OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 UF 35/12

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Rückführungsantrag nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist binnen Jahresfrist beim zuständigen Gericht einzureichen; maßgeblich ist der Eingang beim Gericht. • Wurde die Jahresfrist versäumt, ist dennoch Rückführung anzuordnen, wenn das Kind sich nicht in die neue Umgebung eingelebt hat (Art. 12 HKiEntfÜ). • Ein einmaliges widerrechtliches Zurückhalten liegt vor, wenn ein Elternteil ohne Einverständnis des anderen das Kind am neuen Aufenthaltsort behalten will, um dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. • Die Mutter hatte hier widerrechtlich ab September 2010 die Tochter in Deutschland behalten; der Rückführungsantrag vom 19.12.2011 war jedoch verspätet und die Tochter hatte sich bereits eingelebt. • Bei der Einschätzung des gewöhnlichen Aufenthalts sind Dauer, Regelmäßigkeit, soziale und familiäre Integration, Sprachkenntnisse und Schulanmeldung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Rückführung nach Haager Übereinkommen wegen Jahresfrist und Einleben des Kindes abgelehnt • Ein Rückführungsantrag nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist binnen Jahresfrist beim zuständigen Gericht einzureichen; maßgeblich ist der Eingang beim Gericht. • Wurde die Jahresfrist versäumt, ist dennoch Rückführung anzuordnen, wenn das Kind sich nicht in die neue Umgebung eingelebt hat (Art. 12 HKiEntfÜ). • Ein einmaliges widerrechtliches Zurückhalten liegt vor, wenn ein Elternteil ohne Einverständnis des anderen das Kind am neuen Aufenthaltsort behalten will, um dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. • Die Mutter hatte hier widerrechtlich ab September 2010 die Tochter in Deutschland behalten; der Rückführungsantrag vom 19.12.2011 war jedoch verspätet und die Tochter hatte sich bereits eingelebt. • Bei der Einschätzung des gewöhnlichen Aufenthalts sind Dauer, Regelmäßigkeit, soziale und familiäre Integration, Sprachkenntnisse und Schulanmeldung maßgeblich. Die Eltern sind getrennt lebend; Vater belgischer, Mutter deutsche Staatsangehörige. Die Tochter wurde 2007 in Belgien geboren und hatte dort ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt. Die Mutter brachte die Tochter im Februar 2010 nach Deutschland zurück und meldete sie ab 01.09.2010 im Kindergarten in K. an. Der Vater ergriff in Belgien Sorgerechts- und später Rückführungsmaßnahmen. Der Vater stellte am 19.12.2011 beim Familiengericht Stuttgart einen Antrag auf Rückführung nach Belgien. Das Familiengericht lehnte die sofortige Rückführung ab; der Vater legte Beschwerde ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die Jahresfrist gewahrt wurde, ob ein widerrechtliches Zurückhalten vorlag und ob das Kind sich in Deutschland eingelebt hatte. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht zulässig (§§ 40 IntFamRVG, 58, 63 FamFG). • Anwendbarkeit: Das Haager Übereinkommen findet auf das Kind Anwendung; maßgeblich war ihr früherer gewöhnlicher Aufenthalt in Belgien (Art. 4 HKiEntfÜ). • Widerrechtlichkeit: Die Mutter hat durch Mitteilung und Kindergartenanmeldung ab 01.09.2010 das Kind widerrechtlich in Deutschland zurückgehalten, weil die Eltern ohne Einverständnis der gemeinsamen Sorge nicht über den neuen Aufenthaltsort einig waren (Art. 3 HKiEntfÜ). • Jahresfrist: Der Rückführungsantrag musste innerhalb eines Jahres beim zuständigen Gericht eingehen; maßgeblich ist der Eingang beim Gericht, nicht bei der zentralen Behörde (Art. 12 Abs.1 HKiEntfÜ). Der Antrag vom 19.12.2011 war verspätet, weil das erstmalige Zurückhalten Anfang Aug./Sept.2010 einsetzte. • Einleben: Nach Art.12 Abs.2 HKiEntfÜ ist trotz Fristversäumnis Rückführung zu prüfen, wenn das Kind sich noch nicht eingelebt hat. Der Senat stellte jedoch fest, dass die Tochter sich in K. sozial und familiär integriert hat, altersgerecht entwickelt ist, feste Kontakte und Verwurzelung besitzt und der Verfahrensbeistand dies bestätigte. • Gesamtabwägung: Wegen des fortgeschrittenen Einlebens des Kindes und der damit verbundenen Unzumutbarkeit eines Herausreißens war die Rückführung auch nach Art.12 Abs.2 HKiEntfÜ abzulehnen. Die Beschwerde des Vaters wurde zurückgewiesen; der Rückführungsantrag war unbegründet. Zwar lag ein zunächst widerrechtliches Zurückhalten durch die Mutter ab September 2010 vor, der am 19.12.2011 eingereichte gerichtliche Antrag war jedoch verspätet. Selbst bei Versäumnis der Jahresfrist ist Rückführung nur möglich, wenn sich das Kind nicht in die neue Umgebung eingelebt hat. Das Gericht und der Verfahrensbeistand stellten fest, dass die Tochter sich in K. weitgehend sozial und familiär integriert hat und ein Herausreißen ihrem Wohl abträglich wäre. Der Vater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wurde auf EUR 5.000,00 festgesetzt.