Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 677.326,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 429.976,00 € seit dem 17.06.2016 und aus EUR 677.326,00 seit dem 28.06.2017 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die ihm daraus entstehen, dass ihn die Beklagte unzutreffend dahingehend beraten hat, dass für den Sonderausgabenabzug, den er im Zusammenhang mit der im Jahr 2014 erfolgten Übertragung seiner Geschäftsanteile an der U-GmbH mit den laufenden Nummern ### und ### auf die U2-Stiftung steuerlich geltend machen kann, der tatsächliche Wert dieser Geschäftsanteile im Zeitpunkt der Anteilsübertragung maßgeblich ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Geschäftsführer der U-GmbH, der Holdinggesellschaft der zur E-Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften. Er ist ferner Geschäftsführer der E GmbH (vormals J GmbH) sowie weiterer Tochtergesellschaften der U-GmbH. Die E GmbH ist das Hauptunternehmen der E-Unternehmensgruppe, einem Hersteller von Maschinenmessern. Der Kläger hielt sämtliche Geschäftsanteile an der U-GmbH mit den Nummern # bis ##### im Nennbetrag von jeweils 1,00, € mit der Nummer ##### im Nennbetrag von 3.250,00 € und der Nummer ##### im Nennbetrag von 29.250,00 €. Die Beklagte ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Sie unterhält eine Niederlassung in Düsseldorf. Der Kläger trat 2013 im Hinblick auf eine erwartete Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschafts- und Schenkungssteuer in Unternehmen an die Beklagte heran, um eine Regelung im Hinblick auf Verschonungsmöglichkeiten des Betriebsvermögens zu treffen. Aufgrund der schriftlichen Beratungsverträge mit der E GmbH, U-GmbH und U2 GmbH erbrachte die Beklagte Steuerberatungsleistungen. In der Folge beriet die Beklagte durch einen ihrer Geschäftsführer, Dr. P, sowie weitere Mitarbeiter den Kläger im Hinblick auf die Gründung zweier Stiftungen, in welche Vermögenswerte des Klägers eingebracht werden sollten. Die Beklagte entwarf die für die Gründung der Stiftungen erforderlichen Urkunden und Satzungen und führte die Korrespondenz mit der Stiftungsaufsicht sowie den Finanzbehörden. In diesem Zusammenhang wurde auch die Sonderausgabenabzugsfähigkeit der Einbringungen gemäß § 10b EStG thematisiert. Dr. P teilte dem Kläger mit E-Mail vom 28.03.2014 Folgendes mit (Anlage K4): „Sehr geehrter Herr U2, ein anderer Aspekt der noch für die Zuordnung der Immobilie zum Grundstockvermögen spricht, ist die erweiterte Sonderausgabenabzugsmöglichkeit für die Einbringung von Vermögen, welches dem Grundstockvermögen zuzuordnen ist. Letzten Freitag hatten wir ja darüber gesprochen, dass Y an gemeinnützige Stiftungen bis zur Höhe von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte jährlich als Sonderausgaben bei der persönlichen Einkommenssteuerschuld abgezogen werden können. Soweit Y in einem Jahr wegen Überschreitens der Höchstgrenze nicht abgezogen werden können, werden sie vorgetragen und können in den Folgejahren im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen werden. Für Y in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung gibt es eine zusätzliche Abzugsmöglichkeit in Höhe von bis zu 1 Mio. € (frei verteilbar über zehn Jahre). " Mit E-Mail vom 02.07.2014 (Anlage K5) führte Dr. P aus: „ […] Fraglich ist nun, ob die Nichtgewährung des Spendenabzugs in diesem Jahr in Ihrem konkreten Fall eine monetäre Auswirkung hätte. Dies hängt entscheidend davon ab, wie hoch der Wert des Vermögens ist, welcher in das Grundstockvermögen übertragen wird. Werden neben den 100 T€ noch die Wohnimmobilien in das Grundstockvermögen übertragen, so könnte der besondere Spendenabzug für Y in den Vermögensstock einer Stiftung nach § 10b Abs. 1a EStG geltend gemacht werden (2 Mio. Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten). Darüber hinaus können Y bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Unterstellt man einen Gesamtbetrag der Einkünfte von einer Mio € pro Jahr, so könnte somit noch ein Sonderausgabenabzug von 200 T€ p.a. geltend gemacht werden, d.h. in den ersten sieben Jahren nach Stiftungsgründung könnten in diesem Beispielsfall 3,4 Mio. € als Sonderausgaben in Ansatz gebracht werden. Sofern die Immobilie mit einem Wert 3,4 Mio. € eingebracht wird, reicht das Volumen aus, um den max. Sonderausgabenabzugsbetrag für Spenden in den ersten sieben Jahren voll auszuschöpfen. Wir gehen des Weiteren davon aus, dass das Rückforderungsrecht nach sieben Jahren erlischt und somit spätestens dann eine Spendenbescheinigung über den Wert der an die gemeinnützige Stiftung übertragenen Anteile ausgestellt werden dürfte. Dann hat man auch in allen Folgejahren wieder Sonderausgabenabzugspotenzial. Im Ergebnis heißt dies, dass es evtl. nicht so entscheidend ist, ob man die Zuwendungsbestätigung für den Wert der übertragenen Anteile jetzt oder erst nach sieben Jahren bekommt. […] " Eine der beiden Stiftungen sollte als gemeinnützige Stiftung errichtet werden. Der Kläger beabsichtigte, sich bei der Errichtung der gemeinnützigen Stiftung ein Rückforderungsrecht hinsichtlich des eingebrachten Vermögens vorzubehalten. Die Oberfinanzdirektion war zunächst der Auffassung, dass ein Sonderausgabenabzug erst nach Wegfall des Rückforderungsrechtes möglich sein sollte bzw. dass im Falle der Vereinbarung eines Rückforderungsrecht des ein Spendenabzug nach § 10b EStG generell nicht in Betracht komme. Die Beklagte führte für den Kläger hierzu die Korrespondenz mit der Oberfinanzdirektion. In einer E-Mail vom an die Oberfinanzdirektion vom 24.07.2014 (Anlage K7) schrieb Dr. P: „ […] Auch wenn wir uns recht sicher sind, dass sie vor Gericht mit unserer Ansicht durchkommen würden, wollen wir