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Beschluss

10 UF 53/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0103.10UF53.21.00
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Tenor

Unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde des Antragstellers im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 23.03.2021 – 221 F 296/17 – unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen

in Absatz 2 des Tenors dahingehend abgeändert, dass es statt „eines jeden Monats“ nach „Werktag“ weiter lautet „eines jeden Monats, zu verzinsen ab diesem Zeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz“,

und

nach Absatz 4 a.E. des Tenors dahingehend abgeändert, dass folgender Satz eingefügt wird: „Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen aus jeweils 910,12 € ab dem 01.10.2017, 01.11.2017 und 01.12.2017, aus jeweils 910,07 € ab dem 01.01.2018, 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018 und 01.12.2018, aus jeweils 906,27 € ab dem 01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019, 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020, 01.02.2020, 01.03.2020, 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020 und 01.12.2020 und aus jeweils 891,98 € ab dem 01.01.2021, 01.02.2021 und 01.03.2021.“.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.239,60 Euro festgesetzt.

Von Amts wegen wird die Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts vom 23.03.2021 – 221 F 296/17 - abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass der Wert auf 7.239,60 Euro festgesetzt wird, § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamFG.

Entscheidungsgründe
Unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde des Antragstellers im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 23.03.2021 – 221 F 296/17 – unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen in Absatz 2 des Tenors dahingehend abgeändert, dass es statt „eines jeden Monats“ nach „Werktag“ weiter lautet „eines jeden Monats, zu verzinsen ab diesem Zeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz“, und nach Absatz 4 a.E. des Tenors dahingehend abgeändert, dass folgender Satz eingefügt wird: „Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen aus jeweils 910,12 € ab dem 01.10.2017, 01.11.2017 und 01.12.2017, aus jeweils 910,07 € ab dem 01.01.2018, 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018 und 01.12.2018, aus jeweils 906,27 € ab dem 01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019, 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020, 01.02.2020, 01.03.2020, 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020 und 01.12.2020 und aus jeweils 891,98 € ab dem 01.01.2021, 01.02.2021 und 01.03.2021.“. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.239,60 Euro festgesetzt. Von Amts wegen wird die Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts vom 23.03.2021 – 221 F 296/17 - abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass der Wert auf 7.239,60 Euro festgesetzt wird, § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamFG. Gründe: I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute, die vorliegend um Versorgungausgleich streiten. Im Scheidungsurteil vom 21.11.2007 (27 F 267/05 AG Aachen) war der Versorgungsausgleich dem schuldrechtlichen Vesorgungsausgleich vorbehalten worden; nachdem der Antragsteller in erster Instanz noch gesetzlichen, hilfsweise schuldrechtlichen Versorgungsausgleich angestrebt hatte, steht nunmehr nur noch die Berechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Streit. Dem liegt zugrunde, dass ein Anrecht der Antragsgegnerin bei dem Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein besteht, hinsichtlich dessen der Antragsteller Beteiligung verlangt hat. Die Antragsgegnerin, die vorzeitig in Rente gegangen ist, hat auf Abzüge wegen ihrer privaten Krankenversicherungsbeiträge verwiesen. Mit Beschluss vom 23.03.2021 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Aachen den Hauptantrag auf Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs zurückgewiesen und auf den Hilfsantrag hin die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, ab dem 01.04.2021 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente von 1.027,33 € zu zahlen sowie in dieser Höhe ihren Versorgungsanspruch abzutreten. Weiter hat es die Antragsgegnerin verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 31.03.2021 Rückstände von insgesamt 42.287,45 € zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an einer rechtlichen Grundlage zur Durchführung einer (internen oder externen) Teilung des Anrechts; der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hingegen sei antragsgemäß zuzusprechen. Für diesen sei nicht die Höhe der tatsächlich an die Antragsgegnerin ausgezahlten Rente maßgebend, sondern die – auf der Auskunft vom 24.11.2017 (Bl. 38 ff .d.A.) beruhende – ehezeitliche Anwartschaft von 2.625,83 € mit einem hieraus resultierenden Ausgleichswert von 1.312,92 €. Der vorgezogene Renteneintritt habe außer Betracht zu bleiben, da bei der unmittelbaren Bewertung eines Anrechts die Summe der in der Ehezeit entrichteten Beiträge der bestimmende Faktor sei. Diese Nichtberücksichtigung des vorzeitigen Renteneintritts verletzt auch nicht den Halbteilungsgrundsatz, da dieser keine Aussage darüber treffe, ob die in der Ehezeit entrichteten Beiträge oder die von einem Ehegatten erhaltenen Rentensummen auszugleichen seien. Von dem Ausgleichswert sei – da die Antragsgegnerin nicht nur aus dem vorliegenden Anrecht, sondern auch aus dem bereits ausgeglichenen Anrecht des Antragstellers bei der H. eine Altersversorgung erhalte – nur die Hälfte der Krankenversicherungskosten abzuziehen. Wegen des weiteren Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 247 – 254 d.A. verwiesen. Hiergegen hat der Antragsteller form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die vom Amtsgericht herangezogene Auskunft sei nicht für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich tauglich. Weiterhin meint er, es müsse für den Ausgleich auf die tatsächliche Rentenleistung – somit unter Berücksichtigung der Änderungen aufgrund vorzeitiger Zurruhesetzung – abgestellt werden. Schließlich ist er der Ansicht, die Krankenversicherungskosten seien nur in der Höhe abzugsfähig, wie sie dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Versorgung entsprächen. Mit Schriftsatz vom 23.08.2022 (Bl. 414 d.A.) hat er die Entscheidung weiter mit der Begründung angegriffen, es seien Zinsen geschuldet. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 30.11.2021, vom 07.07.2022 und vom 17.11.2022 Hinweise erteilt, wegen deren Inhalts auf Bl. 287 ff.; 390 ff.; 430 ff. d.A. Bezug genommen wird. Er hat eine weitere Auskunft des Versorgungsträgers eingeholt, wegen derer auf Bl. 367 ff. d.A. verwiesen wird. II. Die zulässige Beschwerde hat in geringem Umfang – hinsichtlich der Zinspflicht - Erfolg und scheitert im Übrigen. Der Anspruch des Antragstellers aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich besteht nicht in einem die Tenorierung der angefochtenen Entscheidung übersteigenden Rahmen. Im Einzelnen: 1. Die von der Antragsgegnerin zu leistende Ausgleichsrente beträgt ausweislich der Auskunft des Versorgungsträgers 1.023,15 €, ausgehend von einem ehezeitlichen Wert der Rente von 2.046,30 € (Bl. 373, 375 d.A.). Dieser Berechnung liegt die – tatsächliche – vorzeitige Verrentung der Antragsgegnerin zugrunde wie vom Senat bereits mit Hinweisbeschluss vom 07.07.2022 (Bl. 390 ff. d.A.) ausgeführt. Der Senat hält, worauf ebenfalls hingewiesen worden ist (Beschl. v. 17.11.2022, Bl. 430 d.A.), diese Berechnung für maßgebend; der vorzeitige Bezug von Altersversorgung hat, jedenfalls für den vorliegend zu entscheidenden Fall eines schuldrechtlich durchgeführten Versorgungsausgleichs, Ehebezug i.S.d. § 5 VersAusglG. a. Maßgebend für den Ausgleichswert nicht nur beim Wertausgleich bei der Scheidung, sondern auch bei dem – hier einschlägigen – schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist die Regelung des § 5 VersAusglG. Entsprechend formuliert der Bundesgerichtshof auch in beiden Fällen übereinstimmend, dass nachehelich veränderte Umstände (nur) zu berücksichtigen seien, wenn ihnen ein Ehezeitbezug zukommt (BGH, Beschl. v. 29.02.2012 – XII ZB 609/10, FamRZ 2012, 