Beschluss
16 WF 118/12
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Anpassungsverfahren nach Kapitel 4 VersAusglG ist für die Festsetzung des Verfahrenswerts primär §50 FamGKG heranzuziehen.
• Als Regelfall gilt für jedes betroffene Versorgungsanrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten, mindestens jedoch 1.000 EUR.
• Der Mindestwert kann nach §50 Abs.3 FamGKG wegen der Umstände des Einzelfalls herauf- oder herabgesetzt werden; eine schematische Anknüpfung an den Jahreswert der ausgesetzten Rentenkürzung ist nicht geboten.
• Die Festsetzung des Verfahrenswerts kann in besonderen, besonders komplexen Fällen durch Orientierung an Unterhaltswerten angepasst werden, ist aber nicht die Regel.
Entscheidungsgründe
Verfahrenswert in Anpassungsverfahren nach VersAusglG: Anwendung von §50 FamGKG (10 % Regel) • Für Anpassungsverfahren nach Kapitel 4 VersAusglG ist für die Festsetzung des Verfahrenswerts primär §50 FamGKG heranzuziehen. • Als Regelfall gilt für jedes betroffene Versorgungsanrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten, mindestens jedoch 1.000 EUR. • Der Mindestwert kann nach §50 Abs.3 FamGKG wegen der Umstände des Einzelfalls herauf- oder herabgesetzt werden; eine schematische Anknüpfung an den Jahreswert der ausgesetzten Rentenkürzung ist nicht geboten. • Die Festsetzung des Verfahrenswerts kann in besonderen, besonders komplexen Fällen durch Orientierung an Unterhaltswerten angepasst werden, ist aber nicht die Regel. Die Parteien sind geschieden. Der Antragsteller wandte sich gemäß §§33,34 VersAusglG gegen die Kürzung seines Rentenanrechts bei der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 504,38 EUR ab 1.10.2011 und beantragte Aussetzung der Kürzung. Das Familiengericht setzte die Kürzung für den Teilbetrag aus und legte den Verfahrenswert auf 2.000 EUR fest; es hob die Kosten gegeneinander auf. Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob Beschwerde nach §59 FamGKG/§32 RVG und begehrte die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 6.052,56 EUR, nämlich den Jahresbetrag der ausgesetzten Kürzung. Er berief sich auf Entscheidungen, die höhere Wertermittlungen analog zu Unterhaltsverfahren befürworten. Das Familiengericht begründete die Wertfestsetzung mit §50 FamGKG; der Antragsteller legte ergänzende Unterhaltsberechnungen nur grob dar. • Anwendbare Normen: §50 FamGKG, §42 FamGKG, §§33,34 VersAusglG; subsidiär §32 RVG bei Beschwerde. • Der Senat folgt der Auffassung, dass Anpassungsverfahren nach Kapitel 4 VersAusglG Versorgungsausgleichssachen im Sinne der einschlägigen FamFG-Vorschriften sind, sodass primär §50 FamGKG zur Verfahrenswertfestsetzung heranzuziehen ist. • Wortlaut und Systematik von §50 Abs.1 FamGKG sprechen dagegen, die 2. Alternative (20 %) auf Anpassungsverfahren anzuwenden, weil diese sich auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§20 ff. VersAusglG) beziehen. • Der Ausgangspunkt der Wertberechnung sind für jedes betroffene Anrecht 10 % des Dreimonatsnettoeinkommens beider Ehegatten, mindestens 1.000 EUR; §50 Abs.3 FamGKG erlaubt Anpassung des Mindestwerts bei Unbilligkeit im Einzelfall. • Eine analoge Anwendung der Unterhaltswertregelung ist nur im Rahmen der Billigkeitsprüfung denkbar, wenn die besondere Komplexität und der Aufwand dies rechtfertigen; im vorliegenden Fall lagen solche besonderen Umstände nicht vor. • Hier waren die Parteien bereits bei der Scheidung einig über Unterhalt und Durchführung eines möglichen Anpassungsverfahrens; die erforderliche Darstellung der Unterhaltsberechnung war nur grob und einfach zu erbringen, sodass der doppelte Mindestwert nicht erforderlich war. • Die vom Antragsteller geforderte Festsetzung auf den Jahreswert der ausgesetzten Rentenkürzung würde die systematischen und gesetzlichen Vorgaben des §50 FamGKG überschreiten und ist daher nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts wird zurückgewiesen. Der Senat bestätigt die vom Familiengericht gewählte Wertermittlung nach §50 Abs.1 Satz1, 1. Alt. FamGKG (10 % der dreimonatigen Nettoeinkommen mit Mindestwert 1.000 EUR) und die Anhebung auf 2.000 EUR nach §50 Abs.3 FamGKG als nicht zu beanstanden. Eine pauschale Bemessung nach dem Jahreswert der ausgesetzten Rentenkürzung ist rechtsfehlerhaft, weil Anpassungsverfahren nicht den Wertregeln für Unterhaltsverfahren unterliegen. Das Verfahren bleibt gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.