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Urteil

6 U 110/09

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen den Parteien besteht ein wirksamer Darlehensvertrag; Mängel in Sprachkenntnissen des Darlehensnehmers und frühere, pauschale Behauptungen über Geschäftsunfähigkeit genügen nicht, um Vertrag wirksam anzufechten. • Kosten einer freiwilligen Restschuldversicherung sind nur in den Effektivzins einzubeziehen, wenn der Darlehensgeber den Versicherungsabschluss konkret als Bedingung der Kreditgewährung durchgesetzt hat (§ 492 Abs.2 BGB i.V.m. § 6 Abs.3 PAngV). • Ein Verbraucher kann bei wirksamem Widerruf des Darlehensvertrags nicht gegenüber dem Darlehensgeber die Erstattung des darlehensfinanzierten Versicherungsbeitrags verlangen, weil der Darlehensgeber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten des Unternehmers eintritt (§§ 358, 346 BGB). • Die Klägerin kann nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs von dem Beklagten 26.549,47 EUR nebst Verzugszinsen verlangen; Verzugsbeginn ist der 14.04.2007. • Schadensersatz- oder Aufklärungsansprüche des Darlehensnehmers wegen unterlassener Offenlegung von Provisionszahlungen sind nur in engen Grenzen gegeben; eine allgemeine Offenlegungspflicht besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Wirksamer Darlehensvertrag; Restschuldversicherung nur bei Zwang in Effektivzins einzubeziehen • Zwischen den Parteien besteht ein wirksamer Darlehensvertrag; Mängel in Sprachkenntnissen des Darlehensnehmers und frühere, pauschale Behauptungen über Geschäftsunfähigkeit genügen nicht, um Vertrag wirksam anzufechten. • Kosten einer freiwilligen Restschuldversicherung sind nur in den Effektivzins einzubeziehen, wenn der Darlehensgeber den Versicherungsabschluss konkret als Bedingung der Kreditgewährung durchgesetzt hat (§ 492 Abs.2 BGB i.V.m. § 6 Abs.3 PAngV). • Ein Verbraucher kann bei wirksamem Widerruf des Darlehensvertrags nicht gegenüber dem Darlehensgeber die Erstattung des darlehensfinanzierten Versicherungsbeitrags verlangen, weil der Darlehensgeber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten des Unternehmers eintritt (§§ 358, 346 BGB). • Die Klägerin kann nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs von dem Beklagten 26.549,47 EUR nebst Verzugszinsen verlangen; Verzugsbeginn ist der 14.04.2007. • Schadensersatz- oder Aufklärungsansprüche des Darlehensnehmers wegen unterlassener Offenlegung von Provisionszahlungen sind nur in engen Grenzen gegeben; eine allgemeine Offenlegungspflicht besteht nicht. Der Beklagte schloss am 15.12.2005 mit der Klägerin einen Darlehensvertrag über rund 27.054 EUR nebst Finanzierung eines Einmalbeitrags für eine Restschuldversicherung. Die Klägerin kündigte den Kredit am 04.04.2007 wegen Zahlungsverzugs. Der Beklagte rügte Sprach- und Verständnismängel, erklärte später Widerruf und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Geschäftsunfähigkeit und machte geltend, der Versicherungsbeitrag sowie daran anfallende Provisionen müssten in den Effektivzins einbezogen werden; gegebenenfalls sei der Darlehensvertrag sittenwidrig. Das Landgericht gab der Klage statt; in der Berufung blieb überwiegend die Klageforderung bestehen, lediglich der Zinsbeginn wurde korrigiert. • Beweis- und Darlegungslast: Der Beklagte hat weder substantiiert dargelegt noch bewiesen, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig war; vorgelegte Atteste genügen nicht für einen Sachverständigenbeweis. • Anfechtung: Ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum nach § 119 BGB ist nicht schlüssig vorgetragen; ungelesenes Unterschreiben rechtfertigt grundsätzlich keine Anfechtung. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) scheitert mangels Nachweis eines Täuschungsvorsatzes seitens der Klägerin oder ihrer Mitarbeiter. • Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB): Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vertragszins (10,42 %) und marktüblichem Zins liegt nicht vor; die einbezogenen Versicherungskosten sind nur nach § 492 Abs.2 BGB i.V.m. § 6 Abs.3 PAngV zu berücksichtigen, wenn die Versicherung obligatorisch war. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin den Versicherungsabschluss als zwingende Bedingung durchgesetzt hat. • Widerruf und Verbundgeschäft (§§ 355, 358 BGB): Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob Darlehens- und Versicherungsvertrag verbunden sind, weil der Beklagte selbst bei wirksamem Widerruf den nunmehr festgestellten Betrag schuldet; zudem kann er nicht gegenüber der Bank die Rückzahlung des an den Versicherer geflossenen Beitrags verlangen, da die Bank kraft Gesetzes in die Rechte des Versicherers eintritt (§ 358 Abs.4 S.3 BGB). • Aufklärungspflichten und Provisionen: Es besteht keine allgemeine Pflicht der Bank, über erhaltene Provisionen aufzuklären; eine Übertragung der BGH-Rechtsprechung zu verdeckten Rückvergütungen im Anlagebereich auf standardisierte Restschuldversicherungen ist ablehnungswürdig. • Zinsbeginn: Verzugszinsen stehen der Klägerin ab dem 14.04.2007 zu, da die Kündigung am 04.04.2007 zugegangen war und eine Mahnung spätestens am 12.04.2007 erfolgte. Die Berufung des Beklagten ist überwiegend zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil wird insoweit abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 26.549,47 EUR zu zahlen sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 14.04.2007. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Rückzahlung des auf das Darlehen entfallenden Restbetrags trotz etwaigen Widerrufs- oder Anfechtungsrügen, weil Anfechtungsgründe und Sittenwidrigkeit nicht nachgewiesen sind und die rechtlichen Voraussetzungen für einen Einbezug der Versicherungs- oder Provisionskosten in den Effektivzins nicht vorliegen. Kosten des Rechtsstreits werden überwiegend dem Beklagten auferlegt; Revision wurde nicht zugelassen.