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Beschluss

27 F 103/16

AG Stuttgart, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSTUTT:2016:0224.27F103.16.11
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Leitsätze
1. Ein Kind wird widerrechtlich in einem Vertragsstaat zurückgehalten, wenn es sich in einem anderen Vertragsstaat gewöhnlich aufhält und von dort in den erstgenannten Vertragsstaat zunächst aufgrund nicht rechtswidriger Umstände gelangt, sein weiterer Aufenthalt dort aber durch Ablauf einer eingeräumten Frist oder sonstige spätere Entscheidung des Allein- oder Sorgeberechtigten rechtswidrig wird.(Rn.17) 2. Ziel des HKÜ ist es, das Elternrecht des anderen Elternteils zu schützen, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten des Kindes ins bzw. im Ausland abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren Aufenthalts des Kindes sicherzustellen. Das HKÜ enthält die Vermutung, dass eine sofortige Rückführung an den bisherigen Aufenthaltsort in der Regel dem Kindeswohl am besten entspricht, weil dadurch die Kontinuität der Lebensbedingungen erhalten bleibt. Außerdem werden durch die Rückführung an den gewöhnlichen Aufenthalt die Interessen beider Elternteile berücksichtigt, weil die ursprüngliche internationale Zuständigkeit für die Sorgerechtsentscheidung erhalten bleibt und so vermieden wird, dass ein Elternteil aus der rechtswidrigen Entführung des Kindes einen faktischen Vorteil zieht.(Rn.26) 3. Die Ausnahmeklausel des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b HKÜ trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Zurückbringen des Kindes an seinen letzten Aufenthalt im Einzelfall mit dem Kindeswohl auch unvereinbar sein kann. Dabei ist die Ausnahmeklausel des Art. 13 HKÜ restriktiv anzuwenden. Insbesondere ist im Rahmen des Art. 13 HKÜ nicht über das Sorgerecht zu entscheiden. Es kommt für das Rückgabeverfahren nicht darauf an, wer die Hauptbezugsperson des Kindes ist und ob der andere Elternteil erziehungsgeeignet ist. Nicht schon jede Härte rechtfertigt die Anwendung der Ausnahmeklausel, insbesondere reicht es nicht, wenn das Verbleiben des entführten Kindes eine seinem Wohl entsprechende Maßnahme wäre. Derartige Erwägungen sind allein von dem Gericht des Heimatstaats des Kindes bei der dort zu treffenden Sorgerechtsentscheidung anzustellen. Vielmehr können im HKÜ-Verfahren nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen, einer Rückführung entgegenstehen.(Rn.27)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das Kind P. C. S., geboren am ... 2014, derzeitige Anschrift F. Straße 20, W., innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses in die USA zurückzuführen. 2. Sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung unter Ziffer 1 nicht nachkommt, ist sie oder jede andere Person, bei der sich das Kind P. C. S. aufhält, verpflichtet, das Kind an den Antragsteller oder eine von ihm zu benennende Person zum Zwecke der sofortigen Rückführung in die USA herauszugeben. 3. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in Ziffer 2 (Herausgabe) ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann. Zum Vollzug von Ziffer 2 (Herausgabe) wird angeordnet: a) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das Kind der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der es sich aufhält, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben. b) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen die Antragsgegnerin oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabepflichtige Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind anzuwenden. c) Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Anordnung die Wohnung der Antragsgegnerin und die Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, zu betreten und zu durchsuchen. d) Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. e) Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Anordnungen im Bedarfsfall die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen. f) Das Jugendamt L. ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet, Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes an den Antragsteller zu treffen. g) Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich. 4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die Kosten der Rückgabe des Kindes. 5. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kind wird widerrechtlich in einem Vertragsstaat zurückgehalten, wenn es sich in einem anderen Vertragsstaat gewöhnlich aufhält und von dort in den erstgenannten Vertragsstaat zunächst aufgrund nicht rechtswidriger Umstände gelangt, sein weiterer Aufenthalt dort aber durch Ablauf einer eingeräumten Frist oder sonstige spätere Entscheidung des Allein- oder Sorgeberechtigten rechtswidrig wird.(Rn.17) 2. Ziel des HKÜ ist es, das Elternrecht des anderen Elternteils zu schützen, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten des Kindes ins bzw. im Ausland abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren Aufenthalts des Kindes sicherzustellen. Das HKÜ enthält die Vermutung, dass eine sofortige Rückführung an den bisherigen Aufenthaltsort in der Regel dem Kindeswohl am besten entspricht, weil dadurch die Kontinuität der Lebensbedingungen erhalten bleibt. Außerdem werden durch die Rückführung an den gewöhnlichen Aufenthalt die Interessen beider Elternteile berücksichtigt, weil die ursprüngliche internationale Zuständigkeit für die Sorgerechtsentscheidung erhalten bleibt und so vermieden wird, dass ein Elternteil aus der rechtswidrigen Entführung des Kindes einen faktischen Vorteil zieht.(Rn.26) 3. Die Ausnahmeklausel des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b HKÜ trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Zurückbringen des Kindes an seinen letzten Aufenthalt im Einzelfall mit dem Kindeswohl auch unvereinbar sein kann. Dabei ist die Ausnahmeklausel des Art. 13 HKÜ restriktiv anzuwenden. Insbesondere ist im Rahmen des Art. 13 HKÜ nicht über das Sorgerecht zu entscheiden. Es kommt für das Rückgabeverfahren nicht darauf an, wer die Hauptbezugsperson des Kindes ist und ob der andere Elternteil erziehungsgeeignet ist. Nicht schon jede Härte rechtfertigt die Anwendung der Ausnahmeklausel, insbesondere reicht es nicht, wenn das Verbleiben des entführten Kindes eine seinem Wohl entsprechende Maßnahme wäre. Derartige Erwägungen sind allein von dem Gericht des Heimatstaats des Kindes bei der dort zu treffenden Sorgerechtsentscheidung anzustellen. Vielmehr können im HKÜ-Verfahren nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen, einer Rückführung entgegenstehen.(Rn.27) 1. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das Kind P. C. S., geboren am ... 2014, derzeitige Anschrift F. Straße 20, W., innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses in die USA zurückzuführen. 2. Sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung unter Ziffer 1 nicht nachkommt, ist sie oder jede andere Person, bei der sich das Kind P. C. S. aufhält, verpflichtet, das Kind an den Antragsteller oder eine von ihm zu benennende Person zum Zwecke der sofortigen Rückführung in die USA herauszugeben. 3. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in Ziffer 2 (Herausgabe) ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann. Zum Vollzug von Ziffer 2 (Herausgabe) wird angeordnet: a) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das Kind der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der es sich aufhält, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben. b) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen die Antragsgegnerin oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabepflichtige Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind anzuwenden. c) Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Anordnung die Wohnung der Antragsgegnerin und die Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, zu betreten und zu durchsuchen. d) Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. e) Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Anordnungen im Bedarfsfall die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen. f) Das Jugendamt L. ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet, Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes an den Antragsteller zu treffen. g) Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich. 4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die Kosten der Rückgabe des Kindes. 5. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der am ... 1977 geborene Antragsteller und die am ... 1983 geborene Antragsgegnerin sind die seit dem ... 2007 verheirateten Eltern des Kindes P. C., geboren ... 2014. Der Antragsteller ist US-Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin deutsche Staatsangehörige und das Kind P. besitzt die deutsche und US-amerikanische Staatsangehörigkeit. Die Eltern lernten sich während eines Urlaubs der Antragsgegnerin in den USA im Jahr 2007 kennen. Nach ihrem Rückflug nach Deutschland hielten die Beteiligten Kontakt. Damals erfuhr die Antragsgegnerin vom Antragsteller, dass dieser - nach seinen Angaben grundlos - der sexuellen Misshandlung seiner Tochter G. E. S., geboren ... 1999, verdächtigt worden ist. Die Antragsgegnerin reiste zurück in die USA, wo sie mit dem Antragsteller am ... 2007 die Ehe schloss. Zuletzt lebte die Familie mit dem am ... 2014 geborenen Kind P. in V., Virginia/USA, dort in einer Mietwohnung. Der Antragsteller ist in den USA als IT-Spezialist mit einem Jahreseinkommen von ca. 90.000,00 $, die Antragsgegnerin war als Hundefrisörin tätig. Ihren Jahreseinnahmen von ca. 14.800,00 $ standen Ausgaben in Höhe von 1.400,00$ monatlich gegenüber. Sie trug mit ihrem Einkommen zur Miete und zur Finanzierung der Kinderbetreuung während ihrer Berufstätigkeit bei, die sie bereits kurz nach der Geburt von P. wieder aufnahm. Die Antragsgegnerin arbeitete zuletzt von Dienstag bis Freitag, jeweils vormittags ca. drei Stunden, samstags acht bis zehn Stunden. Während dieser Zeit betreute der Antragsteller das Kind P. Im Januar 2014 kam es zur Trennung der beteiligten Eheleute. Die Antragsgegnerin hielt sich nach der Trennung bis zur Versöhnung im Mai 2014 bei ihren Eltern in Deutschland, W., auf. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits schwanger mit P. Im Januar 2015 beabsichtigte die Antragsgegnerin während eines Deutschlandaufenthalts bereits, mit dem Kind P. nicht wieder in die USA zurückzureisen, kehrte letztendlich mit dem Kind wieder zurück. Am 13.12.2015 reiste die Familie gemeinsam nach Deutschland zu den Eltern der Antragsgegnerin. Am 01.01.2016, dem Tag des beabsichtigten Rückflugs, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie mit P. nicht wieder in die USA zurückkommen werde, sie die bereits gebuchten Flugtickets in die USA stornieren würde und in W. verbleibe. Bereits am 15.12.2015 hatte die Antragsgegnerin beim Amtsgericht - Familiengericht - L. einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für P. gestellt. Der Antragsteller stellte mit Schriftsatz vom 19.01.2016 den Antrag auf Rückführung des Kindes P. Er stützt seinen Antrag auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ). Er gibt an, dass die Antragsgegnerin mit dem Zurückhalten des Kindes in Deutschland sein Sorgerecht verletzt habe, so dass das Kind P. unverzüglich an seinen bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückzuführen sei. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rückführungsantrags. Der Antragsteller habe ihr nach der letzten Trennung im Jahr 2014 zugesichert, nach Deutschland ausreisen zu dürfen, sollte eine erneute Trennung erfolgen. Die Rückführung sei nicht möglich wegen der Gefahr, dass der Antragsteller dem Kind P. gegenüber übergriffig werde. Der Antragsteller sei bereits wegen sexuellen Missbrauchs seiner älteren Tochter G. verurteilt worden. Nachdem sich der Antragsteller der Antragsgegnerin gegenüber gewalttätig zeige, in der Vergangenheit auch getrunken und gekifft habe, sei zu befürchten, dass er auch gegenüber dem Kind P. gewalttätig werden könne. Schließlich sei es ihr finanziell auch nicht möglich, in den USA nach Rückführung während der Zeit eines Sorgerechtsverfahrens zu wohnen und zu leben. Für das Kind P. wurde ein Verfahrensbeistand bestellt. Die Antragsgegnerin wurde am 19.02.2016 persönlich angehört. Auf die Anhörung des Kindes P. wurde aufgrund seines Alters verzichtet. II. Der Antrag auf Rückführung des Kindes P. in die Vereinigten Staaten ist zulässig und begründet. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart folgt aus §§ 11 Ziff. 1, 12 Abs. 1 IntFamRVG, weil sich das Kind P. bei Eingang des Antrags im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehalten hat. Die Verpflichtung zur Herausgabe und Rückführung des Kindes beruht auf Art. 12 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ) vom 25.10.1980. Das HKÜ gilt in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.12.1990 mit dem Rang eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG). Im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika ist es seit dem 01.12.1990 anwendbar. Die Antragsgegnerin erfüllte den Tatbestand des widerrechtlichen Zurückhaltens gem. Art. 12 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HKÜ. Das Kind P., das am 13.12.2015 mit seinen Eltern einen Weihnachtsurlaub in W. bei den Großeltern mütterlicherseits angetreten hat, hatte zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika. Das internationale Kindschaftsrecht definiert den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Da sämtliche internationale Abkommen auf diesem Gebiet letztendlich dem Schutz des Kindeswohles dienen, ist von einem einheitlichen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts auszugehen (Winkler von Mohrenfels FPR 2001, 189, 190 m.w.N.). Nach der Definition des EuGH (FamRZ 2009, 843, 845; FamRZ 2011, 617, 619) ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ort, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hierzu sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedsstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Der gewöhnliche Aufenthalt stellt auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung einer Person ab. Aus Sicht des Kindes stellt sich ein Aufenthalt an einem Ort umso mehr als „gewöhnlich“ dar, je länger es sich an diesem Ort aufhält (OLG Frankfurt FamRZ 2006, 883, 884). Hat der Aufenthalt jedenfalls sechs Monate gedauert, wird vielfach von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen (OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1577). Allerdings ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob und wie weit diese „Faustformel“ von sechs Monaten zur Anwendung gelangen kann (vgl. OLG Stuttgart Bes. v. 23.04.2012, Az: 17 UF 35/12 und Bes. v. 04.05.2012, Az: 17 UF 38/12). Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes P. ist damit der Ort, an dem sich sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt und der Daseinsschwerpunkt zum Zeitpunkt des Zurückhaltens befand. Hierfür ist eine gewisse Verweildauer erforderlich, ferner müssen Beziehungen hinzukommen, die den Schwerpunkt der persönlichen Bindungen der betreffenden Person ausmachen. Gemessen hieran bestehen keine Zweifel, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes P. in den Vereinigten Staaten von Amerika ist, wo es seit seiner Geburt - mit seinen Eltern - durchgehend lebte. Ein Kind wird widerrechtlich in einem Vertragsstaat zurückgehalten, wenn es sich in einem anderen Vertragsstaat gewöhnlich aufhält und von dort in den erstgenannten Vertragsstaat zunächst aufgrund nicht rechtswidriger Umstände gelangt, sein weiterer Aufenthalt dort aber durch Ablauf einer eingeräumten Frist oder sonstige spätere Entscheidung des Allein- oder Sorgeberechtigten rechtswidrig wird. Vorliegend hielt sich das Kind P. bis zum Ende des Weihnachtsurlaubs am 01.01.2016 rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Durch die Weigerung der Antragsgegnerin, mit P. nach Virginia/USA zurückzukehren, sondern zukünftig in Deutschland zu leben, hielt sie das Kind zurück. Das Zurückhalten des Kindes in Deutschland mit dem Ziel des dauerhaften Aufenthalts in Deutschland war widerrechtlich nach Art. 3 Abs. 1 a) HKÜ. Es liegt die Verletzung eines nach dem Recht des Herkunftsstaates bestehenden Sorgerechts vor. Gemäß dem Recht des Staates Virginia/USA haben Eltern ein grundsätzliches Recht, Entscheidungen über die Erziehung, Bildung und Sorge ihres Kindes zu treffen, § 1-240.1 Gesetzbuch des Staates Virginia (Code of Virginia). In Streitigkeiten über das Sorgerecht zwischen Eltern besteht keine Vermutung oder rechtliche Annahme zugunsten eines Elternteils. Dies ergibt sich aus der vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des Rechtsanwalts und Rechtsbeistandes S. P. L., ordentliches Mitglied der Rechtsanwaltschaft und seit 20.10.1987 im US-Staat Virginia als Rechtsanwalt zugelassen, Art. 8 Abs. 2 f) HKÜ. Indem die Antragsgegnerin am 01.01.2016 die geplante Rückkehr des Kindes P. gegen den erklärten Willen des Antragstellers verhinderte und das Kind gegen den erklärten Willen des Antragstellers in Deutschland zurückhielt, hat sie das Sorgerecht des Antragstellers verletzt. Dieses wurde von ihm auch im Sinne des § 3 Abs. 1 b) HKÜ ausgeübt, da das Kind P. bis zum Zeitpunkt des Zurückhaltens durch die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller und der Antragsgegnerin in Virginia/USA lebte. Seit dem Zurückhalten am 01.01.2016 war zum Zeitpunkt des Antragseingangs am 19.01.2016 weniger als ein Jahr verstrichen (Art. 12 Abs. 1 HKÜ). Die Voraussetzungen des Art. 13 HKÜ, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückführung nicht anzuordnen ist, liegen nicht vor. Art. 13 Abs. 1 a) HKÜ (Zustimmung oder Genehmigung) liegt nicht vor. Erforderlich wäre hierfür, dass die Antragsgegnerin nachweist, dass der Antragsteller dem Zurückhalten entweder vorab oder nachträglich zugestimmt - genehmigt - hat. Zwar behauptet die Antragsgegnerin, dass der Antragsgegner nach der Trennung im Jahr 2014 ihr gegenüber ganz klar geäußert habe, dass er mit ihrer dauerhaften Ausreise gemeinsam mit dem damals noch nicht geborenen Kind einverstanden sei, sofern eine erneute Trennung der Eheleute erfolgen sollte. Dies wird vom Antragsteller jedoch bestritten. Dieses behauptete Einverständnis des Antragstellers wurde nicht nachgewiesen. Auch eine Genehmigung, die von der Antragsgegnerin nicht behauptet wird, liegt nicht vor. Der der Antragsgegnerin obliegende Nachweis der Zustimmung ist daher nicht erbracht. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Rückführung des eineinhalbjährigen Kindes in die USA mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre oder das Kind auf eine andere Weise in eine unzumutbare Lage bringen würde, Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ. Ziel des HKÜ ist es, das Elternrecht des anderen Elternteils zu schützen, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten des Kindes ins bzw. im Ausland abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren Aufenthalts des Kindes sicherzustellen. Das HKÜ enthält die Vermutung, dass eine sofortige Rückführung an den bisherigen Aufenthaltsort in der Regel dem Kindeswohl am besten entspricht, weil dadurch die Kontinuität der Lebensbedingungen erhalten bleibt. Außerdem werden durch die Rückführung an den gewöhnlichen Aufenthalt die Interessen beider Elternteile berücksichtigt, weil die ursprüngliche internationale Zuständigkeit für die Sorgerechtsentscheidung erhalten bleibt und so vermieden wird, dass ein Elternteil aus der rechtswidrigen Entführung des Kindes einen faktischen Vorteil zieht (vgl. BVerfG FamRZ 1999, 85). Die Ausnahmeklausel des Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1b) HKÜ trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Zurückbringen des Kindes an seinen letzten Aufenthalt im Einzelfall mit dem Kindeswohl auch unvereinbar sein kann. Dabei ist die Ausnahmeklausel des Art. 13 HKÜ restriktiv anzuwenden. Insbesondere ist im Rahmen des Art. 13 HKÜ nicht über das Sorgerecht zu entscheiden. Es kommt für das Rückgabeverfahren nicht darauf an, wer die Hauptbezugsperson des Kindes ist und ob der andere Elternteil erziehungsgeeignet ist. Nicht schon jede Härte rechtfertigt die Anwendung der Ausnahmeklausel, insbesondere reicht es nicht, wenn das Verbleiben des entführten Kindes eine seinem Wohl entsprechende Maßnahme wäre (OLG Bamberg FamRZ 1994, 182). Derartige Erwägungen sind allein von dem Gericht des Heimatstaats des Kindes bei der dort zu treffenden Sorgerechtsentscheidung anzustellen. Vielmehr können im HKÜ-Verfahren nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen, einer Rückführung entgegenstehen (BVerfG FamRZ 1999, 85). Hierfür trägt die Antragsgegnerin die volle Darlegungs- und Beweislast. Sie muss das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift zur Überzeugung des Gerichts dartun (vgl. OLG Hamburg, Bes. v. 10.12.2008, Az: 2 UF 50/08). Dies ist nicht geschehen. Zwar erhebt die Antragsgegnerin Vorwürfe gegen den Antragsteller, so im Einzelnen: Es bestehe der Verdacht des zweifachen sexuellen Missbrauchs der weiteren Tochter des Antragstellers, G. E. S., geboren ... 1999. Durch Entscheidung des Familiengerichts in V. sei dem Antragsteller aus diesem Grund auch das Sorgerecht für diese Tochter entzogen worden. G. lebe aus diesem Grund bei ihren Großeltern väterlicherseits. Vor dem Familiengericht in C./South Carolina sei ebenfalls wegen des sexuellen Übergriffs verhandelt worden. Der Antragsgegner habe in der Vergangenheit ihr gegenüber ein extremes Sexualverhalten gezeigt, so dass zu befürchten sei, dass auch Übergriffe auf das Kind P. erfolgen könnten. Weiterhin habe der Antragsteller die Antragsgegnerin körperlich misshandelt, gedemütigt und Gewaltbereitschaft z.B. dadurch gezeigt, dass er zweimal Wände/Türen eingetreten habe. Durch Schlafentzug habe er das körperliche Wohl der Antragsgegnerin beeinträchtigt. Der Antragsteller räumt Verfahren bezüglich seiner Tochter G. ein, auch dass G. bei den Großeltern väterlicherseits lebt. Im Übrigen bestreitet er die von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe und stellt durch seinen Verfahrensbevollmächtigten klar, dass diese Vorwürfe zwischenzeitlich ausgeräumt seien. Festzustellen ist, dass die Antragsgegnerin keinen Nachweis hinsichtlich der vom Antragsteller bestrittenen Vorwürfe erbrachte. Soweit die Antragsgegnerin beantragte, die Verfahrensakten zu den behaupteten Tatvorwürfen des sexuellen Missbrauchs aus den USA beizuziehen bzw. dem Antragsteller aufzugeben, die Entscheidungen der US-amerikanischen Gerichte vorzulegen, war diesem Beweisantrag nicht nachzugehen. Es obliegt der Antragsgegnerin, den Nachweis - auch durch Vorlage von Urkunden und Ähnlichem - zu führen. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben ergeben sich auch daraus, dass der Antragsteller seine Tochter während der Zeiten der Berufstätigkeit der Antragsgegnerin betreut hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin eine Betreuung durch den Antragsteller akzeptiert hätte, wenn dem Kind beim Vater die beschriebene Gefahr der Übergriffe gedroht hätte. Soweit die Antragsgegnerin die Verweigerung der Rückführung damit begründet, dass der Antragsteller nicht erziehungsgeeignet sei und sie die Hauptbezugsperson des Kindes P. sei, kann sie damit im vorliegenden HKÜ-Verfahren nicht gehört werden. Selbst wenn eine Verurteilung des Antragstellers bezüglich seiner Tochter G. erfolgt sein sollte und damit die erzieherische Eignung des Antragstellers in Frage zu stellen und eingehend zu prüfen ist, soll nach Artikel 16 HKÜ das Gericht keine eigene Sorgerechtsentscheidung treffen. Es darf daher im Grundsatz nicht darüber befinden, ob die von der Antragsgegnerin behaupteten Misshandlungen seitens des Antragstellers tatsächlich erfolgt sind. Vielmehr ist die Untersuchung dieser Vorwürfe ausschließlich Sache der Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes, damit der Gerichte in Virginia/USA. Es ist Sache der Behörden und Gerichte in den Vereinigten Staaten, Maßnahmen zum Schutz des Kindes P. zu ergreifen, sollte dies notwendig sein. Dass der Antragsgegnerin ihre Rückkehr aus finanziellen Gründen unter keinen Umständen möglich wäre, hat sie nicht ausreichend dargetan. Zwar stellt sich die finanzielle Situation der Antragsgegnerin in Deutschland deutlich besser dar, da sie von ihrer Familie unterstützt wird und bessere Arbeitsmöglichkeiten hat. Gegenwärtig hat die Antragsgegnerin in Virginia keine Wohnung und keine Arbeit. Sie wird dort auf Unterstützung angewiesen sein. Die Antragsgegnerin hat sich jedoch durch die widerrechtliche Verletzung des Sorgerechts des Antragstellers selbst in diese Lage gebracht hat und von ihr können deshalb verstärkte Bemühungen erwartet werden (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.04.1997, Aktenzeichen 11 UF 65/97). Ansonsten würde entgegen den Zielen des Übereinkommens den von der Antragsgegnerin zunächst geschaffenen vollendeten Tatsachen von vornherein ein Übergewicht gegeben und sie hätte es angesichts der ihr bekannten finanziellen Situation in der