unsere Mandanten den J-Weg gern ersparen. Sollten Sie somit Ihre Auffassung nicht ändern, so müssten wir unserem Mandanten empfehlen, die Zuwendung der Beteiligung an die gemeinnützige Stiftung zunächst zu unterlassen und erst, wenn in einigen Jahren feststehen sollte, dass das Rückforderungsrecht bei der Familienstiftung nicht bezogen wird, einzigen Stiftung zugedacht (dann ohne Rückforderungsrecht) einzulegen. […]“ In der Folge änderte die Oberfinanzdirektion ihre zunächst mitgeteilte Rechtsauffassung. Dr. P teilte dies dem Kläger mit E-Mail vom 07.08.2014 (Anlage K8) wie folgt mit: „Sehr geehrter Herr U2, gut Ding will Weile haben. Letztlich konnten wir die P2 aber dann doch von unserer Ansicht zur Sonderausgabenthematik überzeugen, so dass ein sofortiger Spendenabzug nach § 10b EStG bezogen auf den Wert der übertragenen Anteile im Rahmen der jährlichen Höchstbeträge möglich ist. Sie könnten somit für nächste Woche einen Notartermin vereinbaren, mit dem das Stiftungsgeschäft beurkundet wird. " Auf Grundlage der Beratungen nahm am 14.08.2014 der Kläger mit notarieller Urkunde (UR-Nr. #####/#### des Notars Dr. I, Düsseldorf) die Stiftungsgeschäfte zur Errichtung der U2-Stiftung (nachfolgend: „gemeinnützige Stiftung") und der U2 Familienstiftung (nachfolgend: „Familienstiftung'') vor. Mit notarieller Urkunde vom 28.08.2014 (UR-Nr. #####/#### des Notars Dr. I, Düsseldorf) brachte der damals 58-jährige Kläger folgende Vermögenswerte in die gemeinnützige Stiftung ein: – Geschäftsanteile zu den laufenden Nummern ##### und ##### (insgesamt 65 % des Stammkapitals) an der U-GmbH; – Eigentum an der Immobilie F-Weg in #### Solingen; – Barvermögen in Höhe von EUR 50.000,00. Im Juni 2015 wurde das Barvermögen auf EUR 100.000,00 erhöht. In die Familienstiftung brachte der Kläger folgende Vermögenswerte ein: – ##### Geschäftsanteile zu laufenden Nummern # - ##### (insgesamt 35 % des Stammkapitals) an der U-GmbH; – Barvermögen in Höhe von EUR 50.000,00. Auf eine E-Mail des Klägers vom 24.12.2014 (Anlage K 11) an die Mitarbeiterin der Beklagten Frau Q, in welcher der Kläger schrieb: „[…] Dr. P hat mehrfach mündlich und schriftlich erklärt, dass ich 2 Sonderausgabenabzüge habe. Zum einen die von Dir erwähnten 2 Mio. € innerhalb von 10 Jahren aus dem Grundstockvermögen. Das andere sind die 20 % des jährlichen Einkommen bezogen auf das gesamte Vermögen der gemeinnützigen Stiftung, also die 65 % des Vermögens der Unternehmen .“ erwiderte Frau Q mit E-Mail vom 31.12.2014: „ Lieber U2, Dr. P bestätigt dein Verständnis . […]“ Tatsächlich richtet sich der Sonderausgabenabzug jedoch nur nach dem Anschaffungswert der Geschäftsanteile. Der Anschaffungswerte der Geschäftsanteile betrug 32.500 €. Der Kläger erhält also einen Steuervorteil in Höhe von einmalig 16.094 €. Der Wert der Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Übertragung betrug etwa 50.000.000 €. Mit E-Mail vom 09.01.2015 (Anlage K12) teilte Herr X, ein Geschäftsführer und Steuerberater der Beklagten, dem Kläger diesen Sachverhalt mit. Weiter schrieb er: „ [...] Es tut mir sehr leid, dass diese Klarstellung erst jetzt erfolgt, aber mir war diese Regelung bis vor kurzem auch nicht bekannt. Dr. P hatte sich wohl auch im Rahmen des Einbringungsverfahrens nicht intensiv mit der Höhe der Spende, sondern vielmehr mit der prinzipiellen Abziehbarkeit auseinandergesetzt, da die genaue Höhe des Spendenabzugs ist ja dann erst bei der Veranlagung relevant wird und somit ein für ihn zeitlich nachgelagerte Frage darstellte. Gleichwohl hat er hier wohl selbst andere Vorstellung von der Größenordnung des potentiellen Spendenabzugs gehabt und damit bei Dir auch andere Vorstellung geweckt. […]“ Für das Geschäftsjahr 2014 schüttete die U-GmbH eine Bruttodividende in Höhe von 193.050,00 € an die gemeinnützige Stiftung aus. Aufgrund der Einbringung seiner Gesellschaftsanteile in die gemeinnützige Stiftung erhielt der Kläger im selben Jahr eine Steuerersparnis in Höhe von 16.094,00 €. Für das Geschäftsjahr 2015 schüttete die U-GmbH im Mai 2016 eine Bruttodividende in Höhe von 252.720,00 € an die gemeinnützige Stiftung aus. Mit Gesellschafterbeschluss vom 27.04.2017 schüttete die U-GmbH für das Jahr 2016 eine Bruttodividende in Höhe von 247.650,00 € an die U2-Stiftung aus. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe ihn insbesondere zu allen rechtlichen und steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Gründung der beiden Stiftungen sowie der Übertragung des Vermögens des Klägers auf die Stiftungen beraten. Der Kläger habe vor der Gründung der Stiftungen eine Entscheidung darüber zu treffen gehabt, welches Vermögen er wann auf welche Stiftung in welcher Höhe übertrage und hinsichtlich welchen Vermögens er gegebenenfalls anderweitige (Nachfolge-) Regelungen treffe. Hierfür hätten auch steuerliche Auswirkungen eine große Rolle gespielt. Die Beklagte habe den Kläger dahin beraten, dass diese Übertragungen zu zwei Sonderausgabenabzügen und erheblichen Steuervergünstigungen führen werden. Die Beratung der Beklagten habe das gesamte Für und Wider des Doppelstockstiftungs-Modells und seiner konkreten Umsetzung betroffen. So habe Dr. P dem Kläger vor der Errichtung der beiden Stiftungen am 21.03.2014 im Rahmen einer persönlichen Besprechung in der Düsseldorfer Niederlassung der Beklagten bestätigt, dass hinsichtlich der in die gemeinnützige Stiftung eingebrachten Geschäftsanteile Y bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden und dieser Sonderausgabenabzug sich nach dem gemeinen (also tatsächlichen) Wert der Geschäftsanteile im Zeitpunkt der Übertragung auf die gemeinnützige Stiftung bemessen. Hätte die Beklagte den Kläger zutreffend beraten, hätte der Kläger seine Geschäftsanteile an der U-GmbH erst im Oktober 2025, bei erreichen seines 70. Lebensjahres und Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, auf die U2-Stiftung übertragen. Diese alternative Gestaltungsmöglichkeit wäre für den Kläger im Rahmen des angestrebten Gesamtkonzeptes möglich und vor dem Hintergrund der tatsächlichen Rechtslage vorteilhafter gewesen. Bis dahin hätte er weitere Dividenden auf seine Geschäftsanteile in Millionenhöhe überzogen. Die Beklagte habe dem Kläger daher die Dividende zu ersetzen, die die U-GmbH für das Geschäftsjahr 2014 an die U2-Stiftung ausgekehrt habe, abzüglich des mit der Übertragung der Geschäftsanteile im Zusammenhang stehenden einmaligen Steuervorteils. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 677.326,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die ihm daraus entstehen, dass ihn die Beklagte unzutreffend dahin- gehend beraten hat, dass für den Sonderausgabenabzug, den er im Zusammenhang mit der im Jahr 2014 erfolgten Übertragung seiner Geschäftsanteile an der U-GmbH mit den laufenden Nummern 17.501 und 17.502 auf die U2-Stiftung steuerlich geltend machen kann, der tatsächliche Wert dieser Geschäftsanteile im Zeitpunkt der Anteilsübertragung maßgeblich ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Sie trägt vor, zwischen dem Kläger und der Beklagten habe kein Beratungsverhältnis bestanden. Die Beklagte habe lediglich einen Beratervertrag mit den drei Gesellschaften E GmbH, U-GmbH und U2 GmbH. Im Zusammenhang mit den bestehenden Beratungsverträgen sei sie beauftragt gewesen, die beiden Stiftungssatzungen zu erstellen sowie die Gründung der beiden Stiftungen zu begleiten. Die private Steuererklärung des Klägers sei nicht Gegenstand der Beratung, sondern lediglich die Erhaltung der E GmbH als Familienunternehmen und eine damit einhergehende schenkungsteuerschonende Übertragung. Die Beklagte habe den Kläger auf die Möglichkeit des Sonderausgabenabzuges hingewiesen, ihn jedoch nicht zu einer steueroptimierten Lösung beraten. Eine konkrete Berechnung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgt, auch wenn dies sicher im Nachhinein gesehen aus Sicht aller Parteien wünschenswert gewesen wäre, damit von vornherein auf allen Seiten keine Fehlvorstellungen über die Sonderausgabenabzugshöhe aufgekommen wären. Unabhängig vom Beratungsgegenstand sei eine ausdrückliche Fehlberatung auch nicht dargetan. Wie der Kläger selbst vortrage, könne er sowohl für die Einbringung der Immobilie den einmaligen Sonderausgabenabzug in Höhe von EUR 2 Mio. sowie auch einen Sonderausgabenabzug in Höhe von jährlich maximal 20% seines zu versteuernden Einkommens begrenzt durch den Wert der Einbringungen in das Grundstockvermögen (Barmittel, Immobilie, Beteiligungen) geltend machen. Hinzu kämen die Bareinzahlung sowie die Anschaffungskosten der Anteile. Der Kläger habe sich bereits für die so genannte Doppelstiftungs-Lösung entschieden, bevor eine Auskunft zu dem Sonderausgabenabzug seitens der Beklagten erfolgt sei. Der ersatzfähige Schaden sei auf den Steuervorteil begrenzt, den der Kläger aufgrund der vermeintlich fehlerhaften Auskunft erwartet habe. Die Beratung habe den Kläger allenfalls vor unliebsamen steuerlichen Folgen schützen sollen, die sonstigen Grundlagen der Entscheidung des Klägers aber unberührt gelassen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2018 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung (Bl. 139 ff. der Akte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. I.) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gemäß § 21 ZPO begründet. Die Beklagte unterhält eine Niederlassung in Düsseldorf. Die vorliegende Klage weist auch ein Bezug zu der Niederlassung der Beklagten in Düsseldorf auf. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Klageanspruch unmittelbar aus dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung hervorgegangen ist; ebenso wenig das Geschäft am Ort der Niederlassung selbst oder von ihm abgeschlossen sein. Das Rechtsgeschäft muss lediglich mit Rücksicht auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung abgeschlossen sein oder als dessen Folge erscheinen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 21, Rn. 11). Dies ist hier gegeben. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sowie die Beratung des Klägers durch die Beklagte kamen mit Rücksicht auf deren Geschäftsbetrieb in der Düsseldorfer Niederlassung zu Stande bzw. sind eine Folge dieses Geschäftsbetriebes. Die Beklagte wurde aus ihrer Düsseldorfer Niederlassung heraus aufgrund eines Rahmenvertrages fortlaufend für den Kläger, bzw. die Unternehmen der E-Gruppe, deren Geschäftsführer der Kläger ist, tätig. Dies ergibt sich bereits aus den als Anlagen B1 und B2 vorgelegten Verträgen sowie den zugehörigen „Einbeziehungsvereinbarungen“, welche im Briefkopf die Anschrift der Düsseldorfer Niederlassung der Beklagten tragen und von Vertretern der Beklagten am Ort Düsseldorf unterzeichnet wurden. Ferner ist in diesen Verträgen als Ansprechpartner der in der Düsseldorfer Niederlassung beschäftigte Herr X bezeichnet. Auch in dem hier in Rede stehenden Vertragsverhältnis erfolgte die erstmalige Kontaktaufnahme zu der Beklagten über die in der Düsseldorfer Niederlassung der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter Herrn X und Frau Q. Zwar erfolgte die Beratung des Klägers der streitgegenständlichen Angelegenheit in erster Linie durch den an dem Münchner Unternehmenssitz der Beklagten beschäftigten Geschäftsführer Dr. P. Dies stellt jedoch die einzige tatsächliche Verbindung des streitgegenständlichen Beratungsverhältnisses zu der Münchner Niederlassung dar. Sämtliche im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Beratungsverhältnis geführten Besprechungen, bei welchen die Parteien persönlich im selben Raum anwesend waren, fanden in den Räumen der Beklagten in Düsseldorf statt. Dies hat nicht zuletzt auch der Zeuge E2 in seiner Vernehmung so bekundet. II.) Die Klage ist auch begründet. 1.) Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe vom 677.326 € aus §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB zu. a) Zwischen den Parteien besteht ein Vertragsverhältnis über die Erbringung von Steuerberatungsleistungen. aa) Es liegt bereits nahe, dass zwischen der Beklagten und dem Kläger persönlich ein solcher Vertrag zustande gekommen ist. Zwischen der Beklagten einerseits und der E GmbH, der U GmbH sowie der U2 GmbH (vormals D GmbH) andererseits bestanden Rahmenverträge über die Erbringung von Steuerberatungsleistungen (Anlagen B1 und B2). Aufgrund dieser Beratungsverträge wurden die einzelnen Steuerberatungsdienstleistungen der Beklagten abgerufen. Über ein vertragliches Verhältnis zwischen dem Kläger persönlich und der Beklagten ist schriftlich nichts niedergelegt. Jedoch kann der Inhalt der von der Beklagten erbrachten Beratungsleistungen gemäß §§ 133, 157 BGB zur Auslegung des Vertragsinhalts herangezogen werden. Der Kläger ließ sich durch die Beklagte im Hinblick auf die erb- und schenkungssteuerliche Situation seiner Unternehmensbeteiligungen beraten. Die Beratung erfolgte im Hinblick auf eine zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Thema. Ergebnis der Beratung war, dass der Kläger Gesellschaftsanteile, eigenes Barvermögen sowie seine Privatimmobilie in noch zu errichtende Stiftungen einbringen sollte, was später auch erfolgte. Hierbei ging es auch um die Unternehmensnachfolge nach dem Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer. Konkret geplant war, dass die Tochter des Klägers die Unternehmensleitung übernehmen sollte. Sämtliche Beratungsinhalte bezogen sich damit auf die Person des Klägers und die Beklagte erteilte Ratschläge bezüglich eines Handelns des Klägers und nicht der Unternehmen der E-Unternehmensgruppe. bb) Jedenfalls aber ist der Kläger nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der U2 GmbH bestehenden Rahmenvertrages einbezogen. Ist die Erteilung einer Auskunft ersichtlich für einen Dritten bestimmt und ist sich der Auskunftsgeber darüber bewusst, dass die Auskunft für den Dritten bedeutsam ist und für ihn als Grundlage für Vermögensdispositionen dienen wird, so ist der Dritte jedenfalls in den Schutzbereich des Auskunftsvertrages einbezogen (BGH, NJW 2004, 3035; NJW-RR 2004, 1464; NJW-RR 2003, 1035). Dies ist vorliegend der Fall. Wie soeben dargestellt, war die Beratung der Beklagten bzw. die Erteilung von Auskünften durch sie für die Person des Klägers bestimmt, da es um dessen erb- und schenkungssteuerliche Situation ging und Ergebnis der Beratung war, dass der Klägern Vermögensdispositionen dergestalt treffen sollte, dass er Vermögenswerte in zwei Stiftungen einbringen sollte. Aus dem Vorgesagten folgt auch, dass die weiteren Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte vorliegend erfüllt sind (siehe zu diesen BeckOK-BGB/Janoschek, § 328, Rn. 50 ff). Der Kläger kam mit der Beratungsleistung der Beklagten nach deren Inhalt bestimmungsgemäß in Berührung. Da die Unternehmensnachfolge betroffen war, bestand auch ein Interesse der Unternehmen der E-Gruppe daran, den Kläger in den Beratungsvertrag mit der Beklagten einzuziehen. Dieser Umstand war auch für die Beklagte, die die Beratungsleistungen gegenüber dem Kläger erbrachte, ohne weiteres erkennbar. Da dem Kläger – sofern er nicht bereits aus den oben unter aa) genannten Gründen selbst Vertragspartner der Beklagten geworden ist – kein eigener vertraglicher Anspruch gegen diese zustünde, ist der Kläger auch schutzbedürftig. b) Die Beklagte hat auch die ihr aus dem Steuerberatungsvertrag gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht verletzt. aa) Ein Steuerberater muss seinen Mandanten umfassend beraten und ihn von sich aus, also ungefragt, über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen einschließlich insoweit bestehender zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten unterrichten. Insbesondere muss ein Steuerberater seinen Mandanten möglichst vor Schaden bewahren. Art und Umfang der Pflichten eines Steuerberaters bestimmen sich daneben nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt der mit den Mandanten getroffenen Vereinbarung (MüKo-BGB/Heermann, 7. Aufl. 2017, § 675, Rn. 42 f.). Beweisbelastet für das Vorliegen einer Pflichtverletzung der Beklagten und damit auch für den Gegenstand und Umfang der Beratungspflicht der Beklagten ist der Kläger. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis erbracht. Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Eine unumstößliche Gewissheit, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Entscheidend ist, ob das Gericht die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann (st.Rspr.; BGH, Urt. v. 18.01.2000 – VI ZR 375/98 m.w.N.). Gemessen an diesem Grundsatz ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass Gegenstand des geschuldeten Beratungsumfangs der Beklagten die Frage war, ob und wann der Kläger die Stiftungen, insbesondere die gemeinnützige Stiftung (U2 Stiftung), errichtet und Vermögensgegenstände, insbesondere seine Gesellschaftsanteile, in diese noch zu errichtenden Stiftungen zum Zwecke der Vermeidung negativer erbschaftsteuerlicher Folgen übertragen sollte. Hierbei war auch Gegenstand der Beratung durch die Mitarbeiter der Beklagten, welchen Wert die in die gemeinnützige Stiftung einzubringenden Unternehmensanteile hatten und wie hoch der sich hieraus