Urteil
303 O 218/20
LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0914.303O218.20.00
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Leitsätze
1. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 COVInsAG findet auf die nach der Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgten Zahlungen keine Anwendung.(Rn.23)
2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 29. September 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die D. GmbH 164.512,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die D. GmbH 572,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 17.05.2021 für die außergerichtliche Tätigkeit der Partnerschaft von Rechtsanwälten A.- P. mbH, D., zu zahlen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 COVInsAG findet auf die nach der Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgten Zahlungen keine Anwendung.(Rn.23) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 29. September 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die D. GmbH 164.512,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die D. GmbH 572,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 17.05.2021 für die außergerichtliche Tätigkeit der Partnerschaft von Rechtsanwälten A.- P. mbH, D., zu zahlen. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteil ersichtlichem Umfange begründet, im übrigen unbegründet. 1. Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Sachwalter über das Vermögen der Schuldnerin gegen die Beklagte aus Insolvenzanfechtung - wie mit dem Hilfsantrag verfolgt - Anspruch auf Zahlung von € 164.512,16 an die Schuldnerin, §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO. a) Der in gewillkürter Prozessstandschaft agierende, prozessführungsbefugte Kläger ist - soweit er mit dem Hilfsantrag Zahlung des anfechtungsgegenständlichen Betrages an die D. GmbH verlangt - aktivlegitimiert, § 259 Abs. 3 Satz 1InsO (zur Aktivlegitimation siehe BGH, Urt. vom 16. Juni 2016, - IX ZR 114/15 -, juris, dort Tz. 15). b) Die Voraussetzungen der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO - nach dieser Norm ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte - liegen hinsichtlich der zehn anfechtungsgegenständlichen Zahlungen unproblematisch vor. Sie erfolgten allesamt nach dem Eröffnungsantrag vom 04.08.2020; auch wusste die Beklagte durch Kenntnis vermittelndes Fax-Schreiben vom 14.08.2020 (Anlage K 2) hiervon. c) § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 COVInsAG steht der Anfechtung dieser zehn Zahlungen nicht entgegen, da diese die Anfechtung ausschließende Vorschrift auf die hier nach Antragstellung erfolgten Zahlungen keine Anwendung findet. aa) Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass dem Wortlaut dieser Vorschrift eine solche zeitliche Schranke nicht entnommen werden kann. bb) Die Nichtanwendbarkeit dieser eine Anfechtung ausschließenden Vorschrift auf nach Antragstellung erfolgte Zahlungen folgt aber aus der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung dieser Vorschrift. Ziel des COVInsAG ist, wie die Gesetzgebungsmaterialien zeigen, Unternehmen davor zu bewahren, frühzeitig in ein Insolvenzverfahren zu geraten. Dabei liegt es auf der Hand, dass dieses Ziel ab erfolgter Antragstellung nicht mehr erreicht werden kann. So heißt es im allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzeswortlautes zum COVInsAG wie folgt: „Auf diese Weise erhalten die Unternehmen Gelegenheit, die Insolvenz, insbesondere unter Inanspruchnahme der bereitzustellenden Hilfe, ggf. aber auch im Zuge von Sanierungs- und Finanzierungsvereinbarungen abzuwenden (Deutscher Bundestag - Drucksache 19/18110 vom 24.03.2020, S. 19).“ Der besondere Teil der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG zeigt, dass mit dem Begriff der „Insolvenz“ die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemeint ist. Denn dort heißt es wie folgt: „Sie sollen nicht befürchten müssen, zur Rückgewähr zwischenzeitlicher Leistungen verpflichtet zu werden oder den Zugriff auf die bei der Vergabe der neuen Kredite gewährten Sicherheiten zu verlieren, wenn die Bemühungen um die Rettung des Unternehmens der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers scheitern und deshalb doch ein Insolvenzverfahren eröffnet wird (Deutscher Bundestag - Drucksache 19/18110 vom 24.03.2020, Seite 23).“ Sobald dieses Ziel - die Verhinderung eines Insolvenzverfahrens - nicht mehr erreichbar ist, kann § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG so nicht mehr anwendbar sein. Ziel des COVInsAG ist es, pandemieinduzierte Insolvenzverfahren zu vermeiden. Dass lediglich solchen Schuldnern der Schutz des COVInsAG zuteilwerden sollte, die eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens anstreben, zeigt der besondere Teil der Gesetzesbegründung zum ursprünglichen § 4 COVInsAG. Dort heißt es: „Da nicht absehbar ist, ob sich die Verhältnisse in den nächsten Monaten hinreichend stabilisiert haben werden, sollen die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht einschließlich der daran anknüpfenden Folgen nach § 2 sowie die Einschränkung der Möglichkeit zur Versagung der Restschuldbefreiung und die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen nach § 3 durch Rechtsverordnung bis zum 31. März 2021 verlängert werden können, wenn das durch die Aussetzungsregelung bestehende Bedürfnis danach fortbesteht, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu vermeiden und die Fortführung von insolvenzreifen Unternehmen zu ermöglichen. Das gilt insbesondere dann, wenn weiterhin Bedarf nach zum Zwecke der Stabilisierung der Unternehmen zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln besteht oder anderweitig Aussichten bestehen, die betroffenen Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu stabilisieren und zu sanieren (Deutscher Bundestag - Drucksache 19/18110 vom 24.03.2020, Seite 25).“ So bringen auch § 1 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. COVInsAG sowie § 1 Abs. 3 Satz 3, 2. Alt. COVInsAG klar zum Ausdruck, dass das COVInsAG in seiner Gesamtheit nur dann anwendbar sein soll, wenn noch die Möglichkeit besteht, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verhindern. Nach dem Telos des COVInsAG muss also die Nichtstellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in § 2 COVInsAG mit hineingelesen werden. Die Insolvenzanfechtung ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG ausgeschlossen, da der Ausschlusstatbestand aufgrund der gebotenen restriktiven teleologischen Auslegung auf einen solchen Fall nicht anzuwenden ist (siehe auch LG München I, Urteil vom 13. Juli 2021, - 6 O 17571/20 -, veröffentlicht in ZInsO 2021, S. 1817 (1818)). Auf die Aussichten der Beseitigung der Insolvenzgründe in einem Insolvenzverfahren durch Insolvenzplan kommt es indes bei der Beurteilung der Ausnahme zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. COVInsAG nicht an. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG soll dazu dienen, die Geschäftsführer vor unzumutbaren Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen zur Beseitigung einer Insolvenzreife zu schützen. Zugleich sollen die Kreditgeber, Gesellschafter und Gläubiger des ordentlichen Geschäftsverkehrs nach § 2 COVInsAG durch Privilegien dazu motiviert werden, in der Sanierungsphase „an Bord zu bleiben“, etwa durch Lieferantenkredite. Der Schuldner soll weder rechtlich (§ 15a InsO) noch faktisch durch den Abbruch von Geschäftsbeziehungen dazu gezwungen werden, in ein Insolvenzverfahren zu gehen, sondern darf die Phase der Unsicherheit zunächst überbrücken, solange seine Situation nicht als aussichtslos zu gelten hat. Nach der Ratio des § 1 COVInsAG und auch des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG genießen damit Deckungen nach Antragstellung keinen Schutz mehr. Denn im Fall der Antragstellung entfällt die Notwendigkeit des Dispens von der Antragspflicht. Die Tatsache der Antragstellung zeigt, dass die außerinsolvenzrechtlichen Sanierungsbemühungen nicht den erwünschten Erfolg gezeitigt haben. Für einen Fortbestand der Privilegierung nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG verbleibt damit mit erfolgter Antragstellung kein Raum. 2. Der tenorierte Hauptforderungsbetrag ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges in beantragter Höhe verzinslich. Die Beklagte ist mit Schreiben vom 03.11.2020 (Anlage K 2) unter Fristsetzung erfolglos zur Zahlung des angefochtenen Betrages auf das am Ende des Schriftsatzes bezeichnete Konto der Schuldnerin aufgefordert worden. Der geltend gemachte Zinsbeginn - 28.11.2020 - begegnet, was die Angemessenheit einer Zahlungsfrist anbelangt - keinen rechtlichen Bedenken. 3. Der Kläger hat unter dem Gesichtspunkt des Verzuges auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in tenorierter Höhe (0,3 Geschäftsgebühr auf einen Gegenstandswert von € 164.512,16 zzgl. Telekommunikationspauschale [Nr. 7200 VV RVG] = € 572,90). Die Mehrforderung unterliegt indes der Abweisung, da der dargelegte Aufwand der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit eine anwaltliche Vergütung, die eine 0,3 Geschäftsgebühr übersteigt, nicht rechtfertigt. Dem Kläger stehen auf den tenorierten Betrag - wie beantragt - Rechtshängigkeitszinsen zu. Für eine vor dem 17.05.2021 liegende Rechtshängigkeit betreffend den die Hilfsanträge enthaltenden Schriftsatzes des Klägers vom 13.04.2021 gibt die Akte nicht her. 4. Die weiter gehende Klage unterliegt der Abweisung. Die Klage unterliegt der Abweisung, soweit der Kläger mit den Hauptanträgen (Klageschrift S. 2, Sitzungsprotokoll S. 2 untere Hälfte, Bl. 90 d. A.) Zahlung von Haupt- und Nebenforderung an sich selbst begehrt. Denn der Kläger ist - was eine Zahlung der streitgegenständlichen Forderungen an sich selbst anbelangt - aus den inhaltlich in Bezug genommenen Gründen zu 1.a) bereits nicht aktivlegitimiert. Für eine anderweitige Handhabe, etwa aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Insolvenzplanes in Abweichung der Regelung in § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO, gibt der Vortrag des Klägers nichts her. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Kosten). Die Kosten des Rechtsstreits waren der lediglich hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge unterlegenen Beklagten in Gänze aufzuerlegen, da die mit Haupt- und Hilfsanträgen verfolgten Ansprüche denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen. Die mit den Haupt- und den Hilfsanträgen verfolgten Ansprüche können nicht nebeneinander bestehen; auch betreffen sie unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise dasselbe Interesse. Sind - wie vorliegend der Fall - die Anträge wirtschaftlich identisch, trägt die lediglich hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge unterlegene Beklagte die Kosten des Rechtsstreits allein (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 92 Rn. 8 unter Verweis auf OLG Stuttgart, Urt. vom 26. Juni 2018, - 6 U 76/17 -; Urt. vom 18. Dezember 2018, - 6 U 145/15 -, juris, Tz. 33). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 29. September 2021 Tenor: Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 3 - vom 14.09.2021 wird im Tenor (dort Ziffer 2) sowie im Tatbestand wie folgt berichtigt: In Ziffer 2 des Urteilstenors sowie im Urteilstatbestand (Urteil S. 2 unten sowie S. 3 obere Hälfte, dort jeweils in Ziffer 2 der wiedergegebenen Anträge des Klägers) muss er jeweils statt „Partnerschaft von Rechtsanwälten A.- P. mbH“ richtigerweise lauten wie folgt: „Partnerschaft von Rechtsanwälten A.- P. mbB“. Gründe: Es liegt jeweils ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 Abs. 1 ZPO. Der Beklagten ist rechtliches Gehör gewährt worden. Der Kläger nimmt die Beklagte, eine gesetzliche Krankenkasse und Körperschaft des öffentlichen Rechts, auf Zahlung aus Insolvenzanfechtung bei streitiger Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 COVInsAG auf nach Antragstellung erfolgte (Beitrags-)Zahlungen in Anspruch. Der Kläger ist Sachwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (nachfolgend Schuldnerin). Anfechtungsgegenständlich sind zehn in den Zeitraum vom 26.08.2020 bis zum 26.10.2020 - nach Antragstellung - fallende Zahlungen. Mit Beschluss vom 04.08.2020 ordnete das Amtsgericht D., Insolvenzgericht, das Schutzschirmverfahren gemäß § 270b InsO aufgrund des Eigenantrages der Schuldnerin selben Datums an, wovon die Beklagte aufgrund Fax-Schreibens der Schuldnerin vom 14.08.2020 Kenntnis erhielt. In der Zeit vom 26.08.2020 bis zum 26.10.2020 (und damit nach dem Eröffnungsantrag) leistete die Schuldnerin an die Beklagte zehn Zahlungen, wobei die ersten sechs dieser anfechtungsgegenständlichen Zahlungen in den Zeitraum vom 26.08.2020 bis zum 25.09.2020 fielen. Die weiteren vier Zahlungen (lfd. Nr. 7 bis 10) fielen in den Zeitraum vom 09.10.2020 bis zum 26.10.2020. Wegen der Einzelheiten (lfd. Nr., Datum, Betrag in €) wird auf die tabellarische Darstellung auf Seite 2 der Klageerwiderung vom 11.03.2021 (Bl. 26 d. A.) verwiesen. Die Summe dieser zehn anfechtungsgegenständlichen Zahlungen ergibt die Klage(haupt)forderung. Mit Beschluss vom 01.11.2020 (Anlage K 1) eröffnete das Amtsgericht D., Geschäftszeichen..., das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete Eigenverwaltung an. Zudem wurde der Kläger zum Sachwalter ernannt. Mit Schreiben vom 03.11.2020 (Anlage K 2) focht der Kläger die zehn Zahlungen nach Maßgabe von §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO an und forderte die Beklagte unter Setzung einer Frist bis zum 18.11.2020 zur Rückzahlung auf das im Schreiben bezeichnete Konto der Schuldnerin auf. Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des die Anfechtbarkeit ausschließenden § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 COVInsAG auf nach Antragstellung erfolgte Zahlungen, wobei der auf den Anfechtungstatbestand § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO abstellende Kläger die Auffassung vertritt, dass die einen Ausschluss der Anfechtbarkeit begründende Vorschrift - insbesondere nach der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung - nach erfolgter Antragstellung nicht mehr anwendbar sei. Der Kläger meint, als Sachwalter Leistung an sich verlangen zu können. Hilfsweise verlangt er Zahlung an die Schuldnerin (Schriftsatz des Klägers vom 13.04.2021, Bl. 42 f. d. A.). Der Kläger beantragt mit der am 28.01.2021 zugestellten Klage, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 164.512,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2020 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.415,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Tätigkeit der Partnerschaft von Rechtsanwälten A.- P. mbH, D. zu zahlen. Hilfsweise beantragt der Kläger, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die D. GmbH 164.512,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2020 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die D. GmbH 2.415,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Tätigkeit der Partnerschaft von Rechtsanwälten A.- P. mbH, D. zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, dass die die Anfechtbarkeit ausschließende Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 COVInsAG auch solche Zahlungen erfasse, die nach Antragstellung erfolgt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.