OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 Ss 1525/09

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

18mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Bußgeldurteil wegen Unterschreitung des Mindestabstands ist unbegründet. • Das Video-Brücken-Abstandmessverfahren ViBrAM-BAMAS ist verfassungsrechtlich nicht mit dem in BVerfG-Entscheidung zu VKS beanstandeten System gleichzusetzen, weil erst nach Feststellung eines konkreten Verdachts Nahaufnahmen gefertigt werden. • Die Rechtsgrundlage für die Anwendung von ViBrAM-BAMAS im Bußgeldverfahren ergibt sich aus § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG; die Subsidiarität ist gewahrt, wenn die Identität des Betroffenen anderweitig nicht feststellbar ist. • Eine Aufklärungsrüge nach § 77 Abs. 1 OWiG ist unzulässig, wenn keine konkrete in das Wissen eines Zeugen gestellte Tatsache benannt wird.
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit des ViBrAM-BAMAS-Verfahrens zur Abstandsmessung • Die Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Bußgeldurteil wegen Unterschreitung des Mindestabstands ist unbegründet. • Das Video-Brücken-Abstandmessverfahren ViBrAM-BAMAS ist verfassungsrechtlich nicht mit dem in BVerfG-Entscheidung zu VKS beanstandeten System gleichzusetzen, weil erst nach Feststellung eines konkreten Verdachts Nahaufnahmen gefertigt werden. • Die Rechtsgrundlage für die Anwendung von ViBrAM-BAMAS im Bußgeldverfahren ergibt sich aus § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG; die Subsidiarität ist gewahrt, wenn die Identität des Betroffenen anderweitig nicht feststellbar ist. • Eine Aufklärungsrüge nach § 77 Abs. 1 OWiG ist unzulässig, wenn keine konkrete in das Wissen eines Zeugen gestellte Tatsache benannt wird. Der Betroffene fuhr am 26. Januar 2009 auf der Autobahn und hielt bei 111 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich 15 m Abstand, weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Dieser Verstoß wurde durch das Video-Brücken-Abstandmessverfahren ViBrAM-BAMAS festgestellt. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Verstoßes gegen §§ 4 Abs.1, 49 Abs.1 Nr.4 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot; als Nebenfolge wurde § 25 StVG hinzugefügt. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und rügte die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einem anderen Überwachungssystem. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Rechtsbeschwerde. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere, ob das ViBrAM-BAMAS-Verfahren mit dem verfassungsrechtlich gerügten System vergleichbar ist und welche Rechtsgrundlage die Anwendung im Bußgeldverfahren trägt. • Unterschied zum BVerfG-Fall: Beim ViBrAM-BAMAS werden zunächst Übersichtsaufnahmen gefertigt, die keine Identifizierung von Fahrern oder Kennzeichen ermöglichen; erst nach Feststellung eines konkreten Verdachts schaltet ein Beamter eine zweite Kamera zu, die Nahaufnahmen mit Identifizierbarkeit erstellt. Daher liegt kein gleichartiger, anlassloser und flächendeckender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor wie im VKS-Fall. • Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist nur berührt, wenn Identifizierbarkeit durch Bild oder Kennzeichen gegeben ist; Übersichtsaufnahmen berühren dieses Grundrecht nicht, solange sie keine Identifizierung ermöglichen. • Rechtsgrundlage: § 100 h Abs.1 Satz1 Nr.1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs.1 OWiG ist im Bußgeldverfahren anwendbar und erlaubt die Anfertigung der Videoaufnahmen; Wortlaut und Systematik schließen die Anwendung auf Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht aus. • Soweit andere Verkehrsteilnehmer auf Nahaufnahmen identifizierbar werden könnten, ist die Zulässigkeit nach § 100 h Abs.3 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG zu beurteilen. • Die Subsidiaritätsklausel des § 100 h Abs.1 Satz1 StPO ist gewahrt, weil die Identität des Betroffenen auf stark befahrener Autobahn anderweitig nicht ermittelt werden konnte. • Andere einschlägige Eingriffs- bzw. allgemeine Ermächtigungsgrundlagen wie § 163b Abs.1 StPO oder § 81b StPO sind nicht erforderlich bzw. nicht anwendbar, da § 81b das Wissen des Betroffenen um die Aufnahme voraussetzt. • Verfahrensrügen: Die Aufklärungsrüge nach § 77 Abs.1 OWiG ist unzulässig, weil keine konkrete Tatsache benannt wurde, die dem Zeugen in das Wissen gelegt worden sei; weitere Rügen zur Zuverlässigkeit des standardisierten Messverfahrens wurden nicht substantiiert vorgebracht. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen. Die Feststellungen des Amtsgerichts zur Unterschreitung des Mindestabstands bleiben bestehen; die mit ViBrAM-BAMAS gewonnenen Videoaufnahmen sind verwertbar, weil die schutzwürdigen Belange des informationellen Selbstbestimmungsrechts nicht verletzt sind: Identifizierende Nahaufnahmen wurden erst nach Feststellung eines konkreten Verdachts gefertigt. Die Anwendung des Verfahrens stützt sich auf § 100 h Abs.1 Satz1 Nr.1 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG, die Subsidiarität war gegeben, und prozessuale Rügen waren unbegründet oder unzulässig. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.