen für den Schadstoffausstoß eingehalten würden. Bei der verbauten Manipulations-Software handele es sich um eine verbotene Abschalteinrichtung. Die von der VW-AG verübte Täuschung sei der Beklagten gemäß § 123 BGB zuzurechnen, denn Billigkeitsgesichtspunkte sowie Treu und Glauben sprächen dagegen, die VW-AG im Verhältnis zur Beklagten als Dritte i.S.v. § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. Die Beklagte teile mit der VW-AG das Logo. Ihr wirtschaftlicher Erfolg stehe und falle mit dem der VW-AG. Aufgrund des Vertragshändlervertrages habe sie sich hinsichtlich der Außenpräsentation, der Gestaltung der Geschäftsräume, der Verwendung von Werbematerial wie Plakaten und Prospekten minutiös und detailliert verpflichtet, die Vorgaben der VW-AG einzuhalten. Die Beziehung zwischen beiden sei auch nach außen so kommuniziert, dass für den Verbraucher die beklagte Händlerin als Repräsentant der VW-AG vor Ort erscheine. Für die Zurechnung genüge, dass der Täuschende nach außen hin als Vertrauensperson des Anfechtungsgegners erscheine. Die Verbindung der Beklagten und der VW-AG erscheine für den Kunden geradezu symbiotisch. Dies mache sich die Beklagte auch wirtschaftlich zunutze, weshalb es gerechtfertigt sei, ihr auch das Wissen des Herstellers der Fahrzeuge zuzurechnen. 15 Die Klägerin beantragt: 16 1. Das am 10.03.17 verkündete, am 16.03.17 der Klägerin zugestellte Urteil 1 O 165/16 des Landgerichts Hechingen wird aufgehoben. 17 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 22.355,90 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw VW Golf plus Comfortline 2.0 TDI, Typ/Modell 52134 K, FIN ..., des Weiteren an die Beklagte zu bezahlen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von EUR 1.242,84. 18 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag Ziff. 1 bezeichneten PKW in Verzug befindet. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Die Beklagte trägt vor, das Urteil des Landgerichts sei richtig. Das Landgericht habe im Einklang mit zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen in Parallelfällen die Haftung des Vertragshändlers verneint. Die Beklagte habe die Klägerin nicht arglistig getäuscht, auch sei eine angebliche Täuschung der Volkswagen AG nicht zurechenbar. Mangels Verschuldens bestehe auch kein Schadensersatzanspruch. Am 17.01.2017 sei das Software-Update auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgespielt worden. Den Interessen der Klägerin sei damit vollständig Rechnung getragen worden. Negative Auswirkungen auf das Fahrzeug der Klägerin seien nicht ersichtlich. Vorsorglich werde auch darauf hingewiesen, dass der Klägerin keine Ansprüche aus Gewährleistungsrecht zustünden. Es fehle bereits an einer Rücktrittserklärung. Ferner würde ein Rücktritt der Klägerin an einer Nachfristsetzung und am Vorliegen eines erheblichen Mangels scheitern. 22 Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. 23 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts ist richtig. 24 1. Der Klägerin steht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu. 25 Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 BGB). 26 Vorliegend ist der rechtliche Grund für das Behalten des Kaufpreises, der im Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zu sehen ist, nicht wegen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB entfallen. 27 Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste (§ 123 Abs. 2 BGB). 28 a. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. 29 Die Beklagte selbst hat keine Täuschung begangen. Dies behauptet auch die Klägerin nicht. Es kommt allenfalls die Zurechnung eines arglistigen Verhaltens des Herstellers und Lieferanten, der VW AG, in Betracht. 30 Für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, einen am Zustandekommen eines Vertrages Beteiligten dann nicht als "Dritten" im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen, wenn sein Verhalten dem des Anfechtungsgegners gleichzusetzen war (BGH NJW 1990,1661 juris-Rn. 12). Das gilt insbesondere für den vom Erklärungsempfänger beauftragten Verhandlungsführer oder -gehilfen sowie für den Beteiligten, der wegen seiner engen Beziehungen zum Erklärungsempfänger als dessen Vertrauensperson erscheint. Die Eigenschaft als Dritter ist aber auch dann zu verneinen, wenn der Erklärungsempfänger sich die Täuschung durch eine andere Person nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessenlage zurechnen lassen muss (BGH a.a.O). 