694; BGH, Beschl. v. 07.03.2012 – XII ZB 599/19, FamRZ 2012, 851; BGH, sowie Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 9. Aufl. (2021), Kap. 1 H, Rn. 181 für den gesetzlichen Ver-sorgungsausgleich; BGH, Beschl. v. 11.06.2008 – XII ZB 154/07, FamRZ 2008, 1512; BGH, Beschl. v. 09.12.2015 – XII ZB 586/13, FamRZ 2016,442 sowie Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 9. Aufl. (2021), Kap. 4 C, Rn. 35 für den schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich). b. Die Frage, ob eine nacheheliche vorzeitige Verrentung i.o.S. als ehezeitbezogen bewertet werden kann mit der Folge, das bei der Ermittlung des Ausgleichswerts des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (nur) der tatsächliche Rentenbezug maßgebend ist, ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht eindeutig höchstrichterlich geklärt. (1) Der BGH hat im Falle des gesetzlichen Versorgungsausgleichs eines Anrechts aus einer berufsständischen Versorgung der nachehelichen Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, einen vorzeitigen Bezug der Altersversorgung zu wählen, keinen Ehezeitbezug zuerkannt und diese daher nicht berücksichtigt (BGH, Beschl. v. 07.03.2012 – XII ZB 599/19, FamRZ 2012, 851). Entsprechend hat er auch bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung die Rentenkürzung wegen eines späteren vorzeitigen Renteneintritts für nicht ehezeitbezogen und damit unbeachtlich gehalten und ausgeführt, der Umstand, dass solcherart dem Ausgleichspflichtigen „bezogen auf den Ehezeitanteil weniger“ verbleibe als der Ausgleichsberechtigten, beruhe „auf seinem Entschluss, bereits im Alter von 62 Jahren vorgezogenes Altersruhegeld“ zu beziehen (BGH, Beschl. v. 09.09.2015 – XII ZB 211/15, FamRZ 2016, 35). Auch für die Beamtenversorgung hat er festgehalten, die nacheheliche Ent-scheidung, unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlages vorzeitig in Ruhestand zu gehen, sei nicht ehebezogen und daher unbeachtlich (BGH, Beschl. v. 14.12.2011 – XII ZB 23/08, FamRZ 2012, 769). Andererseits – und in gewissem inhaltlichen Widerspruch dazu – hat er eine nachehezeitlich bewilligte Verlängerung der Dienstzeit als Beamter für ehezeitbezogen und damit berücksichtigungsfähig gehalten (BGH, Beschl. v. 03.07.2019 – XII ZB 34/17, FamRZ 2019, 1604). (2) In Entscheidungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich – trotz des an sich gleichen Prüfungsmaßstabes des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG – hat der Bundesgerichtshof indes im Fall einer durch vorzeitiges Ausscheiden geschmälterten Betriebsrente (BGH, Beschl. v. 16.08.2000 – XII ZB 73/98, FamRZ 2001, 25) (nur) die tatsächliche kürzere Zeit, nicht aber die feste (vorliegend durch Vorruhestand nicht erreichte) Altersgrenze für maßgebend erachtet. Mit Beschluss vom 11.06.2008 (XII ZB 154/07, FamRZ 2008, 1512) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass ein nachehezeitlicher, vorzeitiger Rentenbeginn dem Versorgungsanrecht „latend innewohne“ und daher berücksichtigt werden müsse. Diese Entscheidung ist mit Beschluss vom 09.12.2015 (XII ZB 586/13, FamRZ 2016, 442) bestätigt worden; bereits zuvor, mit Beschluss vom 01.10.2014 (XII ZB 635/13, FamRZ 2015, 37) hat der Bundesgerichtshof die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der tatsächlichen, durch die vorzeitige Verrentung niedrigeren Anrechte ebenfalls nicht beanstandet. c. Der erkennende Senat schließt sich für den Fall des schuldrechtlichen Ver-sorgungsausgleichs der Ansicht an, dass der vorzeitige Rentenbezug von Relevanz für die Berechnung des Ausgleichswertes ist. Maßgebend hierfür ist aus Sicht des Senates, dass – anders als beim gesetzlichen Versorgungsausgleich, dessen Bewertung der Anrechte zum Stichtag notwendig eine gewisse Prognose innewohnt – im Fall des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Existenz einer laufenden Versorgung tatbestandlich erforderlich, also die tatsächliche Höhe des konkret bezogenen Anrechts unschwer ermittelbar ist. Auch scheint – insoweit anders als bei der Bewertung für Zwecke des gesetzlichen Versorgungsausgleichs (BGH, Beschl. v. 09.09.2015 – XII ZB 211/15, FamRZ 2016, 35) – der Bundesgerichtshof beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich das von dem Versorgungsträger angeführte Argument, ein Ausgleich auf der Basis eines fiktiv höheren Anrechts verletze die Halbteilung zu Lasten des Ausgleichspflichtigen, berücksichtigen zu wollen, wird doch im Rahmen des schuldrechtlichen Ausgleichs eine Nichtberücksichtigung späterer Umstände (nur) dort befürwortet, wo diese das Anrecht im Vergleich zum ehezeitlichen Wert noch erhöht haben („Karrieresprung“, BGH, Beschl. v. 05.11.2008 – XII ZB 217/04, FamRZ 2009, 205; BGH, Beschl. v. 10.04.2019 – XII ZB 284/18, FamRZ 2019, 1052). Dies deckt sich mit der in der Literatur vertretenen Auffassung (Erman-Norpoth/Sasse, 16. Aufl. (2020), § 20 VersAusglG, Rn. 13; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. (2017), Kap. F VI 1 b, Rn. 663). 2. Von der solcherart maßgebenden Ausgleichsrente (1.023,15 €) sind die Kosten der privaten Krankenversicherung abzuziehen, § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG, wobei bereits das Amtsgericht – von der Beschwerde nicht angegriffen – mit Blick auf die weitere Altersversorgung der Antragsgegnerin nur die Hälfte der Kosten in Abzug gebracht hat. a. Ausweislich des vorgelegten Versicherungsscheins 05/62/2.582924.2 beträgt der Monatsbeitrag mit Stand 01.01.2022 (Bl. 345 d.A.) 643,44 €, davon ½ = Abzug von 321,72 €. Im Jahr 2021 betrug er 641,04 €, ½ davon sind 320,52 €, in den Jahren 2019 und 2020 betrug er 571,17 € (½ davon sind 285,59 €), im Jahr 2018 betrug er 552,61 € (½ davon sind 276,31 €), und im Jahr 2017 betrug er 552,35 € (½ davon sind 276,18 €). Einer weiteren Kürzung dieses Beitragsabzugs bedarf es nicht. Zwar wird vertreten, dass bei einer privaten Krankenversicherung Prämienanteile herauszurechnen seien, die ein zusätzliches, die gesetzliche Versicherung übersteigendes Leistungsspektrum abdecken; dies gilt aber nicht, wenn – wie vorliegend – der privatversicherte Ausgleichspflichtige seine Beitragslast durch Vereinbarung einer Selbstbeteiligung (von hier 1.100,00 €, Bl. 348 d.A.) bereits deutlich gemindert hat (vgl. BGH, Beschl. v. 09.12.2015 – XII ZB 586/13, FamRZ 2016, 442). b. Diese Kosten einer privaten Krankenversicherung sind indes nur anteilig abzugsfähig, da sie - im Unterschied zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung - von der Höhe der Rente unabhängig sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.07.2011 – 11 UF 3/11, FamRZ 2011, 1870; Beck Großkommentar-Fricke (Stand: 01.08.2022), § 20, Rn. 62; Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 9. Aufl. (2021), Kap. 4 C Rn. 49). Zur Ermittlung des auf die Ausgleichsrente entfallenden Anteils dieser Beiträge sind diese daher mit dem Quotienten aus Ausgleichswert und Gesamtrente (2.500,02 €, Bl. 376 d.A.) zu multiplizieren (BGH,Beschl. v. 09.12.2015 – XII ZB 586/13, FamRZ 2016, 442; Rz. 49; Beck Großkommentar-Fricke (Stand: 01.08.2022), § 20, Rn. 64). Dies bedeutet einen Abzug von 113,03 € (=276,18 € x (1.023,15/2.500,02 €)) für 2017, von 113,08 € (=276,31 € x (1.023,15/2.500,02 €)) für 2018, von 116,88 € (=285,59 € x (1.023,15/2.500,02 €)) für 2019 und 2020, von 131,17 € (=320,52 € x (1.023,15/2.500,02 €)) für 2021 und von 131,67 € (=321,72 € x (1.023,15/2.500,02 €) für 2020. c. Damit ergeben sich folgende Zahlungspflichten: - Oktober bis Dezember 2017 : Die monatliche Ausgleichsrente ist zu kürzen um 113,03 €. Hieraus errechnet sich ein Anspruch von 910,12 € (1.023,15 ./. 113,03), für drei Monate somit 2.730,36 €. - Jahr 2018 : Die monatliche Ausgleichsrente ist zu kürzen um 113,08 €. Hieraus errechnet sich ein Anspruch von 910,07 € (1.023,15 ./. 113,08), für zwölf Monate somit 10.920,84 €. - Jahr 2019 : Die monatliche Ausgleichsrente ist zu kürzen um 116,88 €. Hieraus errechnet sich ein Anspruch von 906,27 € (1.023,15 ./. 116,88), für zwölf Monate somit 10.875,24 €. - Jahr 2020 : Die monatliche Ausgleichsrente ist zu kürzen um 116,88 €. Hieraus errechnet sich ein Anspruch von 906,27 € (1.023,15 ./. 116,88), für zwölf Monate somit 10.875,24 €. - Januar bis März 2021 : Die monatliche Ausgleichsrente ist zu kürzen um 131,17 €. Hieraus errechnet sich ein Anspruch von 891,98 € (1.023,15 ./. 131,17), für drei Monate somit 2.675,94 €. Sowohl in der laufenden Rente (Amtsgericht ab April 2021: 1.027,33 €; richtig, vgl. oben: monatlich 891,98 € in 2021 und 891,48 € in 2022) als auch in den Rückständen (Amtsgericht für Oktober 2017 – März 2021: 43.287,45 €; richtig: 38.077,62 €) ergibt sich somit keine für den Antragsteller günstige Abweichung von der amtsgerichtlichen Berechnung, so dass seine Beschwerde insoweit scheitert. 3. Dass, worauf der Antragsteller seine Beschwerde weiter stützt (Bl. 409 d.A.), diese Anspruchsberechnung Grundsätze der Halbteilung verletze, weil seine Schweizer Anwartschaften nach dem gesetzlichen Versorgungsausgleich in der Schweiz ausgeglichen worden seien, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch bei rein inländischen Sachverhalten unterscheidet sich der Versor-gungsausgleich nach Gesetz in diesem Punkt von dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, (nur) für welchen § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG eine Abzugsmöglichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen vorsieht. Dies ist in dem strukturellen Unterschied zwischen einem Ausgleich kraft Gesetzes und dem rein schuldrechtlichen „Beteiligungsanspruch“ des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 20 VersAusglG begründet, trifft alle gesetzlich ausgeglichenen Anrechte – bei denen eine vergleichbare Regelung fehlt - gleichermaßen und verletzt insoweit nicht die Halbteilung. 4. Die Beschwerde des Antragstellers hat daher lediglich Erfolg, soweit eine Ver-zinsung gefordert wird. Die diesbezügliche Antragserweiterung ist zulässig; in der Sache folgt der Zinsanspruch aus dem Verzug der Antragsgegnerin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche, die – da die Rente bezogen wurde – auch fällig waren. In diesem Fall des Verzugs kann der Berechtigte dann auch Zinsen verlangen (OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2000 – 4 UF 157/99, FamRZ 2001, 1221; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. (2017), Rn. 681). 5. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist vorliegend im Hinblick auf die unterschiedliche Bewertung einer vorzeitigen Verrentung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage, ob – was der Senat bejaht – diese bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Ehezeitbezug hat. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. 7. Die Wertfestsetzung folgt § 50 FamGKG. Hiernach sind für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich 20% des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Eheleute anzusetzen, Abs. 1 S. 1 2. Var. Der Senat hat, nachdem der Antragsteller trotz mehrfacher Erinnerung keine Angaben zu seinen Einkünften gemacht hat, das Einkommen der Antragsgegnerin (18.099,00 € in den Monaten Juni-August 2017, Bl. 427 d.A.) auch für den Antragsgegner in Ansatz gebracht. Entsprechend war auch von Amts wegen die erstinstanzliche Wertfestsetzung zu korrigieren; der – erstinstanzlich im Hauptantrag verfolgte – gesetzliche Versorgungsausgleich hat keinen Mehrwert gehabt, § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG. Zwar ist – worauf das Amtsgericht abgestellt hat – nach § 50 Abs. 3 FamGKG eine abweichende Bemessung möglich, diese Regelung ist indes auf Ausnahmefälle beschränkt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.01.2017 – 10 WF 133/15, FamRZ 2017, 2044; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. (2021), § 50 FamGKG, Rn. 4). Inbesondere aber ist nicht geboten, nur wegen des Charakters des Ausgleichsanspruchs als ratierlicher Zahlung die Wertregeln des Unterhalts (§ 51 FamGKG) über § 50 Abs. 3 FamGKG heranzuziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.02.2020 – XII ZB 531/19, FamRZ 2020, 833). Eine Orientierung an der Wertfestsetzung für Unterhaltsverfahren ist nämlich nicht sachgerecht, weil „systemfremd“ (so OLG Schleswig, Beschl. v. 27.10.2011 – 10 WF 178/11, NJW-RR 2012, 327), und auch mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Anspruchs gleichwohl nicht geboten (OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.06.2012 – 16 WF 118/12, FaMRZ 2012, 1972).