Urteil
11 UF 243/09
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Erstberufung des Antragstellers und die Zweitanschlussberufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen - Familiengericht - vom 30.10.2009 (16 F 1390/06) in Ziff. 3 (nachehelicher Unterhalt) a b g e ä n d e r t : Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab dem Beginn des 5. Monats nach Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen jeweils monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 668,-- EUR, befristet bis 31.12.2012, zu bezahlen. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen. II. Auf die Zweitberufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen - Familiengericht - vom 30.10.2009 (16 F 1390/06) in Ziff. 4 (Zugewinnausgleich) a b g e ä n d e r t : Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin 71.890,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 11.03.2010 zu bezahlen. III. Die Erstanschlussberufung des Antragstellers, seine weitergehende Erstberufung sowie die weitergehende Zweitanschlussberufung der Antragsgegnerin werden z u r ü c k g e w i e s e n . IV. Die Kosten des Verfahrens im 1. Rechtszug werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller 95%, die Antragsgegnerin 5%. V. Die Revision in der Scheidungsfolgesache Zugewinnausgleich wird zugelassen. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens: - Erstberufung des Antragstellers: 631,-- EUR x 12 = 7.572,00 EUR - Zweitberufung der Antragsgegnerin: 71.890,43 EUR - 16.337,04 EUR = 55.553,39 EUR - Anschlussberufung des Antragstellers: 16.337,04 EUR - Anschlussberufung d. Antragsgegnerin: 12 x (764,-- EUR - 631,-- EUR) = 1.596,00 EUR 81.058,43 EUR Gründe I. 1 Durch das angefochtene Urteil hat das Familiengericht 2 - die Ehe der Parteien geschieden - den Versorgungsausgleich durchgeführt - den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 631,-- EUR monatlich zu bezahlen (Urteilstenor Ziff. III) - den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin als Zugewinnausgleich 16.337,04 EUR (nebst Zinsen ab Rechtskraft der Ehescheidung) zu bezahlen (Urteilstenor Ziff. 4). 3 Hinsichtlich der Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Ehescheidung der Parteien sowie die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind seit 10.03.2010 rechtskräftig. 4 Mit seiner Erstberufung erstrebt der Antragsteller die Abweisung des Antrags der geschiedenen Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts, hilfsweise dessen Befristung. Der Antragsteller hält sich für nicht leistungsfähig. Fiktive Einkünfte aus Erwerbstätigkeit dürften ihm nicht zugerechnet werden, da er unter Berücksichtigung seines Alters, seines gesundheitlichen Zustandes und der konkreten Situation am Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle erhalte; nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten könne er aufgrund seiner Depression 3 bis maximal 6 Stunden täglich erwerbstätig sein. Mit Bescheid vom 01.06.2010 wurde dem Antragsteller von der gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend zum 01.08.2008 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 585,12 EUR monatlich bewilligt. Der Antragsteller hält darüber hinaus die Zurechnung eines objektiven Wohnvorteils für das von ihm genutzte Hausgrundstück mit 900,-- EUR monatlich für rechtsfehlerhaft, da er nicht gezwungen werden dürfe, ein Hausgrundstück, in das er sein Leben lang sein gesamtes Vermögen gesteckt habe, zu veräußern oder zu vermieten; es sei lediglich die Zurechnung eines Wohnwerts von 525,-- EUR monatlich angemessen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf seine Berufungsbegründungsschrift vom 28.12.2009 (Bl. 375/391) verwiesen. Mit ihrer Anschlussberufung erstrebt die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 764,-- EUR monatlich, insoweit wird Bezug genommen auf die Anschlussberufungsschrift vom 22.06.2010 (Bl. 463/465). 5 Mit der Zweitberufung verlangt die Antragsgegnerin Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages in Höhe von 71.890,43 EUR. In erster Linie hält sie die Bewertung des Familiengerichts zum privilegierten Erwerb der Eigentumswohnung des Antragstellers unter Berücksichtigung der an seine Mutter zugesagten Gegenleistung unter Beachtung der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. gleitenden Vermögenserwerb für unrichtig; bei zutreffender Bewertung belaufe sich die privilegierte Zuwendung durch die Mutter des Antragstellers indexiert lediglich auf 44.533,43 EUR (statt auf 133.526,71 EUR). Rechtsfehlerhaft habe ihr das Familiengericht schließlich im Endvermögen einen Betrag von 22.292,33 EUR zugerechnet; der Abfindungsbetrag von 66.600,-- DM brutto (rund 50.000,-- DM netto), den sie Ende 1995 erhalten habe, sei im Laufe der Jahre in den allgemeinen Lebensunterhalt der Parteien geflossen und dementsprechend nicht mehr vorhanden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 04.02.2010 (Bl. 402/406) verwiesen. Der Antragsteller begehrt mit seiner Anschlussberufung eine vollständige Abweisung des von der Antragsgegnerin geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung des Zugewinnausgleichs; insoweit wird Bezug genommen auf die Anschlussberufungsschrift vom 01.03.2010 (Bl. 427/232). II. 6 In der Scheidungsfolgesache nachehelicher Unterhalt hat die zulässige Berufung des Antragstellers insoweit Erfolg, als der nacheheliche Unterhalt bis zum 31.12.2012 zu befristen ist. Das ebenfalls zulässige Anschlussrechtsmittel der Antragsgegnerin hat ebenfalls teilweise Erfolg; ihr steht gegen den geschiedenen Ehemann ein nachehelicher Unterhalt in Höhe von 668,-- EUR monatlich zu, der weitergehende Anspruch ist unbegründet. 1. 7 Der Antragsgegnerin steht gemäß §§ 1572 Nr. 1, 1573 Abs. 2 BGB gegen den Antragsteller ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu, da von ihr infolge einer schwerwiegenden Erkrankung keine oder allenfalls eine geringfügige Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Die Antragsgegnerin erlitt am 27.11.2006 eine schwere Hirnblutung, die zu Lähmungen und Gedächtnisstörungen führte. Der Genesungsprozess gestaltet sich sehr langwierig; wiederholt musste sich die Antragsgegnerin stationären Rehabilitationen und strahlentherapeutischen Behandlungen unterziehen. Nach den vorliegenden ärztlichen Attesten (zuletzt von Dr. Re. vom 03.02.2009, Bl. 234 und von Dr. Pa. von der Klinik für Radioonkologie in T. vom 01.07.2010) ist die Antragsgegnerin nicht arbeitsfähig. Seit 01.03.2010 erhält sie gem. §§ 8 ff. SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt. 2. 8 Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren bis zur Erkrankung der Antragsgegnerin neben ihren Einkünften aus einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit in erster Linie geprägt durch Einkünfte des Antragstellers aus einer vollschichtigen Tätigkeit als Offsetdrucker. Zum 31.12.2004 hat der Antragsteller allerdings seine Arbeitsstelle verloren und es ist ihm seither trotz hinreichender Erwerbsbemühungen nicht gelungen, eine Anstellung in einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis zu finden. Nach dem im sozialgerichtlichen Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. Bi. (Bl. 452/476) ist der Antragsteller auf der Grundlage der bei ihm bestehenden Depression aktuell lediglich in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 3 bis maximal 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Demzufolge hat die Deutsche Rentenversicherung ... dem jetzt knapp 58 Jahre alten Antragsteller eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. Soweit die Antragsgegnerin eine weitergehende Erwerbsfähigkeit des Antragstellers behauptet, ist ihr Vortrag angesichts der bewilligten Rente unsubstantiiert (BGH FamRZ 2005, 1897). 