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Urteil

13 U 97/12

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. April 2012 dahin abgeändert, dass unter Abweisung der weitergehenden Klage 1. festgestellt wird, dass die zu Lasten des Grundstücks der beklagten WEG Grundbuch Blatt 2675 bis 2726 an dem Grundstück Gemarkung … Flurstück 31 … 6/2, 6/3 und … 53 eingetragenen Grunddienstbarkeiten für Flurstück 30/2 … 6/004 betreffend Geh- und Fahrrecht es gestatten, dass das Geh- und Fahrrecht unbegrenzt ausgeübt werden kann, insbesondere nicht dahin beschränkt ist, dass keine schwereren Lasten als 2,5 t über das dienende Grundstück geschafft werden dürfen und die ebenfalls eingetragene Grunddienstbarkeit betreffend Abwasseraufnahme die Entwässerung nicht auf den derzeitigen Baubestand des Flurstücks 30/2 … 6/004 beschränkt, 2. die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltskosten von 2.015,38 EUR zu bezahlen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. IV. Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten wurde, sind vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann abgewendet werden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird. Streitwert der Berufung: 250.000,00 EUR Gründe I. 1 Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. 2 Die Beklagte beantragt, 3 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart die Klage abzuweisen. 4 Die Kläger beantragen, 5 die Berufung zurückzuweisen. II. 6 Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Kläger können von der Beklagten nicht die Bewilligung einer Baulast verlangen. Ein solcher Anspruch steht ihnen nur gegen die einzelnen Eigentümer zu, nicht aber gegen die WEG. Demgemäß haben die Kläger insoweit auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. 1. 7 Die Berufung ist insgesamt zulässig. Zwar reichte die Beklagte erst mit einem nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz eine die Verurteilung zur Zahlung der vorgerichtlichen Kosten betreffende Begründung ein (Bl. 328, 353). Doch war die Berufung hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der vorgerichtlichen Kosten bereits durch die Begründungsschrift vom 02.08.2012 ausreichend begründet. Da die Verurteilung zur Zahlung der vorgerichtlichen Kosten vom Landgericht mit der Berechtigung des Hauptbegehrens begründet worden war, genügten die Angriffe gegen die Verurteilung in der Hauptsache, um die Berufung auch hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der vorgerichtlichen Kosten zulässig zu machen (BGH NJW 1992, 1898). 2. 8 Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht das Rechtsschutzbedürfnis. 9 Ob die erhobenen Ansprüche gegen die WEG bestehen, ob also die WEG die richtige Beklagte ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. 10 Ohne Belang für das Rechtsschutzbedürfnis ist es auch, ob das von den Klägern geplante Vorhaben baurechtlich in vollem Umfang zulässig ist. Nur wenn eine Bebauung überhaupt nicht möglich wäre, was angesichts des Schreibens der Baubehörde vom 16.02.2011 (K 5, Bl. 38) nicht ersichtlich ist, könnte das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehlen. 11 Ebenso wenig fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil nach Auffassung der Beklagten die Kläger nichts dazu vorgetragen haben, dass ohne Baulast eine Bebauung nicht möglich ist. Bereits mit der Klage legten die Kläger das Schreiben der Baubehörde vom 16.02.2011 (K 5, Bl. 38) vor, wonach eine Baulast wegen der Zufahrt für die Baugenehmigung erforderlich ist. 3. 12 Antrag 1 ist nicht begründet. a) 13 Zu Recht beanstandet die Beklagte hinsichtlich Antrag 1 ihre Passivlegitimation. Für den Anspruch auf Bewilligung einer Baulast wären die einzelnen Wohnungseigentümer die richtigen Beklagten. Ihr Eigentum ist durch die Grunddienstbarkeit belastet, womit sie aus ihr verpflichtet sind und nicht die WEG in ihrer Gesamtheit. 14 Zu Unrecht berufen sich die Kläger auf § 10 Abs. 6 S. 3 WEG, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer ausübt und die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnimmt, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Die Vorschrift betrifft, wie sich schon aus ihrem Wortlaut ergibt, nur gemeinschaftsbezogene Rechte und Pflichten. Hier geht es jedoch, weil aus der Grunddienstbarkeit, auf die die Kläger ihren Anspruch stützen, die einzelnen Eigentümer verpflichtet sind, um eigentumsbezogene Pflichten, womit die einzelnen Eigentümer betroffen sind und nicht die WEG (vgl. OLG München NJW 2010, 1467; LG Mannheim ZMR 2011, 902; Bamberger/Roth/Hügel, Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, Stand 01.11.2012, § 10 WEG Rn. 52 a). 15 Aus den von den Klägern angeführten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Diese betreffen alle andere, nicht vergleichbare Fälle. b) 16 Mit zutreffender Begründung, der in vollem Umfang gefolgt werden kann, ging das Landgericht von einer Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Übernahme der Baulast gemäß § 71 LBO aufgrund der bestehenden Grunddienstbarkeit aus. aa) 17 Das gesetzliche Schuldverhältnis, das durch die Grunddienstbarkeit begründet wurde, bringt die Nebenpflicht der Grundstückseigentümer mit sich, die Baulast zu bewilligen (vgl. etwa Urteil des BGH vom 03.02.1989 - V ZR 224/87 m.w.N.). Die Abgrenzung der aus der Dienstbarkeit und dem hierdurch begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis hergeleiteten Rechte und Pflichten beruht im Kern auf einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen und damit auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGH a.a.O. m.w.N.). bb) 18 Die Interessenabwägung hatte zu Gunsten der Kläger auszufallen, weil die Grunddienstbarkeit auch den Zweck hatte, die Nutzbarkeit des Grundstücks der Kläger zu sichern. (1) 19 Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O. m.w.N.) sind für die Bestimmung des Inhalts und Umfangs der Grunddienstbarkeit allein die Grundbucheintragung und die für jedermann erkennbaren Umstände maßgebend. 20 Es ist zu beachten, dass eine Grunddienstbarkeit auch zur Sicherung eines zukünftigen Bedarfs des herrschenden Grundstücks bestellt werden kann (BGH a.a.O. m.w.N.). Insbesondere kann mit der Grunddienstbarkeit der Zweck verfolgt werden, eine spätere Bebauung des herrschenden Grundstücks zu ermöglichen (BGH a.a.O. m.w.N.). In gleicher Weise kann die Grunddienstbarkeit dazu dienen, die bereits bestehende, aber auch die durch eine Änderung der Bebauung zukünftige Nutzung des Grundstücks zu sichern. Weiter muss die erstrebte Baulast die Bebauung ermöglichen. Auf sie besteht kein Anspruch, wenn die Bebauung trotz ihrer Übernahme nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 03.07.1992 - V ZR 218/91 m.w.N.). (2) 21 Im Grundbuch findet sich der Eintrag: „ Grunddienstbarkeit für Flst. 30/2 -: 828 m² betr. Geh- und Fahrrecht, Grunddienstbarkeit für Flst. 30/2 -: 828 m² betr. Gehrecht, Grunddienstbarkeit für Flst. 30/2 -: 828 m² betr. Abwasseraufnahme“ (K 3, Bl. 28). 22 Es geht somit um Grunddienstbarkeiten und nicht um beschränkte persönliche Dienstbarkeiten. Die Grunddienstbarkeiten sind zudem nicht eingeschränkt. In Verbindung mit dem Umstand, dass das herrschende Grundstück ein gefangenes ist, schloss das Landgericht daraus zu Recht, dass die Dienstbarkeit die uneingeschränkte Nutzung, wozu auch eine Änderung der Bebauung gehört, sichern sollte. 23 Dass das Grundstück im Zeitpunkt der Grunddienstbarkeitsbestellung im Jahr 1988 bereits bebaut war, weshalb der Zweck der Sicherung einer weiteren Bebauung nicht naheliege, macht die Beklagte ohne Erfolg geltend. Ohne Einschränkung des Eintrags liegt vielmehr nicht nahe, dass die Grunddienstbarkeit beschränkt - etwa auf die Sicherung der derzeitigen Nutzung - sein sollte. 24 Ebenso ist bedeutungslos, dass die Rechtsvorgänger der Kläger, die Eheleute S., nie eine Baulast forderten. Dies war mangels Bebauungsabsicht nicht erforderlich. 25 Zu Unrecht meint die Beklagte, die Rechtsvorgänger der Kläger seien durch den Hinweis im notariellen Vertrag, dass der Notar das Baulastenbuch nicht eingesehen habe, gewarnt und auf die Problematik hingewiesen worden. Dieser Vermerk besagt nicht, dass den Vertragsparteien bei Vertragsschluss am 05.02.1988 die Notwendigkeit der Übernahme einer Baulast auf dem dienenden Grundstück für den Fall einer Bebauung des herrschenden Grundstücks bekannt war und auf die Übernahme einer Baulast bewusst und für immer verzichtet werden sollte. 26 Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass die geplante Bebauung trotz der Bewilligung der Baulast nicht möglich sein sollte. Anders als im von der Beklagten angeführten Fall (BGH, Urteil vom 03.07.1992 - V ZR 218/91) ist vorliegend auch die Entwässerung Gegenstand der Grunddienstbarkeit und muss nicht über dritte Grundstücke geführt werden. (3) 27 Für den Inhalt einer Grunddienstbarkeit können auch die Einigung und die Ausübung maßgeblich sein (Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 1018 Rn. 8 m.w.N.). Zu Recht stellte das Landgericht daher auch auf die Vereinbarung vom 05.02.1988 ab (K 4, Bl. 29), mit welcher die Grunddienstbarkeit bewilligt wurde. Hingegen ergibt sich aus der Ausübung der Grunddienstbarkeit für die Baulast bzw. das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Übernahme einer Baulast nichts. (a) 28 Die bisherige Ausübung der Grunddienstbarkeit und die Nichteinforderung einer Baulast besagen nichts dazu, ob ein entsprechender Anspruch besteht. (b) 29 In der Vereinbarung vom 05.02.1988 wurde unter b) (S. 3, Bl. 30) die „Einräumung der Mitbenützung der Ein- und Ausfahrt von und zur E. zum jederzeitigen und ungehinderten Gehen und Fahren von dem Grundstück S. (siehe oben lit. a) von und zur …“ vereinbart. Außerdem wurde bestimmt: „Dieses Recht ist als Grunddienstbarkeit zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers von Flst. 30/2 im Grundbuch einzutragen.“ Ebenso wurde unter h) (S. 4, Bl. 31) die Aufnahme des Abwassers geregelt, wobei die Unterhaltung der Rohrleitung dem jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks obliegen und ebenfalls eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden sollte. 30 Wenn das Landgericht vor diesem Hintergrund aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kam, dass die Grunddienstbarkeit auch der Sicherung der zukünftigen baulichen Nutzung dienen sollte, so ist das überzeugend und in keiner Weise zu beanstanden. 31 Angesichts der klaren Urkundenlage wäre es nicht einmal geboten gewesen, dass die Kläger weiteren Beweis erbringen. Die Vernehmung der Zeugen S. und Z. brachte jedoch weitere Klarheit zu Gunsten der Kläger. (aa) 32 Der Zeuge S., der seine Eltern im Zusammenhang mit dem Grundstückstausch beriet, bekundete, dass seine Eltern anlässlich von Besprechungen zum Ausdruck gebracht hätten, „dass man sich den künftigen Aus- oder Umbau vorbehalten will.“ Später sei man zum Notar gegangen (Bl. 278). Die ungehinderte Zufahrt sei wichtig gewesen, weil es in der Vergangenheit bereits Schwierigkeiten mit der Zufahrt gegeben habe (Bl. 279). 33 Die Beklagten machen zu Unrecht geltend, die Sehweise des Zeugen S. widerspreche dem Umstand, dass früher die Baulast nicht gefordert worden sei. Letzteres trifft zu, die Eheleute S. forderten keine Baulast. Doch ergibt sich daraus kein Widerspruch, weil mangels konkreter Bauabsichten und mangels Kontakt mit der Baubehörde eine Baulast nicht notwendig war. (bb) 34 Der Zeuge Z. erklärte, in das frühere Grundstücksgeschäft ebenfalls involviert gewesen zu sein. Herr S. sen. habe einen Einspruch beim Baurechtsamt zurückgenommen, nachdem ihm ein uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht, das im Grundbuch eingetragen wurde, gewährt worden sei (Bl. 280). 35 Der Zeuge Z. konnte sich zwar nicht daran erinnern, dass Herr S. sen. von Aus- und Umbauten sprach, die er sich vorbehalten wollte (Bl. 281). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Dienstbarkeit nur so verstanden werden kann, dass der zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung bestehende Zustand gesichert werden sollte, nicht aber eine andere Nutzung bzw. Bebauung. (cc) 36 Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, die Zeugen hätten sich an den Inhalt der Gespräche nicht erinnert. Das Gericht habe sie durch Suggestivfragen zum Ergebnis geführt. Das ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Zu Recht ging das Landgericht daher davon aus, dass die Lage des herrschenden Grundstücks nicht verschlechtert und nicht auf eine zukünftige Bebauung verzichtet werden sollte. 37 Die Beklagte macht weiter ohne Erfolg geltend, das Landgericht habe nicht beachtet, dass der Zeuge S. erhebliche eigene Interessen habe, weil er Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein könnte. Der Zeuge Z. wolle, dass die Schuppen auf dem Grundstück der Kläger beseitigt werden. Zudem sei er mit dem Zeugen S. befreundet. Das sind keine Gesichtspunkte, die zwingend dazu führen müssen, dass den Zeugen nicht geglaubt werden kann. (dd) 38 Das Beweisergebnis ist daher gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend festgestellt. (4) 39 Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte, dass die Zeugen L. und S. nicht persönlich angehört wurden. Der Angriff geht nicht dahin, dass die Zeugen mündlich hätten etwas anderes bekunden können oder geschrieben haben, als es das Landgericht ihren schriftlichen Erklärungen entnahm, sondern nur allgemein dahin, dass der Beweisantritt mit ihrem Zeugnis übergangen worden sei, was nicht zutrifft. Da ihre schriftlichen Angaben verwertet wurden, bestand kein Anlass zur persönlichen Anhörung, zumal die Beklagte nach Eingang der Schreiben der Zeugen nicht auf deren Ladung beharrte. Bezüglich des Zeugen S. war sie insoweit ausdrücklich um Stellungnahme gebeten worden (Bl. 208). 40 Der Zeuge S. teilte mit, angesichts des Zeitablaufs von nahezu 25 Jahren nichts sagen zu können (Bl. 208). Ebenso teilte der Zeuge L. mit, sich wegen des Zeitablaufs nicht erinnern zu können, was besprochen und vereinbart wurde (Bl. 215). Die Beklagte verlangte daraufhin die schriftliche Zeugenbefragung dazu, dass die Zeugen die Schlussfolgerung gezogen hätten, dass nur Garagen gebaut werden sollten, weil dies im Vertrag von 1988 erwähnt war (Bl. 217). Diese Befragung unterblieb zu Recht. Die Schlussfolgerungen der Zeugen sind unmaßgeblich. 41 Ebenso ergibt sich aus der Erwähnung des Garagenbauvorhabens auf S. 4 a unter p des Vertrages vom 05.02.1988 (Bl. 32) nicht, dass nicht später andere Bauvorhaben in Betracht kommen, sondern diese nach der Grunddienstbarkeit ausgeschlossen sein sollten bzw. die Grunddienstbarkeit jedenfalls hierfür nicht in Anspruch genommen werden sollte. (5) 42 Ebenso zu Unrecht meint die Beklagte, die Grunddienstbarkeit sei nur für eine Teilfläche bewilligt worden. Der Vertrag vom 05.02.1988 ist auf S. 3 unter b) (Bl. 30) zwar etwas ungenau formuliert. Doch ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass die Grunddienstbarkeit für das gesamte Grundstück S. einschließlich des zuzumessenden Teils von 170 m² eingeräumt wurde. Sie ist ins Grundbuch zudem uneingeschränkt für das gesamte herrschende Grundstück aufgenommen. Dass dies zu Unrecht geschehen wäre und das Grundbuch unrichtig ist, wurde nicht dargelegt. (6) 43 Die Beklagte macht auch ohne Erfolg geltend, das Landgericht habe nicht beachtet, dass die Angaben des Zeugen B. unstreitig gewesen seien, weshalb beklagtenseits auf diesen verzichtet worden sei. Es ist nicht ersichtlich, welche Tatsachen das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht beachtet haben soll. 44 Der Zeuge wurde dafür benannt, dass die Eheleute S. einen Carport errichteten und später mit Wänden versahen, die sie wieder entfernen mussten (Bl. 207). Dieser Vortrag ist in keiner Weise entscheidungserheblich. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass von Anfang an eine Änderung der Bebauung des herrschenden Grundstücks ausgeschlossen sein sollte. (7) 45 Ebenso zu Unrecht macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe die Verjährungseinrede nicht beachtet, die greife, weil § 924 BGB nicht gelte. Letzteres ist richtig, doch die aus der Grunddienstbarkeit resultierenden Rechte verjähren nach § 902 BGB nicht. (8) 46 Schließlich verweist die Beklagte ohne Erfolg auf lit. c des Vertrages vom 05.02.1988 (Bl. 30) und Einzeichnungen im beigefügten Plan. Das Geh- und Fahrrecht sollte dadurch nicht eingeschränkt, sondern die Gegenseite zur baulichen Errichtung eines Weges verpflichtet werden. Dass Einzeichnungen im Plan (Bl. 37) Beschränkungen bedeuten sollten, ist nicht zu erkennen. Mangels textlichen Hinweises auf Einzeichnungen oder Erwähnung von Beschränkungen im Vertragstext gibt es letztere nicht. cc) 47 Das Landgericht nahm daher zu Recht an, dass eine Verpflichtung gemäß § 71 LBO zur Übernahme einer Baulast mit dem Inhalt der Grunddienstbarkeit gegenüber der Stadt L.-E. besteht. Verpflichtet sind aber nur die Eigentümer. 4. 48 Hinsichtlich Antrag 2 wurde die Beklagte zu Recht verurteilt. Er ist begründet. a) 49 Soweit es um die Feststellung des Umfangs der Grunddienstbarkeit gemäß Antrag 2 geht, ist die Beklagte passivlegitimiert. Es handelte sich bei der den Streit auslösenden Aufstellung des Verkehrsschildes mit der Tonnagebeschränkung und der der vorangegangenen Beschlussfassung der WEG entsprechenden teilweisen Nutzungsuntersagung mit Anwaltsschreiben vom 03.02.2011 (K 8, Bl. 46) um Verwaltungsmaßnahmen der WEG. Zwar ist nicht die Entfernung des Schildes Gegenstand von Antrag 2, sondern die Feststellung des Umfangs der Grunddienstbarkeit. Deren von den Klägern behaupteten und beanspruchten Umfang will die Beklagte jedoch nicht anerkennen und stellte ihn durch ihre Beschlussfassung in Frage. b) 50 Zu Recht sah das Landgericht die Dienstbarkeit als unbeschränkt an. Hauptstreitpunkt ist insoweit die von der Beklagten verlangte Gewichtsbeschränkung im Bereich ihrer unterirdischen Bebauung, die jedoch zu Unrecht begehrt wird. Auch sonstige Beschränkungen liegen nicht vor. aa) 51 Der Grundbucheintrag ist nicht beschränkt. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Grunddienstbarkeiten. Die im Wortlaut ebenfalls eindeutige Bewilligungsvereinbarung vom 05.02.1988 spricht zudem unter b) von einer „ungehinderten“ Ausübung (Bl. 30). Die Beklagte versucht vergeblich darzustellen, dass das so nicht gemeint sei. 52 Hätte der Rechtsvorgänger der Beklagten eine Beschränkung - insbesondere auch hinsichtlich der Tonnage - gewünscht, hätte er dies in die Vertragsverhandlungen einbringen müssen. Hingegen waren die Rechtsvorgänger der Kläger nicht verpflichtet, deutlich zu machen, dass sie keine Gewichtsbeschränkung wünschten. 53 Der Beweisantritt der Beklagten betreffend die Ölanlieferung ist in diesem Zusammenhang völlig unmaßgeblich. bb) 54 Der Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann sich verändern bzw. entwickeln (Palandt/Bassenge a.a.O. Rn. 9, 17 m.w.N.). Dass es hier zu Einschränkungen kam, ist nicht ersichtlich. Insbesondere der frühere Streit der beiderseitigen Rechtsvorgänger ist insoweit ohne Bedeutung. cc) 55 Unerheblich ist, dass die statische Ertüchtigung der unterirdischen Bebauung 600.000,00 EUR bis 800.000,00 EUR kosten könnte. Das beeinflusst den existierenden Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit nicht. Das könnte nur maßgeblich sein, wenn es um eine Rechtsänderung oder -entwicklung ginge, die den Umfang des Rechts ergeben könnte, nicht aber wenn es um den ursprünglichen Umfang geht. 56 Zu Unrecht sind allerdings die Kläger in diesem Zusammenhang der Auffassung, jetzt noch die Richtigkeit des von der Beklagten vor Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten statischen Gutachtens (B 9, Bl. 243) bestreiten zu können. Das hätte in I. Instanz, ggf. nach Beantragung eines Schriftsatzrechts, geschehen müssen. Insoweit ist ihr Vortrag verspätet (§ 531 Abs. 2 ZPO), nicht der der Beklagten. Doch ist das bedeutungslos, weil es für die Entscheidung unerheblich ist, ob die bestehende statische Situation eine Tonnagebeschränkung erfordert oder nicht. 5. 57 Die vorgerichtlichen Kosten hat die Beklagte nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB zu tragen, soweit sie durch die von ihr zu Unrecht angeordneten und brieflich eingeforderten Ausübungsbeschränkungen verursacht sind. Insoweit handelte sie im Rahmen der bestehenden Sonderverbindung in Form eines gesetzlichen Schuldverhältnisses mit den Eigentümern aufgrund der Grunddienstbarkeiten pflichtwidrig im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, bevor die Kläger ihren Anwalt einschalteten. Die Pflichtverletzung geschah zudem schuldhaft (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Beklagte durfte ihre Position nicht für plausibel halten, nachdem der Grundbucheintrag keine Beschränkungen enthält und die statischen Probleme der unterirdischen Bebauung nicht aus dem Verantwortungsbereich der Kläger kommen (BGHZ 179, 238). Die Kläger können daher Ersatz einer Gebühr von 1,6 (einschließlich Erhöhungsgebühr wegen zwei Auftraggebern) aus einem Wert von 50.000,00 EUR nebst Postpauschale und Umsatzsteuer verlangen. 58 Soweit es vorgerichtlich um die Baulast ging, haben die Kläger mangels Hauptanspruchs gegen die WEG keinen Erstattungsanspruch und zudem, weil der Bevollmächtigte der Kläger wegen der Baulastbewilligung bereits vor Verzugseintritt auf der Gegenseite tätig war. III. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 60 Die Revision war nicht zuzulassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung folgt der einschlägigen Rechtsprechung.