Beschluss
18 WF 12/18
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0313.18WF12.18.00
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Leitsätze
1. Bei der Bemessung des Verfahrenswertes nach § 50 Abs. 3 FamGKG werden auch Anrechte berücksichtigt, bei denen keine Elternzeitanteile vorhanden sind (Anschluss OLG Stuttgart, 13. September 2010, 16 WF 205/10, FamRZ 2011, 134; entgegen OLG Bamberg, 16. November 2015, 2 WF 243/15, AGS 2016, 191 und OLG Frankfurt, 3. April 2017, 5 WF 45/17, AGS 2017, 228).(Rn.7)
2. Kommt es hierdurch im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen, kommt eine Herabsetzung des Verfahrenswerts in Betracht.(Rn.8)
3. Bei der Herabsetzung des Verfahrenswerts kann im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens auch der Mindestwert des § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG unterschritten werden.(Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 9. Dezember 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 07. Dezember 2017 – 87 F 374/16 – dahingehend geändert, dass der Verfahrenswert auf 12.800,00 Euro festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bemessung des Verfahrenswertes nach § 50 Abs. 3 FamGKG werden auch Anrechte berücksichtigt, bei denen keine Elternzeitanteile vorhanden sind (Anschluss OLG Stuttgart, 13. September 2010, 16 WF 205/10, FamRZ 2011, 134; entgegen OLG Bamberg, 16. November 2015, 2 WF 243/15, AGS 2016, 191 und OLG Frankfurt, 3. April 2017, 5 WF 45/17, AGS 2017, 228).(Rn.7) 2. Kommt es hierdurch im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen, kommt eine Herabsetzung des Verfahrenswerts in Betracht.(Rn.8) 3. Bei der Herabsetzung des Verfahrenswerts kann im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens auch der Mindestwert des § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG unterschritten werden.(Rn.9) Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 9. Dezember 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 07. Dezember 2017 – 87 F 374/16 – dahingehend geändert, dass der Verfahrenswert auf 12.800,00 Euro festgesetzt wird. I. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Scheidung erfolgte einvernehmlich. Beide Ehegatten hatten in der Ehezeit keine Versorgungsanrechte erworben. Das Familiengericht hat den Verfahrenswert der Ehescheidung ausgehend von einem Nettoeinkommen der beiden Eheleute in Höhe von 4.100,00 Euro auf 12.300,00 Euro und den des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung von zwei Anrechten auf 2.460,00 Euro festgesetzt. Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde die Herabsetzung des Verfahrenswerts. Er ist der Ansicht, dass aufgrund der Tatsache, dass in der Ehezeit keine auszugleichenden Versorgungsanwartschaften erworben wurden, der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich auf 0,00 Euro festzusetzen sei. Der Verfahrenswert betreffend der Scheidung sei um 20 % zu kürzen, da die Scheidung einvernehmlich erfolgt sei, das Verfahren unterdurchschnittlichen Aufwand verursacht und für die Beteiligten in Anbetracht ihres Alters eine äußerst geringe Bedeutung gehabt habe. II. Die gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts ist teilweise begründet. 1. Der Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs beträgt lediglich 500,00 €. Nach § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 Euro. Das Amtsgericht ist bei seiner Verfahrenswertfestsetzung zutreffend davon ausgegangen, dass hierbei auch solche Anrechte zu berücksichtigen sind, bei denen im Ergebnis ein Ausgleich nicht erfolgt. Der von dem Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung herangezogenen Rechtsprechung des OLG Bamberg (Beschluss v. 16.11.2015, 2 WF 243/15) und des OLG Frankfurt (Beschluss v. 3.4.2017, 5 WF 45/17) wird nicht gefolgt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die Formulierung in der Gesetzesvorlage “für jedes auszugleichende Anrecht” in “für jedes Anrecht” geändert wurde. Deshalb ist nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich jedes verfahrensgegenständliche Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn es im Ergebnis nicht zu einem Ausgleich im Wege einer internen oder externen Teilung des Anrechts kommt (vgl. BTDrs. 16/11903, S. 61, so auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.09.2010, 16 WF 205/10, juris Rn. 7). Sofern diese Bewertung im Einzelfall jedoch zu unbilligen Ergebnissen führt, kann das Familiengericht den Verfahrenswert herabsetzen, vgl. § 50 Abs. 3 FamGKG. Diese Billigkeitskorrektur orientiert sich am Umfang, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 9). Vorliegend hatte der Antragsteller mit dem Scheidungsantrag darauf hingewiesen, dass beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits Pensionszahlungen bzw. Renten bezogen haben. Da die jeweils im Jahr 1939 geborenen Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung im April 2003 das gesetzliche Renten- bzw. Pensionsalter (knapp) noch nicht erreicht hatten, war das Amtsgericht gehalten, Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen und diese zu prüfen. Aus den Auskünften der Versorgungsträger ergab sich, dass beide Eheleute in der Ehezeit keine Anrechte erworben hatten. In der Gesamtschau ist es hier daher angemessen, den Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens auf den niedrigsten Wert der Tabelle zu § 28 FamGKG festzusetzen. Eine Reduzierung des Verfahrenswertes auf 0,00 Euro war indes nicht geboten. Das Familiengericht hatte mit der Vorbereitung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich einen Aufwand, dem bei der Verfahrenswertfestsetzung Rechnung zu tragen ist. Das OLG Stuttgart (a.a.O) hat zwar den Verfahrenswert der nicht auszugleichenden Anrechte auf 0,00 Euro reduziert. Dies erfolgte jedoch im Hinblick darauf, dass vier weitere Anrechte auszugleichen waren und in der Gesamtschau ein angemessener Verfahrenswert auch nach der Reduzierung des auf die nicht auszugleichenden Anrechte entfallenden Verfahrenswertes auf 0,00 Euro verblieb. 2. Eine Reduzierung des Verfahrenswerts für die Scheidung kommt nicht in Betracht. Das Amtsgericht hat zutreffend den Verfahrenswert gemäß § 43 Abs. 2 FamGKG auf der Grundlage des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten festgesetzt. Eine Herabsetzung wegen des Umfangs bzw. der Bedeutung der Angelegenheit ist nicht geboten. Eine Wertherabsetzung wegen des geringen Umfangs setzt ein deutliches Abweichen vom Umfang einer normalen Scheidungssache voraus. Sie kommt deshalb nicht schon in Betracht, wenn die Erledigung der Ehesache in kurzer Zeit, zum Beispiel nach nur einer Verhandlung erfolgt. Vergleichsmaßstab ist die einverständliche, nicht die streitige Ehescheidung, so dass das Fehlen von widersprechenden Anträgen noch keine Wertminderung rechtfertigt (vgl. NK-GK/H.Schneider, gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 44 FamGKG, Rn. 47 m. umfangr. Rechtsprechungsnachw.). Dass die Scheidung in Anbetracht des Alters der Eheleute eine äußerst geringe Bedeutung gehabt habe, ist nicht nachvollziehbar, da dies weniger vom Lebensalter der Beteiligten abhängen dürfte als von der Dauer der Ehe. Die Eheleute waren über 10 Jahre verheiratet, von einer geringfügigen Bedeutung ist daher nicht auszugehen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. [ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 23.03.2018 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet: Beschluss vom 23. März 2018 Der Beschluss vom 13. März 2018 - 18 WF 12/18 - wird klarstellend dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 im zweiten Absatz der dritte Satz nunmehr lautet: In der Gesamtschau ist es hier daher angemessen, den Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens auf den niedrigsten Wert der Tabelle zu § 28 FamGKG festzusetzen. ]