9 Zur Unterhaltsbemessung sind hiernach aufseiten des Antragstellers außer der Rentenleistung Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen, die der Antragsteller nach Einschätzung des Gutachters noch erzielen könnte und die ihm rechtlich gestattet sind. Nach § 96a SGB VI darf der Antragsteller neben seiner Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung monatlich 881,48 EUR brutto hinzuverdienen. Der Senat geht davon aus, dass es dem Antragsteller derzeit möglich ist, monatlich 400,-- EUR hinzuzuverdienen. Dies entspricht bei einem erzielbaren Stundenlohn von 6,15 EUR einer täglichen Arbeitsleistung von 3 Stunden. 10 Aufseiten der Antragsgegnerin geht der Senat ebenfalls davon aus, dass diese Erwerbseinkünfte aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit in geringfügigem Umfang bis zu 400,-- EUR monatlich verdienen kann. Nach den vorgelegten ärztlichen Attesten kann eine weitergehende Tätigkeit der Antragsgegnerin ausgeschlossen werden. Die Anspruchsberechtigung der Antragsgegnerin auf Leistungen der Grundsicherung gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i. V. m. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI schließen eine Erwerbsfähigkeit bis zu 3 Stunden täglich nicht aus. Nachdem kein substantiierter Vortrag zum Ausmaß der heute noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren konkrete Auswirkungen auf mögliche Arbeitstätigkeiten erfolgt ist, ist für die Unterhaltsbemessung auch aufseiten der Antragsgegnerin ein erzielbares Einkommen aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit einzustellen. 3. 11 Zu den ehelichen Lebensverhältnissen gehört auch die Nutzung eines dem Antragsteller gehörenden im Jahr 1988 erbauten Hauses (ca. 115 m² Wohnfläche). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (etwa BGH FamRZ 2008, 963 Rn. 15) ist dem Wohnungsnutzer, der alleiniger Eigentümer ist, der objektive Wohnwert zuzurechnen, wenn nicht mehr mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen ist, was mit Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung offensichtlich ist. Der Umstand, dass der Antragsteller das Hausgrundstück in die Ehe eingebracht hat und es sein „Lebenswerk“ darstellt, rechtfertigt es nicht, lediglich einen angemessenen Wohnwert zugrunde zu legen. 12 Allerdings erscheint dem Senat der vom Familiengericht zugrunde gelegte Wohnwert mit 900,-- EUR monatlich zu hoch. In dem vor dem Senat im Trennungsunterhaltsprozess (11 UF 155/09) abgeschlossenen Vergleich haben die Parteien für die Berechnung des Trennungsunterhalts als objektiven Mietwert 750,-- EUR zugrunde gelegt; hierbei handelt es sich um einen Betrag, der angesichts des Verkehrswerts des Hausgrundstücks (250.000,-- EUR im Oktober 2006 nach dem vom Familiengericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.12.2008, Bl. 208) im langfristigen Mittel bei einer Vermietung erzielt werden kann. 4. 13 Hiernach ergibt sich, nachdem Unterhalt für die gemeinsame Tochter N. nicht mehr zu bezahlen ist, folgende Unterhaltsberechnung: 14 Erwerbsunfähigkeitsrente des Antragstellers 585,12 EUR Erzielbare Erwerbseinkünfte 400,00 EUR ./. 14,5% berufsbedingter Aufwand und Erwerbstätigenbonus 58,00 EUR zzgl. Wohnwert 750,00 EUR anrechenbar 1.677,12 EUR erzielbare Erwerbseinkünfte der Antragsgegnerin 400,00 EUR ./. 14,5% berufsbedingter Aufwand und Erwerbstätigenbonus 58,00 EUR anrechenbar 342,00 EUR Summe der anrechenbaren Einkünfte 2.019,12 EUR Bedarf (: 2) 1.009,56 EUR ./. Eigeneinkünfte 342,00 EUR Unterhaltsanspruch (gerundet) 668,00 EUR 15 Zur Zahlung dieses Betrages ist der Antragsteller in der Lage, da der ihm zuzubilligende Selbstbehalt von 1.000,-- EUR (, bei dessen Berechnung der Erwerbstätigenbonus, der sich mit 38,-- EUR auswirkt, nicht zu berücksichtigen ist,) gewahrt bleibt. Die Zuerkennung des Unterhalts scheitert auch nicht an den fehlenden Barmitteln, da sich der Antragsteller unterhaltsrechtlich nicht darauf berufen kann, zur Verwertung des Haugrundstücks nicht verpflichtet zu sein. Bei einer Veräußerung oder einer Vermietung des Hausgrundstücks würde der Antragsteller über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. 16 Der nacheheliche Unterhalt wird ab Rechtskraft der Ehescheidung (11.03.2010) geschuldet; infolge der Bindung an den Antrag der Antragsgegnerin ist er jedoch erst für die Zeit ab dem Beginn des 5. Monats (August 2010) nach Rechtskraft der Scheidung zuzusprechen. 5. 17 Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist gemäß § 1578b Abs. 2 BGB zu befristen bis einschließlich 31.12.2012. Allerdings dürften - entgegen der nicht substantiierten Darstellung des Antragstellers - aufseiten der Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile vorliegen. Denn sie hat anlässlich der Geburt der gemeinsamen Tochter ihre vollschichtige Tätigkeit als Fernmeldehandwerkerin bei der T. aufgegeben und sich Ende 1995 ihr endgültiges Ausscheiden bei T. abfinden lassen. Während des ehelichen Zusammenlebens hat die Antragsgegnerin die gemeinsame Tochter betreut, den Haushalt geführt und war daneben im geringfügigen Umfang erwerbstätig. Mit Sicherheit würde die Antragsgegnerin, hätte sie ihre Tätigkeit bei T. fortgesetzt, heute über ein höheres Einkommen als bei Neuaufnahme einer vergleichbaren Tätigkeit verfügen. Die Höhe des finanziellen Nachteils ist nicht feststellbar, da Angaben der Parteien zu den entscheidungserheblichen Kriterien, nämlich was die Antragsgegnerin bei fortgesetzten Arbeitsverhältnis heute bei der T. verdienen würde und was sie als Neueinsteigerin bei einer vergleichbaren Tätigkeit erzielen könnte, nichts vorgetragen haben. 18 Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass es nicht der Billigkeit entspricht, den an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten Unterhalt, der sich angesichts der gesunkenen Einkünfte des unterhaltspflichtigen Antragstellers aufgrund seiner eigenen erheblich eingeschränkten Erwerbsfähigkeit ohnehin lediglich im Bereich des angemessenen Unterhalts bewegt, zeitlich unbefristet zuzusprechen. Hierfür sind ausschlaggebend die Umstände einer rund 17-jährigen Ehedauer, ferner dass der Antragsteller bereits seit Dezember 2005 Unterhalt an die Antragsgegnerin bezahlt und dass die schwerwiegende Erkrankung der Antragsgegnerin erst nach Trennung der Eheleute erfolgt ist. Bei der Billigkeitsabwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin auch über 3 Jahre nach ihrer Hirnblutung noch nicht in der Lage ist, ihren angemessenen Unterhalt selbst zu verdienen; dies kann allerdings nicht dem Antragsteller angelastet werden, da es sich hierbei um ein schicksalhaftes Ereignis handelt. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung ist daher darauf abzustellen, was die Antragsgegnerin bei Nichtvorhandensein ihrer Erkrankung realistischer Weise in einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verdienen könnte. Mit Sicherheit wäre sie aufgrund ihres erlernten Berufs in der Lage, ein oberhalb des angemessenen Unterhalts (1.000,-- EUR) liegendes Einkommen zu erzielen. Schließlich kann bei der Abwägung auch nicht unberücksichtigt bleiben das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung, wonach der Antragsgegnerin gegen den Antragsgegner ein Zugewinnausgleichsanspruch über 71.000,-- EUR zusteht (dazu unter III.). 19 Hiernach erscheint es unbillig den Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen für die Zeit nach Dezember 2012 fortzusetzen. Für die Zeit ab Januar 2013 entspricht es der Billigkeit, den nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Betrag zu begrenzen. Diesen Betrag kann die Antragsgegnerin (bei Außerachtlassung ihrer dem Antragsteller nicht zuzurechnenden Erkrankung) aufgrund eigener Erwerbstätigkeit sicherstellen, so dass ihr ab diesem Zeitpunkt kein Unterhalt mehr gegen den Antragsteller zusteht. III. 20 In der Scheidungsfolgesache Zugewinnausgleich ist die Berufung der Antragsgegnerin begründet, die Anschlussberufung des Antragstellers ist unbegründet. 