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Beschluss

16 WF 205/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Verfahrenswertfestsetzung im Versorgungsausgleich ist grundsätzlich jedes Anrecht zu berücksichtigen, auch wenn es nicht ausgleichsreif ist, weil die gesetzliche Formulierung jedes Anrecht lautet. • Das Familiengericht kann den Verfahrenswert nach Maßgabe der Billigkeit gemindert festsetzen, wenn die gesetzliche Bewertung in der konkreten Situation zu unbilligen Ergebnissen führt (§ 50 Abs. 3 VersAusglG). • Anrechte, die zum Zeitpunkt der Entscheidung mangels Ausgleichsreife nicht auszugleichen sind, dürfen bei der Wertermittlung außer Betracht bleiben, weil ihr Bearbeitungsaufwand gering ist und ein späterer schuldrechtlicher Ausgleich mit erhöhtem Verfahrenswert belegt wird. • Nur in den gesetzlich genannten Fällen ist in der Beschlussformel festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet; fehlende Ausgleichsreife ist in der Beschlussformel nicht gesondert festzustellen.
Entscheidungsgründe
Billigkeitskorrektur bei Wertermittlung im Versorgungsausgleich • Bei der Verfahrenswertfestsetzung im Versorgungsausgleich ist grundsätzlich jedes Anrecht zu berücksichtigen, auch wenn es nicht ausgleichsreif ist, weil die gesetzliche Formulierung jedes Anrecht lautet. • Das Familiengericht kann den Verfahrenswert nach Maßgabe der Billigkeit gemindert festsetzen, wenn die gesetzliche Bewertung in der konkreten Situation zu unbilligen Ergebnissen führt (§ 50 Abs. 3 VersAusglG). • Anrechte, die zum Zeitpunkt der Entscheidung mangels Ausgleichsreife nicht auszugleichen sind, dürfen bei der Wertermittlung außer Betracht bleiben, weil ihr Bearbeitungsaufwand gering ist und ein späterer schuldrechtlicher Ausgleich mit erhöhtem Verfahrenswert belegt wird. • Nur in den gesetzlich genannten Fällen ist in der Beschlussformel festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet; fehlende Ausgleichsreife ist in der Beschlussformel nicht gesondert festzustellen. Die Verfahrensbevollmächtigten stritten über die Festsetzung des Verfahrenswerts in einem Versorgungsausgleichsverfahren. Das Familiengericht setzte den Verfahrenswert ausgehend vom dreifachen Nettomonatseinkommen der Parteien für vier auszugleichende Anrechte auf 5.000 EUR fest. Der Beschwerdeführer beantragte die Festsetzung für sechs Anrechte mit einem höheren Wert. Er monierte zudem, dass die Endentscheidung hinsichtlich zweier nicht aufgenommener Anrechte hätte aussprechen müssen, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet. Das Familiengericht verwies auf die fehlende Ausgleichsreife dieser Anrechte und lehnte die Abhilfe ab. Auskunftsersuchen bei Versorgungsträgern ergaben, dass bei zumindest zwei Anrechten kein Ausgleichsanspruch bzw. keine Ausgleichsreife vorliegt. Die Entscheidung betrifft damit die Frage, welche Anrechte bei der Festsetzung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen sind. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig nach § 32 Abs. 2 RVG und § 59 Abs. 1 FamGKG, das Beschwerdeinteresse überstieg 200 EUR. • Gesetzliche Bewertungsregel: Nach § 50 Abs. 1 VersAusglG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens, mindestens 1.000 EUR; bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung sind 20 % anzusetzen. • Auslegung und Gesetzeszweck: Der Gesetzgeber hat die Formulierung bewusst von ‚für jedes auszugleichende Anrecht‘ auf ‚für jedes Anrecht‘ geändert, weshalb grundsätzlich jedes Anrecht in die Wertberechnung einzubeziehen ist. • Billigkeitskorrektur: § 50 Abs. 3 FamGKG erlaubt eine Herabsetzung des Verfahrenswerts, wenn die gesetzliche Bewertung in Einzelfällen unbillige Ergebnisse ergibt; die Billigkeitsprüfung orientiert sich an Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache. • Berücksichtigung fehlender Ausgleichsreife: Werte für Anrechte, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht ausgleichsreif sind, können bei der Wertermittlung unberücksichtigt bleiben, weil ihr Bearbeitungsaufwand gering ist und ein späterer schuldrechtlicher Ausgleich gesondert zu bewerten ist. • Anwendung auf den Fall: Aus den Auskünften der Versorgungsträger ergab sich, dass zwei fragliche Anrechte nicht ausgleichsreif bzw. nicht vorhanden waren; daher war es gerechtfertigt, den Verfahrenswert nur nach den vier auszugleichenden Anrechten festzusetzen. • Formelle Feststellungen: Nur die in den gesetzlichen Vorschriften genannten Gründe führen zu einer ausdrücklichen Feststellung in der Beschlussformel, fehlende Ausgleichsreife gehört nicht dazu. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die vom Familiengericht vorgenommene Wertermittlung, weil die Berücksichtigung nur der vier tatsächlich ausgleichsreifen Anrechte der Billigkeit entspricht. Anrechte, die zum Zeitpunkt der Scheidung nicht ausgleichsreif sind oder gar nicht bestehen, dürfen bei der Festsetzung des Verfahrenswerts unberücksichtigt bleiben, da ihr Aufwand gering ist und ein späterer schuldrechtlicher Ausgleich mit erhöhtem Verfahrenswert zu behandeln ist. Eine gesonderte Feststellung in der Beschlussformel, dass kein Versorgungsausgleich für diese Anrechte stattfindet, ist nicht erforderlich, da hierfür nur die gesetzlich bestimmten Fälle in Betracht kommen. Die Beschwerde war kostenfrei; die Voraussetzungen für Rechtsbeschwerde lagen nicht vor.