Urteil
2 U 148/12
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Hersteller mit selektivem Vertriebssystem können kartellrechtlich zur Belieferung eines auf Veredelung spezialisierten Außenseiters verpflichtet sein, wenn dieser Markt eigenständig ist und die Verweigerung eine unbillige Behinderung darstellt.
• Ein Unterlassungsanspruch auf Verweigerung der Belieferung und auf Zugang zu diagnosesystembezogener Software ist zulässig und darf präzise Zweckbindungen (z. B. Individualisierung, Instandsetzung, Vorführzwecke) enthalten, soweit Begriffe auslegbar sind.
• Die Gruppenfreistellungsverordnungen für den Kfz‑Sektor entbinden nicht generell von zivilrechtlichen Belieferungspflichten; ihre Anwendbarkeit entzieht nicht automatisch zivilrechtliche Ansprüche gegen Lieferverweigerung.
• Schleichbezugsvorwürfe sind wettbewerbsrechtlich nur dann unzulässig und zu unterlassen, wenn die Ankläger die besonderen Tatbestandsmerkmale des unlauteren Schleichbezugs substantiiert nachweisen.
• Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten ist grundsätzlich gegeben; Umfang und Zinshöhe können aber der gerichtlichen Wertbemessung und Abgrenzung der ursprünglich abgemahnten Ansprüche unterliegen.
• Bei teilweisem Obsiegen der Berufungsbeklagten ist die Kostenlast nach den gesetzlichen Regeln anzupassen; Revision kann in teillichen Punkten zugelassen werden.
Entscheidungsgründe
Kartellrechtlicher Belieferungsanspruch eines Tuners gegen Hersteller trotz selektivem Vertriebssystem • Hersteller mit selektivem Vertriebssystem können kartellrechtlich zur Belieferung eines auf Veredelung spezialisierten Außenseiters verpflichtet sein, wenn dieser Markt eigenständig ist und die Verweigerung eine unbillige Behinderung darstellt. • Ein Unterlassungsanspruch auf Verweigerung der Belieferung und auf Zugang zu diagnosesystembezogener Software ist zulässig und darf präzise Zweckbindungen (z. B. Individualisierung, Instandsetzung, Vorführzwecke) enthalten, soweit Begriffe auslegbar sind. • Die Gruppenfreistellungsverordnungen für den Kfz‑Sektor entbinden nicht generell von zivilrechtlichen Belieferungspflichten; ihre Anwendbarkeit entzieht nicht automatisch zivilrechtliche Ansprüche gegen Lieferverweigerung. • Schleichbezugsvorwürfe sind wettbewerbsrechtlich nur dann unzulässig und zu unterlassen, wenn die Ankläger die besonderen Tatbestandsmerkmale des unlauteren Schleichbezugs substantiiert nachweisen. • Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten ist grundsätzlich gegeben; Umfang und Zinshöhe können aber der gerichtlichen Wertbemessung und Abgrenzung der ursprünglich abgemahnten Ansprüche unterliegen. • Bei teilweisem Obsiegen der Berufungsbeklagten ist die Kostenlast nach den gesetzlichen Regeln anzupassen; Revision kann in teillichen Punkten zugelassen werden. Die Klägerin ist seit 1987 auf Veredelung und Tuning von E.-Fahrzeugen spezialisiert und bezog über Jahre Originalfahrzeuge und -teile von den Beklagten, die ein selektives Vertriebssystem betreiben. Die Beklagten kündigten die Geschäftsbeziehung fristlos nach einem Vorfall, bei dem ein gestohlener Motor in Fahrzeugen der Klägerin verwendet wurde; Strafverfahren liefen, wurden jedoch eingestellt oder endeten verglichen. Die Klägerin erwirkte einstweilige Verfügungen, die eine Belieferungspflicht bestätigten, und klagte im Hauptsacheverfahren auf Unterlassung der Belieferungsverweigerung, auf Zugang zur Diagnosesoftware EIWIS, auf Belieferung mit Neufahrzeugen zu Präsentationszwecken sowie auf Schadensersatz und Unterlassung der Verbreitung von Schleichbezugsvorwürfen. Die Beklagten rügten Unbestimmtheit der Anträge, behaupteten Schleichbezug und Verletzungen von Schutzrechten der Beklagten; sie beriefen sich zudem auf die einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnungen. Das Landgericht gab der Klägerin weitgehend Recht; die Beklagten erhoben Berufung mit nur teilweisem Erfolg. • Zulässigkeit und Bestimmtheit: Unterlassungsanträge sind trotz auslegungsbedürftiger Begriffe zulässig, wenn sie durch Klagebegründung und Verkehrsverständnis hinreichend bestimmbar sind (z. B. „neue/neuwertige Fahrzeuge“, „zum Zwecke der Präsentation/Individualisierung“). • Kartellrechtlicher Anspruch: Ein zivilrechtlich durchsetzbarer Belieferungsanspruch kann sich nicht aus Gruppenfreistellungsverordnungen ableiten; relevant ist § 19 GWB (ehemals § 20 GWB) i.V.m. Art. 102 AEUV zur Missbrauchsaufsicht. Die Freistellungsverordnungen bewirken keine allgemeine Abwehr zivilrechtlicher Kontrahierungsansprüche, insbesondere wenn der begehrte Belieferungsvorgang nicht eindeutig von der Freistellung erfasst ist. • Marktabgrenzung und Marktbeherrschung: Der relevante Bedarfmarkt für Neufahrzeuge und Originalteile ergibt sich aus dem Bedarf der Nachfrager; die Beklagten sind auf dem Markt der E.-Originalfahrzeuge und -teile marktbeherrschend, weil sie die alleinigen Anbieter dieser originären Produkte über ihr Vertriebsnetz sind. • Interessenabwägung (unbillige Behinderung): Bei der Abwägung zwischen Gestaltungsfreiheit des Herstellers und Schutz des Wettbewerbs ist eine pauschale Lieferverweigerung gegenüber einem abhängig gewordenen Tuner, die diesen faktisch vom Markt verdrängt, nur in engen Grenzen zulässig. Die einmalige, wenn auch erhebliche Verfehlung (Gestohlenen Motor) rechtfertigt nicht ohne vorherige Abmahnung oder ohne umfassende Interessenabwägung eine fristlose Beendigung der jahrzehntelangen Beziehung. • Anspruch auf Diagnosesoftware: Der Zugang zu EIWIS und Updates ist Bestandteil der notwendigen Belieferungsleistungen für Instandsetzung und damit durchsetzbar; dies entspricht den Leitlinien und der Praxis zur technischen Informationszugänglichkeit. • Schleichbezugsvorwürfe: Für die Unterlassung der Verbreitung von Schleichbezugsvorwürfen fehlen den Beklagten die notwendigen, spezifischen Nachweise; zudem ist im Verhältnis zur Klägerin die behauptete Praxis nicht ohne weiteres unlauter, weil der Klägerin ein eigener Belieferungsanspruch zustehen kann. • Schadensersatz und Feststellung: Bei rechtswidriger Lieferverweigerung ist die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner wegen entstandener oder möglich erscheinender Schäden feststellungsfähig; hierfür genügt eine denkbare Schadenswahrscheinlichkeit. • Abmahnkosten: Abmahnkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn die Abmahnung berechtigt war. Höhe und Verzinsung sind jedoch an den ursprünglich abgemahnten Streitwert und den Umfang der vorgerichtlichen Inanspruchnahme zu koppeln; deswegen war die von der Berufung zu beanstandende Erhöhung rückzunehmen. • Kosten, Sicherheit und Instanzenrecht: Bei teilweisem Erfolg der Berufung sind die Kosten entsprechend § 92 Abs. 2 ZPO anzupassen; die Berufung hatte insoweit Erfolg nur hinsichtlich der Abmahnkosten. Die Revision wurde in Teilen zugelassen, nicht jedoch in Bezug auf das Verbot der Äußerung des Schleichbezugsvorwurfs. Der Senat änderte das landgerichtliche Urteil nur insoweit, dass die von der Klägerin geltend gemachte Erhöhung der Abmahnkosten zurückgenommen wurde; die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.012 EUR nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz ab 20.03.2008) zu zahlen. Im Übrigen blieb die Klage mit den umfassenden Unterlassungs- und Leistungsansprüchen der Klägerin gegen die Beklagten erfolgreich, insbesondere hinsichtlich der Pflicht zur Belieferung mit Originalteilen, zum Zugang zur EIWIS‑Software und zur Belieferung mit Neufahrzeugen zu bestimmten Zwecken; die Beklagten wurden ferner zur Feststellung der Schadensersatzpflicht verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte somit nur in einem geringfügigen Punkt (Abmahnkosten) Erfolg; die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten beider Instanzen; Teilrevisionen wurden zugelassen. Begründend führte der Senat insoweit aus, dass die Klägerin trotz einzelner schwerer Vorfälle nicht in einer Weise unwürdig oder so nachhaltig vertrauensunwürdig geworden sei, dass eine endgültige Beendigung der Belieferung ohne Abmahnung oder ohne Abwägung der Wettbewerbsinteressen gerechtfertigt wäre; die Gruppenfreistellungsverordnungen ändern daran nichts. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Sicherheitsleistungen wurden festgesetzt und die Rechtsverfolgung zum Teil zur Revision zugelassen.