Beschluss
202 C 159/10
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBECH:2011:0110.202C159.10.0A
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Leitsätze
Wird eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr mit eingeklagt, und anschließend ein Vergleich geschlossen, der eine Zahlung zum Ausgleich der Klageforderung zum Gegenstand hat, muss eine Anrechnung nach § 15a RVG erfolgen. Allein die Tatsache, dass der Vergleich eine Anrechnungsregelung nicht enthält, und es infolge der Abfassung des Vergleichs zu Auslegungsschwierigkeiten kommen kann, kann nicht dazu führen, dass § 15a RVG keine Anwendung findet (Anschluss OLG Bamberg, 9. März 2010, 8 W 26/10; entgegen OLG Stuttgart, 16. Juli 2010, 8 W 317/10) (Rn.3)
(Rn.4)
.
Tenor
In Sachen … werden die nach dem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.11.2010 in den Anträgen vom 19.11.2010 und 11.12.2010 und nachstehend berechneten Kosten wie folgt festgesetzt:
Die Beklagte hat an die Klägerin 245,58 EUR, in Worten zweihundertundfünfundvierzig 58/100 Euro, zu erstatten.
Der zu Grunde liegende Titel ist vollstreckbar.
Ausgleichung
I. Gerichtskosten
Die Gerichtskosten betragen:
65,00
EUR
Davon trägt die Klägerin 22% mit:
14,30
EUR
Sie hat gezahlt:
295,00
EUR
Der Mehrbetrag wurde in Höhe von
50,70
EUR
auf die Kosten der Beklagten verrechnet
und ist an die Klägerin zu erstatten.
Von der Kosteneinziehungsstelle der Justiz
werden zurückgezahlt:
230,00
EUR
II. Außergerichtliche Kosten
Die Klägerin kann an außergerichtlichen Kosten berechnen
(Antrag vom 19.11.2010)
379,91
EUR
Davon trägt die Klägerin 22% selbst mit
83,58
EUR
Die Beklagte trägt 78% mit:
296,33
EUR
Die Beklagte kann an außergerichtlichen Kosten berechnen
(Antrag vom 11.12.2010)
461,13
EUR
Davon trägt die Beklagte 78% selbst mit
359,68
EUR
Die Klägerin trägt 22% mit:
101,45
EUR
III. Berechnung der Erstattungssummen
Die Beklagte muss an die Klägerin erstatten
296,33
EUR
Die Klägerin hat an die Beklagte zu erstatten:
101,45
EUR
verbleiben als Rest:
194,88
EUR
zuzüglich der berechneten Gerichtskosten in Höhe von:
50,70
EUR
ergeben sich:
245,58
EUR
Diesen Betrag hat die Beklagte an die Klägerin zu erstatten.
Auf Klägerseite konnten nur Kosten in Höhe von 379,91 EUR berücksichtigt werden. Gem. § 15a RVG waren 68,25 EUR auf die Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 RVG anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr mit eingeklagt, und anschließend ein Vergleich geschlossen, der eine Zahlung zum Ausgleich der Klageforderung zum Gegenstand hat, muss eine Anrechnung nach § 15a RVG erfolgen. Allein die Tatsache, dass der Vergleich eine Anrechnungsregelung nicht enthält, und es infolge der Abfassung des Vergleichs zu Auslegungsschwierigkeiten kommen kann, kann nicht dazu führen, dass § 15a RVG keine Anwendung findet (Anschluss OLG Bamberg, 9. März 2010, 8 W 26/10; entgegen OLG Stuttgart, 16. Juli 2010, 8 W 317/10) (Rn.3) (Rn.4) . In Sachen … werden die nach dem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.11.2010 in den Anträgen vom 19.11.2010 und 11.12.2010 und nachstehend berechneten Kosten wie folgt festgesetzt: Die Beklagte hat an die Klägerin 245,58 EUR, in Worten zweihundertundfünfundvierzig 58/100 Euro, zu erstatten. Der zu Grunde liegende Titel ist vollstreckbar. Ausgleichung I. Gerichtskosten Die Gerichtskosten betragen: 65,00 EUR Davon trägt die Klägerin 22% mit: 14,30 EUR Sie hat gezahlt: 295,00 EUR Der Mehrbetrag wurde in Höhe von 50,70 EUR auf die Kosten der Beklagten verrechnet und ist an die Klägerin zu erstatten. Von der Kosteneinziehungsstelle der Justiz werden zurückgezahlt: 230,00 EUR II. Außergerichtliche Kosten Die Klägerin kann an außergerichtlichen Kosten berechnen (Antrag vom 19.11.2010) 379,91 EUR Davon trägt die Klägerin 22% selbst mit 83,58 EUR Die Beklagte trägt 78% mit: 296,33 EUR Die Beklagte kann an außergerichtlichen Kosten berechnen (Antrag vom 11.12.2010) 461,13 EUR Davon trägt die Beklagte 78% selbst mit 359,68 EUR Die Klägerin trägt 22% mit: 101,45 EUR III. Berechnung der Erstattungssummen Die Beklagte muss an die Klägerin erstatten 296,33 EUR Die Klägerin hat an die Beklagte zu erstatten: 101,45 EUR verbleiben als Rest: 194,88 EUR zuzüglich der berechneten Gerichtskosten in Höhe von: 50,70 EUR ergeben sich: 245,58 EUR Diesen Betrag hat die Beklagte an die Klägerin zu erstatten. Auf Klägerseite konnten nur Kosten in Höhe von 379,91 EUR berücksichtigt werden. Gem. § 15a RVG waren 68,25 EUR auf die Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 RVG anzurechnen. Mit Antrag vom 19.11.2010 hat der Klägervertreter gem. § 106 ZPO die Kostenausgleichung beantragt. Der Klägervertreter macht darin einen Gesamtbetrag von 461,13€ geltend. Mit Stellungnahme vom 11.12.2010 hat die Beklagtenseite auf § 15a RVG hingewiesen und die hälftige Anrechnung einer titulierte Geschäftsgebühr verlangt, davon ausgehend, dass die im gerichtlichen Vergleich vom 19.11.2010 vereinbarte Zahlung von 1.100,-€ auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten verrechnet worden sind. Da eine Reaktion der Klägerseite erfolgte, wurden an außergerichtlichen Kosten auf seiten der Klägerin 379,91€ berücksichtigt. Das Gericht hat die Geschäftsgebühr in Höhe von 68,25€ (berechnet nach einem Streitwert von 1.395,00€) gem. § 15a RVG angerechnet. Die Ansichten zur Frage der Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach einem unbestimmten gerichtlichen Vergleich sind unterschiedlich. Es wird vertreten, dass eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gem. § 15a RVG nicht anzurechnen ist, wenn eine ausdrückliche Regelung im Vergleich nicht getroffen wurde. Dieser Meinung haben sich in jüngster Zeit auch einige OLG’s angeschlossen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2010, 8 W 317/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2010, 13 W 159/09 = AGS 2010, 209-211; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2010, 8 W 132/10; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2010, 2 W 13/10 = JurBüro 2010, 299-300; OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2010, 17 W 86/10; OLG Celle, Beschluss vom 29.09.2010, 2 W 266/10; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2010, 25 W 113/10). Danach muss der gerichtliche Vergleich eine unmissverständliche Regelung enthalten oder einen bezifferten Einzelbetrag. Nur dann sei Anrechnung nach § 15a RVG möglich. Diese Ansicht überzeugt nicht. Wird die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr mit eingeklagt und anschließend ein Vergleich abgeschlossen, der eine Zahlung zum Ausgleich der Klageforderung zum Gegenstand hat, muss eine Anrechnung nach § 15a RVG erfolgen (So auch OLG Bamberg, Beschluss vom 09.03.2010, 8 W 26/10 = RVGreport 2010, 227; OLG Saarbrücken, RVGreport 2010, 229; AG Charlottenburg, Beschluss vom 30.08.2010 und vom 06.09.2010, 213 C 380/09; AG Charlottenburg, Beschluss vom 05.01.2011, 213 C 261/10). Allein die Tatsache, dass der Vergleich eine Anrechnungsregelung nicht enthält, kann nicht dazu führen, dass § 15a RVG keine Anwendung findet. Zwar kann es infolge des Abfassens eines Vergleichs zu Auslegungsschwierigkeiten kommen, wie dies vorliegend geschehen ist. Allerdings ist es nicht die Aufgabe des Kostenfestsetzungsverfahrens eine möglicherweise unzureichende Formulierung im Einzelfall dahingehend zu interpretieren, ob eine Anrechnung gewollt war oder nicht. Ist eine Regelung wie hier nicht getroffen worden, war aber die Geschäftsgebühr mit eingeklagt, hat eine Anrechnung zu erfolgen. Anders ist der Fall nur gelagert, wenn eine Negativregelung getroffen wird. Die Geschäftsgebühr ist, wenn auch nicht streitwerterhöhend, Teil der Klageforderung. Erfolgt durch den Vergleich eine Ausgleichszahlung auf die Klageforderung, ist davon auch die Geschäftsgebühr erfasst. Im Übrigen hat das Gesetz mit § 367 Abs.1 BGB selbst eine Regelung für den Fall getroffen, dass eine Zahlung ohne Zahlungsbestimmung erfolgt. Danach ist die Leistung zunächst auf die Kosten zu verrechnen. Auch wenn § 367 BGB nicht direkt anzuwenden ist, weil auf den Vergleich die Ausgleichszahlung erfolgt, so ist doch zumindest der Rechtsgedanke des § 367 Abs.1 BGB hier anzuwenden. Im Ergebnis erfolgte die Ausgleichszahlung daher zunächst auf die Kosten, mithin auf die Geschäftsgebühr und erst dann auf die Hauptforderung, sodass es zu einer vollen Titulierung der Geschäftsgebühr gekommen ist. Aus den vorgenannten Gründen, war daher wie geschehen zu entscheiden.