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Beschluss

8 W 132/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Kostenfestsetzung wirkt sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG gegenüber Dritten grundsätzlich nicht aus; die gerichtliche Verfahrensgebühr ist insoweit in voller Höhe festsetzungsfähig. • Eine Ausnahme nach § 15a Abs. 2 RVG liegt nur vor, wenn der Dritte den Gebührentatbestand erfüllt hat, ein Vollstreckungstitel gegen ihn besteht oder beide Gebühren im selben Verfahren gegen ihn geltend gemacht wurden. • Eine im Prozessvergleich vereinbarte Kostenquote oder ein Verzicht auf die Geschäftsgebühr begründet ohne eindeutige Titulierung der Geschäftsgebühr keinen Vollstreckungstitel und damit keine Anrechnungswirkung gegenüber Dritten.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr bei fehlender Titulierung im Vergleich • Bei der Kostenfestsetzung wirkt sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG gegenüber Dritten grundsätzlich nicht aus; die gerichtliche Verfahrensgebühr ist insoweit in voller Höhe festsetzungsfähig. • Eine Ausnahme nach § 15a Abs. 2 RVG liegt nur vor, wenn der Dritte den Gebührentatbestand erfüllt hat, ein Vollstreckungstitel gegen ihn besteht oder beide Gebühren im selben Verfahren gegen ihn geltend gemacht wurden. • Eine im Prozessvergleich vereinbarte Kostenquote oder ein Verzicht auf die Geschäftsgebühr begründet ohne eindeutige Titulierung der Geschäftsgebühr keinen Vollstreckungstitel und damit keine Anrechnungswirkung gegenüber Dritten. Der Kläger machte nach einem Hundebiss materielle Schäden, Schmerzensgeld, Feststellung künftiger Ersatzpflichten und vorgerichtliche Geschäftsgebühr geltend. Die Parteien schlossen am 3. März 2009 einen Vergleich, wonach der Beklagte Zahlungen an den Kläger leistete, die Ersatzpflicht festgestellt und die Kostenquoten der Parteien geregelt wurden. In der Kostenfestsetzung setzte die Rechtspflegerin dem Beklagten gegenüber Kosten fest, ohne eine hälftige Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr vorzunehmen. Der Beklagte legte sofortige Beschwerde ein und rügte, eine Hälfte der Geschäftsgebühr sei auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen, was die Kosten um 349,78 EUR mindern würde. Das Oberlandesgericht prüfte die Anwendung von § 15a RVG auf den vorliegenden "Altfällen" und die Ausnahmeregelung des § 15a Abs. 2 RVG sowie die Frage, ob die Geschäftsgebühr durch den Vergleich tituliert worden sei. • Statthaft und fristgerecht war die sofortige Beschwerde des Beklagten, in der Sache blieb sie jedoch ohne Erfolg. • Grundsatz: Nach § 15a Abs. 1 RVG wirkt sich die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr gegenüber Dritten regelmäßig nicht aus; in der Kostenfestsetzung ist die Verfahrensgebühr in der geltend gemachten Höhe festsetzbar. • Die Rechtsprechung des Senats und des BGH ist auf noch nicht abschließend entschiedene Altfälle ausdehnbar; daraus folgt, dass eine Reduzierung der Verfahrensgebühr wegen Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht vorzunehmen ist. • Ausnahme nach § 15a Abs. 2 RVG greift nicht: Keine der dort genannten Voraussetzungen (Erfüllung durch den Dritten, Vollstreckungstitel gegen den Dritten oder Geltendmachung beider Gebühren im selben Verfahren) liegt vor. • Der Vergleich titelte die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht; die Zahlungen im Vergleich bezogen sich auf materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche, nicht auf die Geschäftsgebühr, und es fehlt an einer unmissverständlichen Regelung über die Höhe der Geschäftsgebühr. • Ein bloßer Verzicht oder eine quotenmäßige Kostenverteilung im Vergleich ersetzt keine Titulierung und begründet daher keinen Vollstreckungstitel; die Intention des § 15a (Schutz der Anrechnungswirkung im Innenverhältnis) steht dem nicht entgegen. • Folgerung: Die Verfahrensgebühr war in voller Höhe festzusetzen; die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt aus den einschlägigen Kosten- und Verfahrensvorschriften. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zurückgewiesen; der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Begründend führte das Gericht aus, dass § 15a Abs. 1 RVG gegenüber Dritten grundsätzlich keine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr bewirkt und keine Ausnahme nach § 15a Abs. 2 RVG vorliegt, weil die Geschäftsgebühr im Vergleich nicht tituliert worden ist und kein Vollstreckungstitel gegen den Beklagten besteht. Damit war die vom Kläger geltend gemachte und von der Rechtspflegerin angesetzte Verfahrensgebühr in voller Höhe festsetzungsfähig. Die angestrebte Minderung um 349,78 EUR wurde abgelehnt, sodass die Kostenfestsetzung unverändert bleibt.