Urteil
2 U 88/17
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0402.2U88.17.00
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Leitsätze
1. Vertragliche Vereinbarungen im Rahmen eines qualitativen selektiven Vertriebssystems begründen grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und § 1 GWB, wobei dies nicht für nicht erforderliche Vertriebs- und Verwendungsbindungen zulasten von Vertriebspartnern und deren Abnehmern gilt.
2. Die Vertikal-GVO und die Kfz-GVO gewähren für den Vertrieb von Neufahrzeugen keine weiterreichenden Befreiungen von den Beschränkungen des Art. 101 Abs. 1 AEUV als in anderen Wirtschaftsbereichen.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 25. April 2017 (Az.: 41 O 92/13 KfH) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung
a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t:
1. Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
in X. Händler- und Serviceverträgen folgende Klauseln zu verwenden:
a) „(...) Nicht autorisierte Wiederverkäufer [an die Verkäufe neuer X.-Serienfahrzeuge nicht gestattet sind] sind auch Unternehmen, die
- …
- X. Serienfahrzeuge erwerben wollen, um sie als sog. Präsentations-, Vorführ- oder Ausstellungsfahrzeuge für Tuning-Produkte zu verwenden.“
b) „(...) Nicht gestattet ist der Verkauf von X. Teilen und X. Zubehör zum Einbau in Fahrzeuge anderer Marken (Fremdfabrikate) und der Verkauf von X. Teilen und X. Zubehör an Unternehmen, die diese wie folgt verwenden wollen:
- als Bauteil zur Herstellung von Tuner-Fahrzeugen oder zum Umbau, zur Umrüstung, zur Leistungssteigerung oder zur Veredelung von X. Fahrzeugen oder
- zur Herstellung oder zur Instandsetzung oder Instandhaltung von Tuning-Komponenten, unabhängig davon, ob sie Bestandteil eines Fahrzeuges sind oder nicht.“
2. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, die Verwendung folgender Kundenklauseln bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen:
„Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Teile nicht zum Zwecke des Einbaus in Fahrzeuge anderer Marken (Fremdfabrikate) zu erwerben und nicht
- als Bauteil zur Herstellung von Tuner-Fahrzeugen oder zum Umbau, zur Leistungssteigerung oder zur Veredelung von X.-Fahrzeugen oder
- zur Herstellung oder zur Reparatur oder Instandsetzung von Tuning-Komponenten oder
- als Ersatzteile oder Austauschteile zur Reparatur oder Instandsetzung von Tuning-Komponenten von Tuner Fahrzeugen oder durch Tuner umgerüstete[n] Fahrzeuge[n]
zu verwenden.“
3. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, die Verwendung folgender Kundenklauseln bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen:
„Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, die gelieferten X.-Teile
- nicht zur Herstellung veränderter X.-Teile zu verwenden,
- nicht zur Instandsetzung oder Instandhaltung von solchermaßen veränderten X.-Teilen zu verwenden,
- nicht in Fahrzeuge einzubauen, sofern die Fahrzeuge dadurch über eine Instandsetzung hinaus verändert werden.“
4. Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06. Dezember 2013 zu zahlen.
5. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,90 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06. Dezember 2013 zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen
· von den Gerichtskosten der Kläger 25%, die Beklagte Ziffer 1 45% und die Beklagte Ziffer 2 30%;
· von den außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagte Ziffer 1 45% und die Beklagte Ziffer 2 30%,
· und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1 der Kläger 36%.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im ersten Rechtszug selbst.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagte Ziffer 1 60% und die Beklagte Ziffer 2 40%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz selbst.
III. Dieses und das in Ziffer 1 genannte landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Jeder der Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sich aus einem Zahlungsanspruch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des für den Vollstreckenden vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.
Jeder der Beklagten wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung aus jedem der gegen sie titulierten Unterlassungsgebote durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert:
Für den ersten Rechtszug 400.000,00 Euro, davon im Streitverhältnis des Klägers zur Beklagten Ziffer 1 280.000,00 Euro, im Verhältnis zur Beklagten Ziffer 2 120.000,00 Euro.
Für den zweiten Rechtszug 300.000,00 Euro, davon im Verhältnis zur Beklagten Ziffer 1 180.000,00 Euro, im Verhältnis zur Beklagten Ziffer 2 120.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vertragliche Vereinbarungen im Rahmen eines qualitativen selektiven Vertriebssystems begründen grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und § 1 GWB, wobei dies nicht für nicht erforderliche Vertriebs- und Verwendungsbindungen zulasten von Vertriebspartnern und deren Abnehmern gilt. 2. Die Vertikal-GVO und die Kfz-GVO gewähren für den Vertrieb von Neufahrzeugen keine weiterreichenden Befreiungen von den Beschränkungen des Art. 101 Abs. 1 AEUV als in anderen Wirtschaftsbereichen. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 25. April 2017 (Az.: 41 O 92/13 KfH) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t: 1. Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, in X. Händler- und Serviceverträgen folgende Klauseln zu verwenden: a) „(...) Nicht autorisierte Wiederverkäufer [an die Verkäufe neuer X.-Serienfahrzeuge nicht gestattet sind] sind auch Unternehmen, die - … - X. Serienfahrzeuge erwerben wollen, um sie als sog. Präsentations-, Vorführ- oder Ausstellungsfahrzeuge für Tuning-Produkte zu verwenden.“ b) „(...) Nicht gestattet ist der Verkauf von X. Teilen und X. Zubehör zum Einbau in Fahrzeuge anderer Marken (Fremdfabrikate) und der Verkauf von X. Teilen und X. Zubehör an Unternehmen, die diese wie folgt verwenden wollen: - als Bauteil zur Herstellung von Tuner-Fahrzeugen oder zum Umbau, zur Umrüstung, zur Leistungssteigerung oder zur Veredelung von X. Fahrzeugen oder - zur Herstellung oder zur Instandsetzung oder Instandhaltung von Tuning-Komponenten, unabhängig davon, ob sie Bestandteil eines Fahrzeuges sind oder nicht.“ 2. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, die Verwendung folgender Kundenklauseln bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen: „Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Teile nicht zum Zwecke des Einbaus in Fahrzeuge anderer Marken (Fremdfabrikate) zu erwerben und nicht - als Bauteil zur Herstellung von Tuner-Fahrzeugen oder zum Umbau, zur Leistungssteigerung oder zur Veredelung von X.-Fahrzeugen oder - zur Herstellung oder zur Reparatur oder Instandsetzung von Tuning-Komponenten oder - als Ersatzteile oder Austauschteile zur Reparatur oder Instandsetzung von Tuning-Komponenten von Tuner Fahrzeugen oder durch Tuner umgerüstete[n] Fahrzeuge[n] zu verwenden.“ 3. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, die Verwendung folgender Kundenklauseln bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen: „Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, die gelieferten X.-Teile - nicht zur Herstellung veränderter X.-Teile zu verwenden, - nicht zur Instandsetzung oder Instandhaltung von solchermaßen veränderten X.-Teilen zu verwenden, - nicht in Fahrzeuge einzubauen, sofern die Fahrzeuge dadurch über eine Instandsetzung hinaus verändert werden.“ 4. Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06. Dezember 2013 zu zahlen. 5. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,90 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06. Dezember 2013 zu zahlen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen · von den Gerichtskosten der Kläger 25%, die Beklagte Ziffer 1 45% und die Beklagte Ziffer 2 30%; · von den außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagte Ziffer 1 45% und die Beklagte Ziffer 2 30%, · und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1 der Kläger 36%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im ersten Rechtszug selbst. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagte Ziffer 1 60% und die Beklagte Ziffer 2 40%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz selbst. III. Dieses und das in Ziffer 1 genannte landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jeder der Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sich aus einem Zahlungsanspruch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des für den Vollstreckenden vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet. Jeder der Beklagten wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung aus jedem der gegen sie titulierten Unterlassungsgebote durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Streitwert: Für den ersten Rechtszug 400.000,00 Euro, davon im Streitverhältnis des Klägers zur Beklagten Ziffer 1 280.000,00 Euro, im Verhältnis zur Beklagten Ziffer 2 120.000,00 Euro. Für den zweiten Rechtszug 300.000,00 Euro, davon im Verhältnis zur Beklagten Ziffer 1 180.000,00 Euro, im Verhältnis zur Beklagten Ziffer 2 120.000,00 Euro. A Der Kläger verlangt von den Beklagten Unterlassung, vorrangig aus Kartellrecht, hilfsweise aus dem UKlaG und dem UWG, sowie Kostenerstattung nebst Zinsen. Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 25. April 2017 (Az.: 41 O 92/13 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte Ziff. 1 weder aus § 1 i.V.m. § 3 S. 1 Nr. 2 UKlaG, noch aus § 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 3 GWB ein Anspruch gemäß den Klageanträgen Ziff. 1 a) und b) zu. Die Klage sei insoweit bereits unzulässig. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte Ziff. 2 aus § 1 i.V.m. § 3 S. 1 Nr. 2 UKIaG auch kein Anspruch auf Nichtverwendung der „Kundenklauseln“ K 3 und K 4 zu. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte Ziff. 2 folge auch nicht aus § 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 3 GWB. Der beklagtenseits vorgetragene Geheimnisverrat führe nicht zur Unzulässigkeit der Klage, sondern allenfalls zu einem Sachvortragsverwertungsverbot. Der Kläger habe mehrheitlich Beschluss gefasst, die vorliegende Klage zu erheben, weshalb auch die Prozesshandlungsvoraussetzungen für eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfüllt seien. Der Vorstand habe entsprechend am 11.09.2013 einen Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt (K 17). Für den Klageantrag Ziff. 1 habe der Kläger, ein rechtsfähiger Verein (§ 21 BGB), weder aus § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKIaG (Hauptantrag), noch aus § 33 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 3 GWB (Hilfsantrag) eine Prozessführungsbefugnis. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKIaG in der maßgebenden Fassung vom 17.02.2016 lägen nicht vor. Zwar sei im Zeitpunkt der Klageerhebung mit Klageschrift vom 05. November 2013 durch die Satzungsänderung vom 21.03.2013 die Verfolgung derartiger Ansprüche satzungsgemäßes Ziel des Klägers gewesen. Bei den beanstandeten Zuwiderhandlungen der Beklagten handele es sich nach Darstellung des Klägers um Dauerdelikte, bei denen sich die Wiederholungsgefahr aus den - wie behauptet - bereits erfolgten Verletzungshandlungen ergebe. Dass der Kläger vorliegend offensichtlich erstmals eine derartige Klage angestrengt und danach derartige Klagen nicht mehr erhoben habe, mache sein Vorgehen nicht rechtsmissbräuchlich. Dass der Kläger hier rechtsmissbräuchlich handele, sei nach seiner Mitgliederstruktur und seinem Alter auszuschließen (vgl. zu den Voraussetzungen der Klage durch einen Verband BGH, GRUR 2007, 610 - Sammelmitgliedschaft V; BGH, GRUR 2007, 809 - Krankenhauswerbung; BGH, GRUR 2009, 692 - Sammelmitgliedschaft VI). Ob er personell, sachlich und finanziell im Stande sei, seine satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen, könne dahinstehen. Dass er sich anwaltlich vertreten lasse, begründe keinen Rechtsmissbrauch. Jedoch seien die Interessen der Mitglieder des Klägers nicht in dem erforderlichen Sinn berührt (vgl. Ottofülling, in: MüKo-UWG, 2. Aufl., 2014 § 8 UWG Rz. 415). Die Verbandsklagebefugnis reiche nicht weiter als die Klagebefugnis der einzelnen Mitglieder (zur AGB-Kontrolle: BGH, Urteil vom 08.10.2014 - XII ZR 164/12; Coester, in: Staudinger, BGB, 2013, § 307 Rz. 206). Der Klageantrag beziehe sich auf Formularverträge zwischen der Beklagten Ziff. 1 und ihren Vertragshändlern. Prüfungsmaßstab wäre hier, da es sich um AGB handele, die zwischen Unternehmen zur Anwendung kommen, § 307 Abs. 1 BGB. § 307 BGB bezwecke den Schutz des Vertragspartners des Verwenders. Diese Beschränkung des geschützten Personenkreises ergebe sich aus der Funktion der Inhaltskontrolle, die bei AGB gestörte Vertragsparität zu kompensieren. Zu diesem Personenkreis gehörten die Mitglieder des Klägers nicht. Die Benachteiligung Dritter erfülle die Voraussetzungen des § 307 BGB nicht (h.M., vgl. BGH, NJW 1982, 180; OLG Naumburg, NJW-RR 1998, 1585; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017 § 307 Rz. 11; Coester, in: Staudinger (2013) § 307 Rz. 93). Drittinteressen seien in der Abwägung im Rahmen des § 307 BGB unbeachtlich (Coester, a.a.O., Rz. 142 ff.). Auch ein Interesse der Allgemeinheit, etwa dass zum Schutz der Wettbewerbsordnung keine kartellrechtswidrigen Bestimmungen aufgenommen werden (vgl. hierzu Fuchs, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 307 BGB Rz. 132 ff.), könne der Kläger nicht verfolgen. Eine Popularklage eröffne das Gesetz nicht (vgl. die Konstellationen in BGHZ 93, 29; BGHZ 124, 351). Soweit die Klagebefugnis für den Klageantrag Ziff. 1 - hilfsweise - auf § 33 Abs. 2 Nr. 1 GWB gestützt sei, gelte dasselbe. Die Mitglieder des Klägers seien auch nicht als „sonstige Marktbeteiligte“ von möglicherweise unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Beklagten gegenüber ihren Vertragshändlern verwendeten, „betroffen" (§ 33 Abs. 1 S. 3 GWB). Eine hier in Betracht kommende nur mittelbare Betroffenheit reiche nicht aus, eine Klagebefugnis des Verbands zu begründen. Der vom Verband geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei von vornherein nicht geeignet, diese nur mittelbare Betroffenheit seiner Mitglieder auszuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2016 - VI-U (Kart) 1/16). Wären die angegriffenen Klauseln unwirksam, so wären sie gem. § 134 BGB mit Wirkung gegenüber allen Marktteilnehmern nichtig. Ggf. könnte der Kläger dann über eine - deklaratorische - Feststellungsklage die Wirksamkeit der Klauseln klären lassen, um den Anschein wirksamer Klauseln zu zerstören. Gegenüber den Mitgliedern entfalteten sie dann keine Wirkung. Eine aus der Einhaltung der Klauseln durch die Vertragshändler resultierende faktische Lieferverweigerung würde nicht auf der Grundlage einer Vereinbarung der Parteien erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13, Rz. 60 - Porsche-Tuning), sondern, da von den Beklagten vorgegeben, ein einseitiges Verhalten der betreffenden X.-Zentren im Verhältnis zu den Tuning-Kunden darstellen. Die vom Kläger erstrebte Rechtsfolge ergebe sich nicht aus § 33 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GWB. Die Vorschrift sehe nur die Beseitigung des Kartellverstoßes (Abs. 1) und die Naturalrestitution im Rahmen des Kartellschadenersatzes (Abs. 3 S. 1 GWB) vor; für letztere sei der Kläger ohnehin nicht klagebefugt. Beides führe nicht dazu, dass die Mitglieder des Klägers von den Vertragshändlern beliefert werden müssten, schon gar nicht in dem vom Kläger gewünschten Umfang. Selbst bei Erfolg der Klage stünde eine Belieferung nicht fest. In den Klageanträgen Ziff. 2 und 3 [das Landgericht spricht offensichtlich aus einem Schreibversehen von Ziffer 3 und 4] sei die Klage sowohl nach dem Haupt-, als auch nach dem Hilfsantrag unbegründet. Ob der Kläger hier prozessführungsbefugt sei, brauche nicht abschließend entschieden zu werden, da die Klage in den Klageanträgen 2 und 3 jedenfalls unbegründet sei (vgl. zur hier fehlenden Rangfolge von Zulässigkeit und Begründetheit BGH, GRUR 1996, 804 - Preisrätselgewinnauslobung III, BGH, GRUR 1999, 1119 - RUMMS!). Bezüglich der Kundenklauseln K 3 und K 4 bestehe kein Sachvortragsverwertungsverbot. Ein solches kenne die ZPO grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07, Rz. 46 f.). Allenfalls der X. Händler- und Servicevertrag (K 2) sei ein Geschäftsgeheimnis, nicht aber die Klauseln in den Anlagen K 3 und K 4. Die Klauseln K 3 und K 4 seien dazu bestimmt, von den Kunden zur Kenntnis genommen zu werden. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel K 3 zu. Die Wiederholungsgefahr fehle. Die Beklagte Ziff. 2 verwende dieses Formular unstreitig seit Oktober 2013 nicht mehr, sondern habe es durch das ebenfalls beanstandete Formular K 4 ersetzt. Nach der Erklärung gem. K 4 sei es nicht mehr untersagt, X. Ersatzteile in Fahrzeuge anderer Marken zum Zwecke der Instandsetzung einzubauen. Beispielsweise könne T. X. Teile in ein Fahrzeug der Marke „T.“ einbauen, wenn das T.-Fahrzeug durch den Einbau der Teile über eine Instandsetzung hinaus nicht verändert werde. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Kundenklausel K 4 zu. Eine Kontrolle der Verpflichtungserklärung K 4 anhand von § 307 Abs. 1 BGB finde nicht statt. Auch wenn es sich um AGB handeln sollte, welche der Beklagten Ziffer 2 als Verwenderin zuzurechnen und nützlich seien, benachteilige die hier angegriffene Bestimmung die Kunden der X.-Zentren nicht unangemessen. Es stehe jedem einzelnen X.-Zentrum im Rahmen der Privatautonomie frei, wen es beliefern wolle. Eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung werde also nicht verwendet. Die X.-Zentren seien von den Beklagten nicht dazu angehalten, mit bestimmten Kundengruppen überhaupt keine Verträge abzuschließen bzw. umgekehrt, mit bestimmten Kundengruppen Verträge abzuschließen, sondern nur, ggf. die entsprechende Verpflichtungserklärung unterzeichnen zu lassen. Ob und inwieweit die einzelne Verpflichtungserklärung dann, wenn sie von dem Kunden unterzeichnet werde, in seinem Vertragsverhältnis zum X.-Zentrum eine „unangemessene Benachteiligung“ enthalte, wäre ggf. in diesem konkreten Vertragsverhältnis im Rahmen einer umfassenden (typisierenden) Interessenabwägung zu klären. Soweit die betreffenden Klauseln in der Verpflichtungserklärung gegen zwingendes Recht verstoßen sollten, begründe dies hier keine „Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung“ i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da ohne Rechtswirkung (vgl. BGH, DB 2014, 2465; s. ferner BGH, Urteil vom 13.07.2004 - KZR 10/03 - Citroen; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2013 VI-U (Kart) 4/12 Rz. 71). In der Verwendung der betreffenden Verpflichtungserklärungen liege auch keine gezielte Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 4 UWG. Ob er gegen eine solche vorgehen wolle, müsse der behinderte Mitbewerber entscheiden. Die Anspruchsberechtigung eines Verbandes sei insoweit ausgeschlossen, wenn durch ein wettbewerbswidriges Verhalten nur die Belange eines einzelnen Mitbewerbers betroffen seien (BGH, GRUR 2005, 519 - Vitamin-Zell-Komplex; BGH, GRUR 2007, 978 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; BGH, WRP 2009, 432 - Küchentiefstpreis-Garantie). Würden aber, wie durch die Umfrage des Klägers zwischenzeitlich aufgezeigt, die kollektiven Interessen der Verbandsmitglieder beeinträchtigt, so erstrecke sich die Verbandsklagebefugnis auch auf die Verfolgung solcher Wettbewerbsverstöße (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 UWG Rz. 3.51; 3.28; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2014 - 6 U 246/13). Allerdings habe der Kläger seine Klagebefugnis hier nicht auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gestützt, sondern allein auf § 3 UKIaG. Dieser erfasse nur Verstöße gegen §§ 307 ff. BGB. Die Vorschriften des UWG stellten demgegenüber einen anderen Streitgegenstand dar. Ein Boykott scheide trotz der faktisch bewirkten Liefersperre aus, da eine Entscheidungsfreiheit der X.-Zentren hier infolge ihrer vertraglichen Verpflichtung fehle (vgl. Köhler, a.a.O., § 4 UWG Rz. 4.119b). Außerdem betrieben die Beklagten hier ein zulässiges selektives Vertriebssystem und dürften daher von der Belieferung von Außenseitern absehen. Lediglich wenn das betreffende Mitglied des Klägers unternehmensbedingt von der Beklagten Ziff. 2 abhängig wäre, bestünde unter Umständen ein uneingeschränkter Anspruch auf Belieferung mit Original-Teilen, dies auch unabhängig von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen. Außerhalb des Anwendungsbereichs von §§ 19, 20 GWB sei die Beklagte Ziff. 2 jedoch nicht gehalten, fremden Wettbewerb zu fördern. Ihr sei es auch freigestellt, ihren Vertrieb so zu organisieren, wie sie es kaufmännisch für angemessen erachte. Daher bestünden hier schutzwürdige Interessen auf Seiten der Beklagten Ziff. 2, die X.-Zentren zu veranlassen, Außenseiter nicht voraussetzungslos mit Originalersatzteilen zu beliefern. Ein Kraftfahrzeughersteller habe das Recht, die Mitglieder seines Selektivvertriebsnetzes anzuweisen, Originalteile nicht an Unternehmen zu verkaufen, die beabsichtigen, die betreffenden Einzelteile (unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß „veredelt“ oder umgerüstet) weiter zu verkaufen; Tuner seien Mitbewerbern im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und nicht Endverbrauchern gleichzustellen. Selbst gegenüber Endverbrauchern bestehe kein Kontrahierungszwang; auch hier kämen AGB im Rahmen der Vertragsbeziehungen zur Anwendung. Einen Kartellverstoß enthalte die Verpflichtungserklärung K 4 nicht. Es liege schon keine Vereinbarung zwischen der Beklagten Ziff. 2 und den X.-Zentren vor, sondern eine einseitige Verpflichtung durch sie. Der BGH sei in der „X.-Tuning-Entscheidung“ (dort Rz. 60) bei einer vergleichbaren Einflussnahme der Beklagten Ziff. 2 auf die X.-Zentren von keiner „Vereinbarung“, sondern einer einseitigen Weisung der Beklagten Ziff. 2 gegenüber den X.-Zentren ausgegangen. Die Erklärung erfasse in Teil b) nicht den Fall, dass X.-Teile zum Zwecke der Instandsetzung und Instandhaltung von getunten Fahrzeugen (auch Fremdfabrikate) bezogen werden. Die Erklärung trage Art. 5 b) der Kfz-GVO Rechnung. Buchstabe b) der Verpflichtungserklärung K 4 erfasse nur den Fall, dass getunte X.-Teile, die nicht in einem Fahrzeug verbaut seien, mit Hilfe von X.-Originalteilen repariert werden sollten. Dies sei nicht zu beanstanden (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 94 – Porsche-Tuner). Es sei nicht missbräuchlich im Sinne der §§ 18, 19, 20 GWB. Eine marktbeherrschende Stellung liege nicht vor. Eine freie Tuning-Werkstätte sei nicht darauf angewiesen, X. Originalteile zu beziehen. Unterstellt, es gebe neben den freien Werkstätten einen eigenen „Turner-Markt“, so sei dieser nicht markenspezifisch abzugrenzen. Für Tuning-Unternehmen sei es nicht schlechthin unentbehrlich, hierfür X.-Ersatzteile zu erhalten. Nach dem zugrunde zu legenden Bedarfsmarktkonzept könnten diese Unternehmen ihren Bedarf an Originalteilen für Tuningzwecke über andere Marken decken. Auch unter Berücksichtigung des Endkundenmarkts bestehe keine Marktbeherrschung (vgl. zu den Grundsätzen BGHZ 189, 94 - MAN-Vertragswerkstatt; BGH, Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14 - Jaguar-Vertragswerkstatt). Endkunden sei es freigestellt, sich ein X.-Fahrzeug zu kaufen und dieses dann bei jeder beliebigen Autowerkstatt tunen zu lassen. Die Verpflichtungserklärung K 4 werde unstreitig nicht für solche Fälle angewendet, in denen eine Autowerkstatt an ein X.-Zentrum in Vollmacht und im Auftrag eines konkreten Endkunden herantrete, um Originalteile für das vom Kunden gewünschte Tuning seines X.-Neufahrzeugs zu erwerben. Um den Endkundenmarkt zu befriedigen, sei für die „Tuner“ der Bezug von X. Originalteilen nicht unverzichtbar. Es sei den Mitgliedsunternehmen jederzeit möglich, auf andere Autohersteller auszuweichen und deren Ersatzteile zu Veredelungszwecken zu bearbeiten, auch hier bestünden gleichwertige funktionelle Austauschmöglichkeiten, weshalb von keiner Marktbeherrschung der Beklagten Ziff. 2 als Inhaberin der Ressource „X. Original Ersatz- und Austauschteile“ zur Herstellung von getunten Teilen auszugehen sei. Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Mitglieder des Klägers sei - außer bei T. - nicht aufgezeigt. Teile ein Unternehmer seinen Vertragspartnern mit, dass er sich einer gegen inhaltsgleiche Klauseln ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beuge und die Klausel auch bei der Vertragsdurchführung nicht verwenden werde, so sei die Wiederholungsgefahr, soweit es um die Kontrolle der Klauseln im Anwendungsbereich des UKlaG gehe, auch ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt (vgl. Staudinger/Peter Schlosser, 2013, § 1 UKIaG Rn. 20). Dasselbe gelte für das Kartellrecht. Ob die Beklagte Ziff. 2 gegenüber ihren Vertragshändlern den Wortlaut einer Erklärung wie K 24 verwende, brauche gegenüber dem Kläger nicht dargelegt zu werden. Der Kläger könne dies von der Beklagten Ziff. 2 auch nicht verlangen. Daher bestünden auch keine Kostenerstattungsansprüche. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet. Den mit dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 1 a (a) geltend gemachten Unterlassungsanspruch, verfolgt er zweitinstanzlich nicht weiter. Der Kläger trägt vor: Zur Zulässigkeit der Klage: Er sei klagebefugt und anspruchsberechtigt nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB sowie nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG. Das Landgericht verkenne (LGU 18 f.), dass § 307 BGB nicht nur die Vertragspartner des Verwenders schütze, sondern auch Interessen durch den Vertrag unmittelbar oder mittelbar betroffener Dritter. Mitglieder des Klägers seien durch die Klauseln in den Händlerverträgen zwischen der Beklagten zu 1) und den X.-Zentren unmittelbar und nicht bloß im Wege einer Reflexwirkung betroffen, denn die Klauseln schränkten den Verkauf von X.-Neufahrzeugen, Original-Ersatzteilen und Zubehör an Tuner massiv ein. Mitglieder des Klägers seien, soweit im X.-Tuning tätig, sowohl in ihrer Eigenschaft als Mitbewerber der Beklagten zu 2) im Tuning-Markt wie auch als Kunden der durch die angegriffenen Klauseln gebundenen X.-Zentren klagebefugt. Ihnen werde der Marktzugang durch die Einschränkungen beim Erwerb von X.-Neufahrzeugen und Ersatzteilen in kartellrechtswidriger Weise erschwert. Auf § 134 BGB komme es für die Klagebefugnis nicht an. Die Annahme des Landgerichts zum Fehlen einer Bindungswirkung sei realitätsfremd und entleere den kartellrechtlichen Anspruch. Die Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis (LGU 21 f.) seien sachlich und rechtlich falsch. Der Kläger wende sich gegen die Verwendung kartellrechtswidriger Klauseln in den Händlerverträgen der Beklagten zu 1. Falsch sei die Annahme, Belieferungsansprüche würden regelmäßig mit Unterlassungsklagen durchgesetzt. Auch ergebe sich die Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Verwendung unwirksamer AGB könne zugleich einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen. Dies sei derselbe Streitgegenstand. Zur Begründetheit des Klageantrags zu 1: Nach Art. 101 Abs. 1 AEUV nichtige AGB seien zugleich gemäß § 307 BGB unwirksam (BGH, GRUR 2005, 62, 64 – CITROEN-Händlerverträge). Es lägen AGB vor. Die von der Beklagten Ziff. 1 in ihren Händlerverträgen verwendete Klausel, mit der den X.-Zentren der Verkauf von X.-Neufahrzeugen an Tuner, die die Fahrzeuge als Präsentations- oder Vorführfahrzeuge verwenden wollen, untersagt werde, stelle eine Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB dar. Ein Weiterverkauf an Tuner werde faktisch ausgeschlossen. Die Klausel bezwecke und bewirke eine Beschränkung auf dem Tuning-Markt, auf dem auch die Beklagte zu 2 tätig sei. Die Tuner benötigten X.-Neufahrzeuge, um diese zu individualisieren, zu veredeln und sie dann in ihren Verkaufsräumen und auf Messen potentiellen Kunden vorzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 – KZR 87/13, Rn 64 f., 71 ff. – Porsche-Tuning [nachfolgend auch als „T.-Verfahren“ bezeichnet]). Eine Freistellung gebe die Vertikal-GVO für dieses Verhalten nicht. Offenbleiben könne dabei, ob die Vertikal-GVO mit Blick auf die Marktanteilsschwelle von 30% (Art. 3 Vertikal-GVO) überhaupt anwendbar sei. Denn es liege eine Kernbeschränkung nach Art. 4 b) (Kundengruppenbeschränkung) und c) (Endverbraucherzulieferung) Vertikal-GVO vor, die zum Ausschluss des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung für vertikale Vereinbarungen führe. Den Tunern gehe es nicht um einen Weiterverkauf, sondern um die Präsentation der erworbenen und umgebauten Fahrzeuge. Sie seien gewerbliche Endnutzer. Die dadurch eintretende Beschränkung der Tuner im Wettbewerb sei auch nicht nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 (Kfz-GVO) freigestellt. Es liege eine Kernbeschränkung i.S.v. Art. 5 a) Kfz-GVO (Verkauf für die Reparatur und die Wartung eines Fahrzeugs) vor (zum Normzweck: Immenga/Mestmäcker/Ellger, Kfz-GVO Art. 5 Rn. 7 und 13). Die Mitglieder des Klägers verwendeten die Teile ausschließlich in ihren eigenen Werkstätten. Sie betrieben keinen Teile- und Zubehörhandel im Wettbewerb mit den X.-Zentren. Sie seien keine Mitbewerber der Beklagten im Teilehandel (entgegen LGU 27). Die Beklagte verstoße zudem gegen das kartellrechtliche Boykottverbot des § 21 Abs. 1 GWB. Dass eine Vertragsabrede vorliege, stehe dem nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2000, 344, 346; entgegen LGU 26). Der Nichtbelieferungsaufruf sei auf eine unbillige Beeinträchtigung der Mitglieder des Klägers gerichtet, nämlich den Markt für das Tuning von X.-Fahrzeugen für sich zu monopolisieren. Berechtigte Interessen hierfür gebe es nicht. Das ergebe die gebotene Güterabwägung. Zudem liege ein unlauterer Behinderungswettbewerb (§ 4 Nr. 4 UWG) vor. Der lauterkeitsrechtliche und der kartellrechtliche Boykottaufruf überschnitten sich; zwischen beiden bestehe Anspruchskonkurrenz. Zu den Klageanträgen Ziffern 2 und 3: Die Anträge seien aus den schon aufgeführten Gründen zulässig. Der enge Zusammenhang rechtfertige es, die mittels der angegriffenen AGB erstrebten Verpflichtungserklärungen der X.-Zentren als Bestandteil der X.-Händlerverträge anzusehen (ähnlich Palandt/Grüneberg, § 305 Rn. 5). Diese verstießen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, §§ 1, 21 GWB und seien daher nichtig. Den X. Zentren werde, anders als vom Landgericht ausgeführt, mit der im Klageantrag zu 1 b) wiedergegebenen Klausel und den darauf basierenden Verpflichtungserklärungen faktisch verboten, Original-X.-Teile an Tuner zu verkaufen. Das gelte auch für lit. b) der mit dem Klageantrag zu 3 angegriffenen Verpflichtungserklärung. Die Klausel verbiete (entgegen LGU 28) nicht einzig die Verwendung von X.-Teilen zur Reparatur nicht verbauter Tuning-Teile; danach unterscheide der Wortlaut der Klausel nicht. Es sei (entgegen LGU 24) das offensichtliche Interesse jedes Kaufmannes, Umsatz und Gewinn zu steigern. Entgegen LGU 25 führe die Kartellrechtswidrigkeit zu einer Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und damit zu einem Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG. Die X.-Zentren könnten trotz ihrer Verträge Adressaten eines Boykottaufrufes sein. Eine Anweisung der Beklagten, das inkriminierte Verhalten gegenüber ihren Händlern durchzusetzen, wäre schon für sich auf Abschluss einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung gerichtet und die Befolgung durch die Händler die mindestens stillschweigende Annahme. Die Wiederholungsgefahr sei offensichtlich. Die Verpflichtungserklärung werde von den X. Zentren noch immer verwendet. Es seien noch Verpflichtungserklärungen des im Klageantrag zu 2 wiedergegebenen Inhalts zwischen den X.-Zentren und verschiedenen Kunden in Kraft. Sie entfalteten weiterhin Rechtswirkungen. Die bloße Behauptung der Beklagten, sie würden diese Erklärung seit 2013 nicht mehr einfordern, reiche nicht aus, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich daneben aus § 33 Abs. 1, 4 Nr. 1 GWB und aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2; 4 Nr. 4 UWG (s. schon oben). Im Weiteren: Die Privilegierungen für ein selektives Vertriebssystem stünden den Klageansprüchen nicht im Wege. Aus der beklagtenseits zitierten Rechtsprechung des EuGH ergebe sich nichts anderes. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, vorrangig gehe er aus § 33 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB sowie i.V.m. § 21 GWB vor, an zweiter Stelle aus § 8 UWG i.V.m. § 4 Nr. 4 UWG, an dritter Stelle aus §§ 1, 3 UklaG i.V.m. § 307 BGB. Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 25. April 2017 (41 O 92/13 KfH) 1) die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 1) (nachfolgend Beklagte zu 1) zu verurteilen, in X. Händler- und Serviceverträgen die Verwendung folgender Klauseln bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen: a) „... Nicht autorisierte Wiederverkäufer (an die Verkäufe von neuen X. Serienfahrzeugen nicht gestattet ist) sind auch Unternehmen, - … - die X. Serienfahrzeuge erwerben wollen, um sie als sog. Präsentations-, Vorführ- oder Ausstellungsfahrzeuge für Tuning-Produkte zu verwenden.“; b) „...Nicht gestattet ist der Verkauf von X. Teilen und X. Zubehör zum Einbau in Fahrzeuge anderer Marken (Fremdfabrikate) und der Verkauf von X. Teilen und X. Zubehör an Unternehmen, die diese wie folgt verwenden wollen: - als Bauteil zur Herstellung von Tuner-Fahrzeugen oder zum Umbau, zur Umrüstung, zur Leistungssteigerung oder zur Veredelung von X. Fahrzeugen oder - zur Herstellung oder zur Instandsetzung oder Instandhaltung von Tuning-Komponenten, unabhängig davon, ob sie Bestandteil eines Fahrzeuges sind oder nicht.“; 2) die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 2) (nachfolgend Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Verwendung folgender Kundenklauseln bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen: „Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Teile nicht zum Zwecke des Einbaus in Fahrzeuge anderer Marken (Fremdfabrikate) zu erwerben und nicht - als Bauteil zur Herstellung von Tuner-Fahrzeugen oder zum Umbau, zur Leistungssteigerung oder zur Veredelung von X.-Fahrzeugen oder - zur Herstellung oder zur Reparatur oder Instandsetzung von Tuning-Komponenten oder - als Ersatzteile oder Austauschteile zur Reparatur oder Instandsetzung von Tuning-Komponenten von Tuner Fahrzeugen oder durch Tuner umgerüstete[n] Fahrzeuge[n] zu verwenden."; 3) die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Verwendung folgender Kundenklauseln bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen: „Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, die gelieferten X.-Teile - nicht zur Herstellung veränderter X.-Teile zu verwenden, - nicht zur Instandsetzung oder Instandhaltung von solchermaßen veränderten X.-Teilen zu verwenden, - nicht in Fahrzeuge einzubauen, sofern die Fahrzeuge dadurch über eine Instandsetzung hinaus verändert werden.". 4) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5) die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,90 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen, Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil gegen die Berufung und tragen vor: Es liege ein Prozesshindernis vor. Eine Klage, die entscheidend auf einem Dokument basiere, das, wie vorliegend die Anlage K 2, unter Verletzung von §§ 203, 356 StGB und § 43a BRAO dem Kläger zur Kenntnis gelangt sei, sei rechtsmissbräuchlich. Das begründe ein Prozesshindernis (zur Restitutionsklage OLG Schleswig, Urteil vom 27. Juli 2009 - 15 UF 30/09). Zumindest bestehe ein Verwertungsverbot in Bezug auf den Inhalt des X. Händler- und Service-Vertrags. Zur Antragstellung: Der Kläger habe Berufungsanträge gegenüber den Klageanträgen erster Instanz verändert, ohne dass ein Grund dafür klar sei. Zur Klagebefugnis: Der Kläger sei nicht klagebefugt. Er bzw. seine Mitglieder seien von den angegriffenen Vertragsbestimmungen allenfalls mittelbar betroffen. Nicht einmal eine reflexartige Betroffenheit von Mitgliedern habe der Kläger hier vorgetragen. § 307 BGB schütze nur den unmittelbar Betroffenen, also den Vertragspartner des Verwenders und keine Drittinteressen. Es sei nicht dargetan, dass der Kläger hinreichend Konkurrenten der Beklagten in seiner Mitgliedschaft habe. Auf seine Umfrage könne er sich nicht stützen. Diese sei untauglich, die Grundlagen für eine Klagebefugnis aufzuzeigen. Nach den Grundsätzen in BGH, GRUR 2004, 251, 252, a.E. - Hamburger Auktionatoren, sei der Kläger nicht klagebefugt. Als einziges Mitglied habe die m. GmbH nach Teilen nachgefragt und diese letztlich auch erhalten. Dieses Unternehmen unterstütze den Kläger nach eigenem Bekunden nicht. Die Klage sei zudem rechtsmissbräuchlich. Unstreitig habe der Kläger als Verband seit mehreren Jahren nicht ein einziges anderes Verfahren wegen AGB-Verstößen oder Kartellrechtsverstößen geführt (LGU 13). Der Kläger habe am 21. März 2013 seine Satzung gezielt geändert im Hinblick auf seine singuläre Klagerhebung im hiesigen Verfahren am 05. November 2013 und damit gegen die Beklagte in dieser Sache (Altsatzung: B 4). Eine ausreichende personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung zur tatsächlichen Verfolgung des satzungsmäßigen Zwecks habe der Kläger nicht. Es sei davon auszugehen, dass er nur als Trittbrettfahrer des T.-Verfahrens einen Feldzug gegen die Beklagte führe. Dies reiche nicht aus, eine Klagebefugnis zu begründen (MüKo-UWG/Micklitz, § 3 UKlaG Rn. 19). Der Kläger habe nach seiner eigenen Einlassung bis zur mündlichen Verhandlung am 22. November 2016 keine ausreichende Vorstellung von der angeblich bestehenden Betroffenheit seiner Mitglieder gehabt. Nachträglich habe er versucht, dies über seine Umfrage zu klären. Außerdem zeige sein Vorbringen mangelnde Sachkunde i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG. Als der Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2013 gegen die Beklagte vorgegangen sei, sei er nach der Satzung vom 23. August 2012 zur Verfolgung von Kartellrechtsverstößen nicht anspruchsberechtigt gewesen. Als die Klage erhoben wurde (05.11.2013), habe weder eine Erstbegehungsgefahr bestanden, noch eine Wiederholungsgefahr (vgl. auch die seit dem 24. September 2013 geänderte Verpflichtungserklärung – LGU 23). Zum Klageantrag zu 1: Die Beklagten verstießen nicht gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB. Sie verkauften Neuwagen und X. Originalteile in einem selektiven Vertriebssystem. Fahrzeuge und Originalteile dürften nur an Endkunden oder autorisierte Händler verkauft werden. Um einen unzulässigen „gespaltenen Vertrieb“ zu vermeiden, dürften sog. Außenseiter nicht beliefert werden. Ihr selektives Vertriebssystem sei nach den Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH zulässig. Es gehe den Beklagten (entgegen BB 8) nicht darum, den Tuning-Markt für sich zu monopolisieren. Die Vertikal-GVO sei auf den vorliegenden Sachverhalt uneingeschränkt anwendbar. Die Klausel in Antrag Ziff. 1 a) verbiete es den Vertragshändlern nicht, neue X. Serienfahrzeuge an Tuning-Unternehmen zu verkaufen, sofern diese die X. Serienfahrzeuge als Endverbraucher (vgl. Seeliger, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 3. Aufl., 2016, § 11 Rn. 201; Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal-GVO, 3. Aufl., 2011, Rn. 658 und 785) nutzen wollten. Die Tuning-Unternehmen seien keine Endverbraucher, sondern nicht autorisierte Wiederverkäufer bzw. Weiterverarbeiter. Ihr Ziel sei der Wiederverkauf des umgebauten Fahrzeugs. Genau diese Fälle würden von Ziff. 1.6 des Händler- und Servicevertrags erfasst. Damit griffen Art. 4 c) Vertikal-GVO und Art. 4 b) Vertikal-GVO nicht. Die Klausel in Ziff. 1.10 des X. Händler- und Service-Vertrags sei durch die neue Verpflichtungserklärung (K 4) abgeändert. Er untersage zudem keineswegs die Belieferung mit X.-Teilen zu Reparaturzwecken. Auch im Teilevertrieb bestehe beklagtenseits ein selektives Vertriebssystem, das nach den Maßstäben der Rechtsprechung des EuGH kartellrechtlich zulässig sei und daher nicht gegen Art. 101 AEUV, § 1 GWB verstoße. Ein Tuning-Unternehmen sei auch hier kein Endverbraucher. Zudem sei der Begriff des „Tuners“ unklar. Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 (Kfz-GVO) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO sei nicht verletzt, eine Kernbeschränkung nicht gegeben. Soweit der Kläger eine Kundengruppenbeschränkung geltend mache, greife jedenfalls die Ausnahme nach Art. 4 b) iv) Vertikal-GVO ein, wonach es keine unzulässige Kundengruppenbeschränkung darstelle, wenn der Anbieter die Möglichkeiten des Abnehmers beschränke, „Teile, die zur Weiterverwendung geliefert werden, an Kunden zu verkaufen, die diese Teile für die Herstellung derselben Art von Waren verwenden würden, wie sie der Anbieter herstellt.“ Hier gehe es um die Herstellung von Tuning-Komponenten oder kompletten Tuningfahrzeugen. Die Beklagte zu 2 stelle nicht nur die Fahrzeuge als solche her, sondern biete auch ein umfassendes „Individualisierungs- und Veredelungsprogramm“ für ihre Fahrzeuge an. Es bestehe somit ein Konkurrenzverhältnis. Auch bezüglich Art. 4 c) Vertikal-GVO seien die Mitglieder des Klägers keine gewerblichen Endverbraucher. Eine Kernbeschränkung nach Art. 5 a) Kfz-GVO (betreffend die Beschränkung des Verkaufs von Kraftfahrzeugersatzteilen durch Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems an unabhängige Werkstätten, welche diese Teile für die Instandsetzung und Wartung eines Kraftfahrzeugs verwenden), liege gleichfalls nicht vor. Zulässig seien alle Klauseln, die nicht die Verwendung der Teile für die Instandsetzung und Wartung untersagten. Um Instandsetzung und Wartung gehe es den Mitgliedern des Klägers nicht. Ein Verstoß gegen das Boykottverbot des § 21 GWB liege nicht vor. Eine unstatthafte Monopolisierung eines Marktes scheide schon aus, weil es einen solchen gar nicht gebe. Zu §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2; 4 Nr. 4 UWG habe der Kläger kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen seinen einzelnen Mitgliedern und den Beklagten dargelegt. Die Beklagten seien bis in das vorliegende Verfahren hinein davon ausgegangen, dass die betreffenden Unternehmen ihre Tuning-Komponenten selbst herstellten und dafür keine Teile der Beklagten benötigten. Eine Konkurrenz, wie sie nunmehr völlig überraschend zu Tage getreten sei, müssten sich die Beklagten nicht gefallen lassen (vgl. Art. 4 b) iv) Vertikal-GVO). Eine Behinderungsabsicht (vgl. u.a. BGH, WRP 2015, 714, Rn. 17 - Uhrenankauf im Internet) bestehe nicht; es gehe um den Schutz des selektiven Vertriebssystems und nicht um eine Marktmonopolisierung. Zu den Klaganträgen Ziff. 2 und 3: Die Vertragspartner des X. Händler- und Servicevertrags hätten sich mit den Beklagten darauf geeinigt, dass jedenfalls dann kein Vertragsverstoß vorliege, wenn die X.-Zentren freie Werkstätten einschließlich solcher Werkstätten, die Tuning-Leistungen anbieten, unter Verwendung der empfohlenen neuen Verpflichtungserklärung (K 4) vom Oktober 2013 belieferten. Die alte, zur Klagebegründung vorgelegte Abrede K 3 sei damit seit Jahren obsolet. Es fehle das Rechtsschutzinteresse und eine nachgewiesene Betroffenheit der Mitglieder des Klägers. Der Vortrag BB 16, es seien noch alte Verpflichtungserklärungen in Kraft, sei eine Spekulation, die jeder Grundlage entbehre. Entgegen BB 15 gehe das Landgericht zu Recht davon aus, dass die X.-Zentren an einer Belieferung von Tunern ohne vorherige Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung nicht interessiert seien. Die Vertriebsvereinbarung verfolge legitime Zwecke, und die X.-Zentren unterschrieben diese aus freien Stücken; sie könnten durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Vertriebsbindung sicherstellen und müssten dies im Ergebnis auch tun. Die Formulierung des Klägers sei letztlich nur ein Formulierungsvorschlag. Die Verpflichtungserklärungen seien nicht der AGB-Kontrolle unterworfen. Verwender seien ausschließlich die X.-Vertragshändler, die ggf. durch die Verwendung auch einen Anspruch zu Gunsten der Beklagten Ziff. 2 begründeten. Die X. Händler- und Serviceverträge und die Verpflichtungserklärungen beträfen zwei unterschiedliche Ebenen, nämlich das Verhältnis der Beklagten Ziff. 2 zu ihren Vertragshändlern und das der Händler zu den Mitgliedern des Klägers, wozu der Kläger nicht substantiiert vorgetragen habe. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB; § 21 GWB liege in den hinsichtlich des konkreten Wortlauts einseitigen Empfehlungen für die Sicherstellung der Vertriebsbindung nicht. Die Empfehlung führe nicht zwingend zu einer Vereinbarung. Im Übrigen gelte dasselbe wie zu Ziffer 1.10 des X. Händler- und Servicevertrags. Zu den Klaganträgen zu 4 und 5: Diese seien unbegründet, da kein Hauptanspruch bestehe. Gegen die Beklagte Ziff. 1 sei außerdem der Anspruch in Höhe von 745,40 Euro (Klageantrag zu 4) nicht dargetan. Ihr gegenüber einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sei nicht notwendig gewesen; im Verzug habe sie sich nicht befunden. Das einzige Schreiben vor der Mandatierung (vom 28. Januar 2013) richte sich ausschließlich an die Beklagte zu 2. Wegen des weiteren Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze, welche die Parteien im Berufungsverfahren eingereicht haben, sowie die Sitzungsniederschriften vom 06. Juni 2019 und vom 05. Dezember 2019 Bezug genommen. B Die Berufung des Klägers ist zulässig und überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet. Die in zulässiger subjektiver Klagenhäufung miteinander verbundenen Klagen gegen die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 sind mit den Unterlassungsanträgen und den Zahlungsansprüchen mit Ausnahme der Zinsforderungen begründet. Die Zinsforderungen sind nur teilweise begründet, im Übrigen aber unbegründet. I. Die Klagen sind mit den Berufungsanträgen, nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die im Wege der objektiven Klagenhäufung erhobenen Ansprüche gestaffelt und so die vormals gegebene alternative Klagenhäufung beseitigt hat, zulässig. 1. Die von den Beklagten beanstandeten gegenüber den erstinstanzlichen Klageanträgen geänderten Formulierungen der Berufungsanträge führen nicht zur Unzulässigkeit eines der so geänderten Anträge. Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die den Streitgegenstand nicht verändern. a) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019 den Berufungsantrag Ziffer 1) a) nach den Worten „nicht autorisierte Wiederverkäufer“ durch den Klammerzusatz „(an die Verkäufe von neuen X.-Serienfahrzeugen nicht gestattet ist)“ ergänzt hat, soll hierdurch ersichtlich nur der Kontext der in den Antrag aufgenommenen Klausel bezeichnet werden, in dessen Rahmen deren Verwendung aus Sicht des Klägers rechtswidrig ist. Dieser Kontext ergibt sich aus dem vorhergehenden Satz unter Ziffer 1.6 des Vertragstextes des X. Händler- und Servicevertrages („Verkäufe von neuen X.serienfahrzeugen an nicht autorisierte Wiederverkäufer sind dem Händler nicht gestattet“), dessen Inhalt der Klammerzusatz zusammenfasst. Da sich schon aus der Klagebegründung ergibt, dass sich das Unterlassungsbegehren von vornherein nur auf die Verwendung der beanstandeten Klausel in diesem konkreten Kontext richten sollte, enthält der Klammerzusatz nur eine redaktionelle Klarstellung und Verdeutlichung des Unterlassungsbegehrens, nicht aber eine Änderung des Streitgegenstands. Der Senat hat diesen Klammerzusatz daher auch in den Urteilstenor aufgenommen (mit Berichtigung des offensichtlichen Schreibversehens: statt „gestattet ist“ wurde eingefügt „gestattet sind“). b) Die Änderung des ursprünglichen Klageantrags Ziffer 2 (b) dahingehend, dass im Berufungsantrag Ziffer 2) statt des Wortes „und“ („zur Herstellung und zur Reparatur oder Instandsetzung...“) eingefügt wurde „oder“, dient der Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens bei der Wiedergabe des Klausel-Wortlauts und damit ebenfalls der redaktionellen Klarstellung. c) Entsprechendes gilt für die Klammerzusätze im Berufungsantrag Ziffer 2) „umgerüsteten[n] Fahrzeuge [n]“. Diese dienen nur dem Hinweis auf einen grammatikalischen Fehler bei der Formulierung des Klausel-Textes, ändern aber nicht Inhalt und Reichweite des begehrten Verbots. Der Senat hat sie daher ebenfalls in den Urteilstenor aufgenommen. d) Auch die Streichung des im Klageantrag Ziffer 3 noch enthaltenen Wortes „und“ vor der Klausel (d) hat keine Änderung des Streitgegenstands zur Folge. Auch nach dieser redaktionellen Änderung steht eindeutig fest, dass sich der Kläger gegen die Verwendung jeder einzelnen, im Berufungsantrag Ziffer 3 nach den Spiegelstrichen wiedergegebenen Klausel wendet. 2. Der Kläger ist aus § 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB klagebefugt, was der Senat im Freibeweis zu entscheiden hat (vgl. BGH, GRUR 2001, 846, 847 - Metro V; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., 2020, Rn. 3.9 zu § 8 UWG). Auf die gleichfalls gegebene Klagebefugnis aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG braucht daneben nicht gesondert eingegangen zu werden (vgl. zum Normengleichlauf Roth, in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 92. Lfg., 11/2018, § 33 GWB Rn. 108 ff.). Die im Verfahren aufgeworfenen Zweifel an seiner Klagebefugnis hat der Kläger ausgeräumt. a) Er ist nach seiner Mitgliedschaft befugt, die geltend gemachten kartellrechtlichen Ansprüche zu verfolgen (§ 33 Abs. 4 Nr. 1a GWB). Nach der vorgelegten Mitgliederliste kann ausgeschlossen werden, dass er aus sachfremden Erwägungen heraus, namentlich nur im Individualinteresse eines Unternehmens klagt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 – I ZR 197/06, bei juris Rz. 12, m.w.N. – Sammelmitgliedschaft VI). Für die Klagebefugnis ist nicht lediglich auf diejenigen Tuning-Unternehmen abzustellen, die allein oder zumindest auch X.-Tuning betreiben. Denn von den angegriffenen Klauseln werden nach deren für die Beurteilung maßgebenden Wortlaut markenunabhängig alle Tuning-Unternehmen erfasst. Daraus resultiert ihre Betroffenheit im kartellrechtlichen Sinn, auch wenn die angegriffenen Vorgaben nicht unmittelbar ihnen gegenüber zum Einsatz kommen, sondern erst später auf ihren Wettbewerb einwirken können. b) Der Kläger, in dessen satzungsgemäße Aufgaben das vorliegende Verfahren fällt, ist im Stande, diese Aufgaben zu erfüllen. Er hat mittlerweile insbesondere aufgezeigt, dass er auch über die von einem wirtschaftlichen Interessenverband diesbezüglich zu fordernden freien Finanzmittel verfügt. aa) Verbände und Vereine, deren satzungsmäßige Aufgabe darin besteht, rechtliche Interessen ihrer Mitglieder oder bestimmter Gruppen wahrzunehmen und im Klagewege durchzusetzen, insbesondere solche, denen eine gesetzliche Klagebefugnis eingeräumt ist, müssen nach dem Gesetz so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01. Juni 2012 – 18 W 79/12, bei juris Rz. 6 f., m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F., § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) – gleich qualifizierten Einrichtungen, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes eingetragen sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG n.F. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG) – wie Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, bei juris Rz. 7 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04, bei juris Rz. 18). Für den Bereich des Kartellrechts gilt nichts anderes. Nimmt ein Verband für sich in Anspruch, satzungsgemäß den Markt von Kartellverstößen im Interesse seiner Mitglieder reinigen zu wollen, so muss er personell, sachlich und finanziell über die Mittel verfügen, diese Aufgabe dauerhaft selbst zu erfüllen. Solchen Verbänden und Einrichtungen steht es - anders als gewerblichen Unternehmen - nicht frei, wie sie sich intern organisieren (BGH, Beschluss vom 02. Oktober 2008 - I ZB 96/17, bei juris Rz. 9 – Auswärtiger Rechtsanwalt VII; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. April 2004 - 3 W 1302/04, bei juris Rz. 10; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 8 W 5/17, bei juris Rz. 10). Mit diesen Anforderungen soll die Rechtsverfolgung durch Verbände verhindert werden, die ihre Tätigkeit weitestgehend auf Anwälte verlagern und entweder deren Gebühreninteressen verfolgen und damit die Verbandsklagebefugnis missbräuchlich ausnutzen (vgl. Roth, a.a.O., u.H. auf OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 3979, bei juris Rz. 62) oder als Trojanisches Pferd für Individualinteressen dienen. Der Verband muss personell zumindest so ausgestattet sein, dass eine Marktbeobachtung erfolgen kann und sich einfachere juristische Fragen durch das eigene Personal und ohne anwaltliche Beratung bewerten lassen. Dazu bedarf es einer angemessenen Ausstattung an qualifiziertem Personal, Räumlichkeiten und technischer Ausstattung. Eine Mindestausstattung an Bürotechnik ist erforderlich (Roth, a.a.O., u.H. auf OLG Düsseldorf, a.a.O.). Hingegen steht es der Klagebefugnis nicht entgegen, wenn der Verband einen Rechtsanwalt in einem Fall beauftragt, der sehr komplexe, ungewöhnlich schwierige oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft. Finanziell muss der Verband in der Lage sein, seine Fixkosten aus der Existenz, Grundausstattung und Grundbetätigung und etwaige gegnerische Kostenerstattungsansprüche abzudecken. Der Verband muss grundsätzlich in der Lage sein, Prozesskosten in Verfahren bis hin zur Revisionsinstanz ohne Streitwertherabsetzung zu tragen (vgl. Roth, a.a.O., u.H. auf Bornkamm/Tolkmitt, in: Langen/Bunte, GWB, Bd. 1, § 33 Rz. 73.1; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., 2020, Rn. 3.48 zu § 8 UWG, u.H. auf BGH, GRUR 1994, 385 - Streitwertherabsetzung). Dabei ist auf die Kostendeckung nicht bloß in dem zu entscheidenden Verfahren abzustellen. Auch andere gleichzeitig betriebene Verfahren sind in die Betrachtung einzubeziehen. Nur so kann der Verband eine Rechtsdurchsetzung über den Einzelfall hinaus gewährleisten, die seine gesetzliche Klagebefugnis als Verband rechtfertigt. Andererseits sind nicht die potentiellen Kostenrisiken aus allen nur denkbaren Verfahren einzukalkulieren. Abzustellen ist auf ein realistisches Kostenrisiko unter Berücksichtigung der Vorgehensweise des Verbands. Legt ein Verband eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liquide Finanzausstattung dar und ist nicht bekannt geworden, dass er in der Vergangenheit seinen Zahlungspflichten für Prozesskosten nicht nachgekommen ist, ist von einer unzureichenden finanziellen Ausstattung daher nur auszugehen, wenn das so abgeschätzte Kostenrisiko die für die Prozessführung verfügbaren Mittel spürbar übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 148/10, bei juris Rz. 14 f. – Glücksspielverband; Köhler/Feddersen, a.a.O., m.w.N.). bb) Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger personell, nach seiner sachlichen Ausstattung und organisatorisch im Stande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben zu erledigen. Dafür sprechen neben dem Alter des Klägers und seiner Mitgliederstruktur auch seine glaubhaft vorgetragenen Aktivitäten im Interesse seiner Mitglieder, darunter der Versand fachbezogener Informationen und Lobbyarbeit. cc) Dass er die zur Rechtsdurchsetzung erforderlichen finanziellen Mittel zur Hand hat, hat der Kläger auf die gerichtliche Aufforderung vom 06. Juni 2019 hin zur Überzeugung des Senats dargelegt. Der Kläger führt unstreitig außer dem vorliegenden keine Prozesse zur Marktbereinigung und hat solche bislang auch nicht geführt. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 27. Juni 2019 vorgelegten, nicht nur eine Momentaufnahme gebenden Unterlagen (GA 649 ff.) lassen freie Finanzmittel von über 250.000,00 Euro erkennen. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Unterlagen haben die Beklagten nicht mehr substantiiert bestritten. 3. Die Klage ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar fällt auf, dass der Kläger nur dieses Verfahren zur Marktbereinigung vor Gericht führt. Daraus ist aber, anders als die Beklagten vorbringen, unter den gegebenen Umständen nicht festzustellen, dass er es nicht als Verband im Interesse seiner Mitglieder führte, sondern im Individualinteresse eines einzelnen Mitgliedes oder aus satzungsfremden Erwägungen. Denn von den angegriffenen Bestimmungen ist nicht nur ein Mitglied betroffen, sondern aufgrund ihrer Verwendung als AGB-Klauseln potentiell alle Verbandsmitglieder, die als Tuner arbeiten; schon diesen potentiellen Wettbewerb schützt § 1 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV (Zimmer, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 1, 6. Aufl., 2019, Rn. 108 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV, m.w.N.). Konkret betroffen sind alle Unternehmen, die Tuning-Leistungen an X.-Fahrzeugen oder mit X.-Originalteilen betreiben wollen. 4. Die Klage wäre auch dann nicht unzulässig, hätte der Kläger sich mit Hilfe eines Geheimnisverrates Kenntnis über einen Vertrag verschafft, gegen dessen Inhalt er hier vorgeht. Allenfalls könnte ein solches Vorgehen zur Unverwertbarkeit eines Beweismittels führen. a) Der Entscheidung OLG Schleswig, Urteil vom 27. Juli 2009 – 15 UF 30/09, bei juris, ist nichts anderes zu entnehmen. Dort hat das Gericht zunächst die Frage eines Verwertungsverbotes erwogen und dann, bezogen auf den Sonderfall des Wiederaufnahmeverfahrens, erkannt, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen nicht gegeben sind, wenn keine verwertbare Urkunde vorgelegt wird, um einen Restitutionsanspruch zu stützen. Die Besonderheiten des Wiederaufnahmeverfahrens in Rechnung gestellt, lässt sich diese Entscheidung nicht auf Unterlassungsklagen wie die vorliegende übertragen. b) Zutreffend hat das Landgericht darüber hinaus auf den Schutzzweck der von den Beklagten ins Feld geführten Geheimhaltungsvorschriften hingewiesen und darauf, dass dieser nicht berührt ist, wenn es um eine AGB-Prüfung geht, da AGB immer darauf ausgelegt sind, schon potentiellen Vertragspartnern mitgeteilt zu werden. c) Darauf ob hier ein unverwertbares Beweismittel vorläge (wegweisend BGHZ 218, 348 – Dashcam), kommt es indes schon deshalb nicht an, weil die Verwendung der angegriffenen Vertragsbestimmungen durch die jeweilige Beklagte unstreitig ist. 5. Auch aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehen gegen die Berufungsanträge keine Bedenken. Soweit die Beklagten rügen, die Begriffe des Tuners und des Tunings seien zu unbestimmt, übergehen sie, dass sie die Begriffe „Tuning“ und „Tuner“ selbst in ihren Vertragswerken verwenden, weshalb ein Angriff gegen die betreffenden Vertragsklauseln ohne diese Begriffe nicht geführt werden kann. Darüber hinaus sieht der Senat die Begriffe auch als hinreichend klar umschrieben an (vgl. schon OLG Stuttgart, Urteil vom 09. Dezember 2013 – 2 U 148/12, bei juris Rz. 134). II. Die Unterlassungsklagen sind begründet. 1. Berufungsantrag Ziffer 1 a: „(...) Nicht autorisierte Wiederverkäufer (an die Verkäufe von X. Serienfahrzeugen nicht gestattet sind) sind auch Unternehmen, die - ... - X. Serienfahrzeuge erwerben wollen, um sie als sog. Präsentations-, Vorführ- oder Ausstellungsfahrzeuge für Tuning-Produkte zu verwenden.“ Der mit dem Berufungsantrag Ziff. 1 a) verfolgte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger aus §§ 33 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1; 1 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV zu. a) Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltenden Fassung anzuwenden. Der Unterlassungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit der Begehung aufgrund einer zweckgleichen Norm unzulässig und daher zu verbieten war (st. Rspr.; s. nur BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 - KZR 87/13, bei juris Rz. 49, m.w.N. - Porsche-Tuning). War ein Verhalten im Zeitpunkt der Vornahme nicht unzulässig, so war es nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Vorliegend sind keine Änderungen der maßgebenden §§ 1, 33 GWB, Art. 101 AEUV in Kraft getreten, welche zu einer entscheidungserheblichen Rechtsänderung geführt hätten. Im Geltungsbereich der Verordnungen (EU) 461/2010 (Kfz-GVO) und (EU) 330/2010 (Vertikal-GVO) ist gleichfalls in Bezug auf den Streitgegenstand keine Rechtsänderung erfolgt, welche den Klageanspruch berührte. Die von den Beklagten ins Feld geführte Verordnung (EU) Nr. 316/2014 (TT-GVO) ist wegen ihres beschränkten Anwendungsbereichs hier nicht einschlägig. b) Nach § 33 Abs. 1 GWB ist bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet, wer gegen die Vorschrift des § 1 GWB oder gegen Artikel 101 oder 102 AEUV verstößt (Rechtsverletzer). § 1 GWB erklärt Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen für verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Den daraus resultierenden Unterlassungsanspruch kann der Kläger nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB klageweise als eigenen durchsetzen (dazu unter dem Aspekt der Klagebefugnis schon oben B I.). c) Die Beklagten sind als Unternehmen Adressaten des § 1 GWB, Art. 101 AEUV. d) In der angegriffenen Vertragsbestimmung, welche die Beklagte Ziffer 1 unstreitig am Markt verwandt hat, liegt eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne des § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV. aa) Die Aufnahme allgemeiner Vertragsbestimmungen in Verträge stellt eine Wettbewerbshandlung dar, die unter dem Tatbestandsmerkmal der „Vereinbarung“ dem Anwendungsbereich des § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV unterfällt. Der Begriff der Vereinbarung erfasst auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Basis von Musterverträgen und Teil einer Vereinbarung geworden sind. Rundschreiben können zu Vereinbarungen führen und ihr Bestandteil werden, wenn sie die vertraglichen Beziehungen im Einvernehmen konkretisieren (Bechtold/Bosch, in: Bechtold/Bosch, GWB (Kartellgesetz), 9. Aufl., 2018, Rn. 18 zu § 1 GWB, u.H. auf EuGH Slg. 1995 I-3459, 3467 f. - BMW-ALD). Ob der hiervon nachteilig Betroffene Vertragspartner ist (oder werden soll), ist hierfür nach Wortlaut und Zweck des § 1 GWB und des Art. 101 AEUV unerheblich. Daher setzt der Unterlassungsanspruch aus § 33 Abs. 1, § 1 GWB nicht voraus, dass die Klausel unmittelbar gegenüber Mitgliedern des Klägers eingesetzt würde. Diesbezüglich unterscheidet sich der kartellrechtliche Prüfungsumfang von der abstrakten AGB-Kontrolle nach dem UKlaG. Neben der Vorgabe von Vertragsbestimmungen fällt es auch in den Anwendungsbereich des § 1 GWB (und des Art. 101 AEUV), wenn der Verwender versucht, aus wettbewerbsbeschränkenden Klauseln Rechte herzuleiten, falls durch die Geltendmachung der Wettbewerb unzulässig beschränkt wird. bb) Vorliegend - wie auch bei der mit dem Berufungsantrag Ziffer 1 b) verfolgten Klausel - wendet sich der Kläger gegen Vereinbarungen in diesem Sinne, nämlich gegen die Aufnahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Beklagte Ziffer 1 in X. Händler- und Serviceverträge. e) Diese angegriffene Vereinbarung bezweckt eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV. aa) „Beschränkung“ des Wettbewerbs bedeutet Beeinträchtigung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit als Anbieter oder Nachfrager (Bechtold/Bosch, in: Bechtold/Bosch, GWB (Kartellgesetz), 9. Aufl., 2018, Rn. 34 zu § 1 GWB, u.H. auf BGH, WuW/E 2049 f. - Holzschutzmittel; KG, WuW 3745 – HFGE; u.a.). Eine solche erfahren durch diese Klausel die auf X. spezialisierten Tuning-Unternehmen. Sie können ihre Leistungen am Markt ohne neue Serienfahrzeuge nicht marktwirksam präsentieren. Unternehmen, die am Markt ausschließlich von ihnen selbst getunte X.-Fahrzeuge oder für X.-Fahrzeuge entwickelte Tuning-Teile anbieten wollen, sind für ihren Marktauftritt darauf angewiesen, X.-Serienfahrzeuge zu erwerben, um sie als Präsentations-, Vorführ- oder Ausstellungsfahrzeuge für ihre eigenen Leistungen zu nutzen; ihre selbst gewählte Beschränkung auf diese Marke können die Beklagten ihnen vorliegend nicht entgegenhalten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 – KZR 87/13, bei juris Rn. 53). Ohne eine solche Präsentation können sie zur Überzeugung des Senats Interessenten nicht so erreichen und von ihrer Leistungsfähigkeit überzeugen, dass sie ein wirtschaftliches Auskommen erwarten dürften (vgl. auch BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 – KZR 87/13, bei juris Rz. 57 ff., m.w.N.). Eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit, als X.-Tuner arbeiten zu können, hat ein Unternehmen nur dann, wenn es die realistische Erwartung haben kann, eine auskömmliche Anzahl entsprechender Aufträge zu erhalten. Hierfür ist der Zugriff auf Serienfahrzeuge der Marke X. eine notwendige, aber nicht ohne weiteres hinreichende Voraussetzung. Bedeutung hat neben der spezifischen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens auch die Frage, in welchem Maße ein auf X.-Fahrzeuge ausgerichtetes Tuning-Unternehmen erwarten kann, dass Interessenten es mit einem entsprechenden Umbau ihres Fahrzeugs beauftragen oder von ihm ein getuntes Fahrzeug zu erwerben in Betracht ziehen, ohne zuvor Beispiele seiner Leistungsfähigkeit gesehen zu haben. Diese vorgelagerte Befassung mit der Leistungsfähigkeit eines Anbieters (Tuners) ist zur Überzeugung des Senats, dessen Mitglieder potentielle Kunden eines solchen Unternehmens sind und diese Frage daher aus eigener Lebenserfahrung heraus beurteilen können, von ausschlaggebender Bedeutung für die Auswahl des Vertragspartners. Dies gilt desto mehr, je teurer die angebotenen Fahrzeuge sind und je stärker sie im Markt als Statussymbol angesehen werden. Fahrzeuge der Marke X. genießen, wie von der Herstellerin auch in verschiedenen anderen Rechtsstreitigkeiten, insbesondere in Markensachen, vor dem Senat geltend gemacht wurde und dem Senat im Übrigen aus eigener Kenntnis bekannt ist, ein besonderes Ansehen im Markt und im Segment „Sportwagen“ einen herausragenden Ruf. Die Fahrzeuge sind, was gleichfalls senatsbekannt und allgemein bekannt ist, hochpreisig. Dass der Interessent sich einem X.-Tuner zuwendete, der seine Leistungen nicht anhand von Original-Serienfahrzeugen präsentieren kann, ist von daher nur in Ausnahmefällen zu erwarten. Die Ressource „Serienfahrzeug“ ist von daher für das auf X.-Tuning ausgerichtete Unternehmen auch dann unverzichtbar, wenn diese Fahrzeuge nicht zum Umbau selbst verwandt werden, sondern als sogenannte Präsentations-, Vorführ- oder Ausstellungsfahrzeuge für Tuning-Produkte (vgl. zum Belieferungsanspruch eines Tuning-Unternehmens BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 - KZR 87/13, bei juris Rz. 57 ff. - Porsche-Tuning). Indem die angegriffene Klausel Unternehmen als nicht autorisierte Wiederverkäufer einstuft, die X. Serienfahrzeuge erwerben wollen, um sie als sogenannte Präsentations-, Vorführ- oder Ausstellungsfahrzeuge für Tuning-Leistungen zu verwenden, schneidet sie bei Beachtung durch die Vertragspartner der Beklagten Ziff. 1 jene faktisch von der Belieferung mit dieser Ressource ab. bb) Diese Händlervertragsbestimmung, die die Beklagte im Rahmen der von ihr abgeschlossenen X. Händler- und Serviceverträgen verwendet, ist zur Überzeugung des Senats darauf ausgerichtet, Unternehmen vom Tuning-Markt auszuschließen, die auf Tuning an X.-Kraftfahrzeugen ausgerichtet sind oder auf der Grundlage von X.-Fahrzeugen oder -Teilen Eigenentwicklungen anbieten (BGH, Urteil vom 06.Oktober 2015 - KZR 87/13 - Porsche-Tuning). Sie bezweckt als Vereinbarung daher eine Beschränkung des Wettbewerbs i. S. v. § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV. f) Eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV scheidet, entgegen der Auffassung der Beklagten, auch nicht deshalb aus, weil die Beklagte Ziff. 1 die beanstandete Klausel im Rahmen eines qualitativen selektiven Vertriebssystems verwende und daher nach der Rechtsprechung des EuGH kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV vorliege. aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteile vom 06.12.2017, C-230/16, Rn. 24 - Coty; und vom 13.10.2011, C-439/09, Rn. 40 ff - Pierre Fabre, jeweils m.w.N) stellt die Organisation eines selektiven Vertriebsnetzes keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (und § 1 GWB) dar, sofern · die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, · die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, · sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und · sofern die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Kommen Zulassungskriterien hinzu, die die Anzahl der infrage kommenden Händler unmittelbar beschränken, weil beispielsweise ein Mindest- oder Höchstumsatz vorgeschrieben oder die Händlerzahl ausdrücklich begrenzt ist, handelt es sich um einen quantitativen selektiven Vertrieb, der eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV (und § 1 GWB) darstellt, bei dem jedoch eine Freistellung nach der Vertikal-GVO in Betracht kommt (Bechtold/Bosch/Brinker, EU-Kartellrecht, 2014, Rn. 212). Ebenso liegt eine Wettbewerbsbeschränkung vor, wenn die selektive Vertriebsvereinbarung Klauseln enthält, die zur Gewährleistung eines fachgerechten Verkaufs nicht notwendig sind (Zimmer, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2009, Rn. 281 zu Art. 101 AEUV). bb) Ausgehend hiervon handelt es sich bei der mit dem Berufungsantrag Ziffer 1 a wie auch bei den mit den übrigen Berufungsanträgen beanstandeten Bestimmungen nicht um Maßnahmen zur Organisation eines selektiven Vertriebs, die nach der oben genannten Rechtsprechung des EuGH keinen Verstoß gegen das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB darstellen würden. Es handelt sich bei den betroffenen Tunern schon nicht um Wiederverkäufer (= Händler) im Sinne der Vertikal-GVO sowie der zitierten Rechtsprechung. Die Vertikal-GVO unterscheidet auf Abnehmer-Seite zwischen „Händlern“, d.h. Wiederverkäufern, sowie Abnehmern, die das Vertragsprodukt „weiterverwenden“, insbesondere zur Herstellung eigener Produkte weiterverarbeiten (vgl. etwa Art. 4 lit. e Vertikal-GVO), und „Endverbrauchern“, unter denen nicht nur private Endverbraucher zu verstehen sind, sondern auch sogenannte „institutionelle“ Endverbraucher wie Schulen, Krankenhäuser, Kasernen und andere Unternehmen, die die Vertragsprodukte „verbrauchen“, d. h. weder weiterverkaufen noch weiterverarbeiten (Schultze/Pautke/Wagner, Vertikal-GVO, 4. Aufl., 2019, Rn. 758). Soweit es um die Belieferung mit X.-Fahrzeugen geht, die von den Tunern zu Präsentations-, Vorführ- und Ausstellungszwecken für ihre Tuning-Produkte eingesetzt werden (Berufungsantrag Ziffer 1 a), sind diese im Verhältnis zu den Beklagten Endverbraucher, so dass sich im Verhältnis zu ihnen die Frage einer Qualitätssicherung innerhalb eines privilegierten Vertriebssystems nicht stellt. Soweit es um die Belieferung mit X.-Teilen zur Durchführung eines Tunings von X.-Fahrzeugen und zur Herstellung, Instandsetzung und Instandhaltung von Tuning-Komponenten geht (Berufungsanträge Ziffer 1 b, 2 und 3, sind die Tuner, je nachdem, wie sie diese Teile einsetzen, entweder Endverbraucher oder Weiterverarbeiter und daher jedenfalls nicht Wiederverkäufer/Händler im Sinne der oben genannten Rechtsprechung. Die mit dem Berufungsantrag Ziffer 1 a angegriffene Klausel enthält auch keine Qualitätsvorgaben, bei deren Erfüllung ein Interessent die Aufnahme in das Vertriebssystem der Beklagten erlangen könnte. Sie schließt über die Definition des nicht autorisierten Wiederverkäufers alle Unternehmen von der Belieferung aus, die X. Serienfahrzeuge erwerben wollen, um sie als sogenannte Präsentations-, Vorführ- oder Ausstellungsfahrzeuge für Tuning-Produkte zu verwenden, also qualitätsunabhängig. Entsprechendes gilt auch für die mit den Berufungsanträgen Ziffer 1 b, 2 und 3 beanstandeten Bestimmungen: Auch diese regeln keine qualitativen Voraussetzungen, bei deren Erfüllung ein interessiertes Unternehmen in das Vertriebssystem aufgenommen wird. Und schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass ein solcher qualitätsunabhängiger Ausschluss von Tuning-Unternehmen von der Belieferung mit X.-Fahrzeugen und X.-Teilen zu den in den beanstandeten Klauseln genannten Zwecken (Berufungsanträge Ziffer 1 a und b) sowie ein Ausschluss der Verwendungsformen von X.-Teilen, die in den beanstandeten Bestimmungen der Verpflichtungserklärungen genannt sind (Berufungsanträge Ziffer 2 und 3) erforderlich wären, um die Qualität des Vertriebssystems zu sichern. g) Somit liegt hier eine Vereinbarung zwischen Unternehmen vor, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV. Diese ist auch nicht vom Verbot des § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 GWB freigestellt, Art. 101 Abs. 3 AEUV, § 2 GWB i. V. m. den Bestimmungen der Verordnungen Nr. 330/2010 (Vertikal-GVO) und Nr. 461/2020 (Kfz-GVO). aa) Für den hier maßgebenden Bereich vertikaler Vertriebsstrukturen in der Kraftfahrzeugbranche hat der europäische Verordnungsgeber die Interessen der beteiligten Unternehmen in den Verordnungen (EU) Nr. 461/2010 (Kfz-GVO) und Nr. 330/2010 (Vertikal-GVO) gegeneinander abgewogen und daraus Voraussetzungen und Grenzen der Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV abstrakt normiert. Auf diese Bestimmungen verweist hinsichtlich der Freistellung vom Verbot des § 1 GWB auch § 2 Abs. 3 GWB. Die Beklagte Ziffer 1 kann sich nach diesen Regelwerken nicht auf eine Freistellung von der gesetzlichen Beschränkung des Art. 101 Abs. 1 AEUV und des § 1 GWB stützen. (1) Eine Freistellung zugunsten der Beklagten besteht nicht nach der Vertikal-GVO. Deren Anwendungsbereich ist zwar nach Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO eröffnet. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO gilt Art. 101 Absatz 1 AEUV nach Art. 101 Abs. 3 AEUV und nach Maßgabe dieser Verordnung nicht für vertikale Vereinbarungen. Die Händler- und Serviceverträge, in denen die Beklagte Ziff. 1 die hier angegriffene Vertragsbestimmung verwandt hat, sind vertikale Vereinbarungen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. a Vertikal-GVO, die angegriffene Klausel enthält eine vertikale Beschränkung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. b der Vertikal-GVO. Die Freistellungsvoraussetzungen liegen aber nicht vor. (1.1) Der Anwendung der Vertikal-GVO steht hier deren Artikel 3 Abs. 1 entgegen. Die Freistellung nach Artikel 2 gilt danach nur, wenn der Anteil des Anbieters an dem relevanten Markt, auf dem er die Vertragswaren oder -dienstleistungen anbietet, und der Anteil des Abnehmers an dem relevanten Markt, auf dem er die Vertragswaren oder -dienstleistungen bezieht, jeweils nicht mehr als 30 % beträgt (Marktanteilsschwelle). Hierbei handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht um eine Ausnahmebestimmung, sondern um eine Voraussetzung für die Freistellung. Damit liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten Ziff. 1, da ihr die Anwendung der Vertikal-GVO günstig ist. Diese Marktanteilsschwelle übersteigen die insoweit zusammen zu betrachtenden Beklagten in dem maßgebenden Markt für den Vertrieb von neuen X.-Serienfahrzeugen. Abzustellen ist hier nicht auf den gesamten Tuning-Markt, sondern maßgebend ist der Markt für das Tuning von X.-Fahrzeugen. Auf diesem Markt ist die Beklagte Ziff. 1 zusammen mit der Beklagten Ziff. 2 beherrschend für die Ressource „Lieferung von Serienfahrzeugen“. (1.2) Außerdem scheitert eine Freistellung der Beklagten Ziff. 1 von Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB vorliegend auch an Art. 4 lit. b Vertikal-GVO. (1.2.1) Die Freistellung nach Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO gilt nach Art. 4 lit. b Vertikal-GVO grundsätzlich nicht für vertikale Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Vertragsparteien bezwecken, die Kundengruppe zu beschränken, an die ein an der Vereinbarung beteiligter Abnehmer (hier: X.-Vertragshändler) die vertragsbefangene Ware verkaufen darf. Ausgenommen davon sind nur die in Artikel 4 lit. b i) bis iv) Vertikal-GVO freigehaltenen Fälle. Der Wortlaut des Art. 4 lit. b Vertikal-GVO entspricht damit der aus dem Erwägungsgrund 10 zu ersehenden Regelungsabsicht des Verordnungsgebers. (1.2.2) Die angegriffene Vertragsbestimmung bewirkt im Rahmen des Vertrages, in den sie eingebunden ist, eine unzulässige Kundengruppenbeschränkung. Eine als Kernbeschränkung geltende Kundengruppenbeschränkung liegt bereits dann vor, wenn der Verkauf der Vertragswaren an einen einzelnen Kunden verboten wird (vgl.Jestaedt/Zöttl, in: MüKo-Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., 2015, Rnrn. 50 und 67 f. zu Art. 4 Vertikal-GVO, m.w.N.; s. auch Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal-GVO, 4. Aufl., 2019, Rn. 692). Die X.-Vertragspartner dürfen nach der angegriffenen Vertragsbestimmung die darin genannten Vertragswaren (Serienfahrzeuge / Neufahrzeuge der Marke „X.“) nicht an Tuner für die in der Vertragsbestimmung genannten Zwecke verkaufen. Dass darin eine Kundengruppenbeschränkung liegt und nicht lediglich eine Nutzungsbeschränkung, ergibt sich aus der Einstufung dieser Unternehmensgruppe als für den Weiterverkauf gesperrte Unternehmen. Aufgrund einer bestimmten Nutzungsabsicht wird der Verkauf an gruppenmäßig abgrenzbare Unternehmen durch jene untersagt und nicht lediglich den Erwerbern eine bestimmte Nutzung verboten. Die gegenläufige Argumentation der Beklagten wäre zum einen normzweckwidrig, weil sie der Umgehung kartellrechtswidriger Beschränkungen durch geschickte Formulierungen den Weg bereitete, wohingegen das Kartellrecht auf das marktbezogene Ergebnis einer Handlung abstellt. Sie überzeugt aber auch deshalb nicht, weil bei der angegriffenen Klausel die Abgrenzung nicht auf eine unerwünschte Verwendung der Neufahrzeuge gründet, sondern auf eine an sich auch für die Beklagten unbedenkliche Verhaltensweise (die Verwendung als „Präsentations-, Vorführ- oder Ausstellungsfahrzeuge“). Diese wird weder generell verrufen, noch nach technischen Kriterien abgegrenzt, sondern nur danach, ob sie „für Tuning-Produkte“ erfolgt. In diesem Zweck manifestiert sich die Zielrichtung, eine bestimmte Kundengruppe vom Warenerwerb auszuschließen. Im Übrigen besteht in der Gesamtschau des Vertrages und nach dem Prozessvortrag der Beklagten auch kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Beklagten auf diesen Gruppenausschluss abzielen. (1.2.3) Es ist keiner der in Art. 4 lit. b i) bis iv) Vertikal-GVO genannten Ausnahmetatbestände erfüllt. Die von den Parteien diskutierten Fallgruppen sind nicht einschlägig. (1.2.3.1) Die Voraussetzungen des Art. 4 lit. b iii) Vertikal-GVO sind nicht erfüllt. Gemäß Art. 4 lit. b iii) ist von dem Ausschluss der Freistellung wegen einer Kundengruppenbeschränkung ausgenommen die Beschränkung des Verkaufs an nicht zugelassene Händler durch die Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems innerhalb des vom Anbieter für den Betrieb dieses System festgelegten Gebiets. Die Tuning-Unternehmen sind, soweit es um die Belieferung mit neuen X.-Serienfahrzeugen zu Präsentations-, Ausstellungs- und Vorführzwecken für ihre Tuning-Produkte geht, nicht Händler i. S. v. Art. 4 lit. b iii) Vertikal-GVO, sondern gewerbliche Endverbraucher. Sie erwerben die X.-Fahrzeuge nicht zum Zwecke des unveränderten Weiterverkaufs oder der Weiterverarbeitung zur Herstellung eigener Produkte, sondern zum Zwecke des „Verbrauchs“ als Präsentations-, Ausstellungs- und Vorführfahrzeuge für die Präsentation ihrer eigenen Tuning-Produkte. (1.2.3.2) Der Ausnahmetatbestand des Art. 4 lit. b iv) Vertikal-GVO ist für den Handel mit Serienfahrzeugen nicht anwendbar. Gemäß Art. 4 lit. b iv) Vertikal-GVO ist von dem Ausschluss der Freistellung aufgrund einer Kundengruppenbeschränkung ausgenommen die zwischen einem Anbieter von Teilen und einem Abnehmer, der diese Teile weiterverwendet, vereinbarte Beschränkung der Möglichkeit des Anbieters, die Teile als Ersatzteile an Endverbraucher oder an Reparaturbetriebe oder andere Dienstleister zu verkaufen, die der Abnehmer nicht mit der Reparatur oder Wartung seiner Waren betraut hat. Die Ausnahme des Art. 4 lit. b iv) Vertikal-GVO gilt daher nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die Belieferung mit Teilen, nicht aber für die Belieferung mit Serienfahrzeugen zu Präsentations-, Ausstellungs- und Vorführzwecken. Außerdem soll diese Ausnahme dem Anbieter einer Ware die Möglichkeit erhalten, nicht Konkurrenten am Markt durch eine Lieferung von Teilen unterstützen zu müssen, welche diese sodann zu Konkurrenzprodukten weiterverarbeiten (Jestaedt/Zöttl, in: MüKo-Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., 2015, Rn. 124 zu Art. 4 Vertikal-GVO). Diese Gefahr besteht bei einem Verkauf von Neufahrzeugen für die in der angegriffenen Klausel genannten Zwecke aber nicht. Ob selbst dann, wenn ein Tuner ein X.-Serienfahrzeug erwirbt, um es zur Herstellung eines Tunerfahrzeuges zu verwenden oder es umzurüsten, die Norm auch ihrem Zweck nach nicht einschlägig wäre, weil der ursprüngliche Hersteller seinen Markterfolg bereits durch den Verkauf des Serienfahrzeugs erzielt hat, kann dahinstehen. Davon ist ersichtlich - trotz des eigenen Tuningprogramms der Beklagten Ziff. 2 - offenbar der Bundesgerichtshof bei seiner „X.-Tuning“-Entscheidung (zitiert schon oben) ausgegangen. (1.3) Ob daneben eine Kernbeschränkung nach Art. 4 lit. c Vertikal-GVO vorliegt, kann offenbleiben. (2) Auch die Kfz-GVO gewährt für die angegriffene Klausel keine Freistellung zugunsten der Beklagten. Der Verordnungsgeber hat im Erwägungsgrund 10 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es beim Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge seiner Auffassung nach keine erheblichen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs gibt, die diesen Sektor von anderen Wirtschaftssektoren unterscheiden und die Anwendung von Regeln erforderlich machten, die anders und strenger sind als die der Verordnung (EU) Nr. 330/2010. Durch die Marktanteilsschwelle, den Ausschluss bestimmter vertikaler Vereinbarungen von der Gruppenfreistellung und die in der vorgenannten Verordnung genannten weiteren Voraussetzungen sei in der Regel sichergestellt, dass vertikale Vereinbarungen über den Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge den Anforderungen von Artikel 101 Absatz 3 AEUV entsprechen. Daher sollten solche Vereinbarungen nach dem Willen des Verordnungsgebers unter die Freistellung nach der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 fallen, sofern alle darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Daraus ist abzuleiten, dass für den Vertrieb von Neufahrzeugen die Kfz-GVO keine weiterreichenden Befreiungen von den Beschränkungen des Art. 101 Abs. 1 AEUV gewähren sollte. Dem entspricht die Regelung in Art. 3 Kfz-GVO. h) Dahinstehen kann, ob die Beklagte Ziff. 1 andere Vertragsbestimmungen mit geringerer Reichweite im Rahmen ihres grundsätzlich zulässigen selektiven Vertriebssystems verwenden könnte, um ihre berechtigten Interessen auf dem Markt zu schützen, denn zu entscheiden ist im vorliegenden Rechtsstreit nur über die angegriffenen Klauseln. Ihre Verwendung stellt die wettbewerbsbeschränkende Handlung dar. In prozessualer Hinsicht bezeichnet die verwandte, hier als Einheit anzusehende Klausel den Streitgegenstand des jeweiligen Berufungsantrages, und es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus ihr einzelne Bestandteile herauszulösen und gesondert zu beurteilen. Dadurch wird auch der in Anspruch genommene Klauselverwender nicht über Gebühr belastet. Denn die Reichweite des zusprechenden Urteils ist hier eng begrenzt. Dem Verurteilten bleibt es unbenommen, etwa zulässige Teile oder Aspekte der verbotenen Klauseln in neuen Vertragsbestimmungen einzusetzen, sofern diese dann für sich genommen rechtmäßig sind. i) Markenrechtliche Ansprüche der Beklagten Ziff. 2 lassen den kartellrechtlichen Anspruch des Klägers unberührt und werden ihrerseits durch diesen nicht obsolet. j) Die durch die Verwendung der unzulässigen Vertragsklausel begründete Wiederholungsgefahr ist nicht entfallen. Die zum Lauterkeitsrecht entwickelten Grundsätze gelten diesbezüglich auch für Unterlassungsansprüche nach § 33 Abs. 1 GWB. aa) An den Wegfall der kraft Gesetzes durch den Erstverstoß begründeten Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 – I ZR 82/99, MDR 2002, 285; bei juris Rz. 18; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 2 U 12/13, bei juris Rz. 66, m.w.N.). Der Verletzer kann die durch sein Verhalten begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dadurch ausräumen, dass er gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine ernstgemeinte, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckende und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt (BGH, Urteile vom 13. September 2018 – I ZR 117/15, bei juris Rz. 52 f., m.w.N.; und vom 08. März 1990 – I ZR 116/88, bei juris Rz. 31). Die bloße Ankündigung, das angegriffene Verhalten künftig zu unterlassen, reicht hingegen ebenso nicht wie eine tatsächliche Verhaltensänderung oder die Beseitigung der gesetzten Verletzungsfolgen. In all diesen Fallkonstellationen hängt das weitere Vorgehen des Unterlassungsschuldners allein von seinem Willen ab und eine Drucksituation, die es erwarten ließe, dass er sich künftig rechtskonform verhalten werde, entsteht in diesen Fällen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – I ZR 268/14, bei juris Rz. 33; m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. März 2019 – 2 U 40/18). Auch eine über mehrere Jahre geänderte Geschäftspraxis kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ersetzen. Dies gilt umso mehr dann, wenn die angegriffene Geschäftspraktik in einer für Außenstehende nicht einsehbaren Geschäftsbeziehung ausgeübt wurde oder wenn ihre Zulässigkeit noch Gegenstand eines laufenden Rechtsstreits ist. bb) An diesem Maßstab gemessen, ist die Wiederholungsgefahr vorliegend nicht entfallen. (1) Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte Ziff. 1 nicht abgegeben. Sie verteidigt ihre Klauseln im Gegenteil auch im gerichtlichen Verfahren inhaltlich als zulässig, woraus abzuleiten ist, dass im Falle eines Prozesssieges eine erneute vertragliche Verwendung oder ein Sich-Berufen auf diese nicht ausgeschlossen werden könnte. (2) Dass sich aus der beklagtenseits behaupteten Neugestaltung des X. Händler- und Servicevertrags eine deutliche inhaltliche Distanzierung von der angegriffenen Klausel erkennen ließe, vermag der Senat auch deshalb nicht festzustellen, weil die Neufassung unter Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen nicht vorgelegt wurde. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, weil selbst deutlich abweichende Neuklauseln die vorstehenden Erwägungen nicht aufwiegen könnten. (3) Erst recht reichen Nebenabreden mit den Vertragspartnern, denen gegenüber die kartellrechtswidrige Vertragsbestimmung verwandt wurde, nicht aus, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (4) Schließlich ist die Wiederholungsgefahr auch durch das am 06. Oktober 2015 ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes („X.-Tuning“) nicht weggefallen. Dieses Urteil wirkt nicht zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, es betraf andere Streitgegenstände, und es hat nicht dazu geführt, dass die Beklagten (hier die Beklagte Ziff. 1) in dem Umfang, in dem jene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wegweisend für das vorliegende Verfahren war, aus ihr Konsequenzen für dieses Verfahren gezogen hätten. 2. Berufungsantrag Ziffer 1 b): „(...) Nicht gestattet ist der Verkauf von X. Teilen und X. Zubehör zum Einbau in Fahrzeuge anderer Marken (Fremdfabrikate) und der Verkauf von X. Teilen und X. Zubehör an Unternehmen, die diese wie folgt verwenden wollen: - als Bauteil zur Herstellung von Tuner-Fahrzeugen oder zum Umbau, zur Umrüstung, zur Leistungssteigerung oder zur Veredelung von X. Fahrzeugen oder - zur Herstellung oder zur Instandsetzung oder Instandhaltung von Tuning-Komponenten, unabhängig davon, ob sie Bestandteil eines Fahrzeuges sind oder nicht.“ Der Berufungsantrag Ziffer 1 b) ist aus §§ 33 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1; 1 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV begründet. Auch diese von der Beklagten Ziffer 1 in Händler- und Serviceverträgen unstreitig verwandte Geschäftsbedingung verstößt gegen § 1 GWB i.V.m. Art 101 Abs. 1 AEUV. Es gelten hierzu dieselben Grundsätze wie zum Berufungsantrag Ziffer 1 a). Ergänzend bzw. abweichend von den Ausführungen zum Berufungsantrag Ziffer 1 a) gilt: a) Vorliegend bedarf keiner Entscheidung, ob und ggf. wie der Verkauf von Bauteilen aus dem eigenen Tuning-Programm der Beklagten Ziff. 2 an außenstehende Unternehmen kartellrechtskonform verboten werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 – KZR 87/13, bei juris Rz. 100 ff. - Porsche-Tuning). Das Verbot des Verkaufs von Bau- oder Zubehörteilen zum Umbau, zur Umrüstung, zur Leistungssteigerung oder zur Veredelung von X.-Fahrzeugen betrifft nicht nur Teile des eigenen Tuning-Programms der Beklagten Ziff. 2. Die mit dem Berufungsantrag Ziffer 1 b) angegriffene Vertragsbestimmung erfasst ihrem Wortlaut nach alle X.-Originalteile und alle X.-Zubehörteile. b) Auch diese Vertragsbestimmung bezweckt im Sinne des § 1 GWB die Beschränkung des Wettbewerbs. Sie verfolgt ersichtlich mehrere verschiedene Zwecke. Auf die mit dem Einbau von X.-Teilen oder –Zubehör in Fremdfabrikate zusammenhängenden Fragen braucht der Senat vorliegend nicht einzugehen. Denn die angegriffene Vertragsbestimmung enthält ein an der Verwendungsabsicht des Interessenten anknüpfendes, ausnahmsloses und qualitätsunabhängiges Belieferungsverbot. Ein solches kann bei lebensnaher Betrachtung nur dahin verstanden werden, dass es dazu dient, die betroffenen Unternehmen im Wettbewerb zu behindern. c) Diese Vertragsklausel erfüllt nicht die Freistellungsvoraussetzungen nach Art. 4 Kfz-GVO i.V.m. der Vertikal-GVO; sie bewirkt zweckgemäß eine unzulässige Kernbeschränkung und stellt einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB dar. aa) Nach der Art. 4 Kfz-GVO zu entnehmenden Regelungssystematik muss eine den Wettbewerb beschränkende Vereinbarung, um von Art. 101 Abs. 1 AEUV freigestellt zu sein, die Freistellungsvoraussetzungen der Vertikal-GVO erfüllen und darf zusätzlich keine Kernbeschränkung im Sinne des Art. 5 Kfz-GVO enthalten (vgl. Ellger, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 1, 6. Aufl., 2019, Rn. 20 zu Art. 4 Kfz-GVO a.E.). bb) Die Freistellungsvoraussetzung aus Art. 3 Vertikal-GVO ist nicht erfüllt, und es liegt sowohl eine Kernbeschränkung nach Art. 4 lit. b Vertikal-GVO vor als auch eine Kernbeschränkung nach Art. 5 a) Kfz-GVO. (1) Nach dem Vortrag der Beklagten Ziffer 1 kann nicht festgestellt werden, dass die Marktanteilsschwelle des Art. 3 Vertikal-GVO für alle von dieser Klausel erfassten Bauteile nicht oder doch nur für Bauteile erreicht ist, bei denen die Nichtbelieferung für die Interessenten nicht spürbar ist. Da Art. 3 Vertikal-GVO seinem eindeutigen Wortlaut nach eine Voraussetzung der Freistellung enthält, geht dies zu Lasten der Beklagten Ziff. 1, die für die Tatbestandsvoraussetzungen der ihr günstigen Freistellung die Darlegungs- und Beweislast trägt. (2) Eine Kernbeschränkung im Sinne des Art. 4 lit. b Vertikal-GVO enthält auch die vorliegende Vertragsklausel; sie stellt eine unzulässige Kundengruppenbeschränkung dar (s. zu dieser schon oben). Eine Ausnahme vom Ausschluss der Freistellung aufgrund der bestehenden Kundengruppen Beschränkung liegt auch insoweit nicht vor. (2.1) Der Ausnahmetatbestand des Art. 4 lit. b iii) Vertikal-GVO ist nicht erfüllt. Die beanstandete Klausel untersagt die Belieferung von Tuning-Unternehmen mit X.-Teilen und -Zubehör nicht zum Zwecke des Weiterverkaufs, sondern soweit diese für die Herstellung von Tuner-Fahrzeugen, die Erbringung von Tuning-Leistungen an X.-Fahrzeugen und zur Herstellung, Instandsetzung und Instandhaltung von Tuning-Komponenten verwendet werden sollen. Die Klausel beschränkt daher nicht die Belieferung von Händlern i. S. v. Art. 4 lit. b iii) Vertikal-GVO, sondern von Weiterverwendern. (2.2) Auch der Ausnahmetatbestand des Art. 4 lit. b iv) Vertikal-GVO ist nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof hat in der „X.-Tuning“-Entscheidung ausgeführt, der Ersatzteilmarkt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke umfasse grundsätzlich mit dem Markenzeichen des Kraftfahrzeugherstellers versehene Original-Teile (M.-Teile), von Original-Teile-Anbietern (Zulieferern) hergestellte und vertriebene Original-Teile (S.-Teile) sowie von anderen Teileherstellern produzierte Teile, die den Original-Teilen qualitativ gleichwertig sind (Ident-After-Market-Teile, IAM; vgl. BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 – KZR 87/13, bei juris Rz. 85, u.H. auf Kommission, Ergänzende Leitlinien Rn. 15). Er hat einen Belieferungsanspruch für ein auf X.-Fahrzeuge spezialisiertes Tuning-Unternehmen grundsätzlich im Hinblick auf alle Original-X.-Teile bejaht, die die dortigen (und hiesigen) Beklagten vertrieben. In diesem Zusammenhang hat er ausgeführt, Art. 4 lit. b iv) Vertikal-GVO lasse zwar ausdrücklich zu, dass der Abnehmer in einer Vertikalvereinbarung darin beschränkt werden dürfe, Teile, die zur Weiterverwendung geliefert werden, an Kunden zu verkaufen, die diese Teile für die Herstellung derselben Art von Waren verwenden würden, wie sie der Anbieter herstelle. Diese Bestimmung ermögliche es, den Verkauf der gelieferten Teile an Wettbewerber des Anbieters auszuschließen. Sie gelte aber nur, wenn es sich um eine Lieferung von Teilen zur Weiterverwendung handele. Davon werde der unveränderte Weiterverkauf der gelieferten Teile und damit der Ersatzteilhandel nicht erfasst. Eine Lieferung zur Weiterverwendung erfolge vielmehr nur, wenn die Vertragswaren eine Vorleistung für vom Abnehmer hergestellte Waren darstellten (BGH, ebenda). Damit werde der Schutz des Zulieferers in industriellen Zulieferverträgen bezweckt. Zugleich werde die Wertschöpfung durch Weiterverarbeitung gefördert, indem Zulieferverträge erleichtert würden. Denn ohne die Bestimmung des Art. 4 lit. b iv) Vertikal-GVO könnten Anbieter, die zugleich selbst Weiterverarbeiter sind, davon abgehalten werden, ihre Vorprodukte an andere Weiterverarbeiter zu liefern, weil sie befürchten müssten, dass die Vorprodukte von diesen unkontrolliert an weitere Konkurrenten verkauft würden. Eine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof lediglich für solche Bauteile erkannt, die von den Beklagten ausschließlich für ihre eigenen Tuning-Programme bestimmt sind und auch nur dafür verwendet werden (BGH, a.a.O., bei juris Rz. 100 ff. - Porsche-Tuning). Diese Tuning-Teile würden von den Beklagten an die X.-Zentren zu einer wertschöpfenden Weiterverwendung und von vornherein nicht zum unveränderten Weiterverkauf geliefert. Nach Art. 4 lit. b iv) Vertikal-GVO könnten die Beklagten daher den X.-Zentren untersagen, ein Tuning-Unternehmen mit diesen Teilen zu beliefern, soweit dieses eine Verwendung der X.-Tuning-Teile für eigene Tuning-Maßnahmen bezwecke. (2.3) Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt hier: Soweit die Klausel den X.-Zentren untersagt, Tuning-Unternehmen mit Original-X.-Teilen zu beliefern, bei denen es sich nicht um Teile handelt, die die Beklagten ausschließlich für ihre eigenen Tuning-Programme verwenden, ist Art. 4 lit. b iv) Vertikal-GVO nicht anwendbar. Denn die X.-Zentren als Abnehmer der Beklagten werden insoweit mit X.-Teilen und-Zubehör nicht zum Zwecke der Weiterverwendung beliefert. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Lieferung der X.-Teile an die X.-Zentren eine Vorleistung darstellen würde für Waren, die die X.-Zentren herstellen. Dies ist nicht der Fall. Soweit die Klausel auch solche X.-Teile erfasst, die ausschließlich für die eigenen Tuning-Programme der Beklagten bestimmt sind und verwendet werden, und die die Beklagten an die X.-Zentren liefern, damit diese im Kundenauftrag die Veredelung und Individualisierung der X.-Fahrzeuge durchführen, ist Art. 4 lit. b iv) Vertikal-GVO zwar anwendbar. Denn insoweit beliefern die Beklagten die X.-Zentren zum Zwecke der Weiterverwendung, so dass sie ihnen untersagen können, ein Tuning-Unternehmen mit diesen Teilen zu beliefern, sofern dieses deren Verwendung für eigene Tuning-Maßnahmen bezweckt (BGH, ebd., Rn 100). Die hier angegriffene Vertragsbestimmung beschränkt sich jedoch nicht auf diese speziellen X.-Tuning-Teile und führt sie keiner selbständigen Regelung zu, sondern erfasst einschränkungslos sämtliche X.-Teile, die für die in der Klausel genannten Zwecke verwendet werden können, also auch solche, die nicht in den Schutzbereich der Ausnahme aus Art. 4 b) iv) Vertikal-GVO fallen. Die Klausel, die einen einheitlichen Streitgegenstand darstellt, verstößt daher gegen Art. 101 AEUV, § 1 GWB. Auch insoweit es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus ihr einzelne Bestandteile herauszulösen und gesondert zu beurteilen. (3) Es liegt daneben auch eine Kernbeschränkung im Sinne des Art. 5 lit. a Kfz-GVO vor. (3.1) Durch die prüfungsgegenständliche Vertragsbestimmung wird unmittelbar bewirkt und zweifelsfrei auch bezweckt, bestimmte Unternehmen von der Belieferung mit allen original „X. Teilen“ und original „X. Zubehör“-Teilen abzuschneiden. Dies betrifft die Tuning-Unternehmen und bewirkt ihnen gegenüber eine Marktbeschränkung, deren Freistellung vom Kartellverbot an der Kfz-GVO zu messen ist und eine unzulässige Kundengruppenbeschränkung darstellt (s. dazu schon oben). (3.2) Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, sie habe insoweit gar keinen Markt eröffnet. Sie verkauft die Bau- und Zubehörteile, welche die Vertragsbestimmung erfasst, an Unternehmen, die diese nicht für die in der Klausel genannten Zwecke erwerben wollen. (3.3) Auch ihr Hinweis auf ihr selektives Vertriebssystem verfängt nicht. (3.3.1) Dahinstehen kann der genaue Gegenstand des von der Beklagten Ziff. 2 unterhaltenen selektiven Vertriebssystems, namentlich dass sie die qualitativen Zugangsvoraussetzungen nicht vorgetragen, sondern sich auf allgemein gehaltene Formulierungen beschränkt hat. (3.3.2) Gemäß Art. 5 lit. a Kfz-GVO gilt die Freistellung gemäß Art. 4 Kfz-GVO nicht für vertikale Vereinbarungen, die die Beschränkung des Verkaufs von Kraftfahrzeugersatzteilen durch Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems an unabhängige Werkstätten bezwecken, welche diese Teile für die Instandsetzung und Wartung eines Kraftfahrzeugs verwenden. Art. 5 lit. a Kfz-GVO bezieht sich mithin nur auf Verkäufe von Ersatzteilen an unabhängige Werkstätten, die diese für die Instandsetzung und Wartung eines Kraftfahrzeugs verwenden. Hingegen ist es nach Art. 4 Kfz-GVO grundsätzlich statthaft, Mitgliedern des selektiven Vertriebssystems Beschränkungen für den Teileverkauf an Wiederverkäufer vorzugeben und sicherzustellen, dass Ersatzteile ausschließlich im Rahmen von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten verwendet werden. Dies erlaubt auch eine entsprechende vertragliche Verwendungsbindung mit Verlängerungsgebot (Ellger, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 1, 6. Aufl., 2019, Rn. 14 zu Art. 5 Kfz-GVO, m.w.N.; Bechtold/Bosch/Brinker, in: Bechtold/Bosch/Brinker, EU-Kartellrecht, 3. Aufl., 2014, Rn. 5 zu Art. 5 Kfz-GVO). (3.3.3) Das Verkaufsverbot, das die Beklagte Ziff. 1 hier etablieren will, setzt aber nicht an einer Weiterverkaufsabsicht an, sondern an einer Verwendungsabsicht, die auch den durch Art. 5 lit. a Kfz-GVO freigehaltenen Bereich der Instandsetzung und Instandhaltung von Tuning-Komponenten erfasst, selbst wenn sie in einem Fahrzeug eingebaut sind und nicht von oder unter Regie der Beklagten Ziff. 2 hergestellt wurden. d) Davon, dass darin eine spürbare Marktbeeinträchtigung zu Lasten der von der Belieferung ausgeschlossenen Unternehmen liegt, ist der Bundesgerichtshof ersichtlich in seinem oben zitierten Urteil vom 06. Oktober 2015 (X.-Tuning) ausgegangen. Diese Auffassung teilt der erkennende Senat. Insbesondere können die betroffenen Unternehmen nicht auf andere Ersatzteilmärkte verwiesen werden. Ihnen wird durch die angegriffene Teilesperre die für ein Tuning-Unternehmen naheliegende, bequeme und nicht substituierbare Möglichkeit abgeschnitten, das vollständige Teilesortiment von einem Vertragshändler zu beziehen. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, es gebe für jedes einzelne Teil eine anderweitige Bezugsmöglichkeit außerhalb der Vertriebsorganisation der Beklagten, so entstünde den betroffenen Unternehmen doch aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Teile und Lieferanten ein beträchtlicher Mehraufwand, der ihre Wettbewerbsfähigkeit schwächte. Denn die jeweilige Einzelbestellung erforderte einen unverhältnismäßigen Rechercheaufwand und in der Folge eine unwirtschaftliche Vervielfachung der Bezugsquellen. Angesichts der Bedeutung von X.-Originalteilen wird diese Beurteilung nicht dadurch in Frage gestellt, dass Tuner in ihnen geeignet erscheinenden Fällen auch S.- und A.-Produkte beziehen oder auf den Teilegroßhandel zurückgreifen können (vgl. BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 – KZR 87/13, bei juris Rzrn. 97, 64 und 66). e) Auch hier liegen keine Gründe vor, die die Wettbewerbsbeschränkung gleichwohl als nicht kartellrechtswidrig erscheinen ließen. 3. Berufungsantrag Ziffer 2 „Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Teile nicht zum Zwecke des Einbaus in Fahrzeuge anderer Marken (Fremdfabrikate) zu erwerben und nicht - als Bauteil zur Herstellung von Tuner-Fahrzeugen oder zum Umbau, zur Leistungssteigerung oder zur Veredelung von X.-Fahrzeugen oder - zur Herstellung oder zur Reparatur oder Instandsetzung von Tuning-Komponenten oder - als Ersatzteile oder Austauschteile zur Reparatur oder Instandsetzung von Tuning-Komponenten von Tuner Fahrzeugen oder durch Tuner umgerüstete[n] Fahrzeuge[n] zu verwenden.“ Gegen diese Verwendungsverpflichtungserklärung steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus §§ 33 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, § 1 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV gegen die Beklagte Ziff. 2 zu. a) Die Klausel unterfällt als Vereinbarung dem Anwendungsbereich des § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV sowie den Vorgaben der Vertikal-GVO und der Kfz-GVO. aa) Eine Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn zwei oder mehr Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (vgl. EuG, 5.Kammer, Urteil vom 09. Juli 2009 - T-450/05, Slg. 2009, II-2533, Rn. 168 - Automobiles Peugeot SA/Peugeot Nederland NV). Erforderlich ist eine Willensübereinstimmung von zwei oder mehr Unternehmen, in einer bestimmten Weise koordiniert vorzugehen; auf die Ausdrucksform kommt es dabei nicht an. Hingegen liegt grundsätzlich keine Vereinbarung im Sinne dieser Norm vor, wenn nur ein einseitiges Handeln eines Unternehmens erfolgt, das die Wettbewerbsfreiheit anderer Unternehmen tangiert. Ein solches unterfällt in der Regel nicht Art. 101 Abs. 1 AEUV (und § 1 GWB) und von daher auch nicht der Vertikal-GVO (Kommission, Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl. EU 2010 Nr. C 130/1, Rn. 25), kann jedoch gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 102 AEUV verstoßen (vgl. deren Art. 1 a) und Art. 2 Abs. 1; so auch Ellger, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 1, 6. Aufl., 2019, Rn. 7 zu Art. 2 Vertikal-GVO, u.H. auf EuGH, Urteile vom 24. Oktober 1995 - 70/93, Slg. 1995, I-3459, Rn. 16, 17 - BMW/ALD; vom 13. Juli 2006 - C-74/04 P, Slg. 2006, I-6585, Rn. 37 ff. - Volkswagen; Komm., Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl. EU 2010 Nr. C 130/1, Rn. 2). Auch ein prima facie einseitiges Handeln eines Unternehmens im Wettbewerb ist jedoch ausnahmsweise dann als Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen zu qualifizieren, wenn ein Hersteller gegenüber seinen Vertriebshändlern wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen trifft, die ein Vertriebshändler mit Abschluss des Vertriebsvertrages ausdrücklich oder stillschweigend akzeptiert oder hinnimmt (so auch Ellger, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 1, 6. Aufl., 2019, Rn. 7 zu Art. 2 Vertikal-GVO, u.H. auf EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 70/93, Slg. 1995, I-3459, Rn. 16 f. - BMW/ALD; EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-74/04 P, Slg. 2006, I-6585, Rn. 37 ff. Volkswagen; Kommission, Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl. EU 2010 Nr. C 130/1, Rn. 25; u.a.). bb) Dies ist vorliegend der Fall. Die Verpflichtungserklärung ist bei natürlicher, marktnaher Betrachtung nur formal von den X. Händler- und Serviceverträgen getrennt, inhaltlich aber mit ihnen verbunden. Denn sie rundet die in den Berufungsanträgen Ziffer 1 a) und 1 b) angegriffenen Vertragsbestimmungen ab und soll sicherstellen, dass die gelieferten Teile nicht für die in der Verpflichtungserklärung ausgeschlossenen Zwecke verwandt werden. b) Diese Verpflichtungserklärung eines Kunden, Kfz-Teile nicht zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ist nicht durch Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO und auch nicht durch die Kfz-GVO von Art. 101 Abs. 1 AEUV (und § 1 GWB) freigestellt. Die Kfz-GVO verweist auf die Freistellungsvoraussetzungen der Vertikal-GVO (dazu schon oben). Diese sind hier nicht erfüllt. Darüber hinaus ist eine Kernbeschränkung nach Art. 5 lit. a Kfz-GVO gegeben. aa) Allerdings liegt hier keine Kundengruppenbeschränkung vor. Denn ihrem eindeutigen Wortlaut nach bezieht sich die Erklärung auf die Verwendung der darin erfassten Teile und setzt damit eine Belieferung mit diesen gerade voraus. bb) Jedoch hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte Ziffer 2 auch insoweit nicht aufgezeigt, dass sie zum Kreis der nach Maßgabe des Art. 3 Vertikal-GVO privilegierten Unternehmen gehört. cc) Und es liegt eine Kernbeschränkung nach Art. 5 lit. a der Kfz-GVO vor. Das für die Beurteilung maßgebende Gesamtvertragswerk der Beklagten zielt darauf ab, dass unabhängige Werkstätten von der Belieferung mit den in der Klausel in Bezug genommenen Teilen zur „Instandsetzung von Tuning-Komponenten oder als Ersatzteile oder Austauschteile zur Reparatur oder Instandsetzung von Tuning-Komponenten von Tuner Fahrzeugen oder durch Tuner umgerüstete[n] Fahrzeuge[n]“ durch X.-Händler abgeschnitten werden. Sie zielt damit im Ergebnis darauf ab, dass unabhängige Werkstätten (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. e Kfz-GVO) unter anderem bestimmte Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten nicht vornehmen können. Dies betrifft auch tuningspezifische Reparaturen und Instandsetzungen und stellt sich als unzulässige Kernbeschränkung dar. c) Im Übrigen gelten die zum Berufungsantrag Ziffer 1 a) aufgezeigten Grundsätze, wobei die rechtliche Beurteilung gegenüber der Beklagten Ziffer 2 nicht anders ausfällt als gegenüber der Beklagten Ziffer 1, schon weil beide bei der Ausgestaltung des Vertriebssystems über Händler koordiniert zusammenarbeiten. d) Die Beklagte hat demgegenüber keine berechtigten Interessen aufgezeigt, die es in Betracht zu ziehen geböten, die beschriebene Marktbeschränkung gleichwohl nicht als kartellrechtswidrig anzusehen. Auch hier schlägt schon der Umstand durch, dass diese Klausel ihrem klaren Wortlaut nach unterscheidungslos alle Teile erfasst, welche der Kunde erwirbt. Sie sichert damit nicht nur ein legitimes Interesse daran, dass die Beklagte Ziffer 2 („X.“) die Komponenten ihres eigenen Tuning-Programms - und also das schützenswerte Ergebnis ihrer Anstrengungen und ihres Aufwandes - nicht denjenigen zur Verfügung stellen muss, die damit auf dem Tuning-Markt dann unmittelbar mit ihr konkurrieren würden. Sondern sie schneidet Tunern damit auch Eigenentwicklungen und damit eigene gewerbliche Leistungen auf der Grundlage von Bauteilen ab, die ansonsten auf dem Markt nach der oben zitierten Rechtsprechung auch für freie Werkstätten verfügbar sein müssten. Dass es sich hier nicht um eine Liefersperre handelt, sondern um eine Verpflichtungserklärung, ändert daran nichts. Denn die beschriebene, kartellrechtswidrige Beschränkung tritt auch dann ein, wenn ein Tuning-Unternehmen ein von der Klausel erfasstes Bauteil erworben hat, es aber nicht für Tuning-Zwecke einsetzen kann, ohne sich der Gefahr einer künftigen Liefersperre oder eines Schadensersatzprozesses auszusetzen. 4. Berufungsantrag Ziffer 3 „Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, die gelieferten X.-Teile - nicht zur Herstellung veränderter X.-Teile zu verwenden, - nicht zur Instandsetzung oder Instandhaltung von solchermaßen veränderten X.-Teilen zu verwenden, - nicht in Fahrzeuge einzubauen, sofern die Fahrzeuge dadurch über eine Instandsetzung hinaus verändert werden.“ Auch gegen diese Vertragsbestimmung steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus §§ 33 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, § 1 GWB zu. Die Klausel stellt eine nach § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar. Es gilt hierzu dasselbe wie zu der mit dem Berufungsantrag Ziffer 2 verfolgten Vertragsbestimmung. III. Die mit den Berufungsanträgen Ziffer 4 und Ziffer 5 verlangten Ansprüche auf Abmahnkostenerstattung stehen dem Kläger aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu, die dazu verlangten Prozesszinsen jedoch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288, 291 Satz 1 BGB). 1. Die Verwendung kartellrechtswidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar, den abzumahnen der Kläger berechtigt war. Auf weitere Anspruchsgrundlagen kommt es somit nicht an. 2. Der Anspruch auf Abmahnkostenerstattung setzt nicht voraus, dass der Abgemahnte vor der Mandatierung zur Unterlassung aufgefordert worden war. Aufgrund der besonderen Komplexität der zu prüfenden Rechtsfragen war der Kläger vorliegend ausnahmsweise berechtigt, für die Abmahnung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, obwohl er als Wettbewerbsverband grundsätzlich im Stande sein muss, seine satzungsgemäßen Aufgaben eigenständig zu erfüllen. Denn diese außergewöhnliche Komplexität machte es erforderlich, schon vorgerichtlich einen auf kartellrechtliche Sachverhalte spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. 3. Gegen die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten ist nichts zu erinnern. Dass der Kläger jeweils Nettobeträge eingeklagt hat, ist für die zivilrechtliche Beurteilung unschädlich. Auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung kommt es vorliegend nicht an. 4. Zinsen stehen dem Kläger jedoch nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu; die weitergehende Zinszahlungsklage ist unbegründet. Die Forderung auf Erstattung von Abmahnkosten ist keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für das Vorliegen einer Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift ist, dass die Geldforderung die Gegenleistung für eine vom Schuldner erbrachte oder zu erbringende Leistung ist (BGH, Urteil vom 21. April 2010 – XII ZR 10/08, bei juris Rz. 23). C I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. II. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 51, 48, 39 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO. 1. Das Interesse eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen i. S. v. § 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse). Die Erwägungen, die in Fällen einer reinen AGB-Kontrolle durch einen Verbraucherschutzverband regelmäßig zu geringeren Wertansätzen führen (vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 10. September 2019 - XI ZR 474/18, m.w.N.), sind auf die Klage eines wirtschaftlichen Interessenverbandes nicht anzuwenden, zumal wenn diese (auch) auf andere Anspruchsgrundlagen als solche aus dem UKlaG gestützt wird. Andererseits ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seiner Klage keinen Belieferungsanspruch verfolgt, sondern lediglich die Unterlassung der Verwendung bestimmter AGB-Klauseln begehrt, die zwar Belieferungshindernisse begründen, jedoch ggf. durch anders gestaltete Klauseln oder auch sonstige behindernde Verhaltensweisen ersetzt werden könnten, die ebenfalls die Belieferung eines gewichtigen Mitbewerbers verhindern. Das Interesse an der Unterbindung der Verwendung der Klauseln kann daher nicht einmal annäherungsweise so gewichtig bewertet werden, wie dasjenige an der Geltendmachung eines Belieferungsanspruchs. 2. Der Senat bewertet die einzelnen Klageanträge wie folgt: Klageantrag Ziffer 1 (gegen die Beklagte Ziffer 1): a) (a) 100.000 €, a) (b) 60.000 €, b) (a) 60.000 €, b) (b) 60.000 €, Klageantrag Ziffer 2 (gegen die Beklagte Ziffer 2): 60.000 €; Klageantrag Ziffer 3 (gegen die Beklagte Ziffer 2): 60.000 €. Den Klageanträgen Ziffer 4 und Ziffer 5 kommt kein eigenständiger Wert zu. Über die hilfsweise geltend gemachten Streitgegenstände war nicht zu entscheiden, so dass sie für den Streitwert unbeachtlich sind. 3. Hieraus ergibt sich im Streitverhältnis des Klägers zur Beklagten Ziff. 1 erstinstanzlich ein Gesamtwert von 280.000,00 € und in demjenigen zur Beklagten Ziff. 2 von 120.000,00 Euro, somit ein Gesamtstreitwert von 400.000,00 Euro (wie vom Landgericht ohne nähere Aufschlüsselung angenommen). 4. Für die Berufungsinstanz ergibt sich unter Berücksichtigung des Wegfalls des ursprünglichen Klageantrages Ziffer 1 a (a) ein Streitwert im Verhältnis des Klägers zur Beklagten Ziff. 1 in Höhe von 180.000,00 Euro, im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 2 von 120.000,00 Euro), was zu einem Gesamtstreitwert von 300.000,00 Euro führt. III. Der Senat lässt die Revision zu. Die Sache ist rechtsgrundsätzlich. Ein Grund, das Verfahren auszusetzen, um die Sache dem EuGH vorzulegen, besteht hingegen nicht. IV. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Ablauf der für den Kläger bis 19.12.2019 gesetzten Schriftsatzfrist gem. § 283 ZPO eingegangenen Schriftsätze der Parteien hat der Senat zur Kenntnis genommen. Soweit sie neuen Tatsachenvortrag enthalten, hat der Senat diesen gem. § 296 a ZPO nicht berücksichtigt. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nicht, § 156 ZPO. Soweit sie Rechtsausführungen enthalten, geben diese keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.