31 Der Vertragshändler muss sich das Wissen des Pkw-Herstellers, sofern diesem das Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter unter dem Gesichtspunkt der Wissenszurechnung überhaupt angelastet werden könnte (vgl. hierzu OLG Stuttgart MDR 2017, 816 juris-Rn. 42), nicht zurechnen lassen (OLG Celle MDR 2016, 1016 juris-Rn. 8, OLG München, Urteil vom 3.7.2017, 21 U 4818/16; OLG Hamm, Beschluss vom 18.5.2017, 2 U 39/17). 32 Dieser Rechtsstandpunkt wird nicht nur in der bislang vorliegenden, oben zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, sondern regelmäßig auch von den Instanzgerichten geteilt (vgl. die eingehende Darstellung bei Ring: Abgas-Manipulationssoftware und Gewährleistungsrechte der Käufer, NJW 2016, 3121 ff; sowie etwa juris-PK BGB/Moritz, 8. Aufl. 2017). Lediglich in einem Ausnahmefall, in dem ein Vertragshändler vorgab, Teil des Konzerns zu sein, wurde das Wissen des Fahrzeugherstellers über unrichtige Stickoxidangaben dem Verkäufer zugerechnet (LG München DAR 2016, 389 juris-Rn. 24). 33 Hintergrund ist, dass nach herrschender Meinung (BGH NJW 2014, 2183 Rn. 31 und juris-PK BGB/Moritz, a.a.O., Rn. 88 zur herrschenden Meinung m.w.N.) der Vorlieferant nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist. 34 Die Klägerin begründet ihre Meinung, dass bei einer engen Verbindung von Hersteller und Händler die Kenntnis des Herstellers dem Händler zuzurechnen sei, vor allem damit, dass aufgrund des Vertragshändlervertrages Händler und Hersteller eng verbunden seien und dies durch die Außenpräsentation entsprechend kommuniziert werde. Die Beklagte hänge wirtschaftlich existentiell von dem Vertrauen ab, das der Markt in die Produkte ihres Vertragspartners, der Volkswagen AG, setze. 35 Weder nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum sog. „Dritten“ noch nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessenlage vermag diese Auffassung jedoch zu überzeugen. 36 Der Vertragshändler ist eine selbständige juristische Person. Zwar besteht eine „enge Beziehung“ zwischen Vertragshändler und Hersteller/Lieferant, doch handelt es sich nicht um eine solche, die dazu führen kann, dass das Verhalten des Herstellers (etwaige Täuschung) dem des Verkäufers gleichzusetzen ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten ist; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (BGH NJW 2014, 2183 Rn. 31 m.w.N.). 37 Auch unter Billigkeitsgesichtpunkten - bei Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien - ergibt sich nichts anderes. 38 Die Beklagte ist vorliegend nicht Teil des VW-Konzerns und behauptet auch nicht - wie im o.g. Fall des LG München - dies zu sein. Durch etwaige Abgasmanipulationen des Herstellers wird sie ggf. ebenso wie der Käufer geschädigt. Es ist nicht ersichtlich, warum der Käufer in diesem Fall zu Lasten des Verkäufers besser geschützt werden sollte. Es wäre ggf. Aufgabe des Gesetzgebers, wenn dies politisch gewünscht wäre, andere Prioritäten zu setzen. 39 Die VW AG ist somit am Kaufvertrag selbst Unbeteiligte, also nur Dritte i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB (vgl. zur Definition des Dritten Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 123 BGB Rn. 13 m.w.N.). Hat ein Dritter aber die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem andern gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste (§ 123 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Beklagte kannte weder eine etwaige Täuschung über die wahren Abgaswerte noch musste sie eine solche kennen. 40 Im Ergebnis bleibt die Anfechtung des Kaufvertrages daher ohne Erfolg. 41 2. Der Klägerin steht auch nicht der weiter geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Schäden (Reparaturkosten), die durch die Abgasmanipulation eingetreten seien, aus Vertrag (§§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB) oder Delikt (§§ 823, 826 BGB) zu. Es fehlt bereits am Verschulden des Vertragshändlers, der sich das Verhalten des Vorlieferanten nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Landgerichts zu diesen Ansprüchen (S. 8 u. 9 des Urteils) verwiesen, die von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind und auch mit der Berufung nicht angegriffen werden. III. 42 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 43 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 44 3. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hat auf der Grundlage der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden.