Beschluss
8 WF 106/17
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• In zweitinstanzlichen Familienstreitsachen ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung im Sinne von Anm. I Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG.
• Die Möglichkeit des Beschwerdegerichts, von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abzusehen, berührt nicht die Entstehung der Terminsgebühr; diese ist anzusetzen, wenn das Verfahren als Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung anzusehen ist.
• Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist die dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehende Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG i.V.m. § 49 RVG zu berücksichtigen und entsprechend festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Terminsgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren in Familiensachen • In zweitinstanzlichen Familienstreitsachen ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung im Sinne von Anm. I Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG. • Die Möglichkeit des Beschwerdegerichts, von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abzusehen, berührt nicht die Entstehung der Terminsgebühr; diese ist anzusetzen, wenn das Verfahren als Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung anzusehen ist. • Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist die dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehende Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG i.V.m. § 49 RVG zu berücksichtigen und entsprechend festzusetzen. Die Antragsgegnerin wehrte sich in einem Beschwerdeverfahren vor dem Familiensenat gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt. Nach schriftlichem Gutachten wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt; der Senat empfahl dem Antragsteller, das Anerkenntnis der Antragsgegnerin zu akzeptieren. Der Antragsteller erkannte an, worauf das Gericht der Berufung durch Anerkenntnisbeschluss stattgab und den Termin aufhob. Für die Antragsgegnerin war Verfahrenskostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwalt beigeordnet. Das Amtsgericht setzte die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ohne Terminsgebühr fest; die Erinnerung hiergegen blieb erfolglos. Dagegen legte der beigeordnete Rechtsanwalt Beschwerde ein, mit dem Erfolg, dass das Oberlandesgericht die Vergütung unter Hinzurechnung der Terminsgebühr neu festsetzte. • Anwendbare Normen: § 56 RVG, § 49 RVG, Nr. 3104 VV RVG (Anmerkung I Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG), § 68 Abs. 3 FamFG, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 128 Abs. 1 ZPO. • Rechtliche Bewertung: Das Beschwerdeverfahren in Familiensachen verweist nach § 68 Abs. 3 FamFG auf die Vorschriften des ersten Rechtszugs, wo gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO die mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben ist; daher ist das Verfahren als eines mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung im Sinne der Anmerkung I zu Nr. 3104 VV RVG zu qualifizieren. • Folgerung für Gebührenanspruch: Die Möglichkeit, von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abzusehen, begründet kein fehlendes Entstehen der Terminsgebühr; die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG ist anzusetzen, wenn das Verfahren als solches mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung anzusehen ist. • Anwendung auf den Fall: Die ursprünglich festgesetzte Verfahrenskostenhilfevergütung war ohne Berücksichtigung der Terminsgebühr berechnet worden. Die korrekte Vergütung muss die 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG i.V.m. § 49 RVG aus dem zu Grunde liegenden Gegenstandswert hinzufügen. • Kostenentscheidung: Die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung erfolgt auf Grundlage des § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin hatte in der Sache Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 978,78 EUR festgesetzt, indem zur zuvor festgesetzten Vergütung die 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nebst Umsatzsteuer hinzugerechnet wurde. Das Beschwerdeverfahren selbst ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung beruht darauf, dass das Beschwerdeverfahren in Familiensachen als Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung im Sinne der Gebührenvorschrift zu qualifizieren ist, sodass die Terminsgebühr anzusetzen war.