ergebende Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG auf die in das Grundstockvermögen der Stiftung eingebrachten Vermögenswerte sein würde. Für den Kläger war es bei der Beratung und Entscheidung für das Stiftungsmodell von Bedeutung, dass es auf die in das Stiftungsvermögen eingebrachten Vermögenswerte einen Sonderausgabenabzug geben werde und wie hoch dieser sein würde. Dieser Umstand war auch Gegenstand der Beratung durch die Beklagte. Das Gericht stützt seine Überzeugung insbesondere auf die Aussage des Zeugen E2. Der Zeuge hat bekundet, dass es für den Kläger von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei, dass der Sonderausgabenabzug in einer bestimmten Höhe angesetzt werden könne. Der Zeuge konnte nachvollziehbar angeben, dass es für den Kläger nach Einbringung seiner Geschäftsanteile in die gemeinnützige Stiftung darauf ankam, für seinen privaten Geldbedarf eine bestimmte Summe als Sonderausgabenabzug zur Verfügung zu haben, welche gegen seine Einkünfte als Geschäftsführer aufgerechnet und so seine Steuerlast reduzieren würden. Die große Bedeutung der Höhe des Abzuges für den Kläger konnte der Zeuge nachvollziehbar damit begründen, dass der Kläger ab dem Jahre 2012 damit begonnen hatte, Geschäftsanteile der E GmbH von einem weiteren Gesellschafter, der Familie Klingenberg, zu erwerben und zu diesem Zweck Darlehen aufgenommen worden waren, für welche der Kläger mit haftete. Die Aussage des Zeugen E2 ist glaubhaft. Der Zeuge war bei mehreren der zwischen dem Kläger und der Beklagten durchgeführten Beratungsgespräche dabei und kann deren Inhalt daher aus eigener Anschauung wiedergeben. Der Zeuge hatte auch eine hohe Wahrnehmungsbereitschaft im Hinblick auf die Gesprächsinhalte, da er – wie er selbst bekundet hat – in seiner Rolle als Geschäftsführer der E GmbH sowie als derjenige Mitarbeiter der Unternehmensgruppe, welcher das Gehalt des Klägers kannte, zu den Gesprächen hinzugezogen wurde. Der Zeuge konnte die Vorgänge, welche ursprünglich zu der Beratung durch die Beklagte führten, sowie auf den Inhalt der Beratungen nachvollziehbar und widerspruchsfrei schildern. Der Zeuge hat auch an mehreren Punkten Erinnerungs- und Verständnislücken eingeräumt, Letztere basierten nach seinem Bekunden auf dem Umstand, dass er selbst kein Steuerrechtler sei. Der Umstand, dass der Zeuge nach seinem eigenen Bekunden mit dem Kläger persönlich befreundet ist und als Mitgeschäftsführer eines Unternehmens der E-Unternehmensgruppe eher im Lager des Klägers steht, führt aus Sicht des Gerichts nicht dazu, dass die Aussage des Zeugen weniger glaubhaft oder aber der Zeuge selbst weniger glaubwürdig wäre, da die Aussage als solche inhaltlich überzeugend ist. Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen E2 bzw. für einen Inhalt der Beratung durch die Beklagte in dem vorbeschriebenen Umfang spricht auch der übrige Inhalt der Verhandlung sowie der Akten. So hat Herr Dr. P in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2018, in der er persönlich anwesend war, selbst eingeräumt, dass die Höhe des Sonderausgabenabzuges bei der Beratung des Klägers eine Rolle spielte. Dass der auf die in das Grundstockvermögen der gemeinnützigen Stiftung eingebrachten Geschäftsanteile anfallende Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG und dessen monetäre Auswirkungen auf das Klägervermögen Teil der von der Beklagten erbrachten Beratungsleistungen war, belegt auch die E-Mail des Herrn Dr. P an den Kläger vom 02.07.2014 (Anlage K5). In dieser E-Mail erläutert Herr Dr. P dem Kläger die monetären Auswirkungen für den Fall, dass der Spendenabzug seitens der Oberfinanzdirektion für die gemeinnützige Stiftung nicht gewährt werde. Herr Dr. P teilt mit, dass die Auswirkungen entscheidend von dem Wert des Vermögens abhänge, welches in das Grundstockvermögen der Stiftung übertragen werde. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich bereits für das Modell der so genannten „Doppelstiftungslösung“ entschieden, bzw. dieses habe sich bereits in der Umsetzung gefunden, bevor Herr Dr. P gegenüber dem Kläger Angaben zu dem Sonderausgabenabzug gemacht habe, so dass insofern keine Kausalität zwischen dem Rat der Beklagten und der Entscheidung des Klägers bestehe, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Unstreitig übertrug der Kläger erst mit notarieller Urkunde vom 28.08.2014 Vermögenswerte auf die gemeinnützige Stiftung. Vor der Einbringung der Vermögenswerte erfolgte eine Korrespondenz zwischen der Beklagten und der Oberfinanzdirektion, in welcher die Anerkennungsfähigkeit des Sonderausgabenabzugs thematisiert wurde. In seiner E-Mail an die Oberfinanzdirektion vom 24.07.2014 (Anlage K7) schrieb Herr Dr. P, dass er dem Kläger empfehlen werde, eine Zuwendung seiner Beteiligung an ein die gemeinnützige Stiftung zu unterlassen bzw. die Beteiligung erst mehrere Jahre später dort einzulegen. Nachdem die Oberfinanzdirektion ihre Rechtsauffassung geändert hatte teilte Herr Dr. P dem Kläger mit in seiner E-Mail vom 07.08.2014 (Anlage K8), dass er nunmehr einen Notartermin vereinbaren könne, in welchem das Stiftungsgeschäft beurkundet werde. Diese Äußerungen des Dr. P stehen zu der vorgenannten Behauptung der Beklagten im Widerspruch. Aus ihnen geht hervor, dass die Entscheidung für die Errichtung der gemeinnützigen Stiftung bzw. für die Übertragung der Unternehmensanteile in diese erst unmittelbar vor der Errichtung der Stiftung fiel. Aus den E-Mails geht insbesondere hervor, dass das Für und Wider der Einbringung der Gesellschaftsanteile in die gemeinnützige Stiftung im Hinblick auf den Sonderausgabenabzug bei der Beratung eine wichtige Rolle spielte. Herr Dr P schreibt selbst, dass dem Kläger von der Einbringung der Unternehmensanteile – jedenfalls Zeitpunkt 2014 – abzuraten sei, sofern der Sonderausgabenabzug nicht anerkannt werde. Es ist daher anzunehmen, dass die Entscheidung des Klägers für die Einbringung seiner Unternehmensanteile in die gemeinnützige Stiftung gerade von der Höhe bzw. dem Ergebnis zum Sonderausgabenabzug abhing. Die soeben in Bezug genommenen E-Mails des Herrn Dr. P widersprechen zu dem der Behauptung der Beklagten, dass es dem Kläger darauf ankommen sei, die beiden zu errichtenden Stiftungen – die Familienstiftung und die gemeinnützige Stiftung – aufeinander abzustimmen. Offenbar war es durchaus vorstellbar, die Familienstiftung ohne die gemeinnützige Stiftung zu errichten, wie dies Herr Dr. P in seiner E-Mail vom 24.07.2014 auch in Aussicht stellt. Die E-Mail des Herrn X an den Kläger vom 26.04.2013 (Anlage K3) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Dort ist zwar von der „Umsetzung des besprochenen Doppelstiftungsmodells“ die Rede. Die E-Mail ist aber auch als „Kostenschätzung“ bezeichnet. Sie enthält eine Aufstellung von Stunden, welche für einzelne Arbeitsschritte angesetzt werden. Offensichtlich diente die E-Mail der Information des Klägers über dem für die Beratung anzusetzenden Kosten- und Zeitaufwand. Aus ihr lässt sich aber nicht entnehmen, dass sich der Kläger bereits für die Einbringung seiner Gesellschaftsanteile in die gemeinnützige Stiftung entschieden hätte, ohne dass die Frage des Sonderausgabenabzuges hierfür eine Rolle gespielt hätte. Es ist nach alledem fernliegend, dass die Frage des Sonderausgabenabzuges bzw. dessen Höhe für den Kläger bei seiner Entscheidung für die Einbringung der Gesellschaftsanteile in die gemeinnützige Stiftung keine Rolle gespielt habe. Es ist ebenso fernliegend, dass der Kläger nicht beabsichtigt habe, seine fehlende Dividenden zumindest teilweise durch den ihm zufließenden Steuervorteil auszugleichen. Anlass und Ziel der Beratung durch die Beklagte war es, die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerlast für die Unternehmensanteile des Klägers zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund ist es äußerst naheliegend, dass eine Reduzierung der Steuerlast für den Kläger insgesamt von ausschlaggebender Wichtigkeit war und es ihm nicht lediglich darauf ankam, sein Vermögen möglichst in Stiftungen zu übertragen. bb) Die Beklagte hat auch die ihr aus diesem Beratungsvertrag obliegende Pflicht verletzt, indem sie den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass maßgebend für die Höhe des Sonderausgabenabzuges der Anschaffungswert der einzubringenden Geschäftsanteile ist und dass dieser Abzug auch lediglich einmalig erfolgt. Da, wie oben dargestellt, der Beklagten bekannt und es Gegenstand ihrer Beratung war, dass der Kläger nach Einbringung seiner Geschäftsanteile einen möglichst hohen Spendenabzug wünschte, welcher er gegen seine Einkünfte aufrechnen und so seine Steuerlast reduzieren konnte, wäre sie aus dem Steuerberatungsvertrag nach dem Gebot der umfassenden und schadenvermeidenden Beratung (siehe hierzu oben) verpflichtet gewesen den Kläger darauf hinzuweisen, dass – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – der Sonderausgabenabzug lediglich einmalig erfolgt und hierbei der Wert der Unternehmensanteile zum Anschaffungszeitpunkt maßgebend ist. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme und dem weiteren Inhalt der Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine derartige Beratung seitens der Beklagten nicht erfolgt ist. Vielmehr suggerierten die Berater der Beklagten, dass für den Sonderausgabenabzug der Wert der Unternehmensanteile im Übertragungszeitpunkt maßgebend sei. So bekundete der Zeuge E2, dass bei einem der Beratungsgespräche mit den Mitarbeitern der Beklagten eine Berechnung zu dem Wert der Unternehmensanteile sowie den Gewinnerwartungen des Klägers erfolgt sei. Hierbei sei bereits zu einem frühen Zeitpunkt in dem Verlauf der Beratungen mitgeteilt worden, dass nach Umsetzung des Stiftungsmodells dem Kläger bis zu seinem Lebensende ein Betrag von etwa 200.000 € jährlich als Sonderausgabenabzug zur Verfügung stehe. Tatsächlich betrug der Sonderausgabenabzug lediglich einmalig 16.500 €. Dieses Ergebnis wird auch durch die E-Mail des Herrn Dr. P an den Kläger vom 07.08.2014 (Anlage K8) bestätigt. Dr. P spricht in dieser E-Mail von einem „ Spendenabzug nach § 10b EStG bezogen auf den Wert der übertragenen Anteile “. Durch die Verwendung der Wendung „ Wert der übertragenen Anteile “ wird der Eindruck erweckt, dass der Wert der Unternehmensanteile zum Übertragungszeitpunkt maßgebend sei. Dr. P wäre aus dem Steuerberatungsverhältnis verpflichtet gewesen, dem Kläger gegenüber richtig zu stellen, dass vielmehr der Anschaffungswert der Geschäftsanteile maßgebend ist. Auch erweckt die E-Mail des Herrn Dr. P an den Kläger vom 02.07.2014 (Anlage K5) den Eindruck, dass ein Sonderausgabenabzug für sämtliche in das Grundstockvermögen der Stiftung eingebrachte Vermögenswerte, also auch die Unternehmensanteile, über mehrere Jahre hinweg möglich sei, indem es dort unter anderem heißt: „ Dann hat man auch in allen Folgejahren wieder Sonderausgabenabzugspotenzial. Im Ergebnis heißt dies, dass es eventuell nicht so entscheidend ist, ob man die Zuwendungsbestätigung für den Wert der übertragenen Anteile jetzt oder erst nach sieben Jahren bekommt .