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Urteil

110 C 91/11

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBN:2011:0720.110C91.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, 829,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2010 an die Klägerin zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 79 % und die Klägerin zu 21 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor der Vollstreckung leistet. 1 Die Beklagte wird verurteilt, 829,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2010 an die Klägerin zu zahlen. 2 Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 79 % und die Klägerin zu 21 % zu tragen. 3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor der Vollstreckung leistet. 4 Tatbestand 5 Die Klägerin nahm bei der Beklagten am 03.03.2009 einen Privatkredit Nr. ####### mit Bruttokredithöhe von 7.870,16 EUR auf. Der Sollzinssatz betrug 8,64 %, der Effektivzins 9,93 %. Vorgesehen war die Rückzahlung in 95 Monatsraten a 162,- EUR und einer letzten Raten i.H.v. 162,02 EUR. Von dem Bruttokreditbetrag wurden der Klägerin 6.640,41- EUR ausgezahlt. Der Betrag von 1.075,43 EUR diente zur Finanzierung des Versicherungsbeitrags für eine Ratenschutzversicherung, welche die Klägerin über die Beklagten zeitgleich abschloss. Die Beklagte unterhielt mit der Versicherungsgesellschaft einen Rahmenvertrag und die Darlehnsvaluta in Höhe des Versicherungsbeitrags wurde von der Beklagten direkt an die Versicherungsgesellschaft ausgezahlt und stand der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zur freien Verfügung. Der Darlehnsbetrag umfasste weiter eine Bearbeitungsgebühr von 154,32 EUR und Nominalzinsen in Höhe von 1.849,86 EUR. Damit belief sich der Gesamtbetrag des Darlehens auf 9.720,02 EUR. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht gemäß § 358 Abs. 5 BGB i.V.m. Anlage 2 der BGB-InfoV auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und 2 BGB hingewiesen wurde. Mit Schreiben vom 29.01.2010 widerrief die Klägerin schriftlich gegenüber der Beklagten ihre auf den Abschluss des Darlehens- und des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärungen mit Hinweis auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 26.05.2010 den Widerruf. Die Klägerin zahlte bis zum Widerruf des Kreditvertrages 7.767,72 EUR (1.620,- EUR Raten und 6.124,53 EUR Ablösesumme) an die Beklagte. 6 Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie der Beklagten nicht die Rückzahlung des Versicherungsbeitrages i.H.v. 1.075,43- EUR schulde, die Rückabwicklung habe zwischen der Beklagten und dem Versicherungsunternehmen stattzufinden. Sie schulde lediglich die Rückzahlung der Nettodarlehnssumme, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen und Nutzungsersatz in Höhe der marktüblichen Zinsen. Letztere seien mit 5,06 % p.a. anzusetzen. Die Klägerin ist der Auffassung, es ergebe sich eine Überzahlung i.H.v. 829,12- EUR, da sie auf die Nettodarlehnssumme von 6.915,41- EUR bereits 1.620,- EUR Raten und am 21.01.2010 einen Ablösebetrag von 6.124,53- EUR gezahlt habe. Die Klägerin ist weiterhin der Meinung, auf dieser Grundlage ergebe sich für die Verzinsung des ausgezahlten Darlehnsbetrages von 6,640,41- EUR, auf Basis des marktüblichen Zinssatzes, für den Zeitraum vom 15.03.2010 bis zum 31.01.2011 ein Betrag von 267,14- EUR. Sie ist der Ansicht, Verzug bestehe seit dem 27.09.2010, da sie die Beklagte mit Schreiben vom 17.09.2010 zur Zahlung des von ihr zunächst berechneten Rückzahlungsbetrages von 1.126,79- EUR aufgefordert habe. 7 Die Klägerin beantragte ursprünglich, die Beklagte zur Zahlung von 1.126,79- EUR zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 29.01.2010, Mahngebühren von 30,- EUR und Gebühren für Rechts- und Versicherungsberatung in Höhe von 77,- EUR zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 20.03.2011 erfolgte eine Abänderung des Klageantrags. 8 Die Klägerin beantragt nun, 9 die Beklagte zu verurteilen, an sie 829,12- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2010, hilfsweise seit Zustellung des Schriftsatzes vom 20.03.2011 zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte ist der Ansicht, die ihr zustehenden Rückzahlungs- und Nutzungsersatzansprüche konsumierten die von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsansprüche. Die Höhe der Nutzungsersatzansprüche bemesse sich nach den mit der Klägerin vereinbarten vertraglichen Zinssätzen. Auch sei bei der Berechnung ihres Nutzungsersatzanspruches der Bruttokreditbetrag von 7.7870,16 EUR zu Grunde zu legen und nicht der ausgezahlte Darlehnsbetrag von 6.640,41 EUR, da der gewährte Versicherungsschutz einen Mehrwert für die Klägerin darstelle. Die Beklagte ist der Ansicht, dass im Rahmen des Nutzungsersatzanspruchs auch potentiell zu erwirtschaftende Erlöse der Klägerin zu berücksichtigen wären. Ferner wäre das klägerische Schreiben vom 17.09.2010 auch nicht verzugsbegründet gewesen, da die Klägerin zunächst Rückzahlung von 1.126,79- EUR begehrt habe, nunmehr aber nur 829,12- EUR fordere. 13 Nach Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts Köln und Verweisungsantrag der Klägerin, wurde der Rechtsstreit durch Beschluss vom 28.03.2011 an das Amtsgericht Bonn verwiesen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist begründet, weil die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat und die Beklagte die Rückzahlung des überbezahlten Betrages hinsichtlich der Kosten für die Ratenschutzversicherung schuldet. 16 Nach der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.03.2011 erklärten Teilklagerücknahme gem. § 269 Abs. 1 und 2 ZPO, war nur noch über einen Rückzahlungsanspruch i.H.v. 829,12 EUR der Klägerin zu entscheiden. Die Teilklagerücknahme erfolgte auch vor der mündlichen Verhandlung und bedurfte daher nicht der Einwilligung der Beklagten. 17 Der Klägerin steht ein Rückzahlungsanspruch i.H.v. 829,12 EUR gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 3, 495 Abs.1, 355, 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB zu. 18 Der Klägerin stand ein unbefristetes Widerrufsrecht gem. §§ 495 Abs. 1, 355, 358 Abs. 4 S. 3 BGB zu. Die Unbefristetheit ergab sich aus der nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Diese enthielt keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB i.V.m. Anlage 2 der BGB-InfoV auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Geschäfte nach § 358 Abs. 1 und 2 S. 1 und 2 BGB. Die Klägerin hat ihr Widerrufsrecht durch die schriftliche Erklärung vom 29.01.2010 auch formgerecht ausgeübt, dies wurde von der Beklagten auch mit Schreiben vom 26.05.2010 bestätigt. 19 Durch den wirksamen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärung der Klägerin am 29.01.2010 hat sich der Darlehnsvertrag gemäß § 357 Abs. 1, §§ 346 ff. BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.). Der Widerruf des Darlehensvertrages führt gleichzeitig dazu, dass die Klägerin gemäß § 358 Abs. 2 S. 1 BGB nicht mehr an die Ratenschutzversicherung, als verbundenes Geschäft, gebunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25; BGH, Urteil 15.12.2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39). 20 Gem. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer entgeltlichen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist nach § 358 Abs. 3 S. 1 BGB anzunehmen, wenn ein Zweck-Mittel-Verhältnis beide Verträge derart miteinander verbindet, dass die Verträge miteinander stehen oder fallen. Dazu bedarf es der Verknüpfung der Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 30). Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer, sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Ratenschutzvertrags vom Zustandekommen des Darlehnsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 26; BGH, Urteil vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 31). Hier bilden Darlehens- und Ratenschutzversicherungsvertrag eine solche wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Nach dem Regelungszweck des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB ergibt sich die wirtschaftliche Einheit daraus, dass die Klägerin über die Darlehenssumme die Ratenschutzversicherung finanziert. Das Darlehen vom 03.03.2009 ermöglichte hinsichtlich des Betrages von 1.075,43- EUR gerade den Abschluss der Ratenschutzversicherung. Der Betrag für die Ratenschutzversicherung wurde auch unmittelbar und zweckgebunden an die Versicherung durch die Beklagte ausgezahlt, damit wurde der Klägerin die freie Verfügungsbefugnis über diesen Teil der Darlehensvaluta genommen. Darlehens- und Ratenschutzversicherungsvertrag nehmen hier unstreitig wechselseitig aufeinander Bezug. Letztere stellt sich damit als Teil der Gesamtfinanzierung im Sinne des § 358 Abs. 1 BGB dar und nicht als unabhängige Drittleistung (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2009, XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 13, 17). 