Beschluss
18 UF 67/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist zulässig, aber unbegründet.
• Für ein Gerichtsverfahren im Sinne von Art. 111bs.1 FGG-RG gilt das gesamte Verfahren von erster bis letzter Instanz; das Beschwerdeverfahren ist kein selbständiges Verfahren.
• Wurde ein Verfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet, bleiben die bis zum 31.08.2009 geltenden Vergütungsregeln (FGG) für das gesamte Verfahren einschließlich der Beschwerdeinstanz maßgeblich.
• Die Vergütung einer nach FGG bestellten Verfahrenspflegerin richtet sich nach §§ 50, 67 Abs. 3 FGG i.V.m. § 1 Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern und nicht nach § 158 FamFG.
• Bei Bemessung der Vergütung sind Fahrtzeiten einschließlich Puffern und Park- und Fußwege sowie notwendiger Zeitaufwand für Gesprächsdokumentation, Aktenstudium und Vorbereitung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Vergütung der Verfahrenspflegerin nach FGG bei vor dem 01.09.2009 eingeleitetem Verfahren • Die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist zulässig, aber unbegründet. • Für ein Gerichtsverfahren im Sinne von Art. 111bs.1 FGG-RG gilt das gesamte Verfahren von erster bis letzter Instanz; das Beschwerdeverfahren ist kein selbständiges Verfahren. • Wurde ein Verfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet, bleiben die bis zum 31.08.2009 geltenden Vergütungsregeln (FGG) für das gesamte Verfahren einschließlich der Beschwerdeinstanz maßgeblich. • Die Vergütung einer nach FGG bestellten Verfahrenspflegerin richtet sich nach §§ 50, 67 Abs. 3 FGG i.V.m. § 1 Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern und nicht nach § 158 FamFG. • Bei Bemessung der Vergütung sind Fahrtzeiten einschließlich Puffern und Park- und Fußwege sowie notwendiger Zeitaufwand für Gesprächsdokumentation, Aktenstudium und Vorbereitung zu berücksichtigen. Ein Umgangsverfahren wurde am 10.07.2009 (Eingang 13.07.2009) beim Familiengericht eingeleitet. Die Verfahrenspflegerin wurde auch in der Beschwerdeinstanz als Verfahrenspflegerin nach § 50 FGG bestellt. Die Rechtspflegerin setzte mit Beschluss vom 19.08.2011 die Vergütung der Verfahrenspflegerin auf 3.035,93 EUR fest. Die Antragsgegnervertreterin erhob Erinnerung gegen den Ansatz der Vergütung; das Verfahren betrifft zahlreiche Vorverfahren und eine langjährige, streitige Umgangssache. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Vergütung nach den Regelungen des FGG oder als Vergütung eines Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG zu bemessen ist und ob einzelne Posten (Fahrtzeiten, Abschlussgespräch, umfangreiche Gesprächs- und Aktendokumentation) zu Recht angesetzt wurden. • Zulässigkeit: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist zulässig. • Anwendbares Recht: Nach gefestigter Rechtsprechung umfasst der Begriff des Verfahrens im Sinne von Art. 111bs.1 FGG-RG das gesamte Gerichtsverfahren von erster bis letzter Instanz; das Beschwerdeverfahren ist kein selbständiges Verfahren. Deshalb besteht Einigkeit zwischen Verfahrens- und Kostenrecht. • Übergangsrechtliche Konsequenz: Wurde das Verfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet, ist auf das gesamte Verfahren einschließlich der Beschwerdeinstanz das bis 31.08.2009 geltende Recht (FGG) anzuwenden. Fehlt eine Übergangsregelung zur Vergütung, durfte die Verfahrenspflegerin auf Abrechnung nach §§ 50, 67 Abs. 3 FGG vertrauen. • Qualifikation der Bestellung: Da das Verfahren vor dem Stichtag eingeleitet wurde, war die Bestellung der Verfahrenspflegerin in der Beschwerdeinstanz nach § 50 FGG geboten; damit richtet sich ihre Vergütung nach den genannten FGG-Vorschriften i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern. • Bemessung der Vergütung – Fahrtzeiten: Bei Fahrtzeiten sind nicht nur reine Fahrzeiten, sondern auch Pufferminuten wegen Verkehrsverhältnissen, Park- und Fußwege zu berücksichtigen. • Bemessung der Vergütung – Abschlussgespräch: Ein Abschlussgespräch mit dem Kind, das auf Veranlassung des Gerichts folgte, ist vergütungsfähig. • Bemessung der Vergütung – Arbeitsaufwand: Aufgrund der hohen Streitigkeit, langen Verfahrensdauer und zahlreicher Vorverfahren kann ein erheblicher Zeitaufwand für Gesprächs- und Kommunikationsdokumentation (13,2 Stunden), Stellungnahmeerarbeitung und umfangreiches Aktenstudium als notwendig und angemessen angesehen werden. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt § 68 Abs. 3 GKG; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Erinnerung der Antragsgegnervertreterin wurde zurückgewiesen; die Festsetzung der Vergütung der Verfahrenspflegerin in Höhe von 3.035,93 EUR durch die Rechtspflegerin ist rechtsfehlerfrei. Da das Verfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurde, war auf das gesamte Verfahren einschließlich der Beschwerdeinstanz das bis 31.08.2009 geltende FGG-Recht anzuwenden, sodass die Vergütung nach §§ 50, 67 Abs. 3 FGG i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern zu bestimmen war. Die angesetzten Fahrtzeiten, das vom Gericht veranlasste Abschlussgespräch und der dokumentations- sowie aktenbedingte Mehraufwand sind in Höhe und Notwendigkeit nicht zu beanstanden. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet.