Entscheidung
XII ZR 111/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 111/10 vom 6. April 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2011 durch den Rich- ter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2010 einstweilen einzu- stellen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich aus ihrer durch Verbundur- teil des Familiengerichts vom 30. Oktober 2009 - insoweit rechtskräftig - ge- schiedenen Ehe. Auf Antrag der Antragsgegnerin wurde der Antragsteller vom Familiengericht u.a. zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 16.337,04 € nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Urteil legten beide Parteien Be- rufung ein. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und den Antragsteller vorläufig vollstreck- bar zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 71.890,43 € nebst Zin- sen verurteilt und die Revision insoweit zugelassen. 1 Nach Einlegung der Revision und Beantragung von Prozesskostenhilfe beantragt der Antragsteller, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil 2 - 3 - einstweilen einzustellen. Zur Begründung trägt er vor, durch die von der An- tragsgegnerin beabsichtigte Vollstreckung in einen 1/2 Miteigentumsanteil an einem im Grundbuch von O. eingetragenen Grundbesitz würde ihm ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen, weil die Antragsgegnerin mittellos und es daher zu befürchten sei, dass ein etwaiger Erlös aus der Zwangsver- steigerung des Grundbesitzes von ihr nicht mehr zurückgefordert werden kön- ne. II. Der Einstellungsantrag des Antragstellers ist nicht begründet.3 Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge- legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre- ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein sol- cher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650). Zumutbar ist ein solcher Antrag unab- hängig davon, ob die Partei damit rechnet, dass das Berufungsgericht die Revi- sion zulassen werde. Dass im Falle seiner Verurteilung zur Zahlung eines Zu- gewinnausgleichs eine Zwangsvollstreckung, auch in das Miteigentum, in Be- tracht käme, war für den Antragsteller im Zeitpunkt der mündlichen Verhand- lung vor dem Berufungsgericht ebenso bereits erkennbar wie die sich daraus 4 - 4 - ergebenden Nachteile. Gleichwohl hat der Antragsteller einen solchen Antrag im Berufungsverfahren nicht gestellt. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Böblingen, Entscheidung vom 30.10.2009 - 16 F 1390/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.07.2010 - 11 UF 243/09 -