21 Gemäß § 358 Abs. 4 S. 3 BGB tritt die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherungsunternehmen der Ratenschutzversicherung ein (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26; BGH, Urteil vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39). Dadurch wird die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Verbraucher vor den Folgen einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses geschützt. Sie ist nicht zur Rückzahlung des zur Finanzierung des Drittgeschäfts aufgewandten Kreditbetrages an den Darlehensgeber verpflichtet. (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26; vgl. zu § 3 HWiG aF bereits BGH, Urteil vom 17.09.1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 259 ff.). Die Ansprüche der Klägerin gegen die Versicherung auf Rückzahlung des aus dem Darlehen finanzierten Entgelts für die Ratenschutzversicherung werden vielmehr mit den Ansprüchen der darlehensgewährenden Beklagten verrechnet (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 67: Konsumtion; MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 84: Saldierung; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 27: Konzentration). Die Rückabwicklung der an die Versicherer im Sinne des § 358 Abs. 4 S. 3 BGB geflossenen Leistungen hat demnach nur im Verhältnis zwischen diesen und der Beklagten zu erfolgen (vgl. PWW/Medicus, BGB, 4. Aufl., § 358 Rn. 15; Möller in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 01.05.2009, § 358 Rn. 28 f.). 22 Die Klägerin war der Beklagten demnach nicht zur Rückzahlung des Versicherungsbeitrages in Höhe von 1.075,43 EUR nebst Zinsen, wohl aber gemäß § 357 Abs. 1 S. 1, § 346 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des Nettokreditbetrages in Höhe von 6.640,41 EUR, abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen und Zinsen, gemäß § 357 Abs. 1 S. 1, § 346 Abs. 1 und 2 S. 2 BGB, verpflichtet. Die Klägerin leistete bereits 1.620,- EUR Ratenzahlungen und 6.124,53 EUR Ablösesumme an die Beklagte. Unter Berücksichtigung eines Nutzungsersatzanspruchs der Beklagten in Höhe von 267,14 EUR, ergibt sich jedenfalls eine Überzahlung der Klägerin i. H. v. 829,12- EUR. Entgegen der Auffassung der Beklagten schuldet die Klägerin nämlich nur die Rückzahlung der marktüblichen Zinsen als Nutzungsersatz. Der Regelungszweck des § 358 Abs. 4 BGB bestätigt diese Auslegung. Die Vorschrift soll, wie ihre Entstehungsgeschichte zeigt, dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen, sich von dem verbundenen Geschäft folgenlos, d.h. auch unbelastet von Zinsen und Kosten aus dem zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen, zu lösen. Die Norm geht auf § 4 Abs. 1 S. 3 FernAbsG zurück und trägt der entsprechenden Vorgabe der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG 1997 Nr. L 144/19) Rechnung (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004) § 358 Rn. 64). Nach Art. 6 Abs. 4 S. 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften vorzusehen, dass ein Kreditvertrag, den ein Verbraucher zur Finanzierung des Preises einer Ware oder Dienstleistung geschlossen hat, im Fall des Widerrufs des Vertragsschlusses über die Ware oder die Dienstleistung entschädigungsfrei aufgelöst wird. (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2009 - 6 U 110/09, juris Rn. 82; OLG Schleswig, WM 2010, 1074, 1076; Schulz, EWiR 2010, 351, 352). Der marktübliche Zinssatz wird gem. § 287 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO im Rahmen des richterlichen Ermessens auf 5,06 % p.a. anhand der Zinsreihe SUD 114 der deutschen Bundesbank geschätzt (vgl. LG Bonn, Urteil vom 10.05.2007, Az: 3 O 396/05). 23 Der Klägerin steht ein Zinsanspruch in Höhe von 5 % -punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28.09.2010 aus dem erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 829,12 EUR gem. §§ 280 Abs. 1, 286, 288 BGB zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde der Zinslauf mit dem klägerischen Schreiben vom 17.09.2010, mit einer Fristsetzung bis zum 17.09.2010, wirksam in Gang gesetzt. Forderte die Klägerin zunächst auch einen höheren, als den nun klageweise geltend gemachten Geldbetrag, so ging doch aus ihrem Schreiben unmissverständlich hervor, dass die die Rückzahlung der von ihr an die Beklagten zu viel gezahlten Beträge ernsthaft forderte. Bei Zuvielforderungen genügt es, wenn der Schuldner nach den Umständen des Einzelfalls diese als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss ( Heinrichs in Paland, § 286, Rn 20). Die Klägerin forderte die Beklagte mehrfach zur Berechnung und Begleichung ihres erstattungsfähigen Betrages auf, ihr Leistungsbegehren war eindeutig für die Beklagte erkennbar. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Klägerin waren trotz ihres vollumfänglichen Prozesserfolges in der zuletzt noch rechtshängigen Sache die nicht abtrennbaren Mehrkosten, die durch ihren zurückgenommenen Antrag anfielen, aufzuerlegen. 25 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26 Streitwertfestsetzung : Bis zum 20.03.2011: 1.126,79 EUR 27 danach: 829,12 EUR