Beschluss
20 WF 41/20
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 05.05.2020, Az. 3 F 254/03, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die Beteiligten führten erstinstanzlich vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim ein Verfahren wegen Zugewinnausgleich, das der Kläger mit Klageschrift vom 13.06.2003 über eine Forderung in Höhe von EUR 141.116,56 anhängig gemacht hatte. 2 Das Verfahren endete in erster Instanz mit Schluss-Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 30.05.2008, mit welchem dem Kläger unter Abweisung der Klage im Übrigen ein Betrag in Höhe von EUR 40.495,15 zzgl. Zinsen zugesprochen wurde. Im Weiteren erging eine Kostenentscheidung, wonach die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu 5/7 und die Beklagte zu 2/7 zu tragen haben. Der Streitwert wurde mit gesondertem Beschluss vom 30.05.2008 auf EUR 141.116,56 festgesetzt. 3 Die vom Kläger gegen das erstinstanzliche Schluss-Urteil eingelegte Berufung wurde durch das Oberlandesgericht zunächst durch Versäumnisurteil vom 12.03.2009 zurückgewiesen. Nach Einspruch wurde das Versäumnisurteil durch Urteil vom 26.06.2009 des Oberlandesgerichts aufrechterhalten. 4 Mit Kostenansatz vom 09.12.2009 wurden die vom Kläger zu zahlenden Gerichtskosten erster Instanz auf EUR 7.689,53 festgesetzt. Die Kosten wurden dem Kläger unter dem 16.12.2009 entsprechend mit dem Kassenzeichen ... in Rechnung gestellt. 5 Mit einem dem Amtsgericht durch die Landesoberkasse weitergeleiteten Schreiben vom 14.04.2020 hat der Antragsteller sich gegen die Kostenrechnung gewandt sinngemäß mit dem Bemerken, dass er nicht wisse, wovon er die Kostenrechnung bezahlen solle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 14.04.2020 verwiesen. 6 Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und hat die Akten mit Verfügung vom 21.04.2020 der zuständigen Abteilungsrichterin des Amtsgerichts zur Entscheidung vorgelegt. 7 Mit Beschluss vom 05.05.2020 hat das Amtsgericht die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Kostenansatz inhaltlich nicht zu beanstanden sei. Gerichtskosten seien nach einem Verfahrenswert von EUR 141.116,56 entstanden. Bei diesem Verfahrenswert seien gemäß § 34 GKG i.V.m. Nr. 1210 Kostenverzeichnis (KV) Gerichtsgebühren in Höhe von jeweils EUR 1.156,00, somit Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 3.468,00 entstanden. Zutreffend seien entsprechend der durch Urteil vom 30.05.2008 getroffenen Kostengrundentscheidung 5/7 der Gesamtgerichtskosten einschließlich Auslagen in Höhe von EUR 10.765,34, somit EUR 7.689,53 vom Kläger zu tragen. 8 Gegen den vorgenannten Beschluss legte der Kläger mit Schreiben vom 18.05.2020, beim Amtsgericht eingegangen am 20.05.2020, Beschwerde ein. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, er wolle die Gerichtskosten nicht bezahlen, da er vom Güterrecht etc. keinen einzigen Cent bekommen habe, kurz gesagt sei er von Richtern gesetzeswidrig enteignet und sein gesamter Besitz sei ihm entwendet worden. 9 Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 20.05.2020 unter Verweis auf § 66 Abs. 3 GKG a.F. nicht abgeholfen und hat die Beschwerde dem Senat vorgelegt. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen. II. 1. 11 Die Beschwerde ist zulässig. Allerdings findet auf die Beschwerde nicht die Vorschrift des § 66 GKG a.F., sondern die Vorschrift des § 5 GKG 1975 Anwendung. (1.1.) 12 § 57 FamGKG, der wie das FamGKG insgesamt mit Wirkung zum 01.09.2009 eingeführt wurde und der mit redaktionellen Änderungen der Vorschrift des § 66 GKG entspricht, findet vorliegend keine Anwendung. Das Übergangsrecht richtet sich insoweit nach den Regelungen des Art. 111 FGG-RG. Art. 111 FGG-RG geht der Übergangsvorschrift des § 63 FamGKG vor (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 05.10.2010 - 19 WF 124/10 -, juris, Rn. 2 sowie OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2017 - 2 WF 299/16 -, juris, Rn. 18). Nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde weiterhin die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden. Dabei gilt als Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG nur ein Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen werden kann. Hierzu zählen zwar auch das Kostenfestsetzungsverfahren oder das Vollstreckungsverfahren (vgl. Engelhardt, in: Keidel-FamFG, 20. Aufl. 2020, Art. 111 FGG-RG Rn. 3; Bork in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, Art. 111 FGG-RG Rn. 7). Da ein Gleichlauf zwischen Verfahrens- und Kostenrecht besteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2012 - 18 UF 67/10 - , juris, Rn. 2) gilt dies jedoch nicht für den Kostenansatz als solchen und auch nicht für diesbezügliche Rechtsbehelfe, da auch diese kein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG auslösen (vgl. Bork in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, Art. 111 FGG-RG Rn. 11). (1.2.) 13 Nach vorstehendem findet mithin das auf das Verfahren bis zum 01.09.2009 anwendbare Recht Anwendung. 14 Die Regelung der Erinnerung und Beschwerde in § 66 GKG wurde das KostRMoG eingeführt und trat (erst) am 01.07.2004, mithin nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens, in Kraft. Sie knüpft an die Regelung des § 5 GKG 1975 an. Wann das GKG 1975 und wann § 66 GKG Anwendung finden, beurteilt sich nach § 72 GKG. Nach der Übergangsregelung des § 72 Nr. 1 HS 1 GKG ist in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 01.07.2004 anhängig geworden sind, das Gerichtskostengesetz in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Aus der Einschränkung des § 72 Nr. 1 HS 2 GKG, nach der dies nicht in Verfahren über ein Rechtsmittel gilt, das nach dem 01.07.2004 eingelegt wurde, ergibt sich nichts anderes. Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 HS 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz (vgl. BGH, Beschluss vom 17.05.2006 - XII ZB 233/05 -, NJW-RR 2006, S. 1504, vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 02.06.2008 - 14 W 323/08 -, BeckRS 2009, 5757). (1.3) 15 Da das hiesige Verfahren seit dem 13.06.2003 anhängig ist, bleibt es somit bei der Anwendung des GKG 1975 und - hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beschwerde - bei der Anwendung des § 5 GKG 1975. Wie bereits ausgeführt, ist die sich nach dieser Vorschrift bemessende Beschwerde zulässig, insbesondere ist der damals noch geltende Beschwerdewert von EUR 50,00 überschritten. Die Beschwerde unterliegt nicht dem Anwaltszwang und ist nicht fristgebunden, vgl. § 5 Abs. 3 GKG 1975. Da das GKG 1975 im Gegensatz zu § 66 Abs. 6 GKG n.F. bzw. § 57 Abs. 5 FamGKG eine Einzelrichterzuständigkeit nicht vorsieht, ist der Senat zur Entscheidung über die Beschwerde berufen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, Beschluss vom 26.11.2013 - 3 M 13.2180 -, juris, Rn. 2). 2. 16 In der Sache ist der Beschwerde der Erfolg versagt. (2.1.) 17 Im Rahmen der Beschwerde nach § 5 GKG 1975 kann geltend gemacht werden, dass die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung falsch war. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den Kostenansatz kann sich der Erinnerungsführer grundsätzlich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts, nicht jedoch gegen die Kostenbelastung des Beteiligten als solche richten (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG (1975), Stand: Dezember 2003, § 5 Rn. 23; ebenso zu § 57 FamGKG Laube, in: BeckOK Kostenrecht, Stand: 01.06.2020, FamGKG § 57 Rn. 39 unter Hinweis auf BGH BeckRS 2013, 10326; 2010, 20583; JurBüro 2008, 43; BFH BeckRS 2012, 96401; BayLSG BeckRS 2013, 74565; 2013, 74566; ThürLSG BeckRS 2012, 66645). Alle Einwendungen sonstiger Art, die sich nicht gegen den Kostenansatz richten und die nicht auf dem Kostenrecht beruhen, sind unzulässig. Das Erinnerungsverfahren dient auch nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Verfahren wegen des Hauptgegenstands auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Auch kann die Kostengrundentscheidung nicht im Rahmen der Erinnerung überprüft werden (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG (1975), Stand: Dezember 2003, § 5 Rn. 35 f. sowie - zu § 57 FamGKG - Laube, in: BeckOK Kostenrecht, Stand: 01.06.2020, FamGKG § 57 Rn. 39). (2.2.) 18 Gegen die Verletzung des Kostenrechts trägt der Kläger letztlich nichts vor. Eine fehlerhafte Behandlung durch die Kostenbeamtin ist auch sonst nicht ersichtlich. 19 Mit der Klageerhebung im Juni 2003 entstanden für das Prozessverfahren erster Instanz drei Gebühren nach Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses zum GKG in der damaligen Fassung (Anlage 1 zu § 11 Absatz 1 GKG 1975). Bei einem Streitwert zwischen EUR 140.000,00 bis EUR 155.000,00 betrug eine Gebühr EUR 1.156,00 (Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG 1975), bei drei Gebühren ergibt sich entsprechend ein Betrag von EUR 3.468,00. Hinzuzusetzen waren die angefallenen Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt EUR 7.297,34, was zu dem von der Kostenbeamtin errechneten Gesamtbetrag von EUR 10.765,34 führt. Von der Kostengrundentscheidung ausgehend hat der Kläger hiervon 5/7, mithin den ihm mit dem Kostenansatz auferlegten Betrag von EUR 7.689,53 zu tragen. III. 20 Für das Verfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 5 Abs. 6 GKG 1975. 21 Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof findet nicht statt, § 5 Abs. 2 S. 3 GKG 1975.