Hand gehabt, durch die Schaffung vollendeter Tatsachen, die Regelungen des HKÜ zu unterlaufen. Die unzulässige Selbsthilfe durch die widerrechtliche Entführung würde faktisch über das Sorgerecht entscheiden. Nach dem Hauptziel des Übereinkommens aber sollen die Beteiligten von Entführungen abgehalten und eine Sorgerechtsentscheidung am früheren gewöhnlichen Aufenthaltsort sichergestellt werden. Eine restriktive Auslegung des Artikel 13 HKÜ ist damit zwingend vorgegeben. Zwar mag es zutreffend sein, dass sich die wirtschaftliche Situation der Antragsgegnerin in Deutschland besser darstellt, als es in den USA der Fall ist. Soweit die Antragsgegnerin dies auf allgemeine Umstände wie bessere staatliche Kinderbetreuung und bessere Arbeitsmöglichkeiten für Alleinerziehende zurückführt, ist dies Ausfluss der unterschiedlichen Ausprägung des Sozialstaatsgedankens in den beiden Ländern. Dies kann aber nicht dazu führen, dass Rückführungen von Deutschland nach Virginia/USA ausgeschlossen wären. Vielmehr hatten die Beteiligten in Virginia/USA ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Unter diesen Lebensbedingungen hat das Kind P. bisher gelebt. Es ist der Antragsgegnerin ohne Weiteres zuzumuten, dorthin zurückzukehren, bis über das Sorgerecht für das Kind P. entschieden ist. Es bleibt ihr unbenommen, im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens die wirtschaftlichen Vorzüge ihres Lebens in Deutschland vorzutragen. Dieses Argument kann im Sorgerechtsverfahren angemessen gewürdigt werden. Ökonomische Nachteile können jedoch nicht dazu dienen, eine Ablehnung der Rückführung zu begründen (vgl. Münchener Komm., 6. Aufl., Art. 13 KindEntfÜbk, Rn. 11). Nach derzeitigem Erkenntnisstand besteht im Falle einer Rückkehr nach Virginia/USA keine Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder Inhaftierung der Antragsgegnerin. Durch seinen Verfahrensbevollmächtigten gab der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung an, dass seines Wissens nach nur das HKÜ-Verfahren laufe. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls keine Kenntnis von einem Strafverfahren. Insbesondere erfolgte auch keine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe. Die Rückführungsanordnung ist auch mit Artikel 8 der EMRK vereinbar. Artikel 8 ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) „im Lichte des HKiEntÜ“ auszulegen (EGMR, Entscheidung vom 11.12.2006 - Nr. 41092/06 - zitiert nach juris). Dass das Ziel des HKÜ, das Kind vor einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten zu schützen, naturgemäß Härten für den Elternteil und das Kind mit sich bringt, wird vom EGMR akzeptiert. Der EGMR lässt in der zitierten Entscheidung außerdem das Argument, es bestehe die Gefahr, dass die Gerichte des Entführungsstaates im Sorgerechtsverfahren gegen den Entführer entschieden, nicht gelten. Führt die Rückführungsanordnung zu einer Trennung des Kindes von einem Elternteil, liegt zwar ein Eingriff in das von Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben vor. Artikel 8 ist nach der Rechtsprechung des EGMR allerdings dann nicht verletzt, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehene Ziele verfolgt, die nach Artikel 8 Absatz 2 legitim sind und der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig angesehen wird. Gründet der Eingriff auf dem HKÜ, das das Kind vor Nachteilen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens international bewahren will, sind die vorgenannten Voraussetzungen regelmäßig erfüllt. Dem Antrag auf Rückführung war daher stattzugeben. III. Das Jugendamt wird aufgefordert, Unterstützung bei der Rückführung von P. sowie - sollte sich ein Beschwerdeverfahren anschließen - bei der Durchführung des Umgangs zwischen dem Vater und P. zu leisten (§ 9 IntFamRVG, § 88 Abs. 2 FamFG). Die Entscheidung wird erst mit Rechtskraft wirksam (§ 40 Abs. 1 IntFamRVG). Die Kosten des Verfahrens sind der Antragsgegnerin gemäß Art. 26 Abs. 4 HKÜ, § 20 Abs. 2 IntFamRVG und §§ 81, 92 Abs. 2 FamFG aufzuerlegen. Die Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf § 44 IntFamRVG, §§ 88 ff. FamFG. Das Gericht hat die Vollstreckung gemäß § 44 Abs. 3 IntFamRVG von Amts wegen durchzuführen.