Beschluss
10 W 23/07
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die gerichtliche Anhörung eines Sachverständigen im Beschwerdeverfahren über ein Ablehnungsgesuch besteht grundsätzlich kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung, da die zu vergütende Leistung die Gutachtenerstattung ist.
• Eine Ausnahme gilt, wenn die persönliche Anhörung des Sachverständigen zwingend für die sachgerechte Entscheidung über die Ablehnungsbeschwerde erforderlich ist und sich die Anhörung auf eigene Wahrnehmungen des Sachverständigen beschränkt; dann ist die Entschädigung nach den Vorschriften für Zeugen anzuwenden.
• Aufwand für Aktenstudium wird nur erstattet, wenn er aufgrund des konkreten, beschränkten Beweisthemas notwendig ist; sonst beschränkt sich die Vergütung auf Verdienstausfall und Fahrtkosten nach JVEG.
• Bei Anwendung der Zeugenregelungen ist Umsatzsteuer nicht gesondert festzusetzen.
• Das Festsetzungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Vergütung des Sachverständigen bei Anhörung im Ablehnungsbeschwerdeverfahren (Zeugenregelung) • Für die gerichtliche Anhörung eines Sachverständigen im Beschwerdeverfahren über ein Ablehnungsgesuch besteht grundsätzlich kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung, da die zu vergütende Leistung die Gutachtenerstattung ist. • Eine Ausnahme gilt, wenn die persönliche Anhörung des Sachverständigen zwingend für die sachgerechte Entscheidung über die Ablehnungsbeschwerde erforderlich ist und sich die Anhörung auf eigene Wahrnehmungen des Sachverständigen beschränkt; dann ist die Entschädigung nach den Vorschriften für Zeugen anzuwenden. • Aufwand für Aktenstudium wird nur erstattet, wenn er aufgrund des konkreten, beschränkten Beweisthemas notwendig ist; sonst beschränkt sich die Vergütung auf Verdienstausfall und Fahrtkosten nach JVEG. • Bei Anwendung der Zeugenregelungen ist Umsatzsteuer nicht gesondert festzusetzen. • Das Festsetzungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. In einem selbständigen Beweisverfahren war Dipl.-Ing. F. als Sachverständiger bestellt. Gegen ihn erhoben Antragsgegner ein Ablehnungsgesuch, das vom Landgericht zurückgewiesen wurde. Die Antragsgegner legten sofortige Beschwerde ein; der Senat lud den Sachverständigen zur Anhörung über den Inhalt von Telefongesprächen mit einem Zeugen. Nach der Anhörung forderte der Sachverständige Vergütung für Aktenstudium, Terminzeit und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 1.049,42 EUR. Der Senat prüfte, ob für die Anhörung eine Vergütung nach JVEG gebührt und ob dabei die Regelungen für Zeugen entsprechend anzuwenden sind. • Grundsatz: Die vergütungspflichtige Leistung des Sachverständigen ist die Erstattung des Gutachtens; daher besteht regelmäßig kein zusätzlicher Vergütungsanspruch für Stellungnahmen zu Ablehnungsgesuchen. • Ausnahme: Erforderlichkeit der Anhörung für die Entscheidung über die Ablehnungsbeschwerde rechtfertigt abweichende Behandlung, wenn die Anhörung sich auf persönliche Wahrnehmungen beschränkt und damit einem Zeugenvorgang entspricht. • Im vorliegenden Fall war die Anhörung zwingend, weil nur so geprüft werden konnte, ob der Sachverständige Dritte unrichtig im Gutachten wiedergegeben hatte; der Gegenstand der Anhörung waren konkrete Telefoninhalte des Sachverständigen, also Zeugensaussagen. • Folgerung: Die Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen sind entsprechend anzuwenden; Anspruch ergibt sich aus § 19 JVEG in Verbindung mit §§ 22, 5 JVEG analog für Verdienstausfall und Fahrtkosten. • Kein Ersatz für Aktenstudium: Für das geltend gemachte Aktenstudium von 3,75 Stunden wurde kein Aufwand ersetzt, weil dies für das beschränkte Beweisthema nicht erforderlich dargelegt war. • Berechnung: Verdienstausfall anerkannt mit 17,00 EUR/Stunde für 6,5 Stunden (insgesamt 102,00 EUR); Fahrtkosten nach §§ 19, 5 JVEG mit 0,25 EUR/km und zusätzlich Park/Taxi/Schienenfahrt insgesamt 74,50 EUR; daraus folgt die festgesetzte Gesamtsumme von 176,50 EUR. • Umsatzsteuer entfällt bei Anwendung der Zeugenregelungen; das Festsetzungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG). Der Sachverständige erhält eine Entschädigung in Höhe von 176,50 EUR. Die persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren war für die Entscheidung zwingend erforderlich und beschränkte sich auf wahrnehmbare Tatsachen, sodass die Zeugenregelungen des JVEG entsprechend anzuwenden sind. Ein Vergütungsanspruch für das geltend gemachte Aktenstudium wurde nicht anerkannt, weil dieser Aufwand für das eng begrenzte Beweisthema nicht erforderlich war. Verdienstausfall und Fahrtkosten wurden nach §§ 19, 22 und 5 JVEG analog anerkannt; Umsatzsteuer ist nicht gesondert festzusetzen und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.