21 Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller gemäß § 1378 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 71.890,43 EUR - wie beantragt - zu. 1. 22 Die Antragsgegnerin hat keinen Zugewinn erzielt. In ihrem Endvermögen kann kein Betrag über 22.292,33 EUR eingestellt werden. Unstreitig hat die Antragsgegnerin Ende 1995 aus der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Telekom einen Abfindungsbetrag von rund 50.000,-- DM netto erhalten. Nach ihrem Vortrag ist dieser Betrag im Laufe der Ehe in den allgemeinen Lebensunterhalt der Familie geflossen. Sie hat dem entsprechend im Auskunftsverfahren die Auskunft erteilt, dass sich in ihrem Endvermögen keine (Spar)guthaben befinden. Der Vortrag des Antragstellers, der Abfindungsbetrag sei seinerzeit bei der K.-kasse angelegt worden, mag richtig sein; entscheidend ist jedoch, in wie weit beim Endstichtag noch Vermögen vorhanden ist. Ist ein Abfindungsbetrag, der normalerweise dem Lebensunterhalt und nicht der Vermögensbildung dient, rund 11 Jahre vor dem Endstichtag zugeflossen, spricht in der Regel wenig dafür, dass dieser Betrag noch vorhanden ist. Von der entsprechenden Auskunftserteilung der Antragsgegnerin ist daher auszugehen, zumal sie nicht verpflichtet ist, gemäß § 242 BGB Auskunft über den konkreten Verbrauch des Abfindungsbetrages zu geben, da der Antragsteller keinen Tatbestand nach § 1375 Abs. 2 BGB vorgetragen hat. Im Übrigen hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er nicht die Behauptung aufgestellt habe, die Antragsgegnerin verfüge in ihrem Endvermögen über ein entsprechendes Guthaben. 2. 23 Das Endvermögen des Antragstellers zum Stichtag des 27.10.2006 ist mit 321.722,15 EUR unstreitig. 24 Im Anfangsvermögen des Antragstellers ist streitig die Höhe der Verbindlichkeiten aus zwei Darlehensverträgen bei der K.-kasse sowie die Bewertung der mit der Zuwendung einer Eigentumswohnung durch die Mutter des Antragstellers verbundenen Gegenleistung. a) 25 Die Darlehenssummen der beiden Darlehensverträge bei der K.-kasse vom 13.04.1987 beliefen sich auf 180.000,-- DM bzw. 21.000,-- DM (Verträge Anlage Bl. 93, A 4 und A 5). Neben den Zinsen waren ab 30.04.1988 monatlich 2% Tilgung v.H. jährlich des ursprünglichen Darlehensbetrages zzgl. der durch die Rückzahlung ersparten Zinsen zu erbringen. Das Familiengericht hat damit zu Recht erkannt, dass bis zum Stichtag der Eheschließung (20.04.1989) sich die Darlehensschuld um mindestens 3.600,-- DM und die andere um mindestens 420,-- DM verringert hatte. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war es nicht erforderlich, dass das Familiengericht den genauen Stand der Darlehenssumme feststellt, da die 2%ige Tilgung p.a. aus der vertraglich vereinbarten Darlehenssumme zu bezahlen war. Demzufolge bleibt es bei den vom Familiengericht festgestellten Darlehensverbindlichkeiten am Stichtag in Höhe von 90.191,89 EUR (= 176.400,-- DM; Vertrag Nr. ...) und über 10.522,39 EUR (= 20.580,-- EUR; Vertrag Nr. ...). b) 26 Zu Recht hat das Familiengericht die Übertragung des Eigentums an der Eigentumswohnung durch die Mutter des Antragstellers an ihren Sohn (durch notariellen Vertrag vom 04.09.1992; auszugsweise Bl. 184/186), in welchem er sich verpflichtete, an seine Mutter eine monatliche Rente von 2.000,-- DM auf Lebenszeit ab 01.10.1992 zu bezahlen, als einen Vermögensübergang mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht - vorweggenommene Erbfolge - bewertet (§ 1374 Abs. 2 BGB); insoweit wird auf die rechtlichen Ausführungen des Familiengerichts (auf S. 13 des erstinstanzlichen Urteil) verwiesen. Soweit