“ Schließlich räumt der weitere Mitarbeiter der Beklagten, Herr X, welche ebenfalls an der Beratung des Klägers beteiligt war, in seiner E-Mail an diesen vom 09.01.2015 (Anlage K 12) ein, dass es im Hinblick auf den Spendenabzug ein „Missverständnis“ hinsichtlich des für den Spendenabzug relevanten Wertes der Beteiligung des Klägers an der U GmbH gegeben habe. Auch entschuldigte sich Herr X dafür, dass die Klarstellung dahingehend, dass lediglich der Wert der Geschäftsanteile zum Anschaffungszeitpunkt relevant sei, erst zu diesem Zeitpunkt erfolge. Er gab an, dass ihm diese Regelung bislang nicht bekannt gewesen sei und Herr Dr. P sich nicht mit der Bewertung der Spende sondern lediglich mit deren prinzipieller Abziehbarkeit auseinandergesetzt habe. Aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur umfassenden Beratung des Klägers hätte aber auch eine Prüfung und Beratung zur Frage der Höhe des Sonderausgabenabzuges und nicht nur zu der Frage der prinzipiellen Abzugsfähigkeit der Gesellschaftsanteile erfolgen müssen. Dass hinsichtlich des anzusetzenden Wertes der in das Stiftungsvermögen eingebrachten Gesellschaftsanteile eine Fehlberatung stattgefunden hat, bestätigt auch der E-Mail-Wechsel zwischen dem Kläger und Frau Q vom 24.12.2014 bzw. 31.12.2014, wenngleich auch zu diesem Zeitpunkt die Beratung durch die Beklagte in der Weise abgeschlossen war, dass die streitgegenständliche Stiftung bereits errichtet worden war. In seiner E-Mail vom 24.12.2014 teilt der Kläger Frau Q mit, dass er von einem Sonderausgabenabzug auf das Vermögen der gemeinnützigen Stiftung, also 65 % des Vermögens der U GmbH, ausgehe. Da der Kläger von Vermögen spricht, ist davon ausgehen, dass er hierbei den aktuellen Wert der Unternehmensanteile meinte. Herr Dr. P ließ über Frau Q dieses Verständnis des Klägers bestätigen. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Die Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB hat die Beklagte nicht widerlegt. Das Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten wird dieser gemäß § 278 S. 1 BGB zugerechnet. c) Dem Kläger ist auch ein Schaden in Höhe der Dividenden entstanden, die auf die von ihm in die gemeinnützige Stiftung eingebrachten Unternehmensanteile angefallen ist. Der Schaden besteht für die Jahre 2014 bis 2016 in der aus dem Hauptsachetenor ersichtlichen Höhe. aa) Vorliegend handelt es sich um eine Verletzung vertraglicher Auskunfts- und Beratungspflichten. In diesem Fall ist der Geschädigte grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn der Schädiger ihn von Anfang an ordnungsgemäß aufgeklärt und beraten hätte (BGH, NJW-RR 1991, 1243 [1244]; NJW 1986, 123 [124]). Der Verlust der Dividenden durch Einbringung der Unternehmensanteile in die gemeinnützige Stiftung ist eine adäquat-kausale Folge der fehlerhaften Auskunft der Beklagten zu der Sonderausgabenabzugsfähigkeit der eingebrachten Geschäftsanteile. Die Feststellung der Höhe eines eingetretenen Schadens im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB erfolgt anhand der so genannten Differenzhypothese. Hierbei wird die tatsächlich eingetretene Vermögenslage des Geschädigten mit der hypothetischen Vermögenslage verglichen, wie sie ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (st.Rspr; siehe etwa BGH, NJW 2015, 1373 [1374] mwN). Im Rahmen von Verträgen über eine rechtliche oder steuerliche Beratung gilt die Vermutung, dass sich der Mandant beratungsgemäß verhalten hätte, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre (so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens). Voraussetzung hierfür ist, dass im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte (BGH, NJW 2009, 1591; NJW-RR 2006, 1645; BGHZ 129, 386 [399]). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Wie oben ausgeführt, war Gegenstand der Beratung des Klägers durch die Beklagte die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt der Kläger die gemeinnützige Stiftung errichten und diese 65 % seiner Gesellschaftsanteile an der U GmbH einbringen sollte. Bei zutreffender Beratung durch die Beklagte hätte der Kläger darauf verzichtet, diese Gesellschaftsanteile – jedenfalls im maßgebenden Zeitpunkt 2014 – in die gemeinnützige Stiftung einzubringen, da er aufgrund des vergleichsweise geringen Sonderausgabenabzuges auf seine Gesellschaftsanteile mit einer höheren Steuerlast auf sein Geschäftsführereinkommen zurechnen hatte und ihm durch die Einbringung der Gesellschaftsanteile die damit verbundenen Dividenden verloren gingen. Wie oben bereits dargestellt, steht es aufgrund der Beweisaufnahme sowie des Inhaltes der übrigen Verhandlungen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Höhe des anzusetzenden Sonderausgabenabzuges auf die eingebrachten Geschäftsanteile sowie der Umstand, dass dieser für die Zukunft jährlich vorzunehmen war, für den Kläger bei seiner Entscheidung für die Errichtung der gemeinnützigen Stiftung und der Einbringung seiner Gesellschaftsanteile in diesem eine entscheidende Rolle. Die Auskunft der Klägerin war für die Entschließung des Klägers maßgebend. Wie ausgeführt, kam es dem Kläger darauf an, den mit der Einbringung der Gesellschaftsanteile verbundenen Verlust der Dividenden durch den Sonderausgabenabzug zumindest größtenteils auszugleichen Da dies nicht der Fall ist, ist das Vermögen des Klägers aufgrund der fehlerhaften Beratung der Beklagten um den Wert der Dividenden gemindert. bb) Es kann auch nicht der von der Beklagten angenommene hypothetische Kausalverlauf der Schadensberechnung zu Grunde gelegt werden. Hiernach sei der Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn die Auskunft der Beklagten richtig gewesen wäre, dass ein jährlicher Sonderausgabenabzug abhängig von dem Wert der Unternehmensanteile zum Übertragungszeitpunkt anzusetzen gewesen wäre. Dieser Kausalverlauf ist völlig fiktiv. Die erteilte Auskunft der Beklagten war rechtlich und faktisch falsch. Wie oben ausgeführt, wäre die zutreffende Auskunft der Beklagten an den Kläger gewesen, dass er nach Einbringung seiner Unternehmensanteile in