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Urteil

6 U 145/15

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widerrufsbelehrungen von Verbraucherdarlehensverträgen müssen inhaltlich eindeutig und für den Verbraucher unmissverständlich die Voraussetzungen für den Fristbeginn nach § 355 BGB wiedergeben. • Eine Belehrung, die als Beginn der Widerrufsfrist bereits das Zugänglichwerden der Vertragserklärung der Bank (statt der eigenen Vertragserklärung des Verbrauchers) nennt, genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot und setzt die Frist nicht in Gang. • Die Nennung alternativer Fristen (zwei Wochen und ein Monat) in einem Text mit erläuternder Fußnote ist unzulässig, wenn sie dem Verbraucher die Subsumtion überlässt, ob die Belehrung nach Vertragsschluss erteilt wurde. • Der Verbraucher kann sich auf das nicht befristete Widerrufsrecht berufen; ein etwaiger Rechtsmissbrauch oder Verwirkung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer die fehlerhafte Belehrung zu vertreten hat.
Entscheidungsgründe
Widerrufsbelehrung unverständlich — Fristbeginn nach § 355 BGB nicht ausgelöst • Widerrufsbelehrungen von Verbraucherdarlehensverträgen müssen inhaltlich eindeutig und für den Verbraucher unmissverständlich die Voraussetzungen für den Fristbeginn nach § 355 BGB wiedergeben. • Eine Belehrung, die als Beginn der Widerrufsfrist bereits das Zugänglichwerden der Vertragserklärung der Bank (statt der eigenen Vertragserklärung des Verbrauchers) nennt, genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot und setzt die Frist nicht in Gang. • Die Nennung alternativer Fristen (zwei Wochen und ein Monat) in einem Text mit erläuternder Fußnote ist unzulässig, wenn sie dem Verbraucher die Subsumtion überlässt, ob die Belehrung nach Vertragsschluss erteilt wurde. • Der Verbraucher kann sich auf das nicht befristete Widerrufsrecht berufen; ein etwaiger Rechtsmissbrauch oder Verwirkung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer die fehlerhafte Belehrung zu vertreten hat. Der Kläger schloss am 29.07.2009 in einer Filiale der Beklagten drei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge über insgesamt 1.200.000 Euro. Am 30.04.2015 erklärte der Kläger den Widerruf der Verträge und begehrte die Feststellung, dass dadurch die Darlehensverträge in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt worden seien. Die Beklagte hielt die verwendete Widerrufsbelehrung für ausreichend und rügte Unzulässigkeit und gegebenenfalls Rechtsmissbrauch bzw. Verwirkung. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und stellte seinen Antrag auf Feststellung der Umwandlung in Rückabwicklungsverhältnisse um. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig (§ 256 ZPO), weil der erwartete Saldo der wechselseitigen Ansprüche negativ sein kann und die Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. • Anwendbares Recht: Es sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Regelungen des BGB für Verbraucherverträge in der bis 10.06.2010 geltenden Fassung (Art. 229 § 9 Abs.1 Nr.2 EGBGB) maßgeblich. • Deutlichkeitsgebot (§ 355 Abs.1, Abs.2 BGB): Die verwendete Widerrufsbelehrung verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot, weil sie den Beginn der Widerrufsfrist bereits an das Zugänglichwerden der Vertragserklärung der Bank knüpft statt an die eigene Vertragserklärung des Verbrauchers; eine solche Formulierung kann die Frist nicht in Gang setzen. • Fehlerhafte Fußnotenregelung: Die Belehrung nennt alternativ eine Zweiwochen- und eine Monatsfrist und erläutert die Monatsfrist in einer Fußnote mit dem Ausdruck ‚wird bzw. werden kann‘, was unklar und missverständlich ist und dem Verbraucher die schwierige Subsumtion überlässt, ob die Belehrung nach Vertragsschluss erteilt wurde. • Rechtsfolge der Mängel: Unabhängig davon, ob der Belehrungsmangel konkret kausal war, führt die objektive Unrichtigkeit der Belehrung dazu, dass die Widerrufsfrist nicht lief und das Widerrufsrecht weiterhin bestanden hat. • Vertrauensschutz: Die Beklagte kann sich nicht auf Vertrauensschutz nach § 14 Abs.1 BGB-InfoV berufen, weil sie die Musterbelehrung nicht vollständig übernommen hat. • Rechtsmissbrauch und Verwirkung (§ 242 BGB): Die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger ist weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt, weil nicht festgestellt ist, dass der Kläger in Kenntnis seines Rechts über längere Zeit treuwidrig gehandelt hat, und die Beklagte den Nachteil der fehlerhaften Belehrung zu vertreten hat. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Darlehensverträge durch den Widerruf vom 30.04.2015 ex nunc in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt worden sind. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Begründend ist, dass die Widerrufsbelehrung den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots des § 355 BGB nicht genügte, insbesondere weil sie fälschlich den Fristbeginn an die Vertragserklärung der Bank knüpfte und widersprüchliche Fristangaben mit missverständlicher Fußnote enthielt; daher lief die Widerrufsfrist nicht und das Widerrufsrecht bestand weiterhin. Ein Rechtsmissbrauch oder eine Verwirkung des Widerrufsrechts des Klägers liegt nicht vor, da die Beklagte die fehlerhafte Belehrung zu vertreten hat und keine besonderen Umstände einen treuwidrigen oder unzumutbaren Vertrauensschutz der Beklagten begründen.