der Wert des schenkweise übertragenen Wohnungseigentums von vornherein um den Wert der Gegenleistung gemindert ist, ist die Zuwendung nicht unentgeltlich erfolgt; vielmehr liegt, soweit der Wert der Gegenleistung reicht, eine gemischte Schenkung vor, die nur hinsichtlich des unentgeltlich zugewandten Teils - also nur hinsichtlich der Differenz zwischen dem Wert des Wohnungseigentums und dem der zugesagten Leibrente - als privilegiertes Anfangsvermögen in Ansatz gebracht werden kann (Urteil des BGH vom 07.09.2005, FamRZ 2005, 1974, Rn. 34 und 36). Der Wert der am 04.09.1992 zugewendeten Eigentumswohnung, die noch im gleichen Monat vom Antragsteller weiter veräußert worden ist, ist mit 290.000,-- DM unstreitig. Dagegen ist die Bewertung der vom Antragsteller übernommenen Gegenleistung im erstinstanzlichen Urteil unzutreffend ermittelt. Das Familiengericht hat hier lediglich die Beträge in Abzug gebracht, die der Antragsteller als Gegenleistung für den Eigentumserwerb an seine Mutter tatsächlich erbracht hat (41 Monate zu je 2.000,-- DM = 82.000,-- DM). Bei der Bewertung der Gegenleistung ist jedoch abzustellen auf den Zeitpunkt der Übertragung des Wohnungseigentums, welcher zu kapitalisieren und vom Wert der Zuwendung in Abzug zu bringen ist (BGH a.a.O.; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., 2010, Kap. VII, Rn. 137-140). Zugesagt hatte der Antragsteller eine lebenslange Leistung an seine Mutter. Da der Umfang dieser finanziellen Belastung im Zeitpunkt der Vermögenszuwendung noch nicht feststand, kann nicht auf die tatsächlich erfolgten Bezahlungen, die sich erst im Nachhinein feststellen lassen, abgestellt werden, sondern auf die durchschnittliche Lebenserwartung anhand der damaligen Sterbetafel. 27 Die Mutter des Antragstellers hatte im Zeitpunkt der Zuwendung noch eine durchschnittliche Lebenserwartung von 12,72 Jahren. Nach Anlage 9a zu § 13 des Bewertungsgesetzes ist der Jahreswert der Rente (24.000,-- DM) mit dem Faktor 9,225 zu kapitalisieren, so dass der Kapitalwert der vom Antragsteller seiner Mutter zugesagten Rentenleistung mit 221.400,-- DM (24.000,-- DM x 9, 225) zu bewerten ist. Der privilegierte Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB beträgt damit lediglich 68.600,-- DM (290.000,-- ./. 221.400,-- DM) = 35.074,62 EUR bzw. indexiert (x 101,7 : 81,0) 44.038,14 EUR. 28 Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung der Anschlussberufung, die die aufgrund der Weiterveräußerung der Eigentumswohnung durch den Antragsteller und der verzinslichen Anlegung des Kaufpreiserlöses erzielten Zinsen ebenfalls als eine privilegierte Zuwendung behandelt wissen will. Privilegiert ist nach § 1374 Abs. 2 BGB nur die zugewendete Vermögensposition, nicht deren vom Zuwendungsempfänger gezogenen Früchte, die den Einkünften zuzurechnen sind. c) 29 Privilegiert ist schließlich noch ein Sparguthaben über 8.552,72 DM (= 4.372,94 EUR), welches der Antragsteller nach dem Tod seiner Mutter am 18.02.1996 im Wege der Erbfolge erlangt hat. Indexiert beläuft sich die privilegierte Zuwendung auf 5.047,99 EUR (4.372,94 EUR x 101,7 : 88,1). 3. 30 Hiernach ergibt sich folgende Berechnung: 31 Endvermögen 321.722,15 EUR ./. Anfangsvermögen (wie S. 11/12 des Urteils 1. Instanz) 91.629,91 EUR indexiert (x 101,7 : 72,7) 128.181,04 EUR ./. privilegierte Zuwendung (Eigentumswohnung) 44.038,14 EUR ./. privilegierte Zuwendung (Sparbuch) 5.047,99 EUR Zugewinn des Antragstellers 144.454,98 EUR Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin (: 2) 72.227,49 EUR IV. 32 Die Kostenentscheidung zu den in 1. Instanz entstandenen Kosten beruht auf § 93a Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. ZPO, für das Berufungsverfahren auf § 92 Abs. 1 ZPO. 33 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 34 Die Revision wird in der Scheidungsfolgesache Zugewinnausgleich zugelassen.