das Grundstockvermögen der gemeinnützigen Stiftung einen einmaligen Sonderausgabenabzug zu erwarten hat, welcher sich nach dem Anschaffungswert der Gesellschaftsanteile richtet. Diese Erteilung der zutreffenden Auskunft ist das rechtmäßige Alternativverhalten, welches die Beklagte für sich in Anspruch nehmen könnte. In diesem Fall aber hätte der Kläger gänzlich davon abgesehen, die gemeinnützige Stiftung zu errichten, bzw. 65 % seiner Gesellschaftsanteile in diese zu übertragen. In diesem Fall hätte er noch Anspruch auf die Dividende, da dann die Unternehmensanteile in seinem Vermögen verblieben wären. cc) Der Ansicht der Beklagten, wonach der ersatzfähige Schaden des Klägers auf den Vermögensvorteil zu begrenzen sei, den der Kläger bei angenommener Richtigkeit der erteilten Auskunft erlangt hätte – sprich: der in Aussicht gestellte aber nicht eingetretene Steuervorteil – vermag sich das Gericht im Ergebnis nicht anzuschließen. Richtig an der Auffassung der Beklagten ist, dass die auf eine bloße Wahrscheinlichkeitsberechnung beschränkte Adäquanztheorie durch eine wertende Beurteilung anhand des Zurechnungszusammenhangs bzw. des Schutzzwecks der verletzten Verhaltensnorm zu ergänzen ist (stRspr.; BGH, NJW 2016, 3751; NJW 2014, 2190; NJW 2013, 1679; BGHZ 116, 209 [212]). Dies gilt nicht nur für den Bereich des Deliktsrechts, sondern auch für den des Vertragsrechts. Auch hier muss der Schaden nach Art und Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren stammen zu deren Abwendung die verletzte Pflicht bestimmt war (BGHZ 116, 209 [212] mwN). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dies bei der Dividende jedoch der Fall. Maßgebend ist der geschuldete Beratungsumfang. Wer einem Mandanten eine umfassende Beratung oder Aufklärung über alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte schuldet, der haftet grundsätzlich auch für alle mit der nachteiligen Entscheidung des Mandanten verbundenen Schäden, auch wenn er seine Pflicht nur hinsichtlich eines Einzelpunktes verletzt hat, welcher für die Entscheidung des Mandanten kausal wurde (BGHZ 116, 209). Gegenstand der Beratungspflicht der Beklagten war, wie bereits ausgeführt, ob und wann der Kläger die Stiftungen, insbesondere die gemeinnützige Stiftung (U2 Stiftung), errichtet und Vermögensgegenstände, insbesondere seine Gesellschaftsanteile, in diese noch zu errichtenden Stiftungen zum Zwecke der Vermeidung negativer erbschaftsteuerlicher Folgen übertragen sollte. Beratungsgegenstand, welchen Wert die in die gemeinnützige Stiftung einzubringenden Unternehmensanteile hatten und wie hoch der sich hieraus ergebende Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG auf die in das Grundstockvermögen der Stiftung eingebrachten Vermögenswerte sein würde. Für den Kläger war es bei der Beratung und Entscheidung für das Stiftungsmodell von Bedeutung, dass es auf die in das Stiftungsvermögen eingebrachten Vermögenswerte einen Sonderausgabenabzug geben werde und wie hoch dieser sein würde. Nur aus der Annahme heraus, dass die aus der Einbringung der Gesellschaftsanteile in das Stiftungsvermögen entstehenden Steuervorteile dem Verlust der aus den Gesellschaftsanteilen zu erwartenden Dividende aufwiegen würde, brachte der Kläger die Gesellschaftsanteile in die Stiftung ein. Da die Beklagte, wie ausgeführt, den Kläger insoweit fehlerhaft beraten hat und somit ihre Beratungspflicht aus dem Steuerberatungsvertrag verletzt hat, ist sie dem Kläger zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, den er dadurch erleidet, dass er auf die Richtigkeit der Auskunft der Beklagten vertraut hat. Wie ausgeführt, brachte der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft der Beklagten seine Gesellschaftsanteile in die Stiftung ein und ging somit seines Anspruchs auf die Dividende verlustig. Dies ist der Schaden, welchen die Beklagte dem Kläger zu ersetzen hat. Der Schadensersatz ist auch in Höhe der Bruttodividende anzusetzen. Steuervorteile muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen, weil der erstrebte Schadensersatzbetrag der Besteuerung unterliegt. Eine Vorteilsausgleichung ist damit nicht vorzunehmen. Von dem Schadensersatzanspruch des Klägers ist lediglich der im Jahr 2014 erlangte Steuervorteil in Höhe von 16.094,00 € abzuziehen. d) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2, 187 Abs. 1 BGB. 2.) Der von dem Kläger mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 begehrte Feststellungsausspruch ist ebenfalls zulässig und begründet. Dem Kläger steht insoweit ein Feststellungsinteresse zur Seite. Da der Kläger Ersatz eines Vermögensschadens begehrt, ist hierfür erforderlich, dass er die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung der Beklagten zurückzuführenden Schadens substantiiert dartut (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256, Rn. 9). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Aufgrund des klägerischen Vortrags ist dargetan, dass der Kläger aus den aufgrund der fehlerhaften Beratung der Beklagten in die gemeinnützige Stiftung übertragenen Gesellschaftsanteile einen Schaden in Höhe der zukünftig an die gemeinnützige Stiftung statt ihn selbst fließenden Dividenden erleiden wird. Ein Anspruch dem Grunde nach steht dem Kläger hierauf auch zu, wie oben dargelegt. Das Feststellungsinteresse des Klägers besteht vorliegend in der Hemmung der Verjährung im Hinblick auf die künftig eintretenden Schadensfolgen (Verlust der Dividenden), welche er jetzt noch nicht beziffern kann, da die zukünftig anfallenden Dividenden der Höhe nach noch ungewiss sind. III.) Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird bis zum 26.06.2017 auf 2.419.488 €, ab dem 27.06.2017 auf 2.666